der Steuerpflichtige, der die gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen will, das Schiff selbst ausrüstet. Entscheidend ist nur,
das Schiff ausgerüstet ist. Lediglich die Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung eines unbemannten Seeleichters führt zur Versagung der Vorschrift (Rn.36) (Rn.37) . Orientierungssatz 1. Für die Frage, was unter dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu verstehen ist, kann auf die Rechtsprechung zu § 34c EStG a.F. zurückgegriffen werden (vgl. insbes. BFH-Urteil vom 7.12.1989 IV R 86/88: zwar ist diese Entscheidung zu § 11 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 34c Abs. 4 EStG ergangen, es ist jedoch überwiegende Ansicht,
auch auf die Rechtsprechung zu diesen Normen zurückgegriffen werden kann, da § 5a Abs. 2 EStG der Vorgängerregelung entspricht; a.A. wohl Niedersächsisches Finanzgericht Teilurteil vom 18.11.2010 1 K 3/09) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.45) .
die Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG nicht mehr berücksichtigt wurde. Randnummer 6 Hiergegen legte die Klägerin am 19.04.2011 mit der Begründung Einspruch ein,
der Beklagte zu Unrecht die gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG versagt habe; außerdem seien die Änderungen gem. § 176 Abgabenordnung (AO) unzulässig. Randnummer 7 Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 wurden am 29.04.2011 geändert. Weitere Änderungen erfolgten für die Streitjahre 2007 und 2009 mit Bescheiden vom 17.04.2012. Randnummer 8 Durch die Einspruchsentscheidungen vom 15.09.2014 wurden die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2005 bis 2011 und gegen die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005, 31.12.2007, 31.12.2008 und 31.12.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 9 Hiergegen hat die Klägerin am 17.10.2014 Klage erhoben. Randnummer 10 Am 29.10.2014 wurden die angefochtenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005, 2006, 2007 und 2009 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 gem. § 35b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geändert. Der Gewerbeertrag - vor Verlustabzug - wurde in folgender Höhe berücksichtigt: Randnummer 11 Jahr Gewerbeertrag vor Verlustabzug 2005 ... € 2006 ... € 2007 ... € 2009 ... €. Randnummer 12 Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2005 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 in Höhe von ... € berücksichtigt. Mit Bescheid vom 29.10.2014 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2008 auf ... € festgestellt. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 02.03.2015 hat die Klägerin die Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag 2008, 2010 und 2011 sowie wegen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, 31.12.2008 und 31.12.2010 zurückgenommen. Randnummer 14 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen für eine Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG lägen vor. Diese Vorschrift sei eingeführt worden, um eine Pauschalregelung zu treffen, damit Unternehmen der Seeschifffahrt nicht ihren gesamten Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterwerfen müssen, denn dieses würde eine systemwidrige Belastung darstellen, welche sich daraus ergebe,
das Seeschiff selbst keine Betriebsstätte darstelle, die Tätigkeit aber weitgehend nicht im Inland ausgeübt werde. Der ausländische Anteil habe bereinigt werden sollen. Randnummer 15 Voraussetzung für die Kürzung sei das Betreiben eines Seeschiffs im internationalen Verkehr. Gem. § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werde ein Schiff im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschifffahrtsregister eingetragen seien, in diesem Jahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Verkehr eingesetzt würden. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, die Haupttätigkeit der Klägerin werde überwiegend nicht im Inland ausgeübt. Damit unterscheide sie sich nicht von einer typischen Schiffsgesellschaft. Randnummer 16 Auch die Voraussetzung "Betreiben eines Seeschiffes" sei erfüllt. Denn gem. § 9 Nr. 3 GewStG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehöre zum Betrieb von Handelsschiffen auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet würden. Hierfür sei nicht erforderlich,
der Vercharterer selbst das Schiff ausgerüstet habe. Lediglich die Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung eines unbemannten Seeleichters (Barge) führe zur Versagung der Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG. Zwar sei der Wortlaut der Norm insofern nicht eindeutig. Die Auslegung ergebe sich jedoch insbesondere daraus,
StG nur auf § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG verweise, nicht aber auf § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG. Diese Ansicht werde von der Kommentarliteratur geteilt. Auch aus der Rechtsprechung des BFH folge diese Ansicht, denn der BFH habe in seinem Urteil vom 07.12.1989 (IV R 86/88) in einem ähnlichen Fall entschieden,
auch die Weitervercharterung eines bereits ausgerüsteten Schiffes eine begünstigte Tätigkeit darstelle. Zwar sei diese Entscheidung zu § 11 Abs. 4 GewStG in Verbindung mit § 34c Abs. 4 EStG ergangen, es sei jedoch überwiegende Ansicht,
auch auf die Rechtsprechung zu diesen Normen zurückgegriffen werden könne, da § 5a Abs. 2 EStG der Vorgängerregelung entspreche. Randnummer 17 Diese vorgenommene Auslegung werde auch durch die Entwicklungsgeschichte des § 9 Nr. 3 GewStG bestätigt: Ursprünglich sei in § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG ein Verweis auf § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG eingefügt gewesen. Durch diesen Verweis sei insbesondere klargestellt worden,
auch die Vercharterung, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer ausgerüstet worden seien, zum Betrieb von Handelsschiffen gehöre. Die Auslegung des § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG sei durch das Urteil des BFH vom 07.12.1989 geklärt gewesen. Im Rahmen des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 09.09.1998 sei der § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG aus dem Gesetz gestrichen und nahezu identisch in den neuen § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG aufgenommen worden. Weil der Verweis in § 9 Nr. 3 Satz 5 EStG ins Leere gelaufen wäre, sei der Verweis auf § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt. Eine inhaltliche Änderung sei hierdurch nicht beabsichtigt gewesen, denn die Änderung in § 5a Abs. 2 EStG sei lediglich eine sprachliche Anpassung gewesen, um die Vorschrift besser lesbar zu gestalten. Der Gesetzgeber habe deshalb auch nur zum Ausdruck bringen wollen,
sich in § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5 GewStG nichts geändert habe. Randnummer 18 Im Übrigen werde darauf hingewiesen,
StG im Falle der Anwendung des § 5a EStG gerade nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich aus § 7 Satz 3 GewStG. Eine Erweiterung der Auslegung des § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG auf die Sätze 3 und 4 des § 5a Abs. 2 EStG erscheine daher noch weniger stimmig, da nicht ersichtlich sei, wieso der Gesetzgeber eine zusätzliche Einschränkung für eine neu eingeführte Subventionsvorschrift dafür hätte nutzen wollen, um eine gewerbesteuerliche Vorschrift ohne Subventionscharakter weiter einzuschränken, obwohl diese gewerbesteuerliche Vorschrift bei Anwendung des § 5a EStG gar nicht greife. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, 1. die Bescheide für 2005, 2006, 2007 und 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 29.10.2014, dahingehend abzuändern,
der Gewerbesteuermessbetrag * für 2005 auf 0 €, * für 2006 auf ... €, * für 2007 auf ... € und * für 2009 auf 0 € Randnummer 20 festgesetzt wird, sowie 2. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 vom 11.04.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2014 dahingehend abzuändern,
der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2005 auf ... € festgestellt wird. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 15.09.2014 und führt ergänzend aus,
StG nicht einschlägig sei, da die Klägerin die Schiffe ausschließlich weiterverchartert habe. Auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG seien nicht gegeben, denn § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setze voraus,
der Vercharterer die Ausrüstung vorgenommen habe. Dieses Ergebnis ergebe sich durch systematische Auslegung. Denn Satz 2 regele die Einkünfte aus vercharterten Schiffen. Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Schiffen gelten nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der Sätze 3 und 4 als Betrieb von Handelsschiffen. Erforderlich sei damit,
gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben würden. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht,
StG nicht auf § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG verweise, hieraus ergebe sich lediglich der gesetzgeberische Wille,
selbst dann, wenn gleichzeitig eigene oder vercharterte Schiffe betrieben würden, die gewerbesteuerliche Kürzung nicht vorgenommen werden solle. Randnummer 23 Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck der gewerbesteuerlichen Regelung, denn bei einer schlichten Weitervercharterung erziele der Weitervercharterer gerade keine Erträge, die denen aus einer ausländischen Betriebsstätte vergleichbar wären. Randnummer 24 Das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH sei nicht auf diesen Fall übertragbar, da § 34c EStG a. F. gerade keine Regelung für die Vercharterung von gecharterten Schiffen beinhaltet habe. Zudem sei die Ausrichtung des § 34c EStG als Tarifvorschrift eine andere als die der Gewinnermittlungsvorschrift des § 5a EStG. Randnummer 25 Zwar sei es richtig,
der § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, auf den der § 9 Nr. 3 GewStG verweise, nahezu identisch mit dem früheren § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG sei. Hervorzuheben sei jedoch,
der § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG keine Entsprechung im früheren § 34c EStG finde, sondern neu eingefügt sei. § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG fingiere den Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen unter bestimmten Voraussetzungen als Betrieb von Handelsschiffen und greife daher auch in den Regelungsbereich des Satzes 2 ein, so
im Rahmen einer systematischen Auslegung auch der Satz 3 heranzuziehen sei. Für die Streitfrage könne daher ausnahmsweise gerade nicht auf die Rechtsprechung zu § 34c EStG zurückgegriffen werden. Randnummer 26 Auf das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vom 20.02.2015 wird verwiesen. Randnummer 27 Die Beteiligten haben auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 28 Dem Gericht haben die Gewerbesteuerakten Band II, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten Bd. III und IV, die Akte Allgemeines und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -). I. Randnummer 30 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Gewerbeertrag der Klägerin ist gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG zu kürzen. Randnummer 31 1. Die Klägerin unterliegt der Gewerbesteuer, soweit der Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Dies ist auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG wird ein Gewerbebetrieb im Inland betrieben, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird. Daraus folgt,
ein Unternehmen, das nur im Inland eine Betriebstätte unterhält, mit seiner gesamten Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt, auch wenn diese im Ausland ausgeübt oder verwertet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405 m. w. N.; siehe auch Urteil FG Hamburg vom 27.05.2009 6 K 102/08, EFG 2009, 1665). Randnummer 32 Im Streitfall ist unstreitig,
die Klägerin nur im Inland eine Betriebsstätte unterhält, so
grundsätzlich der gesamte Gewerbeertrag im Inland steuerpflichtig ist. Randnummer 33 2. Nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns (§ 7 GewStG) und der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben, fingiert das Gesetz unter den in § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG genannten weiteren Voraussetzungen,
80 v. H. des hieraus erzielten Gewerbeertrages auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (Betriebsstättenfiktion). Gem. § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend (§ 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG). Gem. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehört zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind. Randnummer 34 3. Angewandt auf den Streitfall folgt hieraus,
die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG vorliegen. Randnummer 35 Unstreitig werden die beiden von der Klägerin gecharterten Schiffe im internationalen Verkehr betrieben. Die Klägerin selbst betreibt diese Schiffe i. S. d. § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG als Vercharterer und hat die Schiffe auch im Sinne dieser Vorschriften ausgerüstet. Randnummer 36
der Steuerpflichtige, der die gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen will, das Schiff selbst ausrüstet. Entscheidend ist nur,
das Schiff ausgerüstet ist. Lediglich die Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung eines unbemannten Seeleichters führt zur Versagung der Vorschrift (siehe z. B. Hofmeister in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, § 5a EStG Rn. 38, 42; Roser in Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 GewStG Rn. 1, 28; Dahm in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 5a EStG Rn. 73; Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Hennrichs § 5a EStG C 23; Dißars in Frotscher/Geurts, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 5a EStG Rn. 30, siehe zu § 34c EStG BFH-Urteil vom 14.11.1985 IV R 170/83, BStBl II 1986, 60). Randnummer 38 aa) Der Wortlaut des § 9 Nr. 3 GewStG i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht eindeutig, so
durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr, zu dem auch ihre Vercharterung gehört, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, erfordert,
der Vercharterer selbst das Schiff ausgerüstet hat. Randnummer 39 Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Ziel jeder Auslegung ist danach die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (BFH-Urteil vom 21.10.2010 IV R 23/08, BStBl II 2011, 277). Randnummer 40 Danach ist es für die Anwendung des § 9 Nr. 3 GewStG i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erforderlich,
der Vercharterer das Schiff selbst ausrüstet. Entscheidend hierfür sind neben der historischen Auslegung auch systematische sowie Sinn- und Zwecküberlegungen. Randnummer 41
auch die Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausgerüsteten Handelsschiffes begünstigt ist. Begründet hat er dieses Ergebnis mit dem Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte: Randnummer 44 Der Zweck des § 34c Abs. 4 EStG liege in der Förderung der deutschen Seeschifffahrt; die Steuererleichterungen sollten ihr eine Entlastung im Wettbewerb gegenüber den sog. Billigflaggen gewähren (BFH-Urteil vom 05.08,1976 IV R 12/73, BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710, ständige Rechtsprechung). Um dies zu erreichen, müsse auch die Vercharterung deutscher Handelsschiffe begünstigt werden; im Hinblick auf die Steuervergünstigungen könne der Vercharterer das Schiff zu einem günstigeren Charterpreis anbieten. Dies gelte auch für einen Vercharterer, der das Schiff seinerseits gechartert hat. Würde ihm die Steuerbegünstigung versagt, wäre der Einsatz des gecharterten Schiffes beeinträchtigt, weil er einen höheren Charterpreis verlangen müsste. Da der Nutzen des Weitervercharterers in der Differenz zwischen der Erstcharter und Zweitcharter liege, erfahre der Weitervercharterer zwar einen geringeren Steuernachteil als der Erstvercharterer, wenn diesem die Steuervergünstigung verwehrt würde. Auch der beim Weitervercharterer auftretende Steuernachteil könne aber für den Einsatz des Schiffes von wesentlicher Bedeutung sein. Es sei kein einsichtiger Grund dafür ersichtlich,
zwar die Transportleistungen des Erstvercharterers, nicht aber die gleichartigen Leistungen des Zweitvercharterers begünstigt sein sollten. Für die Gleichbehandlung spreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, denn auch nach der früheren Gesetzesfassung sei nur der Bereich der Vercharterung eines Handelsschiffes auf Bareboatbasis ausgenommen worden, da sich ein derartiger Vercharterer nicht zur Erbringung von Beförderungsleistungen verpflichte. Randnummer 45 Diese nach Ansicht des Senats überzeugenden Erwägungen des BFH sind auch auf die im Streitjahr geltende Rechtslage hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift übertragbar. Denn § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5 GewStG ist der Pauschalregelung des vorherigen § 34c Abs. 4 EStG a. F. nachgebildet und soll eine sachgerechte, einfache Ermittlung des nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Anteils des Gewerbeertrags mit 80 % des gesamten Gewerbeertrags des Seeschifffahrtsunternehmens ermöglichen (Roser in Lenski/Stein-berg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 3 GewStG Rn. 20). Randnummer 46 dd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus,
in § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG weitere Voraussetzungen normiert werden für den Fall,
gecharterte Schiffe weiterverchartert werden, denn § 9 Nr. 3 GewStG verweist nur auf § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht aber auf § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG. Insofern kann dem Beklagten auch nicht darin gefolgt werden,
der Gesetzgeber eine andere Regelung geschaffen habe als die, die für die Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 07.12.1989 IV R 86/88 maßgeblich war. Eine Erweiterung der Auslegung des § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG auf die Sätze 3 und 4 des § 5a Abs. 2 EStG ist nicht vorzunehmen, denn es ist nicht ersichtlich, wieso der Gesetzgeber eine zusätzliche Einschränkung für eine neu eingeführte Subventionsvorschrift dafür hätte nutzen wollen, eine gewerbesteuerliche Vorschrift ohne Subventionscharakter weiter einzuschränken, obwohl diese gewerbesteuerliche Vorschrift bei Anwendung des § 5a EStG nicht greift (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300). Randnummer 47 Es ist zudem kein Grund dafür ersichtlich,
dieser Fall anders beurteilt werden sollte als der Fall, in dem der Steuerpflichtige die Ausrüstung des Schiffes durch einen Subunternehmer durchführen lässt. In den seltensten Fällen wird der Vercharterer das Schiff selbst ausrüsten. Randnummer 48 4. Dem Beklagten wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgegeben, die angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts zu ändern. II. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 51 Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.