Änderungskündigung Orientierungssatz Änderungskündigung eines Seemanns (Einzelfall). (Rn.20) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.941,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen Änderungskündigung. Randnummer 2 Der am ... 1969 geborene, verheiratete und 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt und bei der ein Betriebsrat besteht, seit 25. August 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der damaligen F. AG, als Koch/ Küchenleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.647,- EUR beschäftigt. Randnummer 3 Zum 1. August 2006 übertrug die F. AG das nautisch-technische und das Crew-Management für die von ihr betriebenen Fährschiffe „T.“ und „T1“ auf die Beklagte. Im Zuge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte schlossen die Parteien unter dem 7. Juli 2006 einen Arbeitsvertrag (Blatt 21 bis 24 der Akten) ab, in dem es u.a. heißt: Randnummer 4 „Der Einsatz erfolgt grundsätzlich auf den Fährschiffen „T1“ und „T.“. Sollten die persönliche Urlaubssituation bzw. besondere Vorkommnisse es erfordern, kann der Einsatz in Abstimmung mit Herrn … auch auf anderen Schiffen der Reederei erfolgen.“ Randnummer 5 Die F. GmbH (früher AG) kündigte mit Schreiben vom 1. August 2013 (Blatt 26 und 27 der Akten) die Bereederungsverträge für die Fährschiffe T1 und T. zum 31. Januar 2014. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 12. August 2013 (Blatt 28 f. der Akten) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer dem Kläger gegenüber beabsichtigten Änderungskündigung an. Mit Schreiben vom 20. August 2013 (Blatt 5 der Akten) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28. Februar 2014. Sie bot ihm zugleich an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen, und zwar mit dem Einsatzort alle durch die Beklagte bereederten Schiffe fortzusetzen. Der Kläger nahm die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt an. Eine Ablösung der deutschen Seeleute erfolgt bei der Beklagten regelmäßig nach etwa 3 bis 4 Monaten. Dies soll zukünftig auch für den Kläger gelten. Randnummer 7 Mit seiner am 10. September 2013 vorab per Fax beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage, die der Beklagten am 19. September 2013 zugestellt wurde, macht der Kläger die fehlende soziale Rechtfertigung und Unwirksamkeit der ausgesprochenen Änderungskündigung geltend. Randnummer 8 Der Kläger trägt vor, mit der bisherigen ausschließlichen Tätigkeit auf den Fährschiffen im Ostseeraum sei, was unstreitig ist, die Möglichkeit verbunden gewesen, dass er jeweils schon nach einer Fahrtzeit von 6 Wochen seinen erworbenen Urlaubsanspruch habe abbauen können. Mit der geplanten Änderung käme er nicht mehr in den Genuss dieser Regelung. Als milderes Mittel habe die Beklagte die Ausweitung des Einsatzortes damit verbinden können, dass eine Urlaubsgewährung weiterhin nach jeweils 6wöchigem Seedienst oder jedenfalls nach einem kürzeren Zeitraum erfolgen könne. Randnummer 9 Im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat fehle der Hinweis darauf, dass mit der Ausweitung des Einsatzortes eine Schlechterstellung im Hinblick auf die bisherige Urlaubsregelung verbunden sei. Randnummer 10 Die Änderung der Arbeitsbedingungen könne jedenfalls solange nicht umgesetzt werden, als die Beklagte nicht erfolgreich die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung habe ersetzen lassen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, nachdem er den angekündigten sog. allgemeinen Feststellungsantrag zurückgenommen hat, Randnummer 12 festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 20. August 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte trägt vor, eine bestimmte Fahrtzeitendauer sei nicht Inhalt des Arbeitsvertrages mit dem Kläger geworden. Insoweit sei auch keine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich. Randnummer 16 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. I. Randnummer 18 Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten vom 20. August 2013 ist nicht sozial ungerechtfertigt und daher nicht gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG unwirksam (2.). Auch weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht gegeben, insbesondere hat die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat ordnungsgemäß angehört (3.). Randnummer 19 1. Die Änderung der Arbeitsbedingungen gilt nicht schon nach §§ 4, 7 KSchG als sozial gerechtfertigt. Der Kläger hat die dreiwöchige Klagefrist eingehalten. Er hat sich mit seiner am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 19. September 2013 zugestellten Klage rechtzeitig gegen die Änderungskündigung vom 20. August 2013 gewendet (§§ 253 Abs. 1, 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 20 2. Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 20. August 2013 ist nicht sozial ungerechtfertigt. Die Änderung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer unveränderten Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt. Randnummer 21
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