Dublin-Verfahren; Ablauf der Überstellungsfrist; Klagebefugnis; Umdeutung in Zweitantrag Leitsatz 1. Ein sog. "Dublin-Bescheid" kann nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht in eine ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag gemäß § 71a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) umgedeutet werden. (Rn.32) 2. Ein nach Ablauf der Überstellungsfrist aufrecht erhaltener "Dublin-Bescheid" verletzt den Ausländer dann in seinen subjektiven Rechten, wenn deswegen sein Asylbegehren in keinem Mitgliedstaat materiell geprüft wird. (Rn.24) Tenor 1. Der Bescheid vom 29. November 2013 wird aufgehoben. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. […] Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Aufhebung eines Dublin-Bescheids. Randnummer 2 Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Klägerin zu 3), die am xxx Dezember 2013 in xxx geboren wurde. Die Eheleute reisten am 13. Mai 2013 von Weißrussland kommend zunächst nach Polen ein. Bei der Einreise gaben sie ihre Fingerabdrücke ab. Zwei Tage später, am 15. Mai 2013, reisten die Eheleute weiter in die Bundesrepublik Deutschland. Dort angekommen, stellten sie am 22. Mai 2013 Asylanträge. Randnummer 3 Die Ermittlungen der Beklagten über das EURODAC-System ergaben, dass die Kläger zu 1) und 2) am 15. Mai 2013 Asylanträge in Polen (Lublin) gestellt hatten (Bl. 66-72 der Asylakte der Beklagten). Randnummer 4 Die Klägerin zu 2) wurde am 23. Mai 2013 von der Beklagten angehört. Sie gab an, nicht zu wissen, ob sie in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Neben dem Reiseweg wurde die Klägerin zu 2) auch zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt. Randnummer 5 Der Kläger zu 1) wurde am 29. Mai 2013 von der Beklagten angehört. Er gab an, in Polen keinen Asylantrag gestellt zu haben. Auch der Kläger zu 1) wurde zu seinem Verfolgungsschicksal befragt. Randnummer 6 Am 30.Oktober 2013 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Polen. Die polnischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 5. November 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger zu 1) und 2). Randnummer 7 Mit Datum vom 29. November 2013 erließ die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) und 2) einen Bescheid nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) mit folgendem Tenor: Randnummer 8 1. Die Asylanträge sind unzulässig. Randnummer 9 2. Die Abschiebung nach Polen wird angeordnet. Randnummer 10 Zur Begründung führte sie aus, die Asylanträge der Kläger seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Polen auf Grund der dort bereits gestellten Asylanträge für die Behandlung der Anträge gemäß Art. 16 Abs. 1c Dublin II-VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Randnummer 11 Gegen den am 9. Dezember 2013 zugegangenen Bescheid haben die Kläger am 15. Dezember 2013 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der auf das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Polen gestützte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 22. Januar 2014 abgelehnt. Ein weiterer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, der auf die Reiseunfähigkeit aufgrund einer weiteren Schwangerschaft der Klägerin zu 2) gestützt war, wurde mit Beschluss vom 11. August 2014 ebenfalls abgelehnt. Randnummer 12 Für die Klägerin zu 3) führte die Beklagte ein eigenständiges Verwaltungsverfahren durch und erließ am 5. November 2014 einen weiteren Dublin-Bescheid, der von den Klägern nicht angegriffen wurde. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 den Bescheid vom 29.11.2013 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte meint, dass eine Überstellung der Kläger nach Polen nicht mehr erfolgen könne, weil die Überstellungsfrist mittlerweile abgelaufen sei. Die Abschiebungsanordnung aus dem angegriffenen Bescheid (Ziffer 2) sei damit nicht mehr vollziehbar. Randnummer 18 An der Tenorierung zu Ziffer 1 solle jedoch festgehalten werden. Wegen der zuvor in Polen gestellten Asylanträge seien die in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge als „Zweitanträge“ i.S.v. § 71a AsylVfG zu verstehen. Die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids sei nur möglich, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Jedoch sei weder das Bundesamt für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zuständig noch seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG erfüllt. Die Kläger hätten ihre Anträge in Polen durch die Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland zurückgezogen. Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens hätten sie nicht vorgetragen. Die Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit brächte den Klägern überdies keinen rechtlichen Vorteil gegenüber einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheids vor, weil die Beklagte einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Randnummer 19 Sollte das Gericht dennoch zu der Überzeugung gelangen, dass die Klage nicht wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden könne und das Verfahren wiederaufzugreifen sei, sei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.2.1998, 9 C 28/97, zu verweisen. Danach sei in Verfahren um die Erteilung eines Zweitbescheids unter Durchbrechung der Bestandskraft im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG die Streitsache durch das Gericht spruchreif zu machen. Diese Rechtsprechung gelte auch für den vorliegenden Fall. Randnummer 20 […] Entscheidungsgründe Randnummer 21 Nur die Klage der Kläger zu 1) und 2) ist zulässig und in der Sache begründet. Bezogen auf die Klägerin zu 3) ist die Klage bereits unzulässig. I. Randnummer 22 Die Klage der Kläger zu 1) und 2) erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Randnummer 23 1. Der Anfechtungsantrag ist statthaft. Die Kläger können effektiven Rechtsschutz durch die begehrte Aufhebung der angegriffenen Verfügung erreichen. Eines auf die Durchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsausspruchs bedarf es nicht, weil bei bestehender Zuständigkeit der Beklagten über den Asylantrag von Amts wegen sachlich zu entscheiden ist (OVG Münster, Urt. v. 7.3.2014, 1 A 21/12.A, DVBl. 2014, 790/ juris Rn. 31; VG Regensburg, GB v. 3.11.2014, RO 9 K 14.30260, juris Rn. 27; zur Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage auch: VGH Mannheim, Urt. v. 16.4.2014, A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293/ juris Rn. 18). Auch eine weitergehende Verpflichtungsklage, gerichtet auf das letztliche Rechtsschutzziel, die Asylanerkennung, kommt nicht in Betracht, weil ein solcher Antrag wegen der Eigenständigkeit des Dublin-Verfahrens als dem Asylverfahren vorangehendes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren unzulässig wäre. Die Sachentscheidung im Asylverfahren soll in diesen Fällen – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen die Einstellung des Asylverfahrens nach Antragsrücknahme gemäß § 32 AsylVfG bzw. wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1 AsylVfG (Urt. v. 7.3.1995, 9 C 264/94, NVwZ 1996, 80/ juris; Urt. v. 5.9.2013, 10 C 1.13, NVwZ 2014, 158/ juris Rn. 14) – zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleiben ( OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2015, 1 Bf 208/14.AZ , juris Rn. 13 m.w.Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 16.4.2014, a.a.O. Rn. 18). Ansonsten ginge den Klägern auch eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (VGH München, Urt. v. 28.2.2014, 13a B 13.30295, BayVBl 2014, 628/ juris Rn. 22; VG Regensburg, GB v. 3.11.2014, a.a.O. Rn. 27 und GB. v. 24.10.2014, RN 8 K 14.30034, juris Rn. 21; zur Anfechtungsklage bei §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urt. v. 7.3.1995, a.a.O. Rn. 16). Randnummer 24 2. Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liegt bei den Klägern zu 1) und 2) vor. Dafür ist ausreichend, dass die Möglichkeit besteht, dass die Kläger durch die angegriffene Verfügung in ihren subjektiven Rechten verletzt sind. Zwar vermitteln nach der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten bekannten Rechtsprechung dieser Kammer (s. nur: Beschl. v. 17.6.2014, 17 AE 2553/14, n.v.; Beschl. v. 8.4.2014, 17 AE 1762/14 , n.v.) die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO Antragstellern grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung des Asylantrags durch den nach den Dublin-Vorschriften zuständigen Mitgliedsstaat, im Fall der Kläger droht jedoch die Rechtsverletzung nicht durch die Verfahrensführung durch einen unzuständigen Mitgliedstaat, sondern dadurch, dass ihre Asylanträge möglicherweise in keinem Mitgliedsstaat inhaltlich geprüft werden. Dies berührt das verfassungsrechtlich, Art. 16a Abs. 1 GG, wie europarechtlich, Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), verbürgte Asylrecht der Kläger. Randnummer 25 Die Klagebefugnis fehlt jedoch hinsichtlich der Klägerin zu 3), die nicht Adressatin der Verfügung der Beklagten ist. Bei Erlass des angegriffenen Dublin-Bescheids war sie noch nicht geboren, ein Asylantrag ist für sie nicht gestellt worden. Damit droht ihr die bei ihren Eltern mögliche Rechtsverletzung nicht. Die ihr gegenüber mit gesondertem Bescheid ergangene Abschiebungsanordnung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Randnummer 26 3. Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten brächte die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids den Klägern zu 1) und 2) einen rechtlichen Vorteil, da die von der Beklagten als ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag umgedeutete Verfügung der Prüfung des Asylgesuchs der Kläger entgegensteht. Bei Aufhebung des Bescheids wäre die Beklagte indes verpflichtet, das Verwaltungsverfahren zu führen. Durch das Festhalten der Beklagten an der streitbefangenen – und von ihr umgedeuteten – Verfügung waren die Kläger zur Durchsetzung ihres Rechtsschutzziels auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen. Auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung (Ziffer 2) haben die Kläger zu 1) und 2) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren bekundet hat, die Überstellung nicht mehr durchführen zu wollen. Da eine Aufhebung insoweit trotzdem nicht erfolgt ist, geht von der Verfügung weiterhin ein Rechtsschein aus, dessen Beseitigung die Kläger nur im gerichtlichen Verfahren erreichen können. II. Randnummer 27 Die Klage der Kläger zu 1) und 2) ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, als objektiv rechtswidrig (dazu unter 1.) und kann nicht durch Umdeutung aufrecht erhalten werden (dazu unter 2.); er verletzt die Kläger zu 1) und 2) auch in ihren Rechten (dazu unter 3.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 28 1. Der angegriffene Bescheid vom 29. November 2013 ist mit – unstreitigem – Ablauf der Überstellungsfrist objektiv rechtswidrig geworden. Die Asylanträge der Kläger waren danach nicht mehr gemäß § 27a AsylVfG wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unzulässig, weil der Fristablauf nach den anzuwendenden europarechtlichen Vorschriften den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte begründet hat (dazu unter a)). Der Anordnung der Abschiebung nach Polen gemäß § 34a AsylVfG ist damit ebenfalls die Grundlage entzogen (dazu unter b)). Randnummer 29
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