Rückforderung von Ausbildungsförderung; Wohnen bei den Eltern; Vertrauensschutz; vorsätzliche unrichtige Angabe; Rücknahmeermessen Leitsatz 1. Macht der Auszubildende im Antragsformular die unrichtige Angabe, die Wohnung stehe nicht im Eigentum der Eltern, so kann er dem Vorwurf einer vorsätzlichen unrichtigen Angabe nur entgehen, wenn er die von ihm als sachenrechtlich unrichtig erkannte Angabe dennoch für ausbildungsförderungsrechtlich richtig gehalten hält. (Rn.26) 2. Im Einzelfall ist das Gericht nicht von der Wahrhaftigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt. (Rn.27) Verfahrensgang nachgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 14. Januar 2015, 4 Bf 196/14.Z, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Ausbildungsförderung. Randnummer 2 Der … 1987 geborene Kläger erwarb nach dem Gesellenbrief als Elektroniker an einer Fachoberschule die Fachhochschulreife. Er lebt mit seiner Ehefrau, der Zeugin A. in einer Wohnung, die im Eigentum seines Vaters steht. Zu dem am 1. März 2011 beginnenden Sommersemester nahm er im Bachelorstudiengang Informations- und Elektrotechnik ein Studium an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg auf (Bl. A 11 der Förderungsakte). Randnummer 3 Der Kläger beantragte mit am 9. März 2011 beim Bezirksamt Hamburg-Mitte der Freien und Hansestadt Hamburg eingegangenen Schreiben, „Bafög ab dem 1.03 wieder zu bewilligen“. Zugleich teilte er mit, dass er und seine Frau einen eigenen Haushalt führten, „der nicht bei de[m] Wohnhaus der Eltern“ sei (Bl. A 25 der Förderungsakte). Zugleich legte er eine Immatrikulationsbescheinigung für den benannten Studiengang vor. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte gab den Förderungsantrag mit Schreiben vom 17. Februar 2011 zuständigkeitshalber an die Beklagte ab (Bl. A 26 der Förderungsakte). In dem am 9. März 2011 nachgereichten Antragsformular (Formblatt 1, Stand: 2008) kreuzte der Kläger in Zeile 56 hinsichtlich der Aussage „Ich wohne während der Ausbildung bei meinen Eltern oder einem Elternteil“ die Antwort „nein“ an; die Frage in Zeile 59 „steht der von Ihnen bewohnte Wohnraum im Eigentum/Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils?“ ließ er unbeantwortet (Bl. A 1 R der Förderungsakte). Der Kläger legte am 30. März 2011 das Formular „Schulischer und beruflicher Werdegang“ vor sowie eine Nebenkostenabrechnung, in der angegeben ist: „Die Nebenkosten, die momentan für mein[en] Sohn K. A. aus finanziellen [G]ründen nicht übernehmen kann, setzten sich bei einer Wohnung von 68 m² Wohnfläche wie folgt zusammen […]“(Bl. A 7, A 9 der Förderungsakte). Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 4. April 2011 für den Bewilligungszeitraum von März 2011 bis Februar 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 670,-- Euro (Bl. A 37 der Förderungsakte). Sie legte den Unterkunftsbedarf eines Studierenden zugrunde, der nicht bei seinen Eltern wohnt. Randnummer 4 Mit am 5. Januar 2012 eingegangenen Antragsformular (Formblatt 1, Stand: 2011) beantragte der Kläger für seine Ausbildung die Weiterförderung (Bl. B 1 der Förderungsakte). In Zeile 55 kreuzte er hinsichtlich der Aussage „Ich wohne bei meinen Eltern“ die Antwort „nein“ an und ebenso die Antwort „nein“ in Zeile 56 hinsichtlich der Aussage „Wenn Zeile 55 verneint wurde: Der Wohnraum ist im Eigentum meiner Eltern“ (Bl. B 1 R der Förderungsakte). Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 22. März 2012 für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 in Höhe von monatlich 670,-- Euro Ausbildungsförderung (Bl. B 21 der Förderungsakte), die mit Bescheid vom 25. Januar 2013 wegen eines Kinderbetreuungszuschlags für den Teilzeitraum ab August neu auf 783,-- Euro festgesetzt wurde (Bl. B 26 der Förderungsakte), nachdem der Kläger im November 2012 für seine im Mai 2012 geborene Tochter einen Kinderbetreuungszuschlag beantragt hatte (Bl. B 22 der Förderungsakte). Die Beklagte legte in beiden Bescheiden den Unterkunftsbedarf für einen Studierenden zugrunde, der nicht bei seinen Eltern wohnt. Randnummer 5 Mit am 30. November 2012 eingegangenen Antragsformular (Formblatt 1, Stand: 2011) beantragte der Kläger die Förderung des Studiums im neuen Studiengang (Bl. C 1 der Förderungsakte). In Zeile 55 kreuzte er hinsichtlich der Aussage „Ich wohne bei meinen Eltern“ die Antwort „nein“ an. Hinsichtlich der Aussage in Zeile 56 „Wenn Zeile 55 verneint wurde: Der Wohnraum ist im Eigentum meiner Eltern“ ließ er die Antwort offen. Mit am 23. Januar 2013 eingegangenen Schreiben begründete der Kläger den zum Wintersemester 2012/2013 vorgenommenen Fachrichtungswechsel in den Bachelorstudiengang Bibliothek- und Informationsmanagement (Bl. C 13 f. der Förderungsakte). Randnummer 6 Die Beklagte entsprach mit Bescheid vom 28. Januar 2013 dem Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung für diese andere Ausbildung dem Grunde nach (Bl. C 30 der Förderungsakte). Sie gewährte mit Bescheid vom 26. März 2013 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2013 bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 608,-- Euro (Bl. C 46 der Förderungsakte). Sie legte den Unterkunftsbedarf eines Studierenden zugrunde, der bei seinen Eltern wohnt. Mit Schreiben ebenfalls vom 26. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass bei einer Überprüfung eine Überzahlung für den Zeitraum von März 2011 bis Februar 2013 festgestellt worden sei, da der Kläger den erhöhten Bedarf eines „nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden“ erhalten habe (Bl. C 53 der Förderungsakte). Randnummer 7 Der Kläger entgegnete mit am 2. April 2013 eingegangenen Schreiben, er werde von seinem Vater seit vielen Jahren nicht als Sohn angesehen, sondern als Mieter der Wohnung und müsse jeden Monat Miete zahlen; sein Vater beabsichtige, wegen Mietrückständen eine Räumungsklage anzustrengen (Bl. C 54 der Förderungsakte). Randnummer 8 Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 8. April 2013 die Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraum von März 2011 bis Februar 2012 und für den zweiten Bewilligungszeitraum im Teilzeitraum von März bis Juli 2012 auf monatlich 495,-- Euro sowie im Teilzeitraum von August 2012 bis Februar 2013 auf monatlich 608,-- Euro fest; zugleich setzte sie für den dritten Bewilligungszeitraum von März 2013 bis Februar 2014 die Ausbildungsförderung auf monatlich 608,-- Euro fest (Bl. C 66 ff. der Förderungsakte). Die Beklagte legte jeweils den Unterkunftsbedarf eines Studierenden zugrunde, der bei seinen Eltern wohnt. Die Beklagte forderte wegen Überzahlung einen Betrag von 4.200,-- Euro zurück und rechnete gegen die laufende Ausbildungsförderung ab Mai 2013 monatlich in Höhe von 42,20 Euro auf. Randnummer 9 Der Kläger legte am 24. April 2013 ein Widerspruchsschreiben vor (Bl. C 76 der Förderungsakte), für das er mit Eingang am 6. Mai 2013 die Unterschrift nachholte (Bl. C 82 der Förderungsakte). Der Kläger legte dar, er habe „03.2011 ein Bafög-Satz bekommen“, damals habe er mit der Sachbearbeiterin telefoniert und habe seine Situation erklärt, dass er zwar in einer Wohnung lebe, die im Eigentum meines Vaters ist, er aber monatlich die Miete an seinen Vater zahlen müsse. Randnummer 10 Die Beklagte setzte für den dritten Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 23. Mai 2013 nochmals auf monatlich 680,-- Euro fest und legte dabei den Unterkunftsbedarf eines Studierenden, der bei seinen Eltern wohnt, zugrunde (Bl. C 89 der Förderungsakte). Dem widersprach der Kläger mit am 3. Juni 2013 eingegangenen Schreiben (Bl. C 92 der Förderungsakte). Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 gab die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Teilaufhebung und Rückforderung von Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraums sowie hinsichtlich der Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den dritten Bewilligungszeitraum statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Bl. C 93 der Förderungsakte). Die Beklagte führte aus, dem Kläger stehe nur der Bedarf für Studierende zu, die bei ihren Eltern wohnen. Beim zweiten Förderungsantrag habe eindeutig mindestens grobe Fahrlässigkeit vorgelegen, da der Kläger ausdrücklich die Frage nach dem Eigentum des Vaters verneint habe. In Ausübung des eingeräumten Ermessens und nach erneuter Prüfung im Widerspruchsverfahren sei eine andere Entscheidung als die Teilrücknahme im Umfang des überhöhten Bedarfs von monatlich 175,-- Euro angesichts der Höhe der eingetretenen Überzahlung und der Knappheit der zur Verfügung stehenden Förderungsmittel nicht möglich. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X seien die geleisteten Förderungsbeträge in Höhe von 2.100,-- Euro zu erstatten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 5. Juli 2013 als einfaches Einschreiben zur Post gegeben und am 9. Juli 2013 übergeben (Bl. C 93 der Förderungsakte; Bl. 31 der Gerichtsakte). Randnummer 12 Zur Begründung der am 9. August 2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, sein Vertrauen sei schutzwürdig. Die nicht korrekte Angabe in Zeile 56 des Antrags aus Januar 2012 beruhe auf einer telefonischen Empfehlung der Zeugin B. mit den Worten „kreuzen Sie nein an, dann läuft alles so weiter wie bisher, sie zahlen Miete und haben keinen Vorteil“. Bei dem Telefonat sei seine Ehefrau, die Zeugin A., anwesend gewesen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid vom 8. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2013 aufzuheben, soweit die Teilrücknahme der für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 gewährten Ausbildungsförderung und die diesbezügliche Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 2.100,-- Euro betroffen sind. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Randnummer 18 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich angehört worden sowie die Zeuginnen B. und A. vernommen worden zu einem vom Kläger behaupteten Telefon mit der Zeugin B. bezüglich der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum ab März 2012. Für das Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Randnummer 19 Die Förderungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. I. Randnummer 21 Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet. Der Bescheid vom 8. April 2013 in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 beschränkten Regelungsgehalt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die teilweise Rücknahme der für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 gewährten Ausbildungsförderung (1.) und die diesbezügliche Rückforderung in Höhe von 2.100,-- Euro (2.) sind gerechtfertigt. Randnummer 22 1. Die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nach dieser Vorschrift, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den hier einschlägigen Einschränkungen des § 45 Abs. 2 und 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide vom 22. März 2012 und 25. Januar 2013 waren teilweise rechtswidrig (a)). Schützenswertes Vertrauen steht der Rücknahme nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht entgegen (b)). Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X gerechtfertigt (c)). Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist beachtet (d)). Die Beklagte hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (e)). Randnummer 23
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