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LG Hamburg 1. Zivilkammer 301 O 96/14 Urteil Rückabwicklung des verbundenen Verträge nach wirksamem Widerruf § 491 BGB, § 495 BGB, § 355 BGB, § 358 BG

Rückabwicklung des verbundenen Verträge nach wirksamem Widerruf Orientierungssatz 1. Der Widerruf des Darlehensvertrages ist wirksam und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, wenn es an einer ordn

§ 358BGB in der seinerzeit gültigen Fassung.

Deswegen sei der Kläger auch nach Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr an den Beitritt zur Gesellschaft gebunden. Randnummer 7 Der Kläger ist weiter der Ansicht, er könne trotz des Umstandes, dass er das Darlehen bei der Beklagten in Schweizer Franken aufgenommen und der Darlehensvertrag eine Rückzahlung in Schweizer Franken vorsehe, gleichwohl die geleisteten Zahlungen in Euro zurückverlangen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 82.624,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Randnummer 10 aus € 36.000,-- seit dem
  2. Juni 2008 bis zum
  3. Juli 2010, aus € 31.200,-- seit dem
  4. Juli 2010 bis zum
  5. Dezember 2010, aus € 26.400,-- seit dem
  6. Dezember 2010 bis zum
  7. Mai 2011, aus € 21.600,-- seit dem
  8. Mai 2011 bis zum
  9. Dezember 2011, aus € 16.800,-- seit dem
  10. Dezember 2011, Randnummer 11 - aus € 50.000,-- seit dem
  11. September 2009, - aus € 202,67 seit dem
  12. September 2008, - aus € 89,21 seit dem
  13. September 2009, - aus € 439,47 seit dem
  14. September 2009, - aus € 446,08 seit dem
  15. März 2010, - aus € 487,28 seit dem
  16. Juni 2010, - aus € 490,97 seit dem
  17. September 2010, - aus € 523,89 seit dem
  18. Dezember 2010, - aus € 5.000,39 seit dem
  19. Januar 2011, - aus € 459,20 seit dem
  20. März 2011, - aus € 483,22 seit dem
  21. Juni 2011, - aus € 481,96 seit dem
  22. September 2011, - aus € 483,15 seit dem
  23. Dezember 2011, - aus € 5.359,54 seit dem
  24. Januar 2012, - aus € 446,64 seit dem
  25. März 2012, - aus € 430,50 seit dem
  26. Juni 2012, Randnummer 12 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung an der MS „J.. D..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG im Nominalbetrag von € 120.000,--. Randnummer 13
  27. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Kredit zu der Darlehensnummer 1...2 in Höhe von CHF 64.620,-- aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zins- oder Tilgungszahlungen schuldet. Randnummer 14
  28. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Abtretung in Annahmeverzug befindet. Randnummer 15 Am
  29. Juni 2014 hat die Kammer im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Randnummer 16 Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am
  30. Juli 2014 zugestellt. Mit am
  31. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt, über den durch mündliche Verhandlung vom
  32. November 2014 verhandelt wurde. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das Versäumnisurteil der Kammer vom
  33. Juni 2014 aufrechtzuerhalten. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das Versäumnisurteil vom
  34. Juni 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei sowohl den gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt ihrer Erteilung als auch den Vorgaben der Fachliteratur entsprechend gestaltet gewesen. Der Widerruf des Klägers sei verfristet. Jedenfalls sei er rechtsmissbräuchlich und überdies verwirkt. Sie tritt der Auffassung des Klägers entgegen, Darlehens- und Beteiligungsvertrag seien

§ 358BGB in der seinerzeit geltenden Fassung.

Jedenfalls aber komme § 358 BGB wegen der Bestimmung des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht zur Anwendung. Denn der Darlehensvertrag habe dem Erwerb von Devisen gedient. Mit den Schweizer Franken, die der Kläger von der Beklagten darlehensweise erhalten habe, sei zunächst der Gegenwert in Euro erworben und mit diesen Devisen dann die klägerische Gesellschaftsbeteiligung finanziert worden. Schließlich sei auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit dem bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen ein Finanzinstrument finanziert habe, die Vorschrift des § 358 BGB (verbundenes Geschäft) gesperrt. Randnummer 22 Schließlich sei die Klage insoweit unschlüssig, als der Kläger an die Beklagte geleistete Zins- und Tilgungszahlungen sowie Bearbeitungsgebühren in Euro zurückfordert. Der Kläger könne allenfalls – die Wirksamkeit des Widerrufes unterstellt - Schweizer Franken von der Beklagten zurückfordern. Denn Zins- und Tilgungszahlungen seien vertragsgemäß in dieser Währung zu leisten gewesen. Randnummer 23 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom

  1. November 2014 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe des Tenors begründet und im Übrigen unbegründet. I. Randnummer 25 Der Kläger hat nach seinem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung der verbundenen Verträge gemäß §§ 491, 495, 355, 358, 357, 346 BGB. Randnummer 26
  2. Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 491, 495 BGB zu. Er hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Beklagten als Privatperson und damit als Verbraucher geschlossen. Randnummer 27 Die Widerrufsfrist war im Zeitpunkt des Widerrufs des Klägers gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 a.F. BGB, Art. 229, § 22 Abs. 2 EGBGB noch nicht abgelaufen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war. Randnummer 28
  3. Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom
  4. Juni 2009 – XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 ff.) erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Randnummer 29 Diesem Deutlichkeitsgebot wird die von der Beklagten verwendete Erklärung nicht gerecht. Vielmehr weckt sie bei einem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher das Missverständnis, er bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäftes entgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensvertrag gebunden. Nicht anders ist die Klausel Randnummer 30 „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen“ Randnummer 31 zu verstehen. Wie bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
  5. Juni 2009 (XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 ff.) festgestellt hat, legt die hier in Rede stehende Klausel ein solches Fehlverständnis nahe. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Klausel habe dem seinerzeit geltenden § 358 BGB entsprochen, ist dies nicht richtig. Denn § 358 Abs. 2 BGB in der Fassung vom
  6. Juli 2002 (gültig bis
  7. Juli 2010 und damit im Zeitpunkt des Abschlusses des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages geltendes Recht) verweist zwar darauf, dass das Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB – Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages – ausgeschlossen sei, verweist aber zugleich auf die Geltung von Abs. 1 der Vorschrift, wonach der Widerruf der auf den Abschluss des verbundenen Geschäfts abzielenden Willenserklärung zur Folge hat, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit jenem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Diese Verdeutlichung fehlt in der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung. Randnummer 32
  8. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Eine solche tritt nur dann ein, wenn das verwendete Formular dem Muster inhaltlich und in der äußerlichen Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom
  9. März 2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022 ff.). Dass dies hier nicht der Fall ist, belegt ohne weiteres der Vergleich zwischen der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung und der Vorgabe der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Randnummer 33
  10. Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht verwirkt. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Zeitmoments. Der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerruf – etwas mehr als vier Jahre – ist bereits für eine Verwirkung nicht ausreichend. Gegenteiliges hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom
  11. November 2014 nicht geäußert. Zudem fehlt es aber auch am Vorliegen eines Umstandsmomentes. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom
  12. Mai 2012 (Anlage B 7) der Beklagten mitgeteilt, er beabsichtige, das Darlehen durch eine entschädigungsfreie Sondertilgung zurückzuführen. Gleichwohl konnte sich die Beklagte auch unter Berücksichtigung dieses Schreibens nicht darauf einrichten, dass der Kläger sein (Widerrufs)-Recht nicht mehr geltend machen werde. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Situation, die den Kläger auch noch nach Jahren zum Widerruf berechtigt, gerade herbeigeführt hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom
  13. August 2014 – 13 U 42/13 mit Hinweis auf BGH IV ZR 76/11). Randnummer 34
  14. Der Widerruf des Klägers erweist sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, der Kläger habe lediglich einen Formmangel ausgenutzt, um sein Widerrufsrecht auch noch nach mehr als vier Jahren auszuüben. Dies ist, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, nicht der Fall. Die Widerrufsbelehrung ist evident unzureichend und hat den Kläger als Verbraucher gerade nicht in gebotener Form über Ausübung und Rechtsfolgen eines Widerrufs des Darlehensvertrages bzw. der Kommanditbeteiligung belehrt. Die Motivation, die hinter dem hier in Rede stehenden Widerruf steht, ist unbeachtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Rechtsstellung unredlich erworben oder eigene Pflichten verletzt hätte. Randnummer 35
  15. Der nach allem wirksame Widerruf des Klägers führt dazu, dass er neben der Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages auch die Rückabwicklung der von ihm eingegangenen Kommanditbeteiligung verlangen kann. Denn bei beiden Verträgen handelt es sich um

§ 358BGB in der seinerzeit geltenden Fassung.

Randnummer 36

  1. a)Es liegt insbesondere keiner der von der Beklagten bemühten Ausnahmetatbestände vor. Soweit die Beklagte geltend macht, der Darlehensvertrag habe dem Erwerb von Devisen gedient, weswegen nach § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 die Anwendung von § 358 BGB in der Fassung vom 23. Juli 2002 nicht in Betracht komme, folgt die Kammer dem nicht. Gegenteiliges ergibt sich bereits aus Ziffer 1 des Darlehensvertrages. Danach diente der Vertrag ausdrücklich „zur teilweisen Finanzierung der mittelbaren/unmittelbaren Beteiligung an der MS „J.. D..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG“. Entsprechend sieht der Darlehensvertrag in seiner Ziffer 6.1 vor, dass die vom Kläger erworbenen Kommanditanteile der Beklagten zu verpfänden waren. Das verbundene Geschäft war somit gerade nicht der Kauf von Euro im Wert von CHF 64.620,--, sondern die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft. Weder der ausdrücklichen und unzweideutigen Benennung des Verwendungszweckes, noch einer Verpfändung der zu erwerbenden Beteiligung hätte es bedurft, wäre, wie die Beklagte meint, (eigentlicher) Verwendungszweck der Erwerb von Devisen gewesen. Randnummer 37 Entgegen der Argumentation der Beklagten ist es auch nicht geboten, das vorliegende Geschäft des Erwerbs von Kommanditanteilen an einer Fondsgesellschaft in Euro nach vorhergehender Umrechnung von Schweizer Franken gleichzusetzen mit dem die Anwendung von § 358 BGB sperrenden Erwerb von Devisen, weil - so die Beklagte - der Vertrag zumindest „auch“ dem Erwerb von Devisen gedient habe und anderenfalls derjenige, der mit den erworbenen Devisen „auch noch eine Fondsbeteiligung gezeichnet“ habe, besser dastünde, als derjenige, der nur ein Devisengeschäft getätigt habe (Schriftsatz vom 3. Dezember 2014, S. 3). Die Beklagte unterstellt nämlich bei ihrer Argumentation unausgesprochen, es habe dem Kläger freigestanden, nach der Umrechnung der aufgenommenen Schweizer Franken in Euro mit diesen Devisen Gesellschaftsanteile zu kaufen. Dies ist aber nach den Vertragsbedingungen nicht der Fall gewesen, zumal dem Kläger weder die Darlehensvaluta in Schweizer Franken, noch in Euro frei zur Verfügung standen. Randnummer 38 Es liegt auch kein weiterer Ausnahmefall vor, der die Anwendung von § 358 BGB sperren könnte. Insbesondere ist nicht auf spätere Gesetzesänderungen abzustellen. Es kann daher unterstellt werden, dass es sich bei den vom Kläger erworbenen Kommanditanteilen um „Finanzinstrumente“ im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 handelte, weil der Erwerb von Finanzinstrumenten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Anwendung von § 358 BGB nicht entgegenstand. Randnummer 39
  2. b)Nach § 358 Abs. 3 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung waren der Darlehensvertrag und der Erwerb der Kommanditanteile verbundene Geschäfte. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 6. August 2014 – 13 U 42/13, nicht veröffentlicht), wonach die Häufung bestimmter Indizien ausreichend für eine derartige Feststellung ist. Vorliegend ist bereits die „Verbundenheit“ beider Geschäfte in Ziffer 1 des Darlehensvertrages (“Verwendungszweck“) deutlich zum Ausdruck gekommen (s.o., Ziffer 6. a)). Daneben dienten die erworbenen Kommanditanteile nach Ziffer 6.1 des Darlehensvertrages und nach dem Vortrag der Parteien als einziges Sicherungsmittel, neben der Bonität des Klägers. Auch an weiterer Stelle (Ziffer 5) des Darlehensvertrages wird auf den Erwerb der Kommanditanteile abgestellt, wenn es nämlich heißt, dass „bei Auflösung der Fondgesellschaft … der offene Darlehensbetrag fällig“ werde. Gleiches gilt für Ziffer 7 des Darlehensvertrages, indem auf einen Abtretungs- und Verpfändungsvertrag betreffend die klägerische Beteiligung verwiesen wird. Der gesamte Darlehensvertrag ist auf die Finanzierung von Fonds- bzw. Kommanditanteilen zugeschnitten. All dies ist ausreichend, um hier die positive Feststellung der verbundenen Geschäfte zu treffen. Randnummer 40 Damit tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag (das heißt der Anlagegesellschaft) ein, nachdem die Darlehensvaluta zur teilweisen Leistung des Erwerbs der Kommanditanteile an diese Gesellschaft gezahlt worden ist. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auch ohne Erfolg darauf, dass der Kläger etwaige Rechte gegenüber der Fondgesellschaft durch die Vereinbarungen gemäß Anlagen B 1 und B 2 an Herrn B.. verloren habe. Die Beklagte hat zwar den vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag als Anlage B 2 vorgelegt. Nachdem der Kläger allerdings unter Verweis auf die dort fehlende Unterschrift von Herrn B.. dargelegt hat, dieser Kaufvertrag sei letztlich nicht abgeschlossen worden, hätte es der Beklagten oblegen, Beweis für den von ihr behaupteten Verlust der Gesellschafterrechte an den Kommanditanteilen anzutreten. Dies hat sie nicht getan. Randnummer 41 7. Aufgrund des wirksamen Widerrufes wandelt sich der Darlehensvertrag des Klägers mit der Beklagten in ein Rückabwicklungsverhältnis nach §§ 357, 346 BGB. Dem Grunde nach hat die Beklagte dem Kläger sowohl dessen Zahlungen auf den Darlehensvertrag als auch die an die Fondgesellschaft geleisteten Einlagebeträge abzüglich der von dieser erhaltenen Ausschüttungen zu zahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der erworbenen Kommanditanteile. Randnummer 42 9. Begründet sind die Zahlungsansprüche des Klägers, soweit sie die von ihm geleisteten Beträge für den Erwerb der Kommanditanteile umfassen, die er an die Fondgesellschaft gezahlt hat. Die Beklagte hat dem Kläger diese Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der klägerischen Beteiligung zurückzuzahlen. Unstreitig hat der Kläger selbst € 86.000,-- geleistet. Unter Abzug der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 19.200,-- ergibt sich ein von der Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von € 66.800,--. Diese Summe hat die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Abtretung der klägerischen Rechte aus der eingegangenen Beteiligung gemäß dem Tenor zu 1 zu zahlen. Randnummer 43 Zinsen insoweit stehen dem Kläger insoweit nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Dieser ist nach seinem unbestrittenen Vortrag mit der Ablehnung der Ansprüche durch Schreiben der Beklagten vom 17. September 2012 am 18. September 2012 eingetreten. Für den vorherigen Zeitraum kann der Kläger keine Zinsen beanspruchen. Denn die Beklagte hat die für den Erwerb der Beteiligung gezahlten Eigenkapital-Beträge selbst nicht erhalten. Für die Fondgesellschaft, an deren Stelle die Beklagte gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt, gilt anders als bei Banken nicht die Vermutung, die Beträge zum gesetzlichen Zinssatz angelegt zu haben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 7. März 2014 – 19 U 275/12, Juris, Rz. 40). Zu tatsächlich gezogenen Nutzungen der Fondgesellschaft hat der Kläger nichts dargelegt. Eines Hinweises bedurfte es nicht, § 139 Abs. 2 ZPO. Randnummer 44 Nach dem wirksamen Widerruf ist auch der Feststellungsantrag zu 3) begründet. Die Beklagte hat unwidersprochen die Annahme der Abtretung der klägerischen Rechts aus seiner Fondbeteiligung abgelehnt und befindet sich daher nach §§ 294, 295 BGB im Annahmeverzug. II. Randnummer 45 Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger von der Beklagten die von ihm geleisteten Zinsen, Tilgung und Bearbeitungsgebühr im Gegenwert von Euro verlangt. Dem Kläger stünde allenfalls eine Rückzahlung in der Währung der Darlehensverpflichtung zu, nämlich in Schweizer Franken, da der Darlehensvertrag ausdrücklich eine Rückzahlung und Zinszahlungen in jener Währung vorsah. Es handelt sich insoweit um eine so genannte unechte Valutaschuld, die auf ausländische Währung lautet, vom Schuldner aber wahlweise in Euro oder ausländischer Währung getilgt werden kann. Demgemäß ist es unerheblich, dass die Zahlungen des Klägers auf das Darlehen in Euro geleistet wurden. Insoweit handelte es sich lediglich um eine Ersetzungsbefugnis des Klägers. Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses ist der Kläger als Gläubiger nicht befugt, seinerseits Zahlung in Euro zu verlangen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, §§ 244, 245, Rz. 18 ff.). Randnummer 46 Ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann dem Kläger daher der Gegenwert der Zins- und Tilgungsleistungen in Euro nicht zugesprochen werden. Das Gericht hat auf diese Problematik in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Der Kläger hat indes in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014 auch auf konkretes Nachfragen des Gerichtes einen Hilfsantrag nicht gestellt. III. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

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