für steuerbefreite Tätigkeiten verwendeten Klinikgegenständen Leitsatz Gegenstände, die bei ihrem Erwerb der Umsatzsteuer unterlagen, weil sie ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit verwendet wurden (hier Klinikbetrieb), sind im Falle der Veräußerung
der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 28 UStG). Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG mit Blick auf eine veränderte Tätigkeit, und zwar Veräußerung im Rahmen einer sale & lease back Gestaltung, kommt nicht in Betracht (Rn.37) (Rn.38) (Rn.42) . Orientierungssatz
den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen wurden. Randnummer 3 Die Klägerin führte im Jahr 2003 Investitionen in den angemieteten Klinikräumen für insgesamt ... € durch. Ferner erwarb sie medizinische Geräte und eine Telefonanlage. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände: (...) Randnummer 4 Die Vorsteuer aus diesen Rechnungen machte die Klägerin nicht geltend. Die Gerätschaften wurden in der Folgezeit im Klinikbetrieb eingesetzt und überwiegend im Anlagevermögen bilanziert. Des Weiteren erwarb die Klägerin am ... 2004 ein hier nicht mehr im Streit stehendes Röntgengerät der Marke XX für ... € zzgl. ... €. Randnummer 5 Zur Verringerung ihrer Schuldenlast nahm die Klägerin im Streitjahr eine Umschuldung vor und veräußerte im Rahmen eines "Sale-and-lease-back"-Geschäfts die 2003 erworbenen medizinischen Geräte mit Rechnungen vom ... 2004 an die A ...mbH (im Folgenden A). Hierbei wies sie die Umsatzsteuer mit dem im Streitjahr geltenden Satz
16% offen aus und erzielte folgende Netto-Erlöse: (...) Randnummer 6 Die hierauf entfallende Umsatzsteuer betrug insgesamt ... €. Randnummer 7 Mit Verträgen vom ... und ... 2004 leaste die Klägerin diese Geräte sodann
der A zurück. Auf die Leasingraten entrichtete sie die gesetzliche Umsatzsteuer. Randnummer 8 Darüber hinaus wurden im Streitjahr zwei ältere Geräte aus dem Anlagevermögen -ein YY für netto ... € zzgl. ... € Umsatzsteuer sowie ein Operationsarbeitsplatz für netto ... € zzgl. ... € Umsatzsteuer- jeweils mit offenem Umsatzsteuerausweis i. H. v. 16% (zusammen ... €) veräußert. Randnummer 9 In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 20. Oktober 2005 betrachtete die Klägerin die Veräußerungen an die A sowie den Verkauf der beiden Altgeräte als steuerpflichtige Umsätze und nahm gleichzeitig eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG vor, weil sich durch die Veräußerung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hätten und die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen in Höhe
... € (einschließlich des auf das Röntgengerät
XX entfallenden Betrages in Höhe
... €) nunmehr abziehbar seien. Dieser Betrag entspreche der in den drei Verkaufsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe
... € (...). Randnummer 10 Nach einer Außenprüfung erließ der Beklagte am 7. Mai 2010 einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem die Umsatzsteuer abweichend festgesetzt wurde. Der Beklagte ging nunmehr davon aus, dass es sich bei den Veräußerungen um einen gem. § 4 Nr. 28 UStG a. F. steuerfreien Umsatz handele, weil die Gerätschaften zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit i. S.
G a. F. verwendet worden seien. Folglich sei die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG abzuführen und eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG a. F. nicht vorzunehmen. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 19. Mai 2010, mit dem die Klägerin geltend machte, dass
Anfang an geplant gewesen sei, die in Rede stehenden Gerätschaften an eine Leasinggesellschaft zu veräußern, es handele sich insoweit um einen atypischen Krankenhausumsatz. Randnummer 11 Zudem weiche die im Streitjahr geltende Sechste Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie) in Art. 13 B Buchst. c (jetzt Art. 136 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-)
der deutschen Regelung ab: hiernach sei maßgeblich nicht die Verwendung, sondern die Bestimmung für steuerbefreite Tätigkeiten. Die erworbenen Gegenstände seien für nicht steuerbefreite Tätigkeiten, und zwar für die Veräußerung im Rahmen eines sale-and-lease-back Geschäftes bestimmt gewesen. Randnummer 12 Nachdem das Einspruchsverfahren mit Rücksicht auf einen Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission (Kommission) wegen nicht unionsrechtskonformer Umsetzung der Sechsten Richtlinie in deutsches Recht geruht hatte, ließ der Beklagte nunmehr hinsichtlich des XX-Röntgengeräts den Vorsteuerabzug in Höhe
... € zu, weil das erst im Mai 2004 erworbene Gerät vor der Weiterveräußerung nicht im Klinikbetrieb eingesetzt gewesen sei. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Entscheidung vom
G a. F. abgelehnt. Randnummer 14 § 4 Nr. 28 UStG a. F. weiche zudem
dem vorrangig anzuwendenden Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie ab. Danach setze die Steuerfreiheit voraus, dass die Gegenstände ausschließlich für umsatzsteuerbefreite Umsätze bestimmt gewesen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil diese jedenfalls auch, wenn nicht
Anfang an, zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Im Übrigen komme es im Streitfall zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung durch die Belastung mit Umsatzsteuer beim Erwerb der Geräte und die erneute Besteuerung der Leasingraten für die nämlichen Geräte. Randnummer 15 Mit Blick auf die weiteren Äußerungen der Kommission vom
Krankenhausgegenständen ein steuerpflichtiger Umsatz. Mit den 2003 erworbenen Gegenständen seien sowohl typische und damit steuerbefreite (in 2003 und 2004) sowie atypische und damit steuerpflichtige (in 2004) Krankenhausumsätze getätigt worden. Damit stehe ihr, der Klägerin, ein pro-rata-Umsatzsteuerabzug zu. Randnummer 16 Die ursprünglichen Vorsteuerbeträge in Höhe
... € seien danach entsprechend § 15a UStG a. F. anteilig zu korrigieren, sodass sich entsprechend der bisherigen Nutzungsdauer eine nachträglich abziehbare Vorsteuer in Höhe
... € ergebe. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie das in der mündlichen Verhandlung zur Akte gegebene Plädoyer-Konzept Bezug genommen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2004 über Umsatzsteuer vom
einem Liefergeschäft ausgegangen. Nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. Dezember 2008 (BStBl I 2008, 1048) wird diese Annahme, selbst wenn tatsächlich rechtlich kein Liefergeschäft vorliegt,
der Finanzverwaltung für vor dem 1. Juli 2009 geschlossene Verträge nicht beanstandet. Die Frage, ob tatsächlich ein Liefergeschäft oder lediglich ein -umsatzsteuerfreies-Finanzierungsgeschäft vorliegt, kann im Übrigen auch dahin stehen. Denn die Klägerin würde auch im Falle eines Finanzierungsgeschäfts die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer schulden, und zwar nach § 14c Abs. 2 UStG. Da die Klägerin keine Vorsteuer aus den Leasingraten geltend gemacht hat, würden sich insoweit keine Änderungen ergeben. Eventuelle Korrekturen seitens des Leasinggebers wären jedenfalls nicht bereits im Streitjahr zu berücksichtigen. Randnummer 27 Die Lieferung war aber nach § 4 Nr. 28 UStG a. F.
der Umsatzsteuer befreit. Danach sind die Lieferungen
Gegenständen u. a. steuerfrei, wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27
G steuerfreie Tätigkeit verwendet hat. Sämtliche hier noch im Streit stehenden Geräte hat die Klägerin vor der Veräußerung im Klinikbetrieb und damit für eine steuerfreie Tätigkeit i. S.
G a. F. verwendet. Folgerichtig hat die Klägerin aus den Eingangsrechnungen für die später veräußerten Geräte auch keinen Vorsteuerabzug im Veranlagungszeitraum 2003 geltend gemacht. Randnummer 28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Telefonanlage. Zwar hat die Klägerin während des Klageverfahrens darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Außenprüfung die Telefonanlage nicht nur für steuerbefreite, sondern auch für steuerpflichtige Umsätze in Fällen verwendet werde, in denen die Patienten kostenpflichtig telefonierten. Tatsächlich ist der Beklagte nach dem Ergebnis der Außenprüfung aber nicht
einer teilweise steuerpflichtigen Verwendung ausgegangen und hat auch keine entsprechenden Korrekturen vorgenommen. Die Klägerin selbst hat keine Aufteilung entsprechend § 15 Abs. 4 UStG in eine Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende und nicht berechtigende Umsätze vorgenommen und ist
einer ausschließlichen Verwendung für steuerbefreite Tätigkeiten ausgegangen. Die Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 2003, das Jahr des Erwerbs, in dem ein Vorsteuerabzug geltend zu machen gewesen wäre, ist ersichtlich auch bestandskräftig festgesetzt worden. Randnummer 29 Auch im Klageverfahren hat die Klägerin nicht konkretisiert, in welchem Umfang die Telefonanlage ggfs. für eine steuerpflichtige Tätigkeit im Rahmen der Überlassung
Telefonen an Patienten verwendet worden sein könnte. Auf die Geltendmachung eines entsprechenden -anteiligen- Vorsteuerabzugs und auf die Aufteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich "verzichtet", weil es sich nur um einen marginalen Betrag handele. Angesichts der Gesamtumstände und mit Blick auf die Vereinfachungsregel entsprechend UStAE Abschnitt 4.28.1 Abs. 2, wonach eine geringfügige anderweitige Verwendung
bis zu 5% die Steuerbefreiung nicht berührt, wenn der Unternehmer -wie im Streitfall- keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, fehlen dem Senat jegliche Anhaltspunkte dafür,
einer nicht ausschließlich steuerbefreiten Tätigkeit auszugehen. Randnummer 30 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 4 Nr. 28 UStG a. F. im Streitfall auch anwendbar. Randnummer 31 Soweit sie sich darauf beruft, die Vorschrift setze die Sechste Richtlinie nicht zutreffend um, so dass Art. 13 B Buchst. c unmittelbar anzuwenden sei und es damit auf die Bestimmtheit für eine Verwendung und nicht auf die tatsächliche Verwendung nach Maßgabe
G a. F. ankomme, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar heißt es in der deutschen Übersetzung
c der Sechsten Richtlinie, dass -u. a.- steuerbefreit sind, "...die Lieferung
Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels
der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte". Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen verbietet es aber, im Fall
Zweifeln eine Bestimmung für sich zu betrachten, sondern zwingt dazu, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in anderen Amtssprachen auszulegen, wobei grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen ist (z. B. EuGH Urteil vom
vorneherein veräußert werden sollten, denn die unionsrechtliche und die innerstaatliche Regelung stimmen inhaltlich überein, sodass auf die tatsächliche Verwendung abzustellen ist. Im Übrigen bestehen auch Zweifel daran, dass die erworbenen Gegenstände
vorneherein nicht für eine steuerbefreite Betätigung im Klinikbetrieb bestimmt waren, weil sie vornehmlich im Anlagevermögen bilanziert und Abschreibungen vorgenommen worden sind und ein Vorsteuerabzug ausdrücklich nicht geltend gemacht wurde. Naheliegender erscheint es, dass die Veräußerung erst nach dem Erwerb in Folge eines Finanzierungsengpasses beschlossen worden ist. Randnummer 33
Gegenständen und Nutzung für eine steuerbefreite Tätigkeit mit anschließender Weiterveräußerung- die Steuerbefreiung nach Art. 136 MwStSystRL (im Streitjahr Art. 13 B Buchst. c Sechste Richtlinie) dazu bestimmt ist, zu vermeiden, dass auf eine Lieferung
Gegenständen, für die zum Zeitpunkt des Erwerbs kein Recht auf Vorsteuerabzug bestand, Mehrwertsteuer erhoben wird. Diese Regelung dient gerade der Vermeidung einer Doppelbesteuerung und trägt dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer Rechnung. Dieser Grundsatz drückt das Gebot der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerrecht aus (siehe etwa EuGH, Urteil vom 29. Oktober 2009, C-174/08, Slg. 2009, I-10567 - "NCC Construction"). Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem versucht völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig
ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (z. B. EuGH Urteil vom
fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Der Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs war der Erwerb der Gerätschaften im Verlaufe des Jahres 2003. Ab diesem Zeitpunkt wurden sie im Klinikbetrieb für steuerbefreite Zwecke i. S.
G a. F. eingesetzt, sodass ein Vorsteuerabzug entsprechend § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG a. F. ausgeschlossen war. An diesen Verhältnissen hat sich in der Folgezeit nichts geändert, ein Wechsel in der Verwendung der Wirtschaftsgüter
steuerfreien zu steuerpflichtigen Umsätzen ist nicht erfolgt. Denn die Veräußerung war gem. § 4 Nr. 28 UStG a. F. ebenfalls steuerfrei (vgl. insoweit auch Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15a Rz. 478). Randnummer 38 b) Die Auffassung der Klägerin, § 4 Nr. 28 UStG a. F. komme erst nach Ablauf des Berichtigungszeitraumes
fünf Jahren entsprechend dem vorrangig anzuwendenden § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG a. F. zum Tragen, findet im Gesetz keine Stütze. Es trifft auch nicht zu, dass die Berichtigungsvorschrift anderenfalls leer laufen bzw. ad absurdum geführt würde. § 4 Nr. 28 UStG a. F. trifft vielmehr für die Fälle, in denen die gelieferten Gegenstände für eine steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden und deshalb bei ihrem Erwerb mit Umsatzsteuer belastet waren, eine spezielle Regelung zur Vermeidung einer doppelten Belastung mit Umsatzsteuer. Randnummer 39 3. Schließlich verstößt die im Streitfall maßgebliche Regelungslage auch nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 40 a) Aus den Darlegungen unter vorstehend 1.) und 2.) folgt, dass der Senat keinen Verstoß gegen das Unionsrecht zu erkennen vermag und deshalb
einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Buchst. a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV) Abstand nimmt. Randnummer 41 b) Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlichen Ausgestaltung der Umsatzsteuerbelastung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz i. S.
1 des Grundgesetzes. Randnummer 42 Es besteht insbesondere keine verfassungswidrige doppelte Belastung mit Umsatzsteuer bzw. nicht abziehbarer Vorsteuer. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei dem streitigen Geschehen um zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge, und zwar einerseits der mit Umsatzsteuer belastete Erwerb der Klinikgeräte durch die Klägerin und die anschließende steuerbefreite Veräußerung, sowie andererseits das Leasingvertragsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzungsüberlassung der Geräte wiederum Umsatzsteuer auf die Leasingraten zu entrichten ist. Diese Folgen sind im geltenden Umsatzsteuerrecht angelegt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG a. F. ist - wie § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. - Teil der sogenannten "unechten Befreiungen", weil der Vorsteuerabzug nicht zugelassen wird. Bei Steuerbefreiungen unter gleichzeitigem Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist effektiv nur die Wertschöpfung auf Ebene des Unternehmers, dessen Umsätze steuerfrei sind, befreit. Bei Umsätzen, die an Endverbraucher erbracht werden, profitieren diese tatsächlich
der Steuerbefreiung, was dem Charakter der Umsatzsteuer als im wirtschaftlichen Sinne allgemeiner Verbrauchsteuer entspricht. Dies ist auch der Sinn hinter der Regelung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, medizinische Versorgung kostengünstig zu halten. Bei Lieferungen an einen nicht steuerbefreiten Unternehmer, der selbst weiterliefert, wird die Umsatzsteuer auf der vorangegangenen Stufe hingegen Kostenbestandteil und
der Umsatzsteuer erfasst, was zu einer steuererhöhenden Wirkung führt. Entsprechend liegt auch der Fall beim Leasing der an einen nicht steuerbefreiten Unternehmer gelieferten Gegenstände (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG). Randnummer 43 Die Kosten des Erwerbs, verrechnet mit den Erlösen aus der Veräußerung der Geräte an die Leasing-Gesellschaft würden netto bei der Klägerin zum selben wirtschaftlichen Ergebnis führen, wenn die Umsätze nicht
der Umsatzsteuer befreit wären. Darüber hinaus ist der Sachverhalt, bei dem die Vorsteuer auf die Eingangslieferung endgültig wird und beim "durchliefernden" oder weiter leistenden Unternehmer einen Kostenfaktor darstellt, nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, in dem direkt an den Endverbraucher geliefert wird. Durch die Beteiligung eines weiteren Unternehmers, dessen Umsätze nicht steuerfrei sind, fehlt es an der Vergleichbarkeit. Bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG a. F. handelt es sich um eine Folgebefreiung, welche grundsätzlich die Doppelbelastung mit Vorsteuer verhindern soll. Ein Verzicht ist nicht möglich (arg. e contrario § 9 Abs. 2 UStG). Dies ist eine zulässige Vereinfachung. Denn es würde einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten, (anteilige) Vorsteuerkorrekturen zulassen zu müssen, wenn ausnahmsweise einmal eine Doppelbelastung mit Vorsteuer vorliegt, weil der Unternehmer nicht an einen Endverbraucher geliefert hat. II. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 45 Die Revision wird nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.