Heuerverhältnis Orientierungssatz Nichtabschluss eines Heuerverhältnisses wegen fehlender auf die Eingehung eines entsprechenden Heuerverhältnisses gerichteten Willenserklärung des Arbeitgebers und Nichtanrechnung einer etwaigen auf Abschluss eines solchen Heuervertrages gerichteten Erklärung des betreffenden Kapitäns gemäß § 164 Abs. 1 BGB. (Rn.27) Tenor
(120)). Dies ist aber hier gerade nicht der Fall. Dementsprechend hatte der Kläger im Vorverfahren auch Herrn Z. und Kapitän H1 den Streit verkündet. Die Beklagte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass das ArbG Emden ausführt, aus einer tatsächlichen Tätigkeitserbringung des Klägers hätte auf einen Arbeitsvertrag mit der Reederei N. lediglich dann geschlossen werden können, wenn diese das Schiff bemannt hätte (S. 4 f. des Urteils). Es ist nicht allein deswegen, weil die Beklagte die H. bemannt, von einem zu ihr begründeten Heuerverhältnis auszugehen. Insoweit handelt es sich nicht um eine die Entscheidung tragende und der Interventionswirkung unterliegende Feststellung, dass von der Bemannung eines Schiffs stets auf den Vertragspartner des Heuerverhältnisses zu schließen sei. Das ArbG Emden benennt die Bemannung des Schiffs als eine mögliche, nicht aber notwendig alleinige Voraussetzung für die Annahme eines Heuerverhältnisses. Randnummer 27
- Zwischen den Parteien wurde ein Heuerverhältnis, nach dem der Kläger ab dem
- April 2012 auf der MS H. als
- Offizier zu einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.252,40 € fahren sollte, nicht begründet. Es fehlt insoweit an einer auf die Eingehung eines entsprechenden Heuerverhältnisses gerichteten Willenserklärung der Beklagten. Die Beklagte muss sich auch nicht etwaige auf den Abschluss eines solchen Heuervertrages gerichtete Erklärungen des Kapitäns H1 gemäß § 164 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Randnummer 28 Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Allerdings hat Kapitän H1 nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien keine auf die Eingehung eines Heuerverhältnisses gerichtete Willenserklärung gegenüber dem Kläger ausdrücklich im Namen der Beklagten abgegeben. Zwar kann sich nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus den Umständen ergeben, dass eine Erklärung im Namen des Vertretenen erfolgt. Solche Umstände, die eine Erklärung des Kapitän H1 als im Namen gerade der Beklagten abgegeben erscheinen lassen, liegen hier aber nicht vor. Randnummer 29 Solche Umstände sind nicht in der, wenngleich von der Beklagten, angewiesenen Zahlung an den Kläger mit dem Verwendungszweck „Vorauszahlung“ zu sehen. Der Kläger hat nicht die Beklagte selbst um eine Vorauszahlung gebeten. Dass die Beklagte zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt als mögliche neue Arbeitgeberin für eine Neubegründung des Heuerverhältnisses in Rede stand, hat der Kläger nicht behauptet. Wer wann ihm gegenüber gesagt haben soll, dass man für gute Arbeit gutes Geld bekäme, und was er hieraus in Bezug auf seine Tätigkeitsaufnahme geschlussfolgert habe, hat der Kläger nicht näher vorgetragen. Randnummer 30 Ein Kapitän schließt üblicherweise zwar nicht (mehr) im eigenen Namen die Heuerverträge mit den Besatzungsmitgliedern. Allerdings handelt er dabei in der Regel und ohne anderweitige Anhaltspunkte für denjenigen, der das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. Dabei handelt es sich um den Reeder oder den Ausrüster des Schiffs, der dem Kapitän das Schiff anvertraut hat. Für dieses Handeln besteht die gesetzliche Vollmacht des § 526 f. HGB in der bis zum
- April 2013 geltenden Fassung zur Einstellung der Schiffsmannschaft. Reeder der H. sind weder die Beklagte noch die O.S. E. GmbH. Als Ausrüster des Schiffs i.S.v. § 510 HGB a.F. ist hier ebenfalls nicht die Beklagte, allerdings die O.S. E. GmbH anzusehen. Die O.S. E. verwandte ein ihr nicht gehörendes Schiff im eigenen Namen zum Erwerb durch Seeschifffahrt. Der Schiffsverwender wird nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom
- November 1956, BGHZ 22, 197 ff.) zwar nur dann zum Ausrüster, wenn er, sofern er das Schiff nicht selbst führt, die Führung des Schiffes einem Schiffer (Kapitän) anvertraut. Dies soll voraussetzen, dass der Schiffer im Dienste des Schiffsverwenders stehe, von diesem allein abhängig, also seiner alleinigen Befehlsgewalt unterstellt sei. Der Schiffsverwender habe, so heißt es in der Entscheidung weiter, nach § 510 HGB dann die Eigenschaft des Ausrüsters, wenn ihm das Recht zur Führung des Schiffes, sei es in eigener Person oder durch einen von ihm beauftragten Schiffer, übertragen sei und er von diesem Recht Gebrauch mache. Der Schiffsverwender muss in der Befugnis zur Schiffsführung (in eigener Person oder durch einen beauftragten Schiffer) an die Stelle des Reeders getreten sein und dessen Schiffsführungsbefugnis ausschließen. Randnummer 31 So liegt es hier in Bezug auf die O.S. E. GmbH. Zwar bestand gerade kein Heuerverhältnis zwischen der O.S. E. und dem Kapitän H
- Allerdings war der Kapitän H1 aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der O.S. E. zur Bemannung der H. den Anweisungen der O.S. E. unterworfen. Jedenfalls war die Schiffsführungsbefugnis der Eigentümerin hier ausgeschlossen. Dies macht die O.S. E. zum Ausrüster der H.. Randnummer 32 Dass der Kapitän für einen Dritten, etwa die Beklagte als Crewing-Gesellschaft, handelt, ist dagegen nur dann anzunehmen, wenn aufgrund weiterer Umstände die Einschaltung einer solchen Gesellschaft für den Seemann erkennbar ist. Derartige Umstände sind hier aber nicht dargelegt. Randnummer 33
- Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Vergütung für ein Tätigwerden auf der MS H. in der Zeit vom
- bis
- April 2012 verlangen. Vertragliche Anspruchsgrundlagen scheiden aus, da ein Vertrag zwischen den Parteien nach dem Vorstehenden nicht zustande gekommen ist. Es besteht auch kein Anspruch nach den Grundsätzen einer GoA oder § 812 ff. BGB. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der Kläger die erhaltene Vorauszahlung nach seinem eigenen Vortrag auf etwaige Vergütungsansprüche anrechnen lassen müsste. III. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Randnummer 35 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 GKG. Dabei hat die Kammer ein Bruttomonatsgehalt in der von dem Kläger angegebenen Höhe von jeweils 3.252,40 € berücksichtigt und den Streitwert für den Antrag zu 1) auf 3 Bruttomonatsheuern, für den Antrag zu 2) auf den eingeklagten Betrag festgesetzt. Randnummer 36 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung – soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist – bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.