Namens- und Wettbewerbsrecht: Rechtsverletzung wegen Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens bei späterer Nutzung als Firmenschlagwort durch einen Wettbewerber Leitsatz
(1)Randnummer 92 Im Streitfall steht der Beklagten zwar kein ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "creditsafe.de" zu, sie kann sich jedoch auf das Prioritätsrecht berufen, d. h. darauf, dass sie die streitgegenständliche Domain bereits am
- März 2006 auf sich hat registrieren lassen. Dass dem so ist, ergibt sich unmittelbar aus dem als Anlage B 6 vorgelegten Registerausdruck der DENIC und steht auch zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr im Streit. Die Klägerin ist erst deutlich später, nämlich mit Gesellschaftsvertrag vom
- September 2009 gegründet und am
- Dezember 2009 ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 3). Die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin unter der registrierten Firma, Creditsafe Deutschland GmbH, und dem entsprechenden Firmenschlagwort, Creditsafe bzw. creditsafe, ist erst im Jahr 2010 erfolgt (Anlage K 1). Randnummer 93 Zugunsten des Domaininhabers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass zwar die Registrierung kein absolutes Recht an dem Domainnamen verschafft, jedoch der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht begründet, das dem Domaininhaber ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (BVerfG GRUR 2005, 261 - ad-acta.de). Die Registrierung eines im Anmeldezeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden. Randnummer 94 Die Beklagte, deren Firmengruppe in direkter Konkurrenz zur Klägerin steht, kann die streitgegenständliche Domain im Branchenbereich der Parteien jedoch nur eingeschränkt geschäftlich nutzen. Einer firmenmäßigen Benutzung steht entgegen, dass die Beklagte anders firmiert und dass etwaige Dritte bei der Nutzung der Domain im Branchenbereich der Unternehmensgruppen der Parteien mit den Firmen- und Namensrechten der Klägerin in Konflikt kämen. Einer markenmäßigen Benutzung der Domain auf dem europäischen Markt könnten zudem die beiden Gemeinschaftsmarken der zypriotischen Schwestergesellschaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit sie nicht löschungsreif sind, entgegenstehen. Randnummer 95 Die ursprüngliche Absicht, die Domain im Rahmen des Angebots von Kreditinformationen zu verwenden, hat die Firmengruppe der Beklagten - unstreitig - schon im Jahr 2008 aufgegeben und stattdessen für ihr diesbezügliches Angebot die Bezeichnung "CreditCheck" gewählt. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass sie die Domain "creditsafe.de" nicht (mehr) extern, sondern nur unternehmensintern nutzen wolle. Zwar hat die Beklagte darüber hinaus in der Berufungsinstanz verspätet vorgetragen, dass sie die Domain bereits entsprechend verwende. Unabhängig von der streitigen Frage, ob sie die Domain tatsächlich bereits unternehmensintern verwendet, kann sie jedenfalls ihr Interesse daran geltend machen, den streitgegenständlichen Domainnamen, der deutlich beschreibenden Anklang im Hinblick auf darunter abrufbare Kreditinformationen hat, unternehmensintern verwenden zu können und nicht durch einen anderen Domainnamen ersetzen zu müssen. Randnummer 96 Mithin ist festzustellen, dass die Beklagte ein nachvollziehbares schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu ihren Gunsten hat.
(2)Randnummer 97 Dem steht auch nicht eine Bösgläubigkeit der Beklagten entgegen, denn es kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Registrierung der Domain bösgläubig gehandelt hätte. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die verwendete Domainbezeichnung einen für die Branche der Parteien und das Angebot von Kreditinformationen deutlich beschreibenden Anklang aufweist, der für ihre Verwendung in diesem Bereich spricht. Die Domain ist bereits seit dem
- März 2006 auf die Beklagte registriert (Anlage B 6). Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit der Beklagten kommt es daher maßgeblich auf diesen Zeitpunkt an. Randnummer 98 Die Beklagte hat ausdrücklich in Abrede genommen, dass zum damaligen Zeitpunkt entsprechende Expansionspläne der Unternehmensgruppe der Klägerin bestanden hätten und dass ihr Pläne hinsichtlich einer Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit der klägerischen Unternehmensgruppe in die Bundesrepublik Deutschland bekannt gewesen wären. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat demgegenüber keinen hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag gehalten, der darauf schließen ließe, dass bereits Mitte März 2006 konkrete Expansionspläne bestanden hätten, und dass die Beklagte Kenntnis von solchen Planungen der Firmengruppe der Klägerin gehabt hätte. Randnummer 99 Die Bösgläubigkeit der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die von der Beklagten im Rahmen der Domain "creditsafe.de" verwendete Bezeichnung "creditsafe" dem Firmenschlagwort der damals unter der Bezeichnung CreditSafe Business Information N. V. firmierenden niederländischen Muttergesellschaft der Klägerin entsprach, sowie dem in den Niederlanden registrierten Handelsnamen der Muttergesellschaft "Creditsafe Group" ähnlich war (Anlage K 26). Der bloße Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Unternehmensgruppen in einzelnen europäischen Ländern tätig waren und zum Teil auch im Wettbewerb standen, erlaubt nicht den Schluss auf eine geplante Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit der klägerischen Unternehmensgruppe auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die einfache Erwartung, dass eine Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen könnte, weil ein im EU-Ausland erfolgreiches Unternehmen zukünftig einmal in die Bundesrepublik Deutschland expandieren könnte, genügt nicht, um hinreichend konkrete Expansionspläne der Klägerin feststellen zu können. Der Umstand, dass die auf dem deutschen Markt tätige Tochtergesellschaft, d.h. die Klägerin, erst Ende 2009 gegründet worden ist (Anlage K 3) und ihre Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erst im Jahr 2010 aufgenommen hat (Anlage K 1), spricht eher gegen die Annahme, dass konkrete Ausweitungspläne bereits am
- März 2006 bestanden hätten und zudem - für die Beklagte - erkennbar gewesen wären. Randnummer 100 Die Klägerin hat keine hinreichend konkreten Umstände dazu vorgetragen, dass die aus ihrer Firmengruppe ausgeschiedenen Herren … (Anlagen K 73 und K 77) etwaige Expansionspläne der Klägerin gekannt und an die Beklagte weitergegeben hätten. Die als Anlagen K 40 bis K 42 vorgelegten Presseveröffentlichungen zur Tätigkeit der klägerischen Unternehmensgruppe auf dem britischen und französischen Markt sowie die als Anlagen K 44 und K 45 vorgelegten Präsentationsunterlagen stammen aus dem Jahr 2007, sind mithin erst nach der Registrierung der streitgegenständlichen Domain erschienen. Konkrete Anhaltspunkte für eine absehbare Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit auf den deutschen Markt ergeben sich daraus nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf den im Jahr 2003 geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Nutzung bestimmter Finanz- und Unternehmensdaten, welchen Unternehmen aus den Unternehmensgruppen der Parteien geschlossen haben (Anlagen K 57 und K 58), und die in den Jahren 1999 und 2000 erfolgte Anmeldung der Gemeinschaftsmarken "creditsafe.com" und "credit SAFE" (Anlagen K 4 und K 5). Randnummer 101 Auch der Umstand, dass die Beklagte nicht nur die hier streitgegenständliche Angabe "creditsafe.de" (Anlage B 6), sondern auch die weiteren nationalen Domains "creditsafe.at", "creditsafe.cz", "creditsafe.sk" und "creditsafe.pl" für sich registriert hat (Anlage K 46), vermag eine Bösgläubigkeit der Beklagten nicht zu belegen. Vielmehr hatte die Beklagte - ebenso wie die Klägerin - im Hinblick auf etwaige Expansionspläne ihrer Firmengruppe und ihr eigenes Projekt für ein Angebot von Kreditinformationen ein nachvollziehbares eigenes Interesse an der Sicherung dieser nationalen Domains. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie diese Domains wegen der beiden EU-Marken der zypriotischen Schwestergesellschaft der Klägerin (Anlagen K 4 und K 5), soweit diese bestandskräftig sind, im Branchenbereich der Parteien nur sehr beschränkt nutzen könnte. Eine unternehmensinterne Nutzung dieser Domains, welche die vorgenannten Markenrechte nicht verletzt, bleibt jedenfalls möglich. Randnummer 102 Belastbare Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Beklagten bei Registrierung der Domain am
- März 2006 bestehen danach nicht. Randnummer 103 Mithin bleibt es bei der Feststellung, dass die Beklagte ein nachvollziehbares eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung hat.
(3)Randnummer 104 Die schutzwürdigen Belange der Klägerin vermögen dieses Interesse des Beklagten nicht zu überwiegen. Randnummer 105 Zwar kann die Klägerin wie oben ausgeführt, entgegen der Verkehrserwartung nicht unter der für ihr Firmenschlagwort ("Creditsafe" bzw. "creditsafe") und ihr nationales Tätigkeitsfeld (Bundesrepublik Deutschland) unmittelbar naheliegenden Domain "creditsafe.de" auftreten, sie ist jedoch - wie in der Vergangenheit bereits geschehen - in der Lage, auf andere, ähnliche Domains auszuweichen, z. B. die Domains "creditsafe.com" (Anlage B 3) oder "creditsafede.de" (Anlage K 1). Randnummer 106 Es ist nicht ersichtlich, dass die damit verbundene Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin die schutzwürdigen Belange der Beklagten an einer Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu ihren Gunsten überwiegen würde. Ausreichende Gründe, von dem bei der Domainvergabe geltenden Prioritätsgrundsatz abzusehen, bestehen danach nicht. Auf der Grundlage der vorgenannten Abwägung der widerstreitenden schutzwürdigen Interessen der Parteien kann keine Verletzung des Namensrechts der Klägerin festgestellt werden. Randnummer 107 Mithin ergibt sich der geltend gemachte Domainlöschungsanspruch nicht gemäß § 12 BGB aus dem eigenen Namensrecht der Klägerin. 2. Randnummer 108 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten das hilfsweise geltend gemachte prioritätsbessere Recht eines Dritten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen halten könnte. Randnummer 109 Die Muttergesellschaft der Klägerin firmiert jetzt unter "Safe Information Group NV". Selbst wenn sie in den Niederlanden bereits vor dem März 2006 über den registrierten Handelsnamen "Creditsafe" verfügt haben sollte (Anlage K 26), führt dies nicht zu einem besseren Recht in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihre Muttergesellschaft unter diesem Handelsnamen in der Bundesrepublik Deutschland tätig geworden ist. Randnummer 110 Der Klägervortrag zur "Creditsafe Group" und deren geschäftlicher Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ist unsubstantiiert, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese bereits im März 2006 geschäftliche Aktivitäten unter der Bezeichnung "Creditsafe" bzw. "creditsafe" in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet hätte (vgl. Anlage K 6). Ebenso verhält es sich mit den Schwestergesellschaften der Klägerin und deren Namens- und Kennzeichenrechten. Die zypriotische Schwestergesellschaft, Creditsafe Cyprus Ltd., ist nicht auf den deutschen Markt tätig, so dass hier entsprechende Namensrechte nicht entstanden sind. Randnummer 111 Die Klägerin ist zwar von der Creditsafe Cyprus Ltd. ermächtigt worden deren prioritätsbesseren Gemeinschaftsmarken "creditsafe.com" (Anlage K 4) und "creditSAFE" (Anlage K 5) zu verwenden und die Rechte aus diesen Marken im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 6), die Gemeinschaftsmarken gewähren jedoch keinen Schutz gegen eine rein firmenmäßige Verwendungen (BGH, GRUR 2008, 254 ff. - THE HOME STORE). Zudem hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ausdrücklich klargestellt, dass sie die Klagansprüche nicht auf diese Gemeinschaftsmarken stützt. Randnummer 112 Mithin ergibt sich der geltend gemachte Domainlöschungsanspruch auch nicht gemäß § 12 BGB aus den Namensrechten Dritter. 3. Randnummer 113 Die Beklagte ist auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG verpflichtet, in die Löschung der Domain "creditsafe.de" einzuwilligen.
- a)Randnummer 114 Zwar können neben Ansprüchen aus Namens- oder Kennzeichenrecht auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der namens- oder kennzeichenrechtlichen Regelungen ist (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 38 - ahd.de). Bei Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles stellt jedoch die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens seitens der Beklagten keine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin dar.
- b)Randnummer 115 Der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt grundsätzlich einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten und fortdauernden Störungszustand voraus (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 39 - ahd.de). Die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwertung stellt eine geschäftliche Handlung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollen (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 - ahd.de). Zudem sind beide Parteien im Bereich Wirtschaftsinformationen, Firmenauskünfte und Kreditberichte tätig. Randnummer 116 Durch die Registrierung des Domainnamens „creditsafe.de” zugunsten der Beklagten wird die Klägerin in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird regelmäßig als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 - afilias.de; BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 - ahd.de). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem Domainnamen „creditsafe.de” eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das diese Kurzbezeichnung führt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Klägerin wird daran gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes Angebot unter der streitgegenständlichen Internet-Adresse „www.creditsafe.de” zur Verfügung zu stellen. Denn die mit ihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain „.de” kann nur einmal vergeben werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 40 - ahd.de).
- c)Randnummer 117 Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, wenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu prüfen (BGH, GRUR 2009, 685, 689 Rn. 41 - ahd.de; BGH, GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2002, 902, 905 - Vanity-Nr.). Unlauter kann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich zwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteresse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbsfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und der Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erforderlich (BGH, GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter). Nach diesen Grundsätzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen. Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor.
- aa)Randnummer 118 Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte daran gehindert ist, diesen für ihr Unternehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden Prioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen. Zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens im März 2006 standen zudem - wie oben ausgeführt - in der Bundesrepublik Deutschland weder der Klägerin noch ihrer Unternehmensgruppe Rechte an der Bezeichnung „Creditsafe” zu. Ihr Unternehmenskennzeichenrecht "Creditsafe" ist frühestens durch Benutzungsaufnahme Anfang 2010 entstanden. Auf prioritätsbessere Rechte von Dritten kann sie sich - wie bereits ausgeführt - nicht berufen. Randnummer 119 Ein Dritter, der den für einen anderen registrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, kann sich nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er unschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch verfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.
- de)oder auch - soweit noch nicht vergeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann (BGH, GRUR 2009, 685, 689 f. Rn. 42 - ahd.de). Randnummer 120 Zwar konnte die Klägerin bei der Wahl ihrer Firma im Jahr 2009 nicht ohne Weiteres auf eine andere Bezeichnung ausweichen, denn als deutsches Tochterunternehmen der Creditsafe-Gruppe war sie gehalten, sich an die Bezeichnungsgewohnheiten im Konzern zu halten und deshalb den Bestandteil "Creditsafe" in ihrer Firma zu verwenden. Sie konnte jedoch auf eine andere Top-Level-Domain ausweichen, nämlich - wie bereits geschehen - auf die Domain "creditsafe.com" (Anlage B 3) bzw. die Domain "creditsafede.com" (Anlage K 1). Es kann damit nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Klägerin, die streitgegenständliche Domain "creditsafe.de" als Domainnamen für ihr Unternehmen zu benutzen, das nachvollziehbare Interesse der Beklagten, diese Domain unternehmensintern zu verwenden, überwiegt.
- bb)Randnummer 121 Zwar ist es dem Domaininhaber versagt, sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er bei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 1099, Rdnr. 33 - afilias.de; BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 43 - ahd.de). Randnummer 122 Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten kann jedoch nicht festgestellt werden. Selbst das Fehlen eines ernsthaften Interesses, unter dem Domainnamen eigene Angebote oder Inhalte zu veröffentlichen, vermag nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung für sich allein die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Handelns noch nicht begründen. Für den Benutzungswillen des Domainanmelders genügt die Absicht, die Domain der Benutzung durch einen Dritten zuzuführen (BGH GRUR 2009, 685, 690 Rn. 45 ff. - ahd.de). Randnummer 123 Auch bei Berücksichtigung der weiteren Umstände der Registrierung und des Haltens der streitgegenständlichen Domain kann ein Missbrauch seitens der Beklagten - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden. Da die Klägerin das Unternehmenskennzeichen „Creditsafe” in der Bundesrepublik Deutschland erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen hat und zum Registrierungszeitpunkt für die Beklagte auch kein hinreichend konkretes Interesse der Klägerin oder ihrer Unternehmensgruppe erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen unter der Top-Level-Domain ".de" zu verwenden, kann nicht festgestellt werden, dass die Registrierung in der Absicht erfolgt ist, die Klägerin gezielt zu behindern. Für die Annahme eines berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des Domainnamens reicht es dann aus, dass sie diesen zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will. Randnummer 124 Mithin ist der geltend gemachte Beseitigungsanspruch auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG begründet. 4. Randnummer 125 Das Festhalten der Beklagten an der Domainregistrierung erweist sich auch nicht als Schikane im Sinne von § 226 BGB . Zwar mag das Interesse der Beklagten an einer unternehmensinternen Verwendung der Domain, welches dazu führt, dass die Klägerin die für sie naheliegende nationale Domain nicht verwenden kann, für die Klägerin lästig und nachteilig sein. Die Grenze zur Schikane nach § 226 BGB ist jedoch bei Berücksichtigung der widerstreitenden schutzfähigen Interessen der Parteien noch nicht überschritten. 5. Randnummer 126 Da bereits der geltend gemachte Hauptanspruch unbegründet ist, gilt dies auch für die geltend gemachten Annexansprüche auf Schadensersatzfeststellung und den Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Randnummer 127 Die Klage ist unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage - soweit noch nicht geschehen - abzuweisen ist. II. Randnummer 128 Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 129 Da der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten - wie vorstehend ausgeführt - schon dem Grunde nach nicht besteht, ist auch die Geltendmachung des noch nicht zuerkannten Betrages in Höhe von € 676,80 nebst Zinsen unbegründet. Randnummer 130 Zudem hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der vorgerichtlich ausgesprochenen Abmahnung lediglich der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG angemessen erscheint. Der darüber hinaus geltend gemachte Erstattungsanspruch nebst Zinsen ist damit ohnehin unbegründet. Randnummer 131 Die Anschlussberufung der Klägerin ist somit zurückzuweisen. III. Randnummer 132 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Randnummer 133 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Randnummer 134 Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.