Wohnungseigentumanlage: Grenzen zulässiger Nutzung von Kraftfahrzeugstellplätzen auf einer an den Betreiber einer Kindertagesstätte vermieteten Sondernutzungfläche Leitsatz 1. Ein "Stellplatz" darf nicht zur dauerhaften Lagerung von Gegenständen genutzt werden, die nicht im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung stehen. (Rn.22) 2. Die Nutzung eines abgestellten Anhängers tagsüber zum Unterstellen von Kinderkarren stellt keine relevante gegen die Zweckbestimmung verstoßende Störungshandlung dar. (Rn.25) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Festhaltung LG Hamburg, 4. März 2009, 318 S 93/08, ZMR 2009, 548. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 3. September 2013, 750 C 20/13 Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 03.09.2013, Az. 750 C 20/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft E.. Weg/W... Straße in H..; die Beklagten sind Eigentümer einer Gewebeeinheit verbunden mit Sondernutzungsrechten an sieben Stellplätzen im Innenhof der Wohnanlage. Die Kläger begehren die Beseitigung eines Pkw-Anhängers mit Planenabdeckung , welcher von der Mieterin der Beklagten auf einer Sondernutzungsfläche im Innenhof der Wohnanlage abgestellt ist; zudem begehren sie zukünftige Unterlassung des Abstellens des Anhängers. Randnummer 2 Nach der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 2, auf die Bezug genommen wird) werden die Stellplatzflächen als „Pkw-Stellplätze im Freien“ bzw. „Kfz-Stellplätze im Freien“ (S. 13 TE), „Stellplatz i.Fr.“ (S. 20 TE) und „PKW-Abstellplätze“ (S. 21 TE) dem Sondernutzungsrecht der Beklagten zugewiesenen. Die Mieterin des Stellplatzes, die eine Kindertagesstätte betreibt, nutzt den abgestellten Pkw-Anhänger u.a. zum Unterstellen von Kinderkarren. Randnummer 3 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 4 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.09.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die derzeitige Nutzung der streitgegenständlichen Stellplatzfläche sei zulässig. Die Bezeichnung der Fläche als „Kfz-Stellplatz“ in der Teilungserklärung sei eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß § 15 Abs. 1 WEG. Ob der tatsächliche Gebrauch durch die Zweckbestimmung gedeckt sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Zweckbestimmung etwa eines Teileigentums sei jede Nutzung zulässig, die bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe oder beeinträchtige, als die in der Teilungserklärung genannte. Sondernutzungsrechte seien dem Eigentum stark angenähert. Kfz-Stellplätze seien Flächen, die nicht Verkehrsflächen sein, sondern dem Nutzungsberechtigten zum Abstellen von Fahrzeugen dienen sollten. Es komme für die Zulässigkeit einer konkreten Nutzung darauf an, ob es Beeinträchtigungen gebe, die über die typischen Beeinträchtigungen bei der Nutzung eines Stellplatzes hinausgingen, wobei optische Aspekte und Auswirkungen auf die Umwelt relevant sein könnten. Daraus ergebe sich, dass es unerheblich sei, wie oft der Stellplatzinhaber das abgestellte Fahrzeug zum Fahren benutze. Ob das Fahrzeug einen Motor habe oder zwei oder vier Räder, ändere nichts an der Außenwirkung. Relevant sei unter den Aspekten Gefahrenabwehr und Pflege der Fläche allenfalls, ob sich das Fahrzeug bewegen lasse. Das Abstellen eines Pkw-Anhängers liege im Rahmen der Nutzung eines Kfz-Stellplatzes. Es sei - im Vergleich mit dem Abstellen eines Kfz - keine stärker beeinträchtigende Außenwirkung damit verbunden. Die Außenwirkung eines solchen Anhängers ändere sich auch nicht dadurch, dass der Anhänger - wie hier - als Sammel- oder Aufbewahrungsplatz für Gerätschaften benutzt werde. Es sei dadurch weder die optische Erscheinung des Stellplatzes gemindert, noch sei eine übermäßige Frequentierung gegeben. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der/die Stellplätze einer Gewerbeeinheit zugewiesen seien. Zudem sei der Anhänger zugelassen und könne bei Bedarf problemlos in den öffentlichen Verkehrsraum gezogen werden. Randnummer 5 Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 06.09.2013 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit der am Montag, den 07.10.2013 eingelegten und am selben Tag begründeten Berufung. Randnummer 6 Die Kläger sind der Auffassung, das Amtsgericht sei zwar zutreffend von einer vereinbarten Zweckbestimmung ausgegangen. Die Nutzung des Kfz-Stellplatzes als dauerhafter Abstellort für einen Anhänger, der wiederum als Abstellort u.a. für Kinderkarren benutzt werde, sei jedoch eine unzulässige und störende Nutzung. Es gehe nach der Wortlaut der Gemeinschaftsordnung um „Kfz-Stellplätze“ und somit um solche für Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt würden. Darunter fielen Anhänger nicht; die Kläger verweisen auf die Begriffsbestimmung in § 2 FZV. Keinesfalls sei die dauerhafte Nutzung als Lagerstätte gedeckt; insoweit verweisen die Kläger auf das Urteil der Kammer in der Sache 318 S 93/08. Werde ein Kfz in dieser Weise „zweckentfremdet“, stelle dies ebenfalls eine unzulässige Nutzung dar. Eine Beeinträchtigung ergebe sich bereits aus der zweckbestimmungswidrigen Nutzung der Fläche. Auch sei ein Beschlussantrag der Beklagten auf Genehmigung des Aufstellens des Anhängers mittlerweile mehrheitlich abgelehnt worden. Randnummer 7 Die Kläger beantragen, Randnummer 8 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 03.09.2013 (750 C 20/13) aufzuheben und der Klage antragsgemäß stattzugeben. Randnummer 9 Die Beklagten beantragen, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie halten das amtsgerichtliche Urteil im Ergebnis für zutreffend. Allerdings liege in der Bezeichnung der Fläche in der Teilungserklärung keine vereinbarte Zweckbestimmung. Aber selbst wenn dies doch so sein sollte, so sei es vom Amtsgericht konsequent gewesen, nicht am buchstäblichen Wortlaut der Bezeichnung haften zu bleiben. Der Verweis der Kläger auf § 2 FZV überzeuge schon deshalb nicht, weil diese Verordnung erst nach der hiesigen Teilungserklärung formuliert worden sei und schon deshalb keine Relevanz für deren Auslegung haben könne. Die Kläger hätten keine konkrete und nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB dargelegt. Im Übrigen werde der Anhänger auch abends oder am Wochenende gelegentlich für andere Zwecke genutzt und dazu bewegt. II. Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet. 1. Randnummer 13 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die erforderliche Beschwer der Kläger liegt vor. 2. Randnummer 14 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 15 Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 13, 14 Ziff. 1 WEG auf Beseitigung des Anhängers von der Stellplatzfläche oder Unterlassung einer solchen Nutzung. Randnummer 16 Die derzeitige Nutzung des Kfz-Stellplatzes durch die Mieterin der Beklagten verstößt nicht gegen die zwischen den Parteien in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vereinbarte Nutzbarkeit der Stellplatzfläche. Randnummer 17 Die Beklagten haben unstreitig ein Sondernutzungsrecht an dem betreffenden Stellplatz. Zwar dürfen sie davon lediglich in den Grenzen des Gesetzes (§ 14 Nr. 1 WEG: „…von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst…“) bzw. der Vereinbarung (hier: Zweckbestimmung „Kfz-Stellplatz“) Gebrauch machen (vgl. Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 13 Rn.48, 51). Hier liegt jedoch kein unzulässiger Gebrauch der Sondernutzungsfläche vor.
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