Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO Leitsatz 1. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Fall vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der Forderung durch Bescheid gem. § 251 Abs. 3 AO festzustellen (Rn.24) . 2. Die Forderungenmeldung und die beizufügenden Urkunden müssen den Insolvenzverwalter und ggf. auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen, den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung zu prüfen. Ein Anspruch auf Offenlegung eingezogener Forderungen auf Grund von Pfändungen besteht in diesem Rahmen nicht (Rn.28) (Rn.47) (Rn.49) . Orientierungssatz 1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 30/15). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 15.9.2015 VII B 30/15, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts A vom ... 2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ... GbR (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin führte seit Aufnahme des Geschäftsbetriebs im ... 2004 ... durch. Auch auf Betreiben des Beklagten wurde der Insolvenzschuldnerin mit Bescheid vom 10.07.2006 die selbstständige Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeuntersagung ist seit dem 14.08.2006 bestandskräftig. Randnummer 2 Ihren steuerlichen Erklärung- und Zahlungspflichten kam die Insolvenzschuldnerin nur unzureichend nach. Gegenüber sechs Auftraggebern erließ der Beklagte am ... 2006 sowie am ... 2006 und ... 2006 Pfändung- und Einziehungsverfügungen wegen Abgabenrückständen, die er am 13.11.2008 wieder aufhob. Randnummer 3 Am 10.01.2007 meldete der Beklagte Abgabenforderungen i. H. v. 63.398,90 € unter Beifügung eines Ausdrucks der Steuerkasse A zur Tabelle an. Ferner übermittelte er eine Steuerberechnung für 2006 über Umsatzsteuer. Die Forderungsanmeldung wurde von dem Kläger in voller Höhe bestritten. Randnummer 4 Nach Anfechtung der von Drittschuldnern aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen geleisteten Zahlungen, leistete der Beklagte im November 2009 38.766,22 € und im April 2010 weitere 2.023,34 € an den Kläger. Mit Schreiben vom 23.10.2012 meldete der Beklagte Abgabenforderungen i. H. v. 42.104,74 € zur Tabelle nach. Die Nachmeldung beruhe auf den ausgekehrten Anfechtungsansprüchen. Zum Nachweis der Abgabenforderung übermittelte der Beklagte Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbögen sowie die Bescheide, soweit die Abgaben auf Festsetzungen beruhten. Ferner korrigierte der Beklagte die Anmeldung vom 10.01.2007 auf 63.398,34 € und übermittelte Kopien der der Anmeldung zu Grunde liegenden Bescheide. Randnummer 5 Am 10.04.2013 erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) über angemeldete Forderungen in Höhe von insgesamt 105.259,26 €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.04.2013 Einspruch ein, weil aus dem Feststellungsbescheid bisher erfolgte Zahlungen nicht ersichtlich seien. Mit Entscheidung vom 11.12.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 6 Nachdem auch die nachgemeldeten Forderungen des Beklagten in die Tabelle aufgenommen und von dem Kläger bestritten worden waren, erließ der Beklagte am 21.05.2014 erneut einen Feststellungsbescheid über 105.259,26 €. Die Änderung erfolge als rein formale Anpassung hinsichtlich der nachgemeldeten Forderungen, da diese erst im Prüfungstermin vom 07.05.2014 in voller Höhe bestritten worden seien. Im Übrigen beruhten die Forderungen auf Steuerbescheiden bzw. Steueranmeldungen, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden seien. Randnummer 7 Am 10.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zum Teil nicht nachgewiesen seien. Jeder Gläubiger müsse jedoch aus der Anmeldung ermitteln können, ob die Forderung bestehe. So sei zu der Forderung von 12.900 € aus April 2006 der angebliche Bescheid vom 12.06.2006 nicht vorgelegt worden. Den Anmeldungen für Mai und Juni 2006 über jeweils 12.590 € lägen keine wirksamen Bescheide zugrunde, denn die Bescheide vom 10.08.2006 seien nicht wirksam bekannt gegeben worden. Die Insolvenzschuldnerin habe den Geschäftsbetrieb im Juli 2006 bereits vollständig eingestellt und das Geschäftslokal verlassen. Der Beklagte selbst habe eine Untersagungsverfügung gegen die Gemeinschuldnerin veranlasst, die am 14.07.2006 erlassen worden sei. Zudem habe der Beklagte am ... 2006 Pfändungen gegenüber sämtlichen Drittschuldnern ausgebracht. Deshalb habe ab diesem Zeitpunkt kein Geschäftsbetrieb mehr bestanden, Briefkästen seien nicht vorhanden gewesen. Mit einem Zugang der Post sei also nicht zu rechnen gewesen. Aus der Gewinnfeststellungsakte (Bl. 49) ergebe sich, dass schon am 01.07.2006 dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass diverse Schriftstücke an die Anschrift "X-Straße" als unzustellbar zurückgekommen seien. Randnummer 8 Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide seien nicht begründet, so dass die Schätzungsgrundlagen nicht überprüft werden könnten. Selbstverständlich seien die Schätzungen der Umsatzsteuer zu hoch, denn der Beklagte habe die Insolvenzsituation nicht berücksichtigt. Nachweise über Vollstreckungskosten fehlten gänzlich. Eine berichtigte Umsatzsteueranmeldung habe er nicht abgeben können, weil er keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob und in welchen Umfang Zahlungen von Drittschuldnern an den Beklagten geleistet worden seien oder in welchem Umfang es Zahlungsausfälle gegeben habe. Der Beklagte habe insoweit ihm gegenüber eine Hinweispflicht nach § 89 AO. Säumniszuschläge dürften ebenfalls nicht in vollem Umfang verlangt werden, da die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Erlass. Randnummer 9 Nur mit Hilfe eines Abrechnungsbescheids könne nachvollzogen werden, welche Zahlungen auf Steuerforderungen eingegangen und auf welche Forderungen die Zahlungen angerechnet worden seien. Unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten müsse eine Überprüfung des Verwaltungshandelns ermöglicht werden. Vielleicht habe der Beklagte Zahlungen auf Lohnsteuern angerechnet, die jedoch seit Juli 2006 überhaupt nicht mehr angefallen seien. Die Steuerkasse habe ihm keine Auskunft hinsichtlich der Zahlungseingänge erteilt, weil sie Insolvenzanfechtungsansprüche befürchte. Die Drittschuldner würden keine Auskünfte über ihre Zahlungen geben. Der Beklagte habe Forderungen bei Drittschuldnern in Höhe von über 100.000 € gepfändet. Die angemeldeten Forderungen dürften daher befriedigt sein. Soweit Forderungen auf Grund der Insolvenzanfechtung nachgemeldet worden seien, werde die Anmeldung zur Tabelle jedoch nicht mehr bestritten. Randnummer 10 Das Arbeitsamt habe 41.598,64 € Insolvenzausfallgeld gezahlt. Da für die fraglichen Monate Konten und auch Forderungen der Schuldnerin gepfändet gewesen seien, hätte sie unmöglich Löhne zahlen können. Lohnsteuern seien also nicht angefallen. Hiervon gehe offenbar auch der Beklagte aus, berufe sich jedoch auf Festsetzungsverjährung. Randnummer 11 Nach § 225 Abs. 1 AO entscheide der Zahlende über die Tilgung, auch wenn die Zahlung, wie hier durch die XX, auf Steuern der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Es hätte deshalb über die geleisteten Zahlungen eine Tilgungsvereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin erfolgen müssen, die nach wie vor nicht vorliege. Der Beklagte habe unzulässiger Weise Teile der Gewinnfeststellungsakte entnommen. Die den Streitfall betreffenden Akten seien gemäß § 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Gericht vollständig zu übermitteln. Aus den entnommenen Seiten würden sich Zahlungsvorgänge gerade in Bezug auf die angemeldeten Forderungen ergeben. Zudem sei der Vollstreckungsakte zu entnehmen, dass eine Zahlung des C keineswegs sofort verbucht worden sei. Die Verbuchung von Zahlungen sei dem Steuerschuldner auch nicht bekannt gegeben worden, obwohl dies u. a. angesichts der Privatinsolvenz der persönlich haftenden Gesellschafter hätte mitgeteilt werden müssen. Auch seien Buchungen in 2013 nachgeholt worden. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom 21.05.2014 aufzuheben, soweit darin Abgaben in Höhe von 63.398,34 € festgestellt werden. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO erforderlich gewesen sei, weil der Kläger die Feststellung der angemeldeten Forderungen verweigert habe. Den formalen Anforderungen an die Anmeldung habe er, der Beklagte, Genüge getan, indem der Anmeldung in tabellarischer Form Kopien der entsprechenden Bescheide bzw. Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbögen beigefügt worden seien. Dem Kläger seien alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen übersandt worden. Randnummer 15 Bei der Umsatzsteuer für April 2006 i. H. v. 12.900 € handle es sich um eine Steueranmeldung des Steuerpflichtigen, einen Bescheid gebe es nicht. Die Umsatzsteuerschätzungen für Mai und Juni 2006 seien weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, zumal der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für 2006 bzw. berichtigte Voranmeldungen bisher nicht abgegeben habe. Hierzu sei der Kläger auch nicht aufzufordern gewesen, § 89 AO sei lediglich eine Ordnungsvorschrift. Der Höhe nach orientiere sich die Schätzung an den Umsätzen der Vormonate. Der den Vollstreckungskosten zu Grunde liegende Sachverhalt sei dem Kläger bekannt und durch ihn, den Beklagten, durch Aufnahme in eine Tabelle mit Ausweis eines Fälligkeitsdatums hinreichend konkretisiert worden. Randnummer 16 Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Geschäftslokal bereits im Juli 2006 vollständig verlassen gewesen sei. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 in Höhe von jeweils 12.590 € seien zugegangen, denn sie seien derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt, dass diesem eine Kenntnisnahme möglich gewesen sei und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch habe erwartet werden können. Es sei unerheblich, ob der Bekanntgabeadressat auch tatsächlich Kenntnis genommen habe. Er, der Beklagte, habe erst ab dem 24.08.2006 Postrückläufer zu verzeichnen gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass die Umsatzsteuerbescheide für Mai und Juni 2006, über den Zentralversand am 10.08.2006 versendet, nicht zugegangen seien, gebe es nicht. Aber auch wenn die Bescheide nicht zugegangen sein sollten, hindere dies nicht die Wirksamkeit der Anmeldung zur Tabelle. Die der ursprünglichen Forderungsanmeldung beigefügten Steuerbescheide wären dann als Steuerberechnungen zu verstehen, die vorsorglich dem Kläger als Berechnungen nochmals übersandt worden seien. Randnummer 17 Es seien keine befriedigten Forderungen angemeldet worden. Erfolgte Zahlungen würden umgehend dem Steuerkonto zugeordnet und auf dort vorhandene Rückstände verbucht. Danach könnten bereits aufgrund der technischen Gegebenheiten nie mehr Forderungen angemeldet werden, als tatsächlich Rückstände bestünden. Der Kläger behaupte lediglich "ins Blaue hinein", dass bei der Verbuchung von Zahlungen Fehler unterlaufen sein könnten. Auch auf Aufforderung habe er diese Behauptung hinsichtlich bestimmter Zahlungen nicht konkretisiert. Im Übrigen habe der Kläger keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Sofern der Kläger die Korrektur von Steuerbescheiden begehre, könnten diese nicht im Feststellungsverfahren herbeigeführt werden. Der Kläger habe jedoch die Verpflichtungen des Steuerschuldners zu erfüllen und hätte ggf. die Änderung von Umsatz- oder Lohnsteuerbescheiden für 2006 herbeiführen können. Inzwischen sei allerdings durch die Untätigkeit des Klägers hinsichtlich der angemeldeten Steuerforderungen Bestandskraft eingetreten, die Festsetzungsfristen seien insoweit abgelaufen. Die Säumniszuschläge seien zu Recht in voller Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet worden, da der Kläger bislang keinen Erlassantrag gestellt habe. Sollte ein noch zu stellender Erlassantrag positiv beschieden werden, könnten auch festgestellte Forderungen zur Tabelle gemindert werden. Die Verbuchung der Zahlungen auf Abgabenrückstände erfolge auf der Grundlage von § 225 AO. Eine Erfüllungsvereinbarung mit dem Kläger sei nicht erforderlich. Randnummer 18 Nachdem am 07.05.2014 ein nachträglicher Prüfungstermin stattgefunden habe und der Insolvenzverwalter den nachgemeldeten Forderungen i. H. v. 42.104,74 € widersprochen habe, sei der ursprüngliche Feststellungsbescheid geheilt. Der um die Nachmeldung ergänzte Feststellungsbescheid vom 21.05.2014 sei nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei der Nachmeldung handele es sich um wiederaufgelebte Forderungen infolge der Insolvenzanfechtung. Da der Kläger den Betrag nachweislich erhalten habe, sei der Widerspruch in Bezug auf die Nachmeldung nicht nachvollziehbar. Randnummer 19 Die den Streitfall betreffenden Akten seien dem Gericht übermittelt worden. Ebenfalls sei offengelegt worden, dass die Teile, aus denen der Kläger Informationen für weitere Anfechtungsansprüche gewinnen könne, zurückbehalten worden seien. Hinsichtlich des Rückbehalts stehe dem Kläger kein Auskunftsrecht zu und könne über § 71 Abs. 2 FGO auch nicht durch die Hintertür erlangt werden. Im Übrigen seien die streitfallbezogenen Akten vorzulegen. Der Rückbehalt betreffe nicht den Streitgegenstand. Randnummer 20 Im Erörterungstermin am 18.11.2014 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 21 Dem Gericht haben die die Insolvenzschuldnerin betreffenden Steuer- und Vollstreckungsakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Gemäß § 90 Abs. 2 FGO konnte der Senat nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. Randnummer 23 Die zulässige Klage hat zu einem geringen Teil Erfolg. Der Feststellungsbescheid ist aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 159,80 € festgestellt werden. Im Übrigen ist der angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 68 Satz 1 FGO ist der Bescheid vom 21.05.2014, der den Bescheid vom 10.04.2013 ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Randnummer 24 1. Der Beklagte war befugt, auf der Grundlage von § 185 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) i. V. m. § 251 Abs. 3 AO einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Danach stellt die Finanzbehörde erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest, wenn sie im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend macht und für die Feststellung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist. Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, bleibt es dem Gläubiger nach § 179 Abs. 1 InsO überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen (BFH-Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562). Denn auch in dem Fall besteht die Erforderlichkeit einer Feststellung, weil ein Titel nicht automatisch zur Teilnahme an der Verteilung berechtigt. Dem Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger muss auch dann eine Möglichkeit verbleiben, die durch das Bestreiten verursachte Ungewissheit über sein Recht zu beenden (BFH-Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562 m. w. N.). Da der Kläger die angemeldeten Forderungen des Beklagten in den Prüfungsterminen am 14.02.2007 und am 07.05.2014 bestritten hat, war der Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO erforderlich. Randnummer 25 2. Die Feststellung des Anspruchs des Beklagten gemäß § 251 Abs. 3 AO ist nicht bereits aus formalen Gründen fehlerhaft. Die Feststellung kann vom Finanzamt gemäß § 181 InsO nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise betrieben werden, wie die Forderung zuvor wirksam angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (BFH-Urteile vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; vom 17.05.1984 V R 80/77, BStBl II 1984, 545 zur Konkursordnung; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297). Randnummer 26 Gemäß § 174 Abs. 1 InsO hat ein Insolvenzgläubiger seine Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, im Abdruck beigefügt werden. Randnummer 27 Der Beklagte hat am 10.01.2007 Forderungen in Höhe von 63.398,34 € angemeldet. Der Anmeldung war zunächst nur eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die einzelnen Beträge, die Steuerart und Zeitraum sowie die Fälligkeit ergab. Die Beifügung der Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beeinflusst jedoch nicht die Wirksamkeit der Anmeldung, denn die Soll-Vorschrift hat lediglich Ordnungscharakter (vgl. Preß/Henningsmeier in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 174 InsO Rn. 12; Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 174, Rn. 41). Es ist deshalb unschädlich, dass der Beklagte erst mit Schreiben vom 04.01.2013 die entsprechenden Unterlagen nachgereicht hat. Die Nachmeldung vom 23.10.2012 erfolgte neben der tabellarischen Auflistung auch unter Beifügung der Urkunden. Randnummer 28 3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens kann nur eine Forderung sein, die gemäß § 174 InsO angemeldet und nach § 176 InsO erörtert worden ist. Die Forderungsanmeldung und insbesondere die beizufügenden Urkunden sollen den Insolvenzverwalter und ggf. auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen, den Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen. Der geltend gemachte Anspruch ist deshalb möglichst eindeutig und unzweifelhaft zu belegen (vgl. Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 174, Rn. 42). Randnummer 29
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