Nutzung eines BigBikes als Sondernutzung Leitsatz Die Nutzung eines BigBikes im öffentlichen Straßenraum stellt keinen Gemeingebrauch, sondern eine verkehrsfremde und damit erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine wegerechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm der Betrieb sogenannter BigBikes untersagt wird. Randnummer 2 Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2009 in Hamburg ein Gewerbe, das u.a. die Vermietung von BigBikes zum Gegenstand hat. Bei den BigBikes, die der Kläger zuvor als „BierBikes“ vermarktet hatte, handelt es sich um etwa 1.000 kg schwere, 5 m lange, 2,25 m breite und 2,30 m hohe vierrädrige Fahrzeuge mit 16 Sitzplätzen. Den vordersten Sitzplatz nimmt der Fahrzeugführer mit Blick in Fahrtrichtung ein. Er bedient das Lenkrad und die Bremsen des Fahrzeugs. Der Rahmen der Fahrzeuge besteht aus Stahl. Sie sind versehen mit einem Holzdach und einer umlaufenden Holztheke, die einen Innenraum schafft. Im hinteren Bereich der einen Längsseite ist eine Bier-Zapfanlage zum Innenbereich an der Holztheke installiert. Um die Theke herum sind an den Längsseiten mit Blickrichtung zur Theke jeweils sechs Hocker installiert, von denen jeweils fünf über ein eigenes Tretlager mit Pedalen und Freiläufen zum Antrieb des Fahrzeugs verfügen. Eine weitere Antriebsquelle existiert nicht. Im hinteren Bereich befindet sich eine Holzbank mit drei Sitzplätzen. Die BigBikes verfügen über zwei weiße Vorderleuchten, zwei rote Rückleuchten sowie vier Fahrtrichtungsanzeiger, die durch eine Bordbatterie mit Strom versorgt werden. Sie verfügen über eine Soundanlage mit CD-Player. Der Homepage des Klägers (...) ist ferner zu entnehmen, dass die maximale Höchstgeschwindigkeit des BigBikes 6 km/h beträgt. Randnummer 3 Der Kläger bietet Fahrten mit den BigBikes u.a. über die eigene Homepage an. Den dort abrufbaren „Miethinweisen 2015 ...“ ist u.a. zu entnehmen, dass die Mindestbelegungsdauer zwei Stunden beträgt und eine Anmietung für Gruppen von mindestens acht und höchstens 15 Personen möglich ist. Bei jeder Anmietung wird stets von Seiten des Klägers ein Mitarbeiter gestellt, der das Fahrzeug steuert und in den Umgang der BigBikes eingewiesen wurde. Getränke dürfen die Kunden ausschließlich über den Kläger beziehen. Laut Preisliste des Klägers stehen derzeit zur Auswahl: Bier vom Fass, alkoholfreies Bier, Sekt, Kaffee und Softdrinks. Es werden keine Gläser, sondern Plastikbecher verwendet, für die eine passende Aushöhlung in der Theke vor jedem Sitzplatz vorhanden ist. Die auf den BigBikes vorhandene Musikanlage dürfen die Kunden zum Abspielen eigener Musik nutzen. Die standardmäßige Start-/Zieladresse für Touren ist der Parkplatz Bahnhof Dammtor (Dag-Hammarskjöld-Platz). Für die Anlieferung und Abholung bei „Transfer-/Shuttle-Service (unterschiedliche Start-/Zieladresse)“ wird ein Aufpreis verlangt. Randnummer 4 Die BigBikes werden zu verschiedenen Anlässen genutzt. Nach Auskunft des Klägers wird das Fahrzeug zum einen für Stadtführungen, Ausflüge ins Grüne oder auch Stadtrundfahrten genutzt, zum anderen wird es häufig für Junggesellenabschiede, Firmenincentives bzw. Teambuildingmaßnahmen gebucht. Randnummer 5 Mit Anhörungsschreiben vom 13. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger unter Verweis auf ein Urteil des OVG Münster vom 23. November 2011 (Az.: 11 A 2511/10) mit, dass eine Untersagung der Nutzung seiner BigBikes (damals noch BierBikes) auf öffentlichen Wegeflächen beabsichtigt sei, weil die Nutzung keinen erlaubnisfreien Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung darstelle. Randnummer 6 Der Kläger nahm mit Schreiben vom 18. und 27. Juni 2012 Stellung und führte insbesondere aus, dass die Nutzung der BigBikes keine Sondernutzung darstelle. Ausschlaggebend sei, dass das BigBike als Fortbewegungsmittel verwendet werde. Das anders lautende Urteil des OVG Münster könne nicht als Maßstab herangezogen werden, da die dort streitgegenständlichen „Bierbikes“ anders genutzt worden seien. Zudem sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 13. Juli 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger, seine „BierBikes oder BigBikes“ auf den öffentlichen Wegeflächen der Freien und Hansestadt Hamburg zu betreiben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen unter Verweis auf verschiedene polizeilich erfasste Vorfälle aus, dass es sich bei dem Betrieb der „BierBikes“ um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen handele. Die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis sei weder beantragt worden noch bestehe hierauf ein Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten der Untersagungsverfügung wird auf den Bescheid vom 13. Juli 2012 Bezug genommen. Randnummer 8 Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 19. Juli 2012 Widerspruch und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Schreiben vom 27. Juni 2012. Randnummer 9 Am gleichen Tag beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 15. August 2012 (Az. 11 E 1834/12 ) stellte das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2012 wieder her. Ein nachfolgender Abänderungsantrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit Beschluss vom 13. August 2013 abgelehnt (Az. 11 E 2945/13). Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 13. Juli 2012 insoweit auf, als mit ihm der Betrieb von BigBikes auf öffentlichen Wegeflächen der Freien und Hansestadt Hamburg untersagt wurde, die außerhalb der wegerechtlichen Zuständigkeit des Bezirksamtes Hamburg-Mitte belegen sind. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die (teilweise) Zurückweisung des Widerspruchs begründete die Beklagte damit, dass die Nutzung der Fahrzeuge keinen Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung darstelle. Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2012 (Az.: 3 B 8/12) sei geklärt, dass der Betrieb eines BigBikes auf öffentlichen Wegeflächen zumindest dann als Sondernutzung zu werten sei, wenn eine Gesamtschau der äußerlichen Merkmale ergebe, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt werde. Dies sei hier der Fall. Die vom Kläger angebotenen BigBike-Fahrten dienten nicht der Teilnahme am Verkehr, sondern zielten auf die Durchführung geselliger Runden und Feiern ab. Es handele sich um eine rollende Veranstaltungsfläche, welche nach ihrer Bauweise und Konzeption einer mit Rädern versehenen Theke entspreche. Für eine Genehmigungsfähigkeit der Sondernutzung fehle es bereits an den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 4 HWG. Durch die BigBike-Fahrt werde die Sicherheit des Verkehrs eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs unverhältnismäßig beeinträchtigt, was sich bereits aus den seitens des Polizeikommissariats 14 vorgetragenen Bedenken ergebe. So könne ein solches BigBike regelmäßig wegen seiner Größe nicht die Fahrradwege nutzen. Auf der Straße wiederum behindere das extrem langsam fahrende BigBike den deutlich schnelleren Individual- und öffentlichen Nahverkehr. Zudem seien die Grünphasen der Ampelschaltungen nicht auf die Geschwindigkeit eines solchen Gefährts ausgelegt. Konflikte seien deshalb vorprogrammiert, sofern sich die BigBikes noch im Kreuzungsbereich befinden, wenn der kreuzende Verkehr bereits grünes Licht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 Bezug genommen. Randnummer 11 Der Kläger hat am 15. August 2013 Klage erhoben. Randnummer 12 Zur Begründung führt er aus, die Nutzung der BigBikes stelle Gemeingebrauch dar. Bei dem BigBike handele es sich um ein Fahrrad und benötige als solches unter straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten keiner besonderen Zulassung. Zudem weise das BigBike schon deshalb einen hinreichenden Verkehrsbezug auf, weil es über vier Räder verfüge und sich im Straßenverkehr bewege. Anders als in der Fallgestaltung, die das OVG Münster zu entscheiden gehabt habe, weise das streitgegenständliche BigBike durch die Namensgebung keinen Bezug zu verkehrsfremden Zwecken auf. Ab dem Frühjahr 2014 würden sich die BigBikes auch äußerlich von denen in Düsseldorf unterscheiden, weil das Fass, welches das BigBike im Frontbereich verkleidet habe, durch eine tonnenförmige, gelbe Verkleidung ersetzt werde. Der Alkoholkonsum sei limitiert. Spirituosen seien grundsätzlich verboten und die zu buchende Biermenge werde auf maximal 10 Liter pro Stunde limitiert. Bereits vor Fahrtantritt alkoholisierte Mitfahrer dürften nicht teilnehmen. Auch sei der Getränkekonsum im Straßenverkehr nicht verboten und schließe nicht aus, dass das BigBike als Gemeingebrauch einzustufen sei. Eine große Anzahl von Fahrten habe überdies überhaupt keinen Bezug zu alkoholischen Getränken. Vielmehr dienten sie dem Sightseeing, dem Teambuilding oder der Durchführung von Shuttle-Fahrten. Durch die angebotenen Shuttle-Fahrten, die mittels eigener Fahrbereitschaft gewährleistet werde, würden sich die streitgegenständlichen BigBikes auch von den übrigen in Deutschland betriebenen BigBikes unterscheiden. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung führt sie – unter Verweis auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 im Übrigen – ergänzend aus, für die Abgrenzung zwischen wegerechtlichem Gemeingebrauch und erlaubnispflichtiger Sondernutzung sei die Bezeichnung eines Fortbewegungsmittels nicht entscheidend. Das Betriebskonzept des Klägers unterscheide sich nicht von den in Nordrhein-Westfalen betriebenen Partybikes bzw. BierBikes. Zudem sei zu vermuten, dass der Kläger über die Seite ... weiterhin Fahrten mit einem „Bierbike“ anbiete bzw. sich vermitteln lasse. Bei der vom Kläger behaupteten strengen Reglementierung der ausgeschenkten Alkoholmenge handele es sich nur um eine Empfehlung an die Fahrgäste. Darüber hinaus werde entgegen dem klägerischen Vortrag nicht nur Bier, sondern auch Glühwein ausgeschenkt. Randnummer 18 Die Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 1. Rechtsgrundlage der wegerechtlichen Untersagungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102, 104; im Folgenden: HWG) und, soweit Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen betroffen sind, § 8 Abs. 7a Satz 1 Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953, zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert (im Folgenden: FStrG). Randnummer 21 Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HWG kann die Wegeaufsichtsbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Beseitigungspflicht nach § 60 erforderlichen Verfügungen gegen den Pflichtigen erlassen. Hierzu gehören auch solche Verwaltungsakte, die – wie im vorliegenden Fall – auch auf die vorbeugende Verhinderung von Gesetzesverletzungen gerichtet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, OVG Bs II 47/91, juris Rn. 21). Nach § 8 Abs. 7a Satz 1 FStrG kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Randnummer 22 Die Voraussetzungen dieser zum behördlichen Eingreifen ermächtigenden Bestimmungen sind erfüllt. Denn die Nutzung der streitgegenständlichen BigBikes auf den Straßen, Wegen und Plätzen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten stellt keine dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch unterfallende Nutzung, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (hierzu unter 3.). Der Kläger verfügt nicht über eine solche Sondernutzungserlaubnis, so dass die Beklagte als zuständige Behörde (hierzu unter 2.) zu Recht im Ermessenswege die streitgegenständliche Nutzung untersagt hat (hierzu unter 4. bis 7.). Randnummer 23 2. Wegeaufsichtsbehörde ist vorliegend nach Abschnitt I der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377 m.sp.Änd.) das örtlich zuständige Bezirksamt Hamburg-Mitte, nachdem die Untersagung des Betriebs der BigBikes im Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 auf diejenigen öffentlichen Wegeflächen beschränkt wurde, die in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksamts Hamburg-Mitte fallen. Entsprechendes gilt gemäß §§ 21, 22 Abs. 4 FStrG in Verbindung mit Abschnitt II Abs. 1 der Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 21. Februar 1978 (Amtl. Anz. S. 377 m.sp.Änd.) für die dort befindlichen Bundesfernstraßen. Randnummer 24 3. Die Nutzung des BigBikes im öffentlichen Straßenraum ist kein Gemeingebrauch, sondern stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Denn sie findet nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken statt. Randnummer 25
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