StG 1995 unionsrechtswidrig ist, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit der Einbringung von KG-Anteilen in eine inländische GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen durch österreichische Kapitalgesellschaften zu besteuern. Ausreichend ist insoweit,
die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den in das Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft eingebrachten Anteilen dort bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer berücksichtigt werden können (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) . Orientierungssatz 1. Es liegt auf der Hand,
eine unionsrechtswidrige und damit nicht anwendbare Regelung keine Bindungswirkung entfalten kann (hier: Bejahung der Zulässigkeit der Klage, mit der eine Rechtsverletzung i.S. von Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemacht wird) (Rn.21) (Rn.22) (Rn.30) .
anderenfalls deren Besteuerung nicht sichergestellt sei. Mit Entscheidung vom
die Besteuerung des Einbringungsgewinns zwar dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 entspreche, aber die unionsrechtlich geschützte Niederlassungsfreiheit verletze. Die Buchwertfortführung werde allein deshalb versagt, weil die einbringenden Mitunternehmer ihren Sitz in Österreich hätten und das Besteuerungsrecht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gem. Art. 7 Abs. 1 des im Streitjahr geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom
StG 1995 unionsrechtswidrig und folglich die Klage zulässig und begründet ist. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 2. Juni 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2010 mit der Maßgabe zu ändern,
der festgestellte Veräußerungsgewinn um 203.514,47 DM (104.055,30 €) niedriger in Höhe von 569.513,06 DM (291.187,40 €) festgestellt wird. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte beruft sich weiterhin auf die Unzulässigkeit der Klage. Die Klägerin habe nicht den Feststellungsbescheid, sondern im Wege der Drittanfechtung den Körperschaftsteuerbescheid der D-GmbH anfechten müssen, da der dort angesetzte Wert Bindungswirkung für den Einbringenden habe. Es sei auch davon auszugehen,
die Klägerin alsbald Kenntnis von den Prüfungsfeststellungen erhalten habe, wonach er, der Beklagte, den Teilwert angesetzt habe, denn in dem Einbringungsvertrag sei explizit geregelt gewesen,
die Einbringung zum Buchwert erfolgen sollte. Selbst bei unterstellter Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 ändere sich an diesem Ergebnis nichts. In diesem Fall komme das bislang durch § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 verdrängte Wahlrecht des § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 wieder zum Tragen, wonach rein inländische und grenzüberschreitende Einbringungen gleich zu behandeln seien. In dieser Konstellation könnten aber Einwendungen nur im Wege der Drittanfechtung vorgebracht werden. Randnummer 12 Eine Verneinung der Bindungswirkung und damit ein unterschiedlicher Wertansatz auf Ebene des Einbringenden und der aufnehmenden Kapitalgesellschaft führe zu einem erheblichen Eingriff in die kohärenten Regelungen des § 20 Abs. 2 und Abs. 4 UmwStG 1995 und sei unionsrechtlich nicht geboten. Diese Besserstellung von Steuerausländern sei zudem nicht zu rechtfertigen. In diesem Fall bedürfe es einer neuerlichen Vorlage an den EuGH. Dieser habe bislang keine positive Aussage getroffen,
keine materielle Bindungswirkung bestehe. Randnummer 13 In materieller Hinsicht sieht auch der Beklagte die Rechtslage nunmehr als eindeutig geklärt an, allerdings dahingehend,
der in Streit stehende Sachverhalt unionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der in Rz. 57 des EuGH-Urteils aufgeworfene Vorbehalt -ob die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den Anteilen an einer Personengesellschaft zu besteuern- greife im Streitfall nicht. Abgesehen davon,
diese Randziffer im Widerspruch zu den vorhergehenden Randziffern des Urteils stehe, sei nicht erkennbar, weshalb hier auf das Besteuerungsrecht des eingebrachten Vermögens und nicht auf das der erhaltenen Anteile abgestellt werde. Jedenfalls seien die stillen Reserven bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft tatsächlich vollumfänglich steuerneutral aufgedeckt worden und es existierten damit "keine nicht realisierten Wertzuwächse" im Zusammenhang mit dem eingebrachten Vermögen mehr. Insoweit könne es auch nicht zu einer Besteuerung dieser Wertzuwächse bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft kommen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 26. Januar 2012 und 15. April 2015 Bezug genommen. Randnummer 15 Die die D-KG betreffenden Steuerakten nebst Beiakten haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 17
das aufnehmende Unternehmen mangels Beschwer nicht im Wege der Anfechtung seiner Steuerfestsetzung geltend machen kann, der angesetzte Wert sei zu hoch. Ein solches Begehren könne nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen, und zwar gegen den Körperschaftsteuerbescheid der aufnehmenden Gesellschaft (mittlerweile ständige Rechtspr., vgl. BFH Urteile vom
eine unionsrechtswidrige und damit nicht anwendbare Regelung keine Bindungswirkung entfalten kann. Wegen der Besonderheit der materiellen Bindungswirkung des Steuerbescheides der aufnehmenden Gesellschaft betrifft die -angenommene- Unionsrechtswidrigkeit eine materielle Rechtsfrage, die am Maßstab des Unionsrechts zu messen ist und nicht lediglich eine reine Verfahrensfrage, die sich nach innerstaatlichem Recht richtet. Randnummer 23 In diesem Zusammenhang beruft sich der Beklagte auch zu Unrecht darauf,
im Falle der Bejahung der Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 wieder die allgemeine Regelung der Wahlrechtsausübung nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 zum Tragen komme und nunmehr aus Gründen der Gleichbehandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Sachverhalten die Einwendungen im Wege der Drittanfechtung geltend zu machen wären. Hierbei übersieht der Beklagte,
die D-KG und die D-GmbH ursprünglich ihr Wahlrecht -übereinstimmend- zu Gunsten des Buchwertansatzes ausgeübt hatten und es deshalb seitens der D-KG keine Veranlassung für eine Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides der aufnehmenden D-GmbH bestand. Erst durch die Änderung der Bescheide für beide Gesellschaften aufgrund der Außenprüfung ist es durch die nunmehrige Berücksichtigung des Teilwertansatzes zu einer Beschwer der Kommanditisten gekommen. Entfällt die Pflicht zum Ansatz des Teilwertes und damit auch die Bindungswirkung wegen der nunmehr erkannten Unionsrechtswidrigkeit der Regelung in § 20 Abs. 3 UmwStG 1995, kann die Klage nicht gewissermaßen nachträglich, trotz Erfolgs in der Sache, wieder unzulässig werden, weil nunmehr wieder nach allgemeinen Grundsätzen der Körperschaftsteuerbescheid anzufechten wäre. Randnummer 24 Ob der nachträgliche Ansatz des Buchwertes bei dem Einbringenden ggf. auch zu einer (Folge-)änderung bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft führen müsste (vgl. dazu Zwirner, ISR 2014, 96), ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es ist zudem nicht zwingend,
eine ursprünglich auf ein korrespondierendes System angelegte Bescheidslage - hier Ansatz des nämlichen Wertes bei dem Einbringenden und bei dem Aufnehmenden- durch unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeiten der jeweiligen Bescheide stets erhalten bleibt. Randnummer 25 Unter diesen Umständen kann der Senat offenlassen, ob die Klage mit Blick auf das BFH-Urteil vom
das maßgebliche Bewertungswahlrecht nicht in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft, sondern in derjenigen der Personengesellschaft ausgeübt werde. Denn aus steuerlicher Sicht stelle der Mitunternehmeranteil kein Wirtschaftsgut dar (BFH-Urteil vom 6. November 1985 I R 242/81, BStBl II 1986, 333). Er sei in der Steuerbilanz der aufnehmenden Kapitalgesellschaft deswegen zwar auszuweisen, jedoch nicht zu bewerten; die Bewertung obliege vielmehr der Personengesellschaft. In deren Steuerbilanz sei das Bewertungswahlrecht für das Wirtschaftsjahr auszuüben, in welches die Einbringung falle (BFH Urteil vom 30. April 2003, I R 102/01, BStBl II 2004, 804; ebenso Nitzschke, IStR 2014, 367). Die Ausübung des Bewertungswahlrechts durch die Mitunternehmerschaft dürfte allerdings deren Fortbestehen voraussetzen (vgl. Mitschke, IStR 2014, 522 und 524), im Streitfall führte die Einbringung von sämtlichen Mitunternehmeranteilen aber zum Erlöschen der Personengesellschaft. Randnummer 26 2. Die Klage ist begründet. Randnummer 27
StG 1995 zu einer verbotenen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs für ausländische Investoren i. S. v. Art. 63 AEUV (im Streitjahr Art. 56 EG) führt. Allerdings ist dieser Artikel dahin auszulegen,
das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine Regelung eines Mitgliedstaats rechtfertigen kann. Der EuGH sieht eine Sofortbesteuerung der stillen Reserven als gerechtfertigt an, wenn "schon der Umstand der Umwandlung der Anteile einer Kommanditgesellschaft in Anteile einer Kapitalgesellschaft bewirkt,
das Besteuerungsrecht des Mitgliedsstaates an den in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven verloren geht (Rz. 50). Dabei ist es nach dem Verständnis des EuGH mit Blick auf die Aufteilung des Besteuerungssubstrats zwischen den Mitgliedsstaaten nicht ausschlaggebend,
die nach § 20 Abs. 3 und 4 UmwStG 1995 besteuerten Wertzuwächse nach der Umwandlung der betroffenen Anteile etwa einen Zusammenhang mit andersartigem Vermögen aufweisen, nämlich zunächst einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft und dann einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Die mit den Anteilen an der Kommanditgesellschaft zusammenhängenden Wertzuwächse finden sich nämlich zwangsläufig in den Anteilen an der Kapitalgesellschaft wieder, die für die Einbringung der Kommanditgesellschaftsanteile gewährt wurden (Rz. 54). Schon der Umstand,
die Umwandlung der Anteile einer Kommanditgesellschaft in Anteile einer Kapitalgesellschaft bewirkt,
Einkünfte der Ausübung der Steuerhoheit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie entstanden sind, entzogen werden, reicht aus, eine Regelung wie die hier im Streit stehende zu rechtfertigen (Rz. 55). Randnummer 32 Allerdings macht der EuGH den Vorbehalt,
Deutschland tatsächlich jedes Recht verlieren muss, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den Anteilen an der Personengesellschaft zu besteuern, sobald diese gegen Anteile an einer Kapitalgesellschaft ausgetauscht werden (Rz. 57). Insoweit scheint es ihm nicht ausgeschlossen,
nicht realisierte Wertzuwächse im Zusammenhang mit den in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft eingebrachten Anteilen bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer berücksichtigt werde können, der die aufnehmende Kapitalgesellschaft unterliegt. Dies festzustellen, hat der Gerichtshof dem erkennenden Senat übertragen. Randnummer 33 cc) Deutschland verliert nicht jedes Besteuerungsrecht an den nicht realisierten Wertzuwächsen. Randnummer 34 Aus der Einbringung zu Buchwerten resultiert grds. eine doppelte Steuerverstrickung, und zwar des eingebrachten Betriebsvermögens bei der Kapitalgesellschaft sowie der einbringungsgeborenen Anteile des Anteilseigners. Während die Bundesrepublik Deutschland kein Besteuerungsrecht an den einbringungsgeborenen Anteilen erlangt, unterliegen ihrem Besteuerungszugriff weiterhin die stillen Reserven im eingebrachten Betriebsvermögen, d. h. an dem durch den Einbringungsvorgang "angereicherten" Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft. Die dort vorhandenen stillen Reserven unterliegen unzweifelhaft weiterhin der deutschen Besteuerung (allg. Ansicht, z. B. Linn, IStR 2014, 135; St. Müller, ISR 2014, 136; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; so auch bereits Mitschke in Anm. zum Vorlagebeschluss, IStR 2012, 305, 311 ). Randnummer 35 Der Senat und mit ihm das weit überwiegende Schrifttum (vgl. Linn, IStR 2014, 135; Patzner/Nagler, GmbHR 2014, 216; Gosch, IWB 2014, 183; St. Müller, ISR 2014, 136; Th. Müller, DB 0648557 vom 3. Februar 2014; Thömmes, StuB 2014, 288, 290; Schön, JbFStR 2014/2015, 25 ff.; Isselmann, BB 2014, 496; wohl auch Ribbrock, BB 2014, 484) versteht den EuGH in der Weise,
es für die Frage des Fortbestehens des Besteuerungsrechts auf die sachliche Steuerpflicht, d. h. die mögliche Fortführung der Buchwerte bei der aufnehmenden Gesellschaft ankommt. Dem Gerichtshof reicht die Verhaftung der stillen Reserven durch den Ansatz des Buchwertes bei der übernehmenden Gesellschaft aus. Die einmalige Erfassung der stillen Reserven soll gewährleistet sein, ohne
es darauf ankommt,
es gerade derselbe Steuerpflichtige ist, bei dem diese besteuert werden (vgl. Schön, JbFStR 2014/2015, 25 ff.; St. Müller, ISR 2014, 136; Linn, IStR 2014, 136; Patzner/Nagler, GmbHR 2014, 216; Gosch, IWB 2014, 183; Th. Müller, DB 0648557 vom
Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Kapitalanteilen ohnehin zu keinem Zeitpunkt zustand, d. h. weder vor noch nach der Umwandlung. Mit Blick auf diese Kapitalanteile konnte folglich durch die Umwandlung kein Besteuerungssubstrat verloren gehen und wäre eine sofortige Wertzuwachsbesteuerung deshalb auch nicht zu rechtfertigen (vgl. Linn, IStR 2014, 136, siehe auch Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2012 Rz. 44, a. a. O.). Schließlich spricht auch der Umstand,
der Gesetzgeber die streitige Regelung offenbar selbst als unionsrechtlich zumindest zweifelhaft angesehen und mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 geändert und "europäisiert" hat (vgl. BT.-Drs. 16/3315, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2012 Rz. 39, a. a. O.) dafür,
der erhalten gebliebene steuerliche Zugriff auf das infolge der Umwandlung mit stillen Reserven angereicherte Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft dem Erhalt des deutschen Besteuerungssubstrats angemessen Rechnung trägt. Randnummer 37 Danach reicht es aus,
die nunmehr -auch- im Betriebsvermögen der aufnehmenden Kapitalgesellschaft abgebildeten Wertzuwächse besteuert werden können. Auf die Besteuerung der -personenbezogenen- Anteile an der Kapitalgesellschaft und damit auf die persönliche Steuerpflicht, auf die der vorlegende Senat abgestellt hatte, kommt es danach nicht an. Randnummer 38 An diesem Grundsatz ändert sich auch nicht dadurch etwas,
es in casu nicht zu einer Steuerverhaftung der stillen Reserven gekommen ist, weil bei der aufnehmenden D-GmbH die Sacheinlage -bestandskräftig- mit dem Teilwert angesetzt worden ist (a. A. Zwirner, ISR 2014, 96,98). Denn dieser Wertansatz erfolgte erst -wie nunmehr erkannt- auf unionsrechtswidriger Grundlage nach einer Außenprüfung durch den Beklagten (ebenso St. Müller, ISR 2014, 136). Randnummer 39 dd) Das Urteil des EuGH ist auf Kritik gestoßen. Die im Wesentlichen nur von Angehörigen der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, für die Frage der als gerechtfertigt erkannten Sicherung des Deutschland zustehenden Besteuerungssubstrats sei nicht auf die stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen abzustellen, sondern auf die stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen und die Sofortbesteuerung der stillen Reserven gem. § 20 Abs. 3 und 4 UmwStG 1995 erweise sich deshalb als unionsrechtskonform (so Sydow, DB 2014, 265, Mitschke, IStR 2014, 112 und 214; Zwirner, ISR 2014, 96; Musil, FR 2014, 470), überzeugt nicht. Sie setzt sich zunächst über den eindeutigen Wortlaut der Entscheidung hinweg, mit dem der EuGH seine Erwägungen zu den Vorlagefragen in Rz. 57 explizit unter den Vorbehalt des gänzlichen Verlustes des steuerlichen Zugriffs gestellt hat.
dieser Vorbehalt lediglich "vorsorglich wegen der Komplexität des Umwandlungssteuergesetzes" aufgenommen worden sei (z. B. Zwirner, ISR 2014, 96; Sydow, DB 2014, 265, 268) bzw. sich als "abrundende Vorsichtsmaßnahme" erweise (so Mitschke, IStR 2014, 111 und 214), lässt ihn nicht unbeachtlich werden. Auch aus dem Umstand,
sich der EuGH zu der zweiten Vorlagefrage geäußert hat, kann nicht hergeleitet werden,
die erste Vorlagefrage der Unionswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995 eindeutig verneint worden ist. Vielmehr steht die Antwort auf die erste Frage unter dem Vorbehalt in Rz. 57 des Urteils und sind die Erwägungen zur zweiten Vorlagefrage als vorsorgliche Ausführungen anzusehen. Randnummer 40 Schließlich ist auch nicht erkennbar,
die Besteuerung der stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen nicht ausreichend sein könnte, insbesondere ein besonderes Risiko bestünde,
sich die stillen Reserven verflüchtigen (so offenbar Zwirner, ISR 2014, 96, 100, Mitschke, IStR 2014, 216, 217). Zum einen besteht die Gefahr der Verflüchtigung stiller Reserven auch bei den Kapitalanteilen, je nach der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, zum anderen besteht diese Gefahr bei jedem steuerbegünstigten Einbringungsvorgang, unabhängig davon, ob die jeweilige gesetzliche Regelung die im Einbringungszeitpunkt bestehenden stillen Reserven in den übergehenden Wirtschaftsgütern und/oder in den erhaltenen Anteilen zu perpetuieren versucht (Linn, ISR 2014, 136) und überdies unabhängig davon, ob ein nur beschränkt Steuerpflichtiger beteiligt ist oder nicht. Randnummer 41 Entgegen der Annahme von Mitschke (IStR 2014, 214, 215) kommt es auch nicht zu einer unangemessenen Bevorzugung gegenüber dem reinen Inlandsfall, weil der Inländer bei der Einbringung zu Buchwerten den Nachteil des Entstehens einbringungsgeborener Anteile gem. § 21 UmwStG 1995 hinnehmen müsse, während der Ausländer die Anteile veräußern könne, ohne einen entsprechenden Veräußerungsgewinn gem. § 21 UmwStG 1995 versteuern zu müssen (umgekehrte Inländerdiskriminierung). Zum einen konnte auch der Inländer mit Blick auf § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom
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