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VG Hamburg 5. Kammer 5 K 921/13 Urteil Anerkennung einer österreichischen Fahrlehrerberechtigung der Klasse B § 2a Abs 1 S 1 Halbs 1 FahrlG, § 2a Abs

Obsah (10)§ 2aArtikel 14§ 44a§ 1§ 2§ 117Art. 4Art. 3Art. 13Art. 11

Anerkennung einer österreichischen Fahrlehrerberechtigung der Klasse B Leitsatz 1. Eine österreichische Fahrlehrerberechtigung der Klasse B stellt eine "Fahrlehrerlaubnis" aus einem anderen Mitgliedst

geholten, bisher fehlenden Ausbildungsteile beschränken und darf nicht in eine Überprüfung der im Ausland – hier: Österreich – bereits erbrachten Ausbildungsteile übergehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2014 - 6 L 853/14 -, juris, Rn. 56). (Rn.52) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Anerkennung einer in Österreich erworbenen Fahrlehrerlaubnis für die Fahrzeugklasse B. Randnummer 2 Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE. Er absolvierte in der Zeit von August 2009 bis März 2010 in A-Stadt/Österreich eine Fahrlehrerausbildung. In dieser Zeit war der Kläger sowohl in B-Stadt/Deutschland als auch (mit kurzen Unterbrechungen) in C-Stadt/Österreich gemeldet. Laut Prüfungsbescheinigung vom 12.03.2010 hat er die Lehrbefähigungsprüfung für die Berechtigung als Fahrlehrer gemäß dem österreichischen Kraftfahrgesetz (öKraftfG) für die Klasse B am 11.03.2010 erfolgreich bestanden. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 30.03.2010 (Bl. 56-57 der Gerichtsakten) ergibt sich, dass der Kläger berechtigt ist, als Fahrlehrer für die Klasse B an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen. Randnummer 3 Am 04.05.2011 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, diese vertreten durch den Landesbetrieb Verkehr, die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE

§ 2aFahrlehrergesetz (Fahrl

G). Mit weiterem Schreiben vom 29.06.2011 teilte er der Beklagten mit, dass er einen Anpassungslehrgang wähle, sofern Ausgleichsmaßnahmen überhaupt erforderlich seien. Die Beklagte forderte daraufhin verschiedene Unterlagen an, unter anderem auch Belege dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Klägers zum Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrlehrerausweises in Österreich befunden habe. Randnummer 4

dem der Kläger diverse österreichische Quittungen für den Zeitraum August, September und Oktober 2009 eingereicht hatte, ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 27.12.2011 die Durchführung einer Eignungsprüfung an. Sie begründete dies damit, dass sich die Ausbildung und Prüfung in Österreich wesentlich von der in Deutschland unterscheide. Aus diesem Grunde habe der Kläger seine Kenntnisse durch Ablegung einer Eignungsprüfung

zuweisen. Randnummer 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er

Artikel 14Abs.

2 der Richtlinie 2005/36/EG die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung habe. Er habe sich mit Schreiben vom 29.07.2011 für einen Anpassungslehrgang entschieden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 02.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE ab. Zur Begründung führte sie erneut aus, dass sich die österreichische Ausbildung und Prüfung von der deutschen wesentlich unterscheide. Deshalb sei die Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. Die Anordnung der Eignungsprüfung vom 27.12.2011 sei zudem

§ 44aVw

GO als behördliche Verfahrenshandlung nicht selbstständig anfechtbar. Randnummer 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.02.2012 ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er ein Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG habe. Da das nationale Recht der Umsetzung dieser Richtlinie diene, greife der Anwendungsvorrang des Rechts der europäischen Gemeinschaft. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 29.02.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Die Änderung der §§ 2a und 3a Fahrlehrergesetz (FahrlG) und § 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) zum 1. April 2012 bestätige die Entscheidung. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 06.05.2012 richtete die Beklagte zur weiteren Klärung des Sachverhalts verschiedene Fragen an den Kläger. Unter anderem habe der Kläger anzugeben, bis zu welchem Tag er in Österreich gemeldet sei und wann der Kläger die unterschiedlichen Unterrichtsstunden/Prüfung absolviert habe. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 18.06.2012 wurden die Fragen seitens des Klägers beantwortet. Randnummer 11 Am 30.08.2012 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag. Im Wesentlichen sah dieser vor, dass der Kläger einen Anpassungslehrgang mit folgenden Lehrinhalten entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 1 Fahrlehrerausbildungsverordnung zu absolvieren habe. Randnummer 12 Punkt 1.1.2 Fahrverhalten 40 Unterrichtsstunden Punkt 1.1.3 Straßenverkehr 160 Unterrichtsstunden Punkt 1.4 Umweltschutz 10 Unterrichtsstunden Punkt 1.6 Verkehrspädagogik (ohne .1.6.6) 235 Unterrichtsstunden Randnummer 13 Der Kläger habe innerhalb von 24 Monaten den Lehrgang abzuschließen.

Abschluss der Lehrveranstaltung werde der Kläger zur Fahrlehrerprüfung zugelassen. Der Prüfauftrag werde daraufhin vom LBV an den Prüfausschuss der Fahrlehrer übermittelt. Vor dem Prüfausschuss erfolge eine schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung.

Bestehen sei der Kläger zum Absolvieren von Lehrproben berechtigt. Sofern der Kläger auch die Lehrproben des theoretischen und praktischen Unterrichts bestehe, erhalte er eine unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 24.09.2012 lehnte der Kläger das Vergleichsangebot ab. Dieses Angebot stelle eine Verschlechterung zur Anordnung vom 27.12.2011 dar, da er neben einer Prüfung auch noch einen Anpassungslehrgang absolvieren müsse. Zudem liege bei ihm kein Missbrauchsfall vor. Wann ein solcher überhaupt gegeben sei, sei ihm noch nicht mitgeteilt worden. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis

§ 2aAbs. 2 Fahrl

G von der Teilnahme an einen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werde, wenn sich die erworbene Qualifikation wesentlich von der im Inland erworbenen Qualifikation unterscheide. Dies sei bei der in Österreich erworbenen Fahrlehrerberechtigung gegeben. Das Wahlrecht hinsichtlich eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung komme im Regelfall dem Antragsteller zu. Aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls könne dem Antragsteller das Wahlrecht jedoch verwehrt werden und der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die Ausübung des Wahlrechts eröffnet sein.

Erwägungsgrund Nr. 11 der Richtlinie 2005/36/EG gelte es zu verhindern, dass einige Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehe. Ein Missbrauchsfall sei insbesondere anzunehmen, wenn der betroffene Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sich ausschließlich zum Zwecke des Qualifikationserwerbs in einen anderen Mitgliedsstaat begebe und in diesem Mitgliedstaat geringere Anforderungen an den betreffenden Qualifikationserwerb bestünden. Dies sei vorliegend der Fall. In der Zeit vom 24.02.2010 bis 21.05.2010 und 21.09.2010 bis 20.12.2010 sei der Kläger in dem von der Fahrschule beworbenen Seminarhotel gemeldet gewesen. Der Kläger habe somit keine berufliche Integration in Österreich angestrebt. Durch die Anordnung vom 27.12.2011 habe sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Eignungsprüfung angeordnet. Da der Kläger sowohl die Teilnahme an einer Eignungsprüfung als auch die im Vergleichswege angebotene Teilnahme an einem Anpassungslehrgang mit Prüfung abgelehnt habe, sei die begehrte Fahrlehrerlaubnis zu Recht versagt worden. Randnummer 16 Am 08.03.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass er die Voraussetzung der Richtlinie 2005/36/EG erfülle und die Richtlinie auch anwendbar sei. Er habe ein Wahlrecht, ob er einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung machen wolle. Der Wortlaut des § 2a FahrlG enthalte keine Bestimmung darüber, wer entscheide, ob ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu verlangen sei. Da die Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie diene, könne die Antwort unproblematisch dem europäischen Recht entnommen werden. Demnach stehe dem Kläger das Wahlrecht zu.

dem zweiten Satz des Erwägungsgrundes Nr. 15 der Richtlinie gehe der europäische Gesetzgeber davon aus, dass eine Abweichung von der Wahlmöglichkeit in jedem Einzelfall durch einen zwingenden Grund des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden müsse. Das deutsche Recht sehe keine einschlägige Möglichkeit der Einschränkung des Wahlrechts vor. Zudem liege die

der Richtlinie bestehende Möglichkeit, das Wahlrecht einzuschränken, nicht vor.

Artikel 14Abs.

2 unter Abs. 2 können die im Rahmen eines Konsulationsverfahrens mit der Kommission geschehen oder

Art. 14Abs.

3 unter Abs. 3 allgemein für solche Berufe, deren Ausbildung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordere oder bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sei. Da diese beiden Möglichkeiten an einem bestimmten reglementierten Beruf anknüpfen würden, bedeute dies, dass der Aufnahmemitgliedstaat in den genannten beiden Fällen in seinen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Einschränkung des Wahlrechts vorsehen müsse. Davon habe Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Weiterhin ergebe sich weder aus der Richtlinie 2005/36/EG noch aus der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DVO-FahrlG), dass eine Prüfung durch die zuständige Behörde

Abschluss eines Anpassungslehrgangs erfolgen dürfe; der

Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getretene § 1 Abs. 3 S. 7 DVO-FahrlG, wonach der Anpassungslehrgang Gegenstand einer Bewertung sei, sei dahin zu verstehen, dass diese Bewertung durch die Ausbildungsstätte durchzuführen sei; keinesfalls sei die Bewertung durch die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. den Fahrlehrerprüfungsausschuss durchzuführen. Eine solche Prüfung hebe den Unterschied zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang auf. Zudem habe er das Freizügigkeitsrecht nicht missbraucht. Die Beklagte stütze ihre Auffassung im Übrigen nur auf den 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36/EG. Dieser habe aber im gesamten Text der Richtlinie keinen Niederschlag gefunden. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2013 zu verpflichten, dem Kläger

Durchführung eines Anpassungslehrgangs die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE zu erteilen, Randnummer 19

  1. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für erforderlich zu erklären. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Bescheid vom 02.02.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.
  2. Sie führt ergänzend aus, dass zwar grundsätzlich dem Antragsteller das Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zustehe; abweichend vom Regelfall gehe das Wahlrecht jedoch auf die zuständige Behörde über, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegeben seien. Dies sei vorliegend der Fall, weil der Kläger sich in missbräuchlicher Weise dem nationalen Recht entzogen habe. Weiterhin habe sich

Erlass des Widerspruchsbescheids der Text des § 1 Abs. 3 FahrlG Durchführungsverordnung geändert. Danach stehe dort in § 1 Abs. 3 S. 7: „… der Erfolg eines Anpassungslehrgangs

§ 1Abs.

3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (…) Gegenstand einer Bewertung ist.“ Demnach habe die zuständige Behörde die Möglichkeit, eine Abschlussprüfung vorzuschreiben, und zwar auch durch den Fahrlehrerprüfungsausschuss. Dies stehe auch im Einklang mit der Richtlinie. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Wegen fehlender Spruchreife konnte das Gericht die Beklagte jedoch nur dazu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 04.05.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 1. Randnummer 25 Dem Kläger steht gemäß § 2a Abs. 1 FahrlG dem Grunde

ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrlehrererlaubnis zu, sofern in seiner Person auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 8 FahrlG erfüllt sind (hierzu a). Die Beklagte darf die Erteilung jedoch von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig machen (hierzu b). Die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung steht dem Kläger zu (hierzu c). Auch im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist die Beklagte jedoch befugt, eine Abschlussprüfung durch den Fahrlehrerprüfungsausschuss anzuordnen (hierzu d). a) Randnummer 26

§ 2Abs. 1 S. 1 Fahrl

G wird die Fahrlehrererlaubnis bei Erfüllung der dort in den Nummern 1 bis 8 genannten Voraussetzungen erteilt. Gemäß § 2a Abs. 1 S. 1 FahrlG ist dem Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrlehrererlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten

weises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, jedoch abweichend von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 7 FahrlG die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikation (ABl. 2005, L 255/22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013, ABl. 2013 L 354/132; im Folgenden „Richtlinie 2005/36/EG“) erfüllt sind. Randnummer 27 Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 S. 1 FahrlG sind hier erfüllt (hierzu aa).

derzeitigem Sachstand kann jedoch nicht beurteilt werden, ob auch alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 8 FahrlG erfüllt sind (hierzu bb). aa)

(1)Randnummer 28 Der Kläger ist Inhaber einer in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, erteilten Fahrlehrerberechtigung der Klasse B.

Auffassung der Kammer handelt es sich bei dieser Fahrlehrerberechtigung auch um eine „Fahrlehrerlaubnis“ aus einem anderen EU-Mitgliedstaat i.S.v. § 2a Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 FahrlG. Randnummer 29 Zwar unterscheidet sich die vom Kläger in Österreich erlangte Fahrlehrerberechtigung wesentlich von der begehrten deutschen Fahrlehrerlaubnis.

§ 117ö

KraftfG darf ein Fahrlehrer nur praktischen Fahrunterricht erteilen. Lediglich der Fahrschullehrer darf gemäß § 116 öKraftfG sowohl theoretischen wie praktischen Unterricht erteilen. Vom Tätigkeitsumfang entspricht daher nur die österreichische Fahrschullehrerberechtigung der deutschen Fahrlehrererlaubnis. Denn die deutsche Fahrlehrerlaubnis berechtigt

§ 1Abs. 3 Fahrl

G ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe zur Erteilung praktischen und theoretischen Unterrichts. Der eingeschränkten Tätigkeitsberechtigung des österreichischen Fahrlehrers entspricht auch die kürzere Ausbildungsdauer. Der österreichische Fahrlehreranwärter für die Fahrerlaubnisklasse B nimmt

dem Lehrplan gemäß § 64d der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (öKFG-DVO) in Verbindung mit § 64c öKFG-DVO und der Anlage 10d zu § 64c Abs. 11 öKFG-DVO (abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at) an einem 285 Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) umfassenden theoretischen Unterricht teil und einer 60 Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) umfassenden praktischen Ausbildung. In Deutschland bestehen Ausbildung und Prüfung hingegen aus einem Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte mit einer Dauer von 770 Stunden à 45 Minuten und einer praktischen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule (vgl. im Einzelnen die Fahrlehrerausbildungsverordnung vom 19.06.2012 (BGBl. I. S. 1307), insbesondere die dortige Anlage zu § 2 Abs. 1, Abschnitt 1). Randnummer 30 Die soeben dargestellten Unterschiede in Tätigkeits- und Ausbildungsumfang rechtfertigen es jedoch nicht, die österreichische Fahrlehrerberechtigung schon nicht als eine „Fahrlehrerlaubnis“ aus einem anderen EU-Mitgliedstaat i.S.v. § 2a Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 FahrlG anzusehen. § 2a FahrlG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest,

denen ein Mitgliedstaat („Aufnahmemitgliedstaat“), der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten („Herkunftsmitgliedstaat“) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben (Art. 1 der Richtlinie 2005/35/EG).

Art. 4Abs.

1 der Richtlinie 2005/36/EG ermöglicht die Anerkennung der Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Heimatmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist für die Zwecke der Richtlinie der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat in bestimmten Fällen vom Antragsteller verlangen kann, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, insbesondere wenn (

  1. a)die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden oder (
  2. b)wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. Randnummer 31

Maßgabe der vorgenannten Vorschriften sind ein deutscher Fahrlehrer und ein österreichischer Fahrlehrer bzw. die von diesen jeweils ausgeübten Tätigkeiten noch als vergleichbar i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anzusehen (a.A. offenbar VG Gießen, Beschl. v. 25.08.2011, Az.: 6 L 1954/11.GI, n.v., i.E. bestätigt durch VGH Kassel, Beschl. 29.07.2013, Az.: 2 A 1944/12.Z, zitiert

juris; missverständlich, aber wohl wie hier VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2014, Az.: 6 L 853/14, zitiert

juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.08.2013, Az.: 6 K 5931/12, zitiert

juris, Rn. 4).

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs („EuGH“) ist der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr „derselbe Beruf“ i.S.v. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG wie der im Aufnahmemitgliedstaat, wenn die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsbereichen so erheblich sind, dass der Antragsteller in Wirklichkeit eine vollständige Ausbildung absolvieren müsste, um den Beruf im Aufnahmemitgliedstaat ausüben zu können (EuGH, Urt. v. 19.01.2006 in der Rs. C-330/03, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Slg. 2006, I-826, Rn. 35; EuGH, Urt. v. 27.06.2013 in der Rs. C-575/11, Eleftherios –Themistoklis Nasiopoulos, noch nicht in der amtl. Slg. veröffentlicht, Rn. 32). Ist demgegenüber der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat mit dem Beruf im Aufnahmemitgliedstaat „so ähnlich“, dass die Lücken, die die Ausbildung des Antragstellers gegenüber derjenigen aufweist, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird, durch Anwendung der in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wirksam geschlossen werden können, ist von „demselben Beruf“ auszugehen (EuGH, Urt. v. 19.01.2006 in der Rs. C-330/03, Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos, Slg. 2006, I-826, Rn. 36; EuGH, Urt. v. 27.06.2013 in der Rs. C-575/11, Eleftherios –Themistoklis Nasiopoulos, noch nicht in der amtl. Slg. veröffentlicht, Rn. 31). Letzteres ist hier der Fall. Auch wenn ein österreichischer Fahrlehrer lediglich praktischen Unterricht erteilen darf und dessen Ausbildung kürzer ist als diejenige eines deutschen Fahrlehrers, kann dies

Auffassung der Kammer nicht den Schluss rechtfertigen, dass es sich hier um zwei völlig unterschiedliche Berufe handelt. Es bedarf keiner näheren Erläuterungen, dass auch ein Fahrlehrer, der nur praktischen Unterricht erteilen darf, selbstverständlich auch theoretische Kenntnisse besitzen muss. Dies wird eindrücklich auch durch den Lehrplan in Anlage 10d zu § 64c Abs. 11 öKFG-DVO bestätigt, der einen immerhin 285 Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) umfassenden theoretischen Unterricht in verschiedensten Bereichen (u.a. gesetzliche Grundlagen, Fahrzeugtechnik, fahrdynamische Grundlagen, Pädagogik I, Gefahrenlehre, Berufsrecht, etc.) vorsieht. Gegenüber dem Lehrplan für Fahrschullehrer, die sowohl theoretischen als auch praktischen Unterricht erteilen dürfen, bleibt der Lehrplan nur insoweit zurück, als er auf 15 Unterrichtseinheiten „Pädagogik II“ und 30 Unterrichtseinheiten „Unterrichtsübungen“ (Planung, Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts an selbstgewählten Beispielen, Vorbereitung und Bewertung vor Vorprüfungen, Lernkontrolle) verzichtet. Bei dieser Sachlage kann aber keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Lücken in der Ausbildung eines österreichischen Fahrlehrers nicht durch Ausgleichsmaßnahmen

Art. 14der Richtlinie 2005/36/EG wirksam geschlossen werden können.

Davon geht letztlich auch die Beklagte aus. Denn diese lehnt die Anerkennung der österreichischen Fahrlehrererlaubnis des Klägers nicht kategorisch ab, sondern verlangt lediglich die Durchführung einer Eignungsprüfung.

(2)Randnummer 32 Auch die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG sind erfüllt. Deren Anwendungsbereich ist eröffnet, da der Kläger als Deutscher in Österreich eine Ausbildung absolviert hat (vgl. Art. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Der Beruf des Fahrlehrers ist ein „reglementierter Beruf“

Art. 3Abs.

1 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG.

Art. 3Abs.

1 a) ist ein „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Diese Voraussetzungen sind beim Fahrlehrerberuf erfüllt, da die Tätigkeit und Ausübung dieses Berufs in Deutschland durch Rechtsvorschriften, insbesondere durch das FahrlG gebunden ist. Da der Fahrlehrerberuf nicht unter Kapitel II und III der Richtlinie 2005/36/EG fällt, richtet sich die Anerkennung

Art. 13der Richtlinie.

Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Kläger ist in Österreich von der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft D., ein Befähigungsnachweis

Art. 11

der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt worden, wobei sich dieser Befähigungsnachweis auf denselben reglementierten Beruf bezieht wie die deutsche Fahrlehrerlaubnis, nämlich den Beruf des Fahrlehrers (s.o.). bb) Randnummer 33 In der Person des Klägers müssen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 8 FahrlG erfüllt sein. Denn diese werden in § 2a Abs. 1 S. 1 FahrlG nicht ausgenommen („abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“); auch § 2a Abs. 4 FahrlG verweist auf die Geltung von § 2 FahrlG „im Übrigen“ (vgl. insoweit auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 16/7819, S. 3). Randnummer 34 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 8 FahrlG sind in der Person des Klägers erfüllt. Der Kläger ist über 22 Jahre alt und verfügt als deutscher Muttersprachler über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Randnummer 35 Nicht geklärt ist bisher jedoch, ob in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG erfüllt sind, wonach der Bewerber geistig, körperlich und fachlich geeignet sein muss und keine Tatsachen vorliegen dürfen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Denn der Kläger hat bisher trotz zweifacher Aufforderung durch die Beklagte (vgl. Bl. 58 und Bl. 138-139 der Sachakten der Beklagten) weder ein Augengutachten

Anlage 6 zur FeV noch ein ärztliches Gutachten

Anlage 5.1 zur FeV vorgelegt, deren Vorlage die Beklagte zum

weis der geistigen und körperlichen Eignung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG verlangen kann (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2010, § 2 FahrlG, S. 19 f.). b) Randnummer 36 Die Beklagte hat die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis zu Recht von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht.

§ 2aAbs. 2 Fahrl

G kann bzw. muss (vgl. insoweit Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2010, § 2a FahrlG, S. 34) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis

§ 2aAbs. 1 Fahrl

G, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen unterscheidet und dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen wird. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG.

Art. 14Abs.

1 der Richtlinie 2005/36/EG hindert der in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG verankerte Anerkennungsgrundsatz den Aufnahmemitgliedstaat nicht, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn (u.a.) Randnummer 37 • die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden, und Randnummer 38 • der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. Randnummer 39 Unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ sind jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG). Randnummer 40

Maßgabe von § 2a Abs. 2 FahrlG und Art. 14 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass sich die vom Kläger erworbene österreichische Qualifikation wesentlich von der durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer unterscheidet. Die Kammer verweist insoweit auf die bereits weiter oben dargestellten Unterschiede zwischen der deutschen und der österreichischen Fahrlehrererlaubnis und den zugrunde liegenden Ausbildungen. Soweit ersichtlich, ist es in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass Ausbildung und Tätigkeitsumfang wesentlich voneinander abweichen und die Behörde daher einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen kann (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 29.07.2013, Az.: 2 A 1944/12.Z, zitiert

juris, Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.02.2013, 14 A 1260/12 = NZV 2014, 335, 336; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2014, Az.: 6 L 853/14, zitiert

juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.08.2013, Az.: 6 K 5931/12, zitiert

juris, Rn. 4; VG Köln, Urt. v. 11.5.2009, Az.: 11 K 7981/08, zitiert

juris, Rn. 22 ff.). Der Kläger hat auch keine Berufserfahrung, die ein Absehen von Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung i.S.v. § 2a Abs. 2 FahrlG, der der Umsetzung von Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG dient, rechtfertigen könnte. c) Randnummer 41 Die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung steht dem Kläger zu (so auch Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2010, § 2a, S. 35; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.02.2013, Az.: 14 A 1260/12 = NZV 2014, 335, 336, allerdings ohne Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG und der Fahrlehrer-Durchführungsverordnung). Gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Der Wortlaut von § 2a Abs. 2 FahrlG lässt damit sowohl ein Wahlrecht der Behörde als auch ein Wahlrecht des Klägers als möglich erscheinen. Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung gebietet es vorliegend jedoch, Art. 2a Abs. 2 FahrlG dahingehend auszulegen, dass das Wahlrecht zwischen Anpassungslehrgang und Eignungstest dem Kläger zusteht. Randnummer 42 Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind

ständiger Rechtsprechung des EuGH auf Grund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots und des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue verpflichtet, zur Durchführung einer EU-Richtlinie erlassene Gesetze unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Urt. v. 05.10.2004 in der Rs. C-397/01, Pfeiffer, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, zitiert

juris, Rn. 20 m.w.N.; BGH, NJW 2002, 1881, 1882). Randnummer 43 § 2a FahrlG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG (vgl. RegE, BT-Drucks. 16/7080; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BT-Drucks. 16/7819).

dessen Art. 14 Abs. 2 muss der Aufnahmemitgliedstaat dem Antragsteller die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung lassen. Randnummer 44 Der richtlinienkonformen Auslegung stehen auch keine nationalen Auslegungsgrundsätze entgegen. Der mögliche Wortsinn des § 2a Abs. 2 FahrlG lässt ein Wahlrecht des Klägers zu. Auch aus den Gesetzesmaterialen ergibt sich nicht, dass das Wahlrecht der Behörde zustehen sollte. In diesem Fall greift die Vermutung, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, die Richtlinie korrekt umzusetzen. Denn dem Gesetzgeber kann ohne gegenläufige Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, zitiert

juris, Rn. 23). Randnummer 45 Für ein Wahlrecht des Klägers spricht schließlich auch die Fahrlehrer-Durchführungsverordnung (DV-FahrlG).

dessen § 1 Abs. 3 S. 1 muss der Inhaber einer EU-ausländischen Fahrlehrererlaubnis grundsätzlich an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden.

§ 1Abs. 4 DV-Fahrl

G „kann“ die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang

§ 1Abs. 3 FV-Fahrl

G durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Randnummer 46 Das Wahlrecht ist auch nicht ausnahmsweise auf die Beklagte übergegangen. Von den in Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausnahmen von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers hat der deutsche Gesetzgeber im FahrlG und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer, keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 47 Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich ein Übergang des Wahlrechts auf die Beklagte auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger

Ansicht der Beklagten lediglich zum Zwecke des Erwerbs der österreichischen Fahrlehrererlaubnis

Österreich begeben habe und dies eine Umgehung der strengeren deutschen Vorschriften darstelle. Zwar ist das Rechtsmissbrauchsverbot ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts.

der Rechtsprechung des EuGH ist die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts nicht gestattet und die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass missbräuchliche Praktiken, d.h. Vorgänge geschützt werden, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs, sondern nur zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH, Rs. C-321/05, Koefoed, Slg. 2007, I-5795, Rn. 38 m.w.N). Es kann hier letztlich dahinstehen, ob der Kläger sich das unionsrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot schon deswegen nicht entgegenhalten lassen muss, weil es vorliegend berufszugangsregelnd wirkt und daher eine ausdrückliche Verankerung im Gesetz notwendig gewesen wäre. In jedem Fall kann dem Kläger

Auffassung der Kammer kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Es kann noch keine missbräuchliche Ausnutzung des Anerkennungsgrundsatzes darstellen, wenn ein Inhaber einer Fahrlehrererlaubnis mit dem Erwerb seiner Fahrlehrererlaubnis lediglich unterschiedlich strenge Regelungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Voraussetzungen für deren Erlangung nutzt (in diese Richtung tendierend, im Ergebnis aber offenlassend, auch VG Köln, Urt. v. 11.05.2009, Az.: 11 K 7981/08, zitiert

juris, Rn. 29 ff.; VG Gießen, Beschl. v. 25.08.2011, Az.: 6 L 1954/11.GI, n.v.; vgl. auch in Bezug auf Fahrerlaubnisinhaber bzw. den „Führerscheintourismus“ OVG Greifswald, NJW 2007, 1154, 1159; OVG Weimar, Beschl. v. 29.6.2006, Az.: 2 EO 240/05; OVG Koblenz, NJW 2005, 3228). Dies ist letztlich eine Konsequenz der europarechtlichen gegenseitigen Anerkennungspflicht, wie sie sich aus der Richtlinie 2005/36/EG ergibt, und der fehlenden Harmonisierung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedstaaten. Zudem sind an einen Rechtsmissbrauch gerade in Fällen, in denen es um Berufszulassungsschranken geht, strenge Anforderungen zu stellen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht es der zuständigen Behörde erlaubt, vom Fahrerlaubnisinhaber die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu verlangen, wenn sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen unterscheidet (§ 2a Abs. 2 FahrlG). Etwaigen Missbräuchen ist durch diese Vorschrift, die auf Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG beruht und mit dieser im Einklang steht, von vornherein ein Riegel vorgeschoben. Soweit sich die Beklagte auf den letzten Satz des Erwägungsgrunds Nr. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bezieht, wonach die Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten abzielt, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach der Aufnahmemitgliedstaat unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verlangen kann, trägt diesem Erwägungsgrund hinreichend Rechnung. Denn, wie bereits ausgeführt, beugt die Möglichkeit der Durchführung dieser Anpassungsmaßnahmen dem Rechtsmissbrauch hinreichend vor. d) Randnummer 48 Entgegen der vom Kläger im Gerichtsverfahren geäußerten Ansicht ist die Beklagte berechtigt, den Anpassungslehrgang mit einer Abschlussprüfung zu kombinieren, die vor dem Fahrlehrerprüfungsausschuss abzulegen ist. Randnummer 49 Gemäß § 1 Abs. 3 S. 7 DV-FahrlG ist der Erfolg des Anpassungslehrgangs Gegenstand einer Bewertung. Dieser Satz ist durch Art. 59 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) mit Wirkung zum 01.04.2012 eingefügt worden. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6260, S. 38) war dieser Satz noch nicht enthalten. Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6260, S. 107) folgenden Satz vor: „Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs

§ 1Absatz 3 DV-Fahrl

G kann mit einer Wissenskontrolle überprüft werden“. Dies begründete der Bundesrat wie folgt: „Den Umfang des Anpassungslehrgangs legt die Erlaubnisbehörde fest. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs

§ 1Absatz 3 DV-Fahrl

G in Verbindung mit Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG kann

übereinstimmender Auffassung von BMVBS und BMWi ‚mit einer Wissenskontrolle überprüft werden‘. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des Anpassungslehrgangs in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie, wonach der Lehrgang Gegenstand einer Bewertung ist. Eine Anwendung dieser Grundsätze sei innerhalb des geltenden Rechts möglich. Zur Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Regelung wird in § 1 DV-FahrlG eine entsprechend Klarstellung aufgenommen. Wer die Prüfung durchführt, wird analog der Regelung für die Eignungsprüfung von der Erlaubnisbehörde bestimmt. Es liegt nahe, damit den Fahrlehrerprüfungsausschuss zu beauftragen.“

dem die Bundesregierung dieser Änderung zunächst nicht zustimmte, da sie u.a. in keinem Zusammenhang mit dem Gesetzesvorhaben stehe (vgl. BT-Drucks. 17/6260, S. 119), hat der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung in seiner Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 17/7218) die derzeit geltende Fassung empfohlen, nämlich: „Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs

§ 1

Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung.“ Zur Begründung führt der Ausschuss aus (BT-Drucks. 17/7218, S. 48 f.): „Den Umfang des Anpassungslehrgangs legt die Erlaubnisbehörde fest. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs

§ 1Abs. 3 DV-Fahrl

G in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG kann ‚mit einer Wissenskontrolle überprüft werden‘. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des Anpassungslehrgangs in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Satz 2 der Richtlinie, wonach der Lehrgang Gegenstand einer Bewertung ist. Zur Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Regelung wird in § 1 DV-FahrlG eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Wer die Prüfung durchführt, wird analog der Regelung für die Eignungsprüfung von der Erlaubnisbehörde bestimmt. Es liegt nahe, damit den Fahrlehrerprüfungsausschuss zu beauftragen.“ Randnummer 50 Aus den Gesetzesmaterialien folgt demnach, dass der Verordnungsgeber unter „Bewertung“ eine Wissenskontrolle verstanden hat, die jedenfalls auch durch den Fahrlehrerprüfungsausschuss durchgeführt werden können sollte. Soweit der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung den vom Bundesrat vorgeschlagenen Begriff „Wissenskontrolle“ durch „Bewertung“ ersetzt hat, ist dies ausweislich der vom Ausschuss angegebenen Begründung lediglich eine Anpassung an den Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung bezweckt gewesen wäre (so auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2014, Az.: 6 L 853/14, zitiert

juris, Rn. 53). Randnummer 51 Die Durchführung einer den Anpassungslehrgang abschließenden Wissenskontrolle widerspricht auch nicht den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG.

Art. 3Abs.

1 Buchst. g) S. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wird der Begriff „Anpassungslehrgang“ definiert als die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht.

S. 2 dieser Vorschrift ist der Lehrgang Gegenstand einer Bewertung. Gemäß S. 3 dieser Vorschrift werden die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt. Randnummer 52

Art. 3Abs.

1 Buchst.

  1. g)der Richtlinie 2005/36/EG obliegt es folglich dem deutschen Gesetzgeber und, auf der Grundlage der von ihm erlassenen Gesetze bzw. Verordnungen, den zuständigen deutschen Behörden, den Begriff der „Bewertung“ näher zu konkretisieren und ihn mit Inhalten zu füllen. Es ist nicht ersichtlich, dass der deutsche Verordnungsgeber bzw. die Beklagte, damit, dass sie im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine abschließende Wissenskontrolle verlangen, den ihr durch Art. 3 Abs. 1 Buchst.
  2. g)S. 3 der Richtlinie 2005/36/EG eingeräumten Spielraum überschritten haben. Wenn der Verordnungsgeber und die Beklagte unter „Bewertung“ auch eine Wissenskontrolle verstehen, ist das nicht zu beanstanden. Dies ist vom möglichen Wortsinn des Begriffs „Bewertung“ gedeckt. Es widerspricht auch nicht den Zielen der Richtlinie 2005/36/EG, wenn

Durchführung eines Anpassungslehrgangs eine Abschlussprüfung bzw. eine Wissenskontrolle verlangt wird.

Erwägungsgrund Nr. 11 der Richtlinie 2005/36/EG sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Dies ist aber nur sichergestellt, wenn überprüft werden kann, ob der Lehrgangsteilnehmer den Anpassungslehrgang auch tatsächlich „erfolgreich“ durchgeführt hat, also die Lehrgangsinhalte aufgenommen und verinnerlicht hat.

Auffassung der Kammer kann auch nicht angenommen werden, dass ein Anpassungslehrgang keine „Prüfungselemente“ enthalten darf. Dem widerspricht schon, dass der Anpassungslehrgang

Art. 3Abs.

1 Buchst. g) S. 3 der Richtlinie 2005/36/EG Gegenstand einer Bewertung ist. Im Hinblick auf den in Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss die Prüfung jedoch den Umstand berücksichtigen, dass der Fahrerlaubnisinhaber bereits eine Fahrlehrerlaubnis aus einem EU-Mitgliedstaat besitzt und auch während des Anpassungslehrgangs schriftliche Übungsarbeiten angefertigt sowie theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 DV-FahrlG). Die Prüfung bzw. Wissenskontrolle darf nicht über das hinausgehen, was in Anbetracht der bereits erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsnachweise zwingend geboten ist. Insbesondere muss sich die Prüfung auf die im Anpassungslehrgang

geholten, bisher fehlenden Ausbildungsteile beschränken und darf nicht in eine Überprüfung der im Ausland – hier: Österreich – bereits erbrachten Ausbildungsteile übergehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2014, Az.: 6 L 853/14, zitiert

juris, Rn. 56). Randnummer 53 Auch die Übertragung der Prüfung auf den Fahrlehrerprüfungsausschuss steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2005/36/EG. Diese legt nicht fest, wer die Bewertung durchzuführen hat; insbesondere ergeben sich aus der Richtlinie keine Anhaltspunkte, dass die Prüfung zwingend durch die Ausbildungsstätte, an der der Fahrerlaubnisinhaber den Anpassungslehrgang durchführt, zu erfolgen hätte.

Art. 3Abs.

1 Buchst. g) S. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt werden, darf die Beklagte zulässigerweise den Fahrlehrerprüfungsausschuss mit der Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 S. 7 DV-FahrlG beauftragen. Randnummer 54 § 1 Abs. 3 S. 7 DV-FahrlG ist

Auffassung der Kammer auch hinreichend bestimmt. Berufszulassungsschranken müssen hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.1992, Az.: 1 BvR 79/85 u.a., zitiert

juris, Rn. 103 m.w.N.). Der Normadressat muss erkennen können, von welchen Voraussetzungen seine Berufsaufnahme abhängig gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.1992, Az.: 1 BvR 79/85 u.a., zitiert

juris, Rn. 103). Auslegungs- und Anwendungsprobleme müssen aber nicht vollständig ausgeschlossen sein (BVerfG, aaO, Rn. 103). Randnummer 55

Maßgabe dieser Grundsatz ist § 1 Abs. 3 S. 7 DV-FahrlG noch hinreichend bestimmt. Der Begriff „Bewertung“ ist zwar ungenau. Er kann jedoch unter Zuhilfenahme der Gesetzesbegründung ausgelegt werden, und zwar dahin, dass darunter eine Wissenskontrolle zu verstehen ist. Auch der Gegenstand der Bewertung ist hinreichend bestimmt. Denn der Inhalt des Anpassungslehrgangs, welcher den Gegenstand der Bewertung bildet, wird in § 1 Abs. 3 S. 3 DV-FahrlG näher bestimmt. Danach sind Gegenstand des Anpassungslehrgangs die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Im Übrigen ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere aus Art. 14 Abs. 5 S. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verlangt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, dass sich der Anpassungslehrgang mitsamt der Abschlussprüfung (ebenso wie die Eignungsprüfung

Art. 3Abs.

1 Buchst. h) der Richtlinie) nur auf die noch fehlenden Ausbildungsteile, d.h. die Ausbildungsteile, die der Fahrerlaubnisinhaber im Herkunftsmitgliedstaat nicht abgeschlossen hat, beziehen darf (s.o., unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.2014, Az.: 8 L 853/14, zitiert

juris, Rn. 56). Es kann dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch nicht vorgeworfen werden, die noch fehlenden Ausbildungsteile für jeden Mitgliedstaat der EU und jeden Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz nicht bereits im Voraus gesetzlich niedergelegt zu haben. Denn dies würde eine genaue Kenntnis und Überwachung des Fahrlehrerrechts von immerhin 31 ausländischen Staaten (27 weitere Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) voraussetzen. Angesichts der Tatsache, dass § 1 Abs. 3 S. 7 DV-FahrlG es dem Fahrerlaubnisinhaber unter Beachtung der oben gewonnenen Auslegungsgrundsätze erlaubt, festzustellen, dass der Anpassungslehrgang Gegenstand einer Wissenskontrolle ist, die sich auf das deutsche Straßenverkehrsrecht, die deutschen Straßenverkehrsverhältnisse und das deutsche Fahrlehrerrecht unter Berücksichtigung der bereits im Ausland abgelegten Ausbildungsteile bezieht, ist die verbleibende Restunklarheit hinsichtlich des konkreten Inhalts des Anpassungslehrgangs zumutbar. 2. Randnummer 56 Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers konnte mangels Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) nicht entsprochen werden. Spruchreife bedeutet, dass die von der Behörde zu treffende Sachentscheidung mit Abschluss des Gerichtsverfahrens feststeht (Gerhardt, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 113 Rn. 66). Daran fehlt es vorliegend. Zum einen hat der Kläger die fehlenden Unterlagen zu seiner körperlichen und geistigen Eignung i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FahrlG nicht vorgelegt. Zum anderen hängt die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE „

(erfolgreicher) Durchführung eines Anpassungslehrgangs“ von einem ungewissen zukünftigen Ereignis ab, nämlich der erfolgreichen Durchführung eines Anpassungslehrgangs. II. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Randnummer 58 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen für den Kläger nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708, 709, 711 ZPO.

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