Tenor Der Angeklagte A. C. wird wegen Steuerhinterziehung in 81 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der Angeklagte Ö. C. wird wegen Steuerhinterziehung in 81 Fällen sowie wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. C. wird wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf Euro 40,00 festgesetzt. Dem Angeklagten bleibt nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von Euro 400,00, fällig jeweils am Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Kommt der Angeklagte mit einem Teilbetrag länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der geschuldete Restbetrag auf einmal fällig. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte T. C. wird wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte N. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die sichergestellte halbautomatische Kurzwaffe des Fabrikats Glock, Modell 19, Kaliber 9 mm Luger (Asservat-Nr.), die sichergestellten 12 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning, Fabrikat 6 x Federal Cartridge Company, 6 x Winchester Western (Asservat-Nr.), die sichergestellten 14 Patronen Kaliber 9 mm Luger, Fabrikat PPU (Asservat-Nr.) sowie die sichergestellten 22 Patronen Kaliber 9 mm Luger, Fabrikat PPU (Asservat-Nr.), werden nach § 54 Abs. 1 WaffG eingezogen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: Hinsichtlich des Angeklagten Ö. C.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 52 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 2b) und Nr. 7 WaffG, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten A. C.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten E. W. N.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten B. C.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 52, 53, 56 StGB. Hinsichtlich des Angeklagten T. C.: §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 52, 53, 56 StGB. Gründe Randnummer 1 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten Randnummer 2 B. C. und T. C. ) Randnummer 3 I. Einleitung Randnummer 4
- Übersicht Randnummer 5 a. Verkürzung von Kaffee- und Umsatzsteuer (Komplexe „A.“ und „E.“) Randnummer 6 In der Zeit von Juni 2007 bis November 2008 organisierten und betrieben die hauptverantwortlichen Angeklagten Ö. C. und A. C. im arbeitsteiligen Zusammenwirken mittels Einsatzes strohmanngeführter deutscher und französischer Gesellschaften ein komplexes System zur Hinterziehung von Kaffee- und Umsatzsteuer in Millionenhöhe durch den Handel mit Röstkaffee und dem Getränk „R. B.“. Ihr Ziel war es dabei, sich durch fortgesetzte Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern. Bei der Abdeckung ihres Steuerhinterziehungssystems wurden sie vom teilweise einschlägig vorbestraften und unter laufender Bewährung stehenden Angeklagten N. als quasi „Steuerhinterziehungsberater“ unterstützt. Für die im Ausland, namentlich in Frankreich, vorzunehmenden Tatanteile (Beschaffung französischer Gesellschaften als scheinbare Abnehmer, Vortäuschen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs dieser „Scheingesellschaften“ etc.) war eine unter den Namen „A1 U.“ , „A1 U1“ oder auch „A1 O.“ auftretende Person (im Folgenden: A1 U.) zuständig. Die Kammer ist zu Gunsten der Angeklagten insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Tatbeute davon ausgegangen, dass A1 U. – obwohl eher am Rande des Geschehens stehend – gleichberechtigter Partner der Angeklagten Ö. C. und A. C. war. Randnummer 7 Der Verkauf der unter Vorspiegelung innergemeinschaftlicher Lieferungen stets unversteuert erworbenen Waren (Kaffee und R. B.) erfolgte von Juni 2007 bis Januar 2008 über die Firma A. Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: A.) und von Februar bis November 2008 über die Firma E. GmbH (im Folgenden: E.), deren offizieller Gesellschaftergeschäftsführer bis August 2008 der Angeklagte B. C. , ein Cousin des Angeklagten Ö. C. , war. Sein Nachfolger als Strohmann wurde vom Angeklagten T. C. , dem jüngeren Bruder des Angeklagten A. C. , angeleitet. Beide allein von den Angeklagten Ö. C. und A. C. gesteuert und gelenkten Firmen sollten kurzlebig sein und allein der Steuerhinterziehung dienen, weshalb es sich bei den Firmenanschriften um reine Briefkastenadressen handelte und keine eigenen Lagerräume angemietet oder Mitarbeiter eingestellt wurden. Aus den Niederlanden bezogen die Angeklagten Ö. C. und A. C. über 2.200 t Röstkaffee zum Zweck des Verkaufs in Deutschland. Dies entspricht dem durchschnittlichen Jahresverbrauch von etwa 380.000 Menschen. Zudem wurden über 200 LKW-Ladungen R. B. (etwa 16,7 Mio. Dosen à 0,25 l) unter Vorspiegelung angeblicher innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Frankreich erworben und im Inland unter Ausweis der Umsatzsteuer veräußert. Diese Menge entspricht dem durchschnittlichen Jahresverbrauch von etwa 4,1 Mio. Menschen. Daneben erwarben die Angeklagten Ö. C. und A. C. ebenfalls unter Vorspiegelung angeblicher innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Frankreich weitere etwa 2.000 t Röstkaffee von der Firma c. eG in K. zur Veräußerung im Inland. Diese Fälle sind jedoch nicht Gegenstand der Anklage und wurden entsprechend insbesondere auch bei der Berechnung des Gewinns und der noch vorhandenen Tatbeute nicht berücksichtigt. Aufgrund der unter ihren Netto-Einkaufspreisen liegenden Netto-Verkaufspreise konnten die Angeklagten Ö. C. und A. C. den von ihnen beabsichtigten Gewinn ausschließlich dadurch erzielen, dass sie die unversteuert eingekauften Waren mit der Behauptung der Entrichtung von Kaffeesteuer und unter Ausweis von Umsatzsteuer an Abnehmer im Inland veräußerten, ohne die Steuern tatsächlich abzuführen. Ihrem Plan entsprechend, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern, und in Kenntnis ihrer steuerlichen Pflichten erklärten die Angeklagten Ö. C. und A. C. weder die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs angefallene Umsatzsteuer, noch meldeten sie die mit dem Bezug nach Deutschland entstandene Kaffeesteuer an. Randnummer 8 Allein durch die angeklagten Taten verkürzten die Angeklagten Ö. C. und A. C. im Tatzeitraum Steuern in Höhe von fast EUR 9,4 Mio., und zwar Kaffeesteuer in Höhe von fast EUR 5,0 Mio. und Umsatzsteuer in Höhe von etwa EUR 4,4 Mio. Aus den verfahrensgegenständlichen Geschäften mit Kaffee und R. B. erzielten die Angeklagten einen Gewinn in Höhe von mindestens rund EUR 4,2 Mio., und zwar insgesamt mindestens rund EUR 3 Mio. aus den Kaffeegeschäften und insgesamt mindestens rund EUR 1,2 Mio. aus den Geschäften mit R. B.. Unter Berücksichtigung diverser weiterer Abzugsposten zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. ergab sich ein verteilungsfähiger Reingewinn von mindestens rund EUR 2,59 Mio . Sowohl der Angeklagte Ö. C. als auch der Angeklagte A. C. verfügen noch über erhebliche Vermögenswerte, deren Versteck unbekannt ist – hochwahrscheinlich wurden die Vermögenswerte in das Ausland verbracht, um sie dem Zugriff der deutschen Behörden zu entziehen. Randnummer 9 Bei der Umsetzung der einzelnen Taten wirkten neben den fünf Angeklagten auch eine Mehrzahl weiterer Personen mit, zum Teil lediglich im Hintergrund. Die Taten der Angeklagten spielten sich in einem Getränkehandel-Milieu ab, in dem verschiedene Personen, die untereinander eng bekannt sind, zum Teil seit Jahren in unterschiedlicher Zusammensetzung aktiv sind. Mehrere Personen aus dem Milieu rechnen zur Großfamilie A
- Die Angeklagten Ö. C. und B. C. sind Cousins und beide Teil dieser Familie. Randnummer 10 Nach und nach ist es diesem Personenkreis in den letzten Jahren gelungen, im Getränkehandel ganz erhebliche Marktanteile zu erlangen und große Geschäfte zu tätigen. Die Angeklagten Ö. C. , A. C. und N. waren innerhalb des Milieus vielfältig vernetzt. Innerhalb des Personenkreises, der an der Verwirklichung des Tatgeschehens beteiligt war, befanden sie sich sogar in gewisser Weise im Zentrum der persönlichen Verbindungen – deshalb war es den Angeklagten Ö. C. und A. C. auch möglich nach Aufdeckung des vorliegenden Steuerhinterziehungssystems und unbeeindruckt von etwaigen Ermittlungen ab Frühjahr 2009 nach demselben Muster neue Steuerhinterziehungen zu planen ( Ö. C. ) bzw. durchzuführen ( A. und T. C. ). Randnummer 11 Vorliegend spielte auch N. K1 , ein sehr gut in der Getränkebranche vernetzter selbstständiger Vermittler, eine Rolle. K1 war derjenige, der den Angeklagten Ö. C. und A. C. den ersten entscheidenden Kontakt zur c. vermittelte, der für den Beginn der Geschäfte mit der A. erforderlich war. Sein enges, vertrauliches Verhältnis zu Verantwortlichen der c. ermöglichte, dass A. C. und Ö. C. der c. im großen Stil Kaffee und R. B. verkaufen konnten. Zusätzlich brachte K1 den Angeklagten N. mit den Angeklagten Ö. C. und A. C. zusammen und sorgte somit dafür, dass Ö. C. und A. C. ein verlässlicher, ebenso wie sie kriminell agierender Partner zur Seite stand. Randnummer 12 b. Verkürzung von Umsatzsteuer (Komplex „D.“) Randnummer 13 Ebenfalls verfahrensgegenständlich ist Hinterziehung von Umsatzsteuer bei der D. H. Getränkefachgroßhandel GmbH (im Folgenden: D.), deren offizieller Geschäftsführer der Angeklagte T. C. ab Mitte Januar 2008 war und die ebenfalls von den Angeklagten Ö. C. und A. C. gesteuert und vom Angeklagten N. steuerlich beraten wurde. Bei der D. handelte es sich allerdings um ein Unternehmen, dessen Zweckbestimmung nicht mit den Firmen A. und E. vergleichbar war. Bei der D. ging es – anders als bei der parallel betriebenen E. – nicht darum, „Gewinne“ ausschließlich durch das (dauerhafte) Einbehalten der Umsatzsteuer zu erzielen. Grundsätzlich sollte mit der D. auch ein teilweise legaler Getränkegroßhandel betrieben werden. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen und die Nichtzahlung von Steuern gehörten dementsprechend nicht zwingend zum Geschäftsmodell. Die D. sollte allerdings auch ab Januar 2008 als (teilweise) legale Tarnfirma als Nachfolgerin der von den Angeklagten Ö. C. und A. C. über ihren Strohmann T. C. betriebenen Firma C. der Abdeckung des Steuerhinterziehungssystems dienen. Wenn hiernach auf der einen Seite ein teilweise rechtmäßiger Betrieb erforderlich erschien, so war andererseits aber auch keineswegs vereinbart, den gesetzlichen Pflichten durchgehend zu genügen. A. C. und Ö. C. hatten sich generell entschieden, auf Kosten des Steuerfiskus reich zu werden. Wenn es irgendwo Möglichkeiten gab, den eigenen Gewinn durch Vorenthaltung oder auch nur verzögerte Bezahlung von Steuern zu erhöhen, dann sollten diese folgerichtig genutzt werden. Tatsächlich wurden während des Wirkens unter der D. die erforderlichen monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab Januar 2008 ebensowenig abgegeben wie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2008, sondern man wartete zunächst auf Reaktionen des Finanzamtes. Erst als sich späterhin Sanktionen abzeichneten, begann man, die geschuldeten Erklärungen vorzubereiten. Zu einer Erstellung oder Einreichung kam es infolge des Zugriffs der Ermittlungsorgane im hiesigen Verfahren nicht mehr. Insgesamt wurde so Umsatzsteuer in Höhe von EUR 192.726,00 verkürzt. Randnummer 14 c. Waffendelikt Ö. C. Randnummer 15 Vermutlich im Frühjahr 2009 erwarb der Angeklagte Ö. C. zudem eine Pistole der Marke „Glock“ , Modell 19, Kaliber 9 mm Luger, nebst zugehöriger Munition auf im Einzelnen nicht geklärte Weise, um damit unter anderem durch Demonstration von Macht und Kampfesbereitschaft seine Position im Milieu zu festigen. Die zumindest zeitweise geladene Waffe bewahrte er zunächst ebenso wie die Munition an im Einzelnen nicht geklärten Orten in seinem Wohnhaus auf, wo sie zumindest zeitweise auch dem Zugriff seiner beiden minderjährigen Kinder offenstanden. Seine minderjährige Tochter band der Angeklagte sogar teilweise in die Verwahrung der geladenen Waffe mit ein. Nach einer bei ihm erfolgten erfolglosen Durchsuchung wegen des Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes übergab er die dann ungeladene Waffe seiner Schwägerin zur Aufbewahrung. Randnummer 16
- Das Geschäftsmodell der illegalen Bereicherung durch Steuerhinterziehung in den Komplexen „A.“ und „E.“ Randnummer 17 Da die Geschäfte der faktisch von den Angeklagten Ö. C. und A. C. seit 2005 betriebenen Firma C. Getränkehandel (im Folgenden: C.) schlecht liefen, beschlossen sie durch die systematische Hinterziehung von Kaffee- und Umsatzsteuern endlich das „ganz große Geld“ zu verdienen. Insbesondere aufgrund der jahrelangen Erfahrungen des Angeklagten Ö. C. in der Getränkebranche wussten sie um die Möglichkeit, die Bestimmungen für innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der Europäischen Union widerrechtlich zum eigenen Vorteil auszunutzen und die Waren durch Scheingeschäfte mit Firmen im europäischen Ausland künstlich zu verbilligen. Randnummer 18 a. Französische Gesellschaften als angebliche Abnehmer Randnummer 19 Entsprechend bedienten sich die Angeklagten Ö. C. und A. C. den von A1 U. zur Verfügung gestellten französischen Gesellschaften ( S. L. (Juni 2007 bis Januar 2008), C1 S1 (Februar bis November 2008), E. D1 S. (Juni bis Oktober 2008)) und stellten durch entsprechende Frachtpapiere, Ausfuhr- und Verbringungsnachweise eine wie sie wussten wahrheitswidrige Papierlage her, aufgrund derer jeweils eine innergemeinschaftliche Lieferung ins Ausland an eine französische Firma vorgetäuscht werden sollte, obwohl die tatsächlich zur Weiterveräußerung in Deutschland vorgesehene Ware entweder Deutschland gar nicht erst verlassen (so in den Fällen der Lieferung von R. B. nach H5 durch die Firma T1 O1 D2 T2 GmbH & Co. KG von Juni 2007 bis Februar 2008 sowie Kaffee und R. B. durch die Firma c. eG von Juni bis November 2008), die Grenze nur pro forma überschreiten (so im Fall der Lieferung von R. B. durch die Firma P.u.K. L1 - T3 J. P. H1 mittels niederländischer Transportunternehmen in das grenznahe V1 in den Niederlanden und Weitertransport nach Deutschland durch die Firma G. S2 GmbH & Co. KG in N1 von Juli bis November 2008) oder unversteuert aus dem Ausland bezogen werden (so im Falle der Lieferung des Röstkaffees aus den Niederlanden durch Firmen des niederländischen Kaffeelieferanten v. E2 , nämlich B.V. D3 T4 G1 v. V1 (Juli bis Dezember 2007) und G2 2 P. B.V. (Januar bis November 2008) und Transport nach Deutschland durch die Firma S2 ) sollte. Die Kumpane wählten französische Gesellschaften, weil sie wussten, dass in Frankreich keine Kaffeesteuer erhoben wurde. Obwohl sie wussten, dass bei dem Bezug von Röstkaffee aus den Niederlanden Kaffeesteuer erhoben würde, hatten die Kumpane zu keiner Zeit vor, diese abzuführen oder auch nur die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben. Randnummer 20 Bei der Durchführung ihrer Taten konnten die Angeklagten davon profitieren, dass bei ihren Geschäftspartnern seinerzeit noch eine gewisse „Sorglosigkeit“ im Hinblick auf die Seriosität von Anbietern extrem niedriger Preise vorherrschte und erst in letzter Zeit das Problembewusstsein deutlich geschärft wurde. Auch konnten es sich die Angeklagten zunutze machen, dass im Frachtgewerbe kaum kritisch hinterfragt wurde, wenn ursprüngliche Frachtpapiere und tatsächlicher Lieferweg nicht übereinstimmten. Auch die Risiken des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch vorgebliche ausländische Abnehmer rückten erst nach und nach in das Blickfeld der Beteiligten. Randnummer 21 b. A. bzw. E. als Steuerhinterziehungsfirmen Randnummer 22 Die auf diese Weise unversteuert und damit verbilligt bezogene Ware wurde von den deutschen „Steuerhinterziehungsfirmen“ A. bzw. E. unter Ausweis der Umsatz- und Kaffeesteuer an deutsche Abnehmer (u.a. c. eG , P1 Außenhandels GmbH in F., E.-I. GmbH in F1, S3 Im- und Export GmbH & Co. KG in S4) verkauft, ohne jedoch die – wie die Angeklagten wussten – von ihnen geschuldete Umsatzsteuer abzuführen oder auch nur die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben. Aufgrund der von ihnen von vornherein beabsichtigten Steuerverkürzung waren die Angeklagten in der Lage, ihren Abnehmern extrem günstige Preise anzubieten und hatten somit praktisch die Gewähr, die von ihnen zur Finanzierung des Warenerwerbs erforderlichen Abnehmer stets rasch zu finden und damit sicher zu sein, dass ihr lukratives Millionengeschäft weiterlaufen würde. Randnummer 23 c. Abdeckung durch legale Tarnfirmen und „Steuerhinterziehungsberater“ Randnummer 24 Zur Abdeckung ihres Steuerhinterziehungssystems bedienten sich die Angeklagten Ö. C. und A. C. von ihnen faktisch kontrollierter im Grundsatz legaler Tarnfirmen, nämlich der Firma C. (Juni bis Dezember 2007), die zu diesem Zeitpunkt formal allein vom Angeklagten T. C. betrieben wurde, und der Firma D. (Januar bis November 2008). Diese dienten u.a. dazu, den Steuerhinterziehungsfirmen (A./ E.) die für den Getränkehandel notwendigen Betriebsmittel bereit zu stellen, u.a. Lager und Lagerarbeiter. Randnummer 25 Die von den Kumpanen unversteuert bezogenen Waren wurden zunächst in die beiden von ihnen in H5 unterhaltenen Lager geliefert und von dort aus zu den inländischen Abnehmern der A. bzw. der E. transportiert. Nachdem aufgrund der von den Kumpanen verkauften großen Warenmengen die Lagerkapazität der Lagerräume in H5 zu gering wurde, schalteten sie ab April 2008 die Firma G3 H2 u. T5 G4 L2 e.K. in H3 als Einlagerungs- und Umschlagsplatz ein. Randnummer 26 Ihr Abdeckungssystem vervollkommneten die Kumpane dadurch, dass sowohl die C. als auch D. R. B. direkt (mit Umsatzsteuer) von der Firma R. B. Deutschland GmbH bezog, damit bei einer etwaigen Nachfrage von Kunden oder auch des Finanzamts hätte vorgegeben werden konnte, man habe die Ware ordnungsgemäß bezogen. Auch konnte damit erklärt werden, warum man am Markt als Lieferant von R. B. bekannt war. Diese LKW-Ladungen wurden von der A. bzw. der E. bezahlt und konnten nur mit Verlust weiterveräußert werden. Randnummer 27 Schließlich stand den Angeklagten Ö. C. und A. C. auch noch der Angeklagte N. nach Art eines Dauerberatungsmandats als vertrauenswürdiger „Steuerhinterziehungsberater“ zur Seite, der bei etwaigen Problemen schnell Abhilfe schaffen und eine Aufdeckung des Steuerhinterziehungssystems verhindern oder zumindest erschweren konnte – wie etwa beim Problem mit der Firma T1 wegen fehlender Nachweise einer Lieferung ins Ausland. Randnummer 28
- Die hinterzogenen Steuern im Einzelnen Randnummer 29 a. Komplexe „A.“ und „E.“ Randnummer 30 In Ausführung ihres auf größtmögliche Bereicherung durch Steuerhinterziehung gerichteten Geschäftsmodelles hinterzogen die Angeklagten Ö. C. und A. C. in den Komplexen „A.“ und „E.“ insgesamt einen Betrag von fast EUR 9,4 Mio. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Randnummer 31 aa. Komplex „A.“ Randnummer 32 Die Angeklagten Ö. C. und A. C. verkauften unter der Firma A. R. B. und Röstkaffee, z.T. auch alkoholische Getränke, an inländische Abnehmer. Der Kaffee wurde von ihnen zuvor unter Vorspiegelung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch eine französische Scheinfirma unmittelbar aus den Niederlanden zum Zwecke des unter der A. erfolgenden Verkaufs in Deutschland bezogen. Randnummer 33 aaa. Umsatzsteuer, Fälle 1 bis 5 (= Fälle 1 und 2 der Anklage) Randnummer 34 In den Rechnungen der A. wurde Umsatzsteuer ausgewiesen, R. B. und alkoholische Getränke zu 19 % und Kaffee zu 7 %. Umsatzsteuer-Voranmeldungen gaben die Angeklagten Ö. C. und A. C. in Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten und der dadurch bewirkten Umsatzsteuerverkürzung entsprechend ihres gefassten Entschlusses, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern, nicht ab. Erst am 01.04.2008 wurde eine von „i.A. S5“ unterzeichnete, vom 31.03.2008 datierende „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ für sämtliche Quartale des Jahres 2007 abgegeben, in der alle vier Umsatzzahlen mit „Null“ angegeben wurden. Tatsächlich erzielte die A. im
- bis
- Quartal 2007 insgesamt Netto-Umsätze zu 19 % in Höhe von über EUR 6,3 Mio. und zu 7 % in Höhe von über EUR 4 Mio., woraus sich eine verkürzte Umsatzsteuer von insgesamt über EUR 1,4 Mio errechnet (Fälle 1 bis 3 = Fall 1 der Anklage). Im Januar und Februar 2008 wurden weitere Netto-Umsätze zu 19 % in Höhe von insgesamt über EUR 573.000,- und zu 7 % in Höhe von insgesamt über EUR 1,9 Mio. erzielt. Hieraus errechnet sich eine Steuerverkürzung von insgesamt über EUR 240.000,- (Fälle 4 und 5 = Fall 2 der Anklage). Randnummer 35 bbb. Kaffeesteuer, Fälle 6 bis 31 (= Fälle 3 bis 28 der Anklage) Randnummer 36 Insgesamt führten die Angeklagten Ö. C. und A. C. für die A. in der Zeit vom 17.09.2007 bis zum 08.02.2008 fast 877 t Röstkaffee aus den Niederlanden nach Deutschland ein. Der Transport erfolgte an insgesamt 26 einzelnen Tagen (Fälle 6 bis 31) mittels von A. C. und Ö. C. beauftragten und entsprechend angewiesenen Speditionen in die von A. C. und Ö. C. unterhaltenen Lager bzw. Einlagerungsstellen, wo sie von weisungsabhängigen und entsprechend instruierten Personen in Empfang genommen wurden. A. C. und Ö. C. wussten, dass sie bei jedem einzelnen Bezug unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hatten. Ihrem gemeinsamen Plan, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern entsprechend sahen sie hiervon jedoch ab. Insgesamt hinterzogen sie auf diese Weise über EUR 1,9 Mio. Kaffeesteuer (Fälle 6 bis 31 = Fälle 3 bis 28 der Anklage). Randnummer 37 bb. Komplex „E.“ Randnummer 38 Die Angeklagten Ö. C. und A. C. verkauften auch unter der Firma E. R. B. und Röstkaffee an inländische Abnehmer. Der Kaffee wurde von ihnen zuvor unter Vorspiegelung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch eine französische Scheinfirma unmittelbar aus den Niederlanden zum Zwecke des unter der E. erfolgenden Verkaufs in Deutschland bezogen. Randnummer 39 aaa. Umsatzsteuer, Fälle 32 bis 40 (= Fälle 29 bis 37 der Anklage) Randnummer 40 In den Rechnungen der E. wurde Umsatzsteuer ausgewiesen, R. B. zu 19 % und Kaffee zu 7 %. Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen gaben die Angeklagten Ö. C. und A. C. in Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten und der dadurch bewirkten Umsatzsteuerverkürzung entsprechend ihres gefassten Entschlusses, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern, nicht ab. Der Angeklagte B. C. war entsprechend der ihm zukommenden Funktion als lediglich formeller Gesellschafter und Geschäftsführer der E. im Zeitraum von Januar bis Anfang August 2008 in das operative Geschäft sowie die Planungen und Entscheidungen nicht eingebunden. Auch er unterließ es in Kenntnis der ihn als formellen Geschäftsführer treffenden steuerlichen Erklärungspflichten und trotz Möglichkeit, sich durch Nachfrage bei Ö. C. oder auch A. C. die für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlichen Informationen zu beschaffen, unter zumindest billigender Inkaufnahme der dadurch bewirkten Steuerverkürzung, die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Februar bis Juli 2008 (Fälle 32 bis 37 (= Fälle 29 bis 34 der Anklage)) beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Tatsächlich erzielte die E. in der Zeit von Februar bis Oktober 2008 Netto-Umsätze zu 19 % in Höhe von über EUR 8 Mio. und zu 7 % in Höhe von über EUR 16 Mio., woraus sich eine verkürzte Umsatzsteuer von insgesamt über EUR 2,6 Mio. errechnet (Fälle 32 bis 40 = Fälle 29 bis 37 der Anklage). Der Angeklagte N. unterstützte die Angeklagten bei der ihm zumindest in Grundzügen bekannten und von ihm um des eigenen Vorteils willen gebilligten Steuerhinterziehung. Randnummer 41 bbb. Kaffeesteuer, Fälle 41 bis 81 (= Fälle 38 bis 78 der Anklage) Randnummer 42 Insgesamt führten die Angeklagten Ö. C. und A. C. für die E. in der Zeit vom 12.02.2008 bis zum 12.11.2008 rund 1.385 t Röstkaffee aus den Niederlanden nach Deutschland ein. Der Transport erfolgte an insgesamt 41 einzelnen Tagen (Fälle 41 bis 81) mittels von A. C. und Ö. C. beauftragten und entsprechend angewiesenen Speditionen in die von A. C. und Ö. C. unterhaltenen Lager bzw. Einlagerungsstellen, wo sie von weisungsabhängigen und entsprechend instruierten Personen in Empfang genommen wurden. A. C. und Ö. C. wussten, dass sie bei jedem einzelnen Bezug unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hatten. Ihrem gemeinsamen Plan, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern entsprechend sahen sie hiervon jedoch ab. Insgesamt hinterzogen Ö. C. und A. C. auf diese Weise über EUR 3 Mio. Kaffeesteuer (Fälle 1 bis 81 = Fälle 38 bis 78 der Anklageschrift). Der Angeklagte N. unterstützte die Angeklagten bei der von ihm gebilligten Steuerhinterziehung. Randnummer 43 b. Komplex „D.“, Umsatzsteuer Fälle 82 bis 93 (= Fälle 79 bis 90 der Anklage) Randnummer 44 Die Angeklagten Ö. C. und A. C. verkauften unter der Firma D. R. B., sonstige Softdrinks und alkoholische Getränke, aber keinen Röstkaffee. In den Rechnungen der D. wurde Umsatzsteuer zu 19 % ausgewiesen. Insgesamt wurden im Zeitraum von Januar bis Dezember 2008 Netto-Umsätze zu 19 % in Höhe von EUR 895.248,47 erzielt. Die Angeklagten gaben in Kenntnis der sie als faktische Geschäftsführer treffenden steuerlichen Erklärungspflichten und Billigung der dadurch bewirkten Steuerverkürzung von insgesamt EUR 192.726,00 keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2008 ab (Fälle 82 bis 93 (= Fälle 79 bis 90 der Anklage)). Der Angeklagte T. C. war entsprechend der ihm zukommenden Funktion als lediglich formeller Geschäftsführer in das operative Geschäft sowie die Planungen und Entscheidungen nicht eingebunden. Auch er unterließ es in Kenntnis der ihn als formellen Geschäftsführer treffenden steuerlichen Erklärungspflichten und trotz Möglichkeit, sich durch Nachfrage bei A. C. oder auch Ö. C. die für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlichen Informationen zu beschaffen, die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2008 ab (Fälle 82 bis 93 (= Fälle 79 bis 90 der Anklage)). Die dadurch bewirkte Umsatzsteuer-Verkürzung von insgesamt rund EUR 192.726,00 nahm er billigend in Kauf. Der Angeklagte N. unterstützte auch hier die Angeklagten bei der von ihm gebilligten Steuerhinterziehung. Randnummer 45 II. Prozessgeschichte Randnummer 46 Dem Urteilsspruch ist keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO vorausgegangen. Randnummer 47 Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren im Tatkomplex „A.“ gegen die Angeklagten A. C. und Ö. C. - soweit es den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung und das Steuerjahr 2007 betrifft - auf den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 2007 durch Unterlassen der rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Quartale II bis IV/2007 nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschränkt. Randnummer 48 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten A. C. und Ö. C. hinsichtlich des Tatkomplexes „D.“ - Fälle 82 bis 93 (= Fälle 79 bis 90 der Anklage) - nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Randnummer 49 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten T. C. im Tatkomplex „D.“ hinsichtlich der Fälle 82, 86, 89 bis 93 (= Fälle 79, 83, 86 bis 90 der Anklage) nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Randnummer 50 III. Persönliche Verhältnisse Randnummer 51 Zur Person des jeweiligen Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 52
- Angeklagter Ö. C. Randnummer 53 Der jetzt 41-jährige Angeklagte Ö. C. wurde in A. in der T. geboren und ist T6 Staatsangehöriger. Er ist der Cousin des Mitangeklagten B. C. . Randnummer 54 Der Angeklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in B
- Er hat zwei Kinder im Alter von 13 und 18 Jahren. Randnummer 55 Der Angeklagte übersiedelte im Jahr 1977 nach Deutschland und besuchte dort bis zur
- Klasse die Hauptschule, anschließend ein Jahr lang die Berufsschule. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern, u.a. im Jahr 1989 bei der Firma c., tätig. Im Jahr 1999 gründete er in H5 zusammen mit seinem Cousin H4 A2 die im Getränkehandel tätige Firma A3 GmbH, die er bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Jahr 2005 erfolgreich gemeinsam mit diesem betrieb. Während dieser Zeit erzielte der Angeklagte nach eigenen Angaben monatliche Einkünfte von EUR 5.000,-. Die ihm bei seinem Ausscheiden aus der A3 gezahlte Abfindung betrug nach Angaben des Angeklagten EUR 80.000,-. Von 2000 bis 2002 war der Angeklagte für die in M. ansässige und ebenfalls im Getränkehandel tätige Firma R1 GmbH tätig. Im Jahr 2005 gründete er zusammen mit dem Mitangeklagten A. C. die Firma C. Getränkehandel, die er in der Folgezeit mit diesem gemeinsam betrieb. Sein diesbezügliches Wirken steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten. Im Jahr 2008 sowie zumindest bis Februar 2009 war der Angeklagte formell bei der hier verfahrensgegenständlichen Firma D. angestellt. Sein in der Verdienstabrechnung ausgewiesener Arbeitslohn betrug monatlich EUR 450,- brutto. Das Wirken des Angeklagten in der D. steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten. Randnummer 56 In den Jahren 2006 bis 2008 war der Angeklagte zusätzlich für die Firmen A. und E. tätig. Sein dortiges Wirken ist Gegenstand der hiesigen Verurteilung. Randnummer 57 Im Jahr 2004 erwarb der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Immobilie in B
- Im April 2007 übertrug er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz auf seine Ehefrau und behielt sich ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht vor. Randnummer 58 Die Ehefrau des Angeklagten ist formell Betreiberin eines Grill-Imbisses in H
- Die Umstände der Finanzierung dieses Imbisses spielen im vorliegenden Verfahren eine Rolle. Randnummer 59 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Randnummer 60 Der Angeklagte Ö. C. befindet sich in dieser Sache seit dem 09.06.2009 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 08.06.2009, Geschäfts-Nr. 161 Gs 249/09 in der Form der Neufassung vom 27.11.2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 03.09.
- Randnummer 61
- Angeklagter A. C. Randnummer 62 Der jetzt 46-jährige Angeklagte A. C. wurde in A. in der T. geboren und verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist der ältere Bruder des Mitangeklagten T. C. . Randnummer 63 Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Söhne im Alter von vier, 13 und 23 Jahren. Randnummer 64 Der Angeklagte kam im Alter von 16 Jahren nach Deutschland. Von 1985 bis 1994 arbeitete der Angeklagte - mit Unterbrechungen - bei der Firma J1 in G
- Dort war er Angehöriger des Betriebsrates. Im Jahr 1989 wurde der Angeklagte während eines urlaubsbedingten T.-Aufenthaltes wegen auslandspolitischer Aktivitäten festgenommen und nach eigenen Angaben gefoltert. Nach seinem Freispruch in dem anschließenden Prozess kehrte er 1990 nach Deutschland zurück. Die vom Angeklagten behaupteten Folgen dieser Geschehnisse spielen in dem vorliegenden Verfahren eine Rolle. Parallel zu seiner Anstellung bei der Firma J1 war der Angeklagte auf Honorarbasis in der ambulanten Altenpflege tätig. Dort verdiente er - zumindest zeitweilig - DM 2.500,- monatlich. Im Jahr 2001 gab der Angeklagte diese Tätigkeit wegen erheblicher Steuerforderungen des Finanzamts auf. Nach Angaben des Angeklagten hatte sein Steuerberater „zu wenige Steuern angegeben“. Von 1994 bis 1995 arbeitete der Angeklagte in einem kommunalen Projekt mit. Sein Verdienst betrug DM 2.400,-. Seit 1995 war der Angeklagte in Teilzeit als Schichtarbeiter bei der seinerzeitigen D4 B2 tätig. Die dann D5 P2 AG gewährte ihm zumindest vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 unbezahlten Sonderurlaub aus wichtigem Grund „zur Betreuung von Familienangehörigen“. Ob das Beschäftigungsverhältnis des Angeklagten zur D4 P2 AG noch fortbesteht, ist offen geblieben. Randnummer 65 Im Jahr 2005 gründete der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten Ö. C. die Firma C. Getränkehandel und betrieb sie in der Folgezeit mit diesem gemeinsam. Sein diesbezügliches Wirken steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten. Die aus der C. erzielten Einkünfte betrugen im Jahr 2006 nach Angaben des Angeklagten EUR 1.200,- bis 1.300,- monatlich. Offiziell war er - zumindest im Jahr 2007 - bei der formell von seinem Bruder T. C. betriebenen C. angestellt. In der Lohnsteuerbescheinigung war ein Brutto-Jahresarbeitslohn von EUR 9.400,- ausgewiesen. Daneben ging der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 einer Erwerbstätigkeit in der S9 nach. Sein dortiger Verdienst betrug nach eigenen Angaben anfangs monatlich EUR 1.300,- netto, später erhielt er seinen Angaben zufolge ein gewinnabhängiges Honorar. Trotz dieser Einkünften bezog der Angeklagte parallel zumindest von April bis einschließlich Oktober 2006 für sich und die in seiner Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von EUR 226,56 für April 2006 und für die Folgemonate jeweils EUR 617,
- In den auf den Angaben des Angeklagten beruhenden Bewilligungsbescheiden für den Zeitraum
- bis 30.04.2006 bzw. 01.
- bis 31.10.2006 waren weder bei dem Angeklagten noch bei seiner Ehefrau zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen festgesetzt, lediglich sonstiges Einkommen von jeweils EUR 154,92 bzw. EUR 422,
- Im Jahr 2008 sowie zumindest bis Februar 2009 war der Angeklagte formell bei der hier verfahrensgegenständlichen Firma D. - der Nachfolgerin der C. - angestellt. Sein in der Verdienstabrechnung ausgewiesener Arbeitslohn betrug monatlich EUR 450,-. Das Wirken des Angeklagten in der D. steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten. Ferner übte der Angeklagte im Jahr 2009 nach eigenen Angaben eine Verpackungstätigkeit im Betrieb von Ismail U. in H5-B3 auf Basis von monatlich EUR 400,- aus. Randnummer 66 In den Jahren 2006 bis 2008 war der Angeklagte zusätzlich für die Firmen A. und E. tätig. Sein dortiges Wirken ist Gegenstand der hiesigen Verurteilung. Randnummer 67 Über das Vermögen des Angeklagten wurde am 21.04.2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 68 Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben EUR 114.000,- nicht näher konkretisierte Schulden. Randnummer 69 Die Ehefrau des Angeklagten, N2 C., ist seit 2004 als Angestellte bei der Firma B4 F2 tätig. Ihr Verdienst betrug rund EUR 1.200,- brutto monatlich. Gleichwohl bezog auch sie zumindest in den Jahren 2006, 2007 und 2009 zusätzlich staatliche Transferleistungen. In einem den staatlichen Leistungen zugrunde liegenden Antrag bei der Familienkasse auf Kinderzuschlag vom 31.05.2007, den der Angeklagte mit unterzeichnete, hatte N2 C. der Wahrheit zuwider verneint, über Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit zu verfügen und den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II bejaht. Randnummer 70 Die Ehefrau und der älteste Sohn des Angeklagten sind nach dem Grundbuchstand eingetragene Eigentümer der Ende 2007 erworbenen Immobilie B5 in H5-B
- Zugunsten des Angeklagten A. C. ist ein dingliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. In Abt. III des Grundbuchs ist ferner eine gegenüber dem Wohnrecht des Angeklagten nachrangige Buchgrundschuld im Nominalbetrag von EUR 300.000,- nebst 15 % Zinsen jährlich zu Gunsten eines M1 K2 eingetragen. Die Umstände des Erwerbs der Immobilie und der Grundschuldbestellung spielen im vorliegenden Verfahren eine Rolle. Randnummer 71 Der Angeklagte wohnte bis zu seiner Verhaftung unangemeldet in der Immobilie B5 in H5-B3 und unterhielt eine Nebenwohnung im L3 in H5-B
- Randnummer 72 Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Randnummer 73 Am 23.08.2000 – rechtskräftig seit 14.12.2000 – sprach ihn das Amtsgericht H5-B3 des Landfriedensbruchs schuldig, verwarnte den Angeklagten mit Strafvorbehalt und setzte eine zweijährige Bewährungszeit fest. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10.07.1999 fand in H5-B3 eine zugelassene Demonstration des rechtsgerichteten „Nationaldemokratischen Hochschulbundes (NHB)“ statt, die sich gegen die damals in H5 gastierende Wanderausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944“ richtete. Obwohl ein verwaltungsgerichtliches Verbot für Gegenveranstaltungen bestand, warf der Angeklagte, der sich in einer Gruppe von Gegendemonstranten auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand, zwei Äpfel, die er jeweils zuvor der Auslage eines Marktes entnommen hatte, in Richtung der NHB-Anhänger. Randnummer 74 Am 23.04.2002 - rechtskräftig seit 19.09.2002 – wurde er vom Amtsgericht H5-B3 (Geschäfts-Nr. ) wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt. Dieser erneuten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24.12.2001 „parkte“ der Angeklagte gegen 18:00 Uhr in H5 gemeinsam mit weiteren gesondert Verfolgten - darunter sein Bruder T. C. - mit zwei Fahrzeugen den Geschädigten Y. an einer roten Ampel „ein“. Zwei der gesondert Verfolgten stiegen aus ihrem Auto in das Auto des Geschädigten ein und zwangen ihn mittels einer ihm von hinten an den Kopf gehaltenen Waffe, dem voranfahrenden Auto zu folgen und auf einen Firmenparkplatz zu fahren, wo dieser aussteigen musste. Der Angeklagte A. C. versetzte sodann dem Geschädigten eine Kopfnuss. Anschließend zog der Angeklagte eine Waffe und forderte den Geschädigten auf, die Adresse und Telefonnummer seines Schwagers herauszugeben. Andernfalls werde er einen Schuss in den Mund erhalten. Der Geschädigte nannte daraufhin die gewünschte Telefonnummer. Gleichwohl hielt ihn der Angeklagte noch weiter bis ca. 20:00 Uhr fest und bedrohte ihn unter anderem damit, seine Familie zu vernichten, wenn er zur Polizei gehe. Randnummer 75 Am 21.02.2005 - rechtskräftig seit 04.04.2005 - wurde der Angeklagte wiederum vom Amtsgericht H5-B3 (Geschäfts-Nr. ) wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein eingezogen und es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 03.04.2006 verhängt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25.11.2004 befuhr der Angeklagte eine Straße, an deren Ende ein Müllfahrzeug stand. Der Angeklagte, der nicht bereit war zu warten, fuhr unter Mitbenutzung des Gehwegs an dem Müllfahrzeug vorbei. Dabei fuhr er mit dem Außenspiegel seines Fahrzeugs in den Rücken eines der beiden Angestellten der Müllabfuhr, der dadurch eine Prellung am Rücken erlitt und mehr als eine Woche krankgeschrieben war. Der andere Angestellte der Müllabfuhr lief hinter dem Fahrzeug des Angeklagten her und hielt dem Angeklagten vor, dass er mit seinem Fahrzeug den anderen Angestellten verletzt habe. Der Angeklagte erwiderte, keine Zeit zu haben, da er seinen Sohn zur Schule bringen müsse. Entgegen seiner Zusage, gleich wiederzukommen, kehrte der Angeklagte in den nächsten Stunden nicht mehr zum Unfallort zurück. Randnummer 76 Am 07.03.2008 - rechtskräftig seit 27.03.2008 - wurde der Angeklagte vom Amtsgericht K3 (Geschäfts-Nr. ) im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je EUR 15,- verurteilt, da er am 15.10.2007 in K3 ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er mangels Fahrerlaubnis dazu nicht berechtigt war. Die Geldstrafe hat der Angeklagte bereits gezahlt. Randnummer 77 Der Angeklagte A. C. befindet sich in dieser Sache seit dem 09.06.2009 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 08.06.2009, Geschäfts-Nr. 161 Gs 249/09 in der Form der Neufassung vom 27.11.2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 03.09.
- Randnummer 78
- Angeklagter N. Randnummer 79 Der Angeklagte N. wurde am 1947 in T. geboren und ist deutscher Staatangehöriger. Randnummer 80 Der Angeklagte ist geschieden und hat drei erwachsene Töchter. Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung in B
- Randnummer 81 Nach Abschluss der mittleren Reife im Jahr 1965 absolvierte der Angeklagte von 1966 bis 1970 eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen und arbeitete dann bis zum Jahr 1984 als Angestellter bei verschiedenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Während dieser Zeit wurde der Angeklagte auch als Not-Geschäftsführer diverser Firmen bestellt. Randnummer 82 Im Jahr 1984 gründete er eine eigene Buchhaltungsfirma, die A4 B7 GmbH (im Folgenden: A4), die auch im hiesigen Verfahren eine Rolle spielt. In der Folgezeit übernahm der Angeklagte diverse GmbH-Anteile von Mandanten, die das von ihnen geschuldete Honorar nicht zahlen konnten. Damit legte der Angeklagte den Grundstein zu einem komplexen, ineinander verschachtelten und kaum überschaubaren Firmengeflecht von später insgesamt rd. 24 Firmen. Die Firmen haben bzw. hatten ihren Sitz in B6 und T.. Die Gesellschaften in B6 einerseits und T. andererseits weisen ähnliche, auf den ersten Blick kaum zu unterscheidende Firmennamen auf. Mit Ausnahme zweier Gesellschaften sind bzw. waren Gesellschafter dieser Gesellschaften keine natürlichen Personen, sondern Kapitalgesellschaften. Einige dieser Firmen, insbesondere die A4 und die S6 N.`s Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG (im Folgenden: S6) spielen auch im vorliegenden Verfahren eine Rolle. Randnummer 83 In den Jahren 1997/1998 stieg der Angeklagte in das Baugewerbe ein. Als Geschäftsführer der Firma D6 D7-, I.-, G6- und I.gesell. mbH (im Folgenden: D6 GmbH) gründete er mit verschiedenen Personen überwiegend T6 Herkunft zahlreiche, als Subunternehmen im Baugewerbe tätige Kommanditgesellschaften. Dabei war der Angeklagte mit seinen Buchführungsgesellschaften zugleich für die Buchführung der gegründeten Gesellschaften zuständig. Sein diesbezügliches Wirken war Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht L4 im Jahr 2005 (siehe dazu sogleich). Auch im Übrigen kam der Angeklagte im Rahmen seines Wirkens in dem von ihm aufgebauten undurchschaubaren Firmengeflecht mit Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Berührung. In der fast 200 Seiten umfassenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L4 in dem zur Verurteilung durch das Landgericht L4 führenden Strafverfahren heißt es dazu: Randnummer 84 Im Jahr 1997 sei gegen den Angeschuldigten N. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen anhängig gewesen. Die Ermittlungen seien gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Ferner sei gegen den Angeschuldigten N. ein Verfahren wegen falscher Angaben gemäß § 82 GmbHG anhängig gewesen. Gegen die gegen ihn durch Strafbefehl verhängte Geldstrafe habe er Einspruch eingelegt. Er sei jedoch unentschuldigt nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Die gegen ihn verhängte Geldstrafe habe der Angeschuldigte gezahlt, nachdem er bei der Ausreisekontrolle in die T. in Vollzug des gegen ihn erlassenen Haftbefehls festgenommen worden sei. Ein weiteres Ermittlungsverfahren, das wegen Verstoßes gegen das GmbHG gegen ihn anhängig gewesen sei, sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da es wegen der Verworrenheit der angezeigten Sachverhalte und der Undurchschaubarkeit des vom Angeschuldigten N. beherrschten Firmengeflechts trotz mehrmonatiger Ermittlungen nicht gelungen sei, konkrete Tatvorwürfe auch nur ansatzweise aufzuklären. Ein weiteres Ermittlungsverfahren, das im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines türkischen Asylbewerbers, der nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen sein soll, anhängig gewesen sei, sei gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Randnummer 85 Im Zusammenhang mit dem Firmenverbund des Angeklagten heißt es in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L4: Randnummer 86 Eine übersichtliche und vollständige Darstellung des von N. beherrschten Firmenverbunds mit den Unterbeteiligungen sei wegen der Komplexität nicht möglich. Nicht bei allen in der Anklageschrift [scil.: der Staatsanwaltschaft L4] aufgeführten mehr als 40 Firmen bzw. Beteiligungen des Angeschuldigten N. habe ein unmittelbarer und konkreter Bezug zu den angeklagten Einzeltaten hergestellt werden können. Die Auffindesituation und die spätere Auswertung der in den einzelnen Firmen im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Buchhaltungen in dem vom Angeschuldigten N. beherrschten Firmenverbund ließen den Rückschluss zu, dass zahlreiche Verträge, die der Angeschuldigte in unterschiedlicher Funktion mit Dritten, teilweise aber auch mit sich selber geschlossen habe, im Geschäftsverkehr tatsächlich nicht umgesetzt worden seien, sondern allein der Verschleierung und der Undurchschaubarkeit geschäftlicher Vorgänge für Dritte gedient hätten. In den Geschäftsunterlagen des Angeschuldigten N. seien auch zahlreiche Treuhandverträge aufgefunden worden, die dieser entweder mit Privatpersonen, mit den übrigen Angeschuldigten [scil.: des anklagegegenständlichen Verfahrens der Staatsanwaltschaft L4] oder mit Kapitalgesellschaften abgeschlossen gehabt habe. Die meisten dieser Verträge seien vom Angeschuldigten N. allein unterzeichnet worden, und zwar in den unterschiedlichen Funktionen der unterschiedlichen Firmen, die er im Zusammenhang mit diesen Treuhandverträgen auch selbst vertreten habe. Die wirtschaftlichen Hintergründe dieser Verträge seien in der Regel nicht durchschaubar. Randnummer 87 In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L4 heißt es zu den der Verurteilung durch das Landgericht L4 zugrundeliegenden Taten: Randnummer 88 Der Angeschuldigte N. habe während des gesamten Tatzeitraums versucht, nach außen den Anschein zu erwecken, dass für die aufgelaufenen Außenstände jeglicher Art, sei es bei den Sozialkassen, bei den Finanzämtern, aber auch bei Vermietern oder Vertragspartnern nicht er, sondern jeweils andere verantwortlich gewesen seien. Dazu habe er sich verschiedener Mittel bedient. Eines dieser Mittel seien angeblich langwierige Erkrankungen des Angeschuldigten N. gewesen. Eines seiner immer wieder vorgetragenen Argumente sei gewesen, mehr als ein Jahr fast ununterbrochen erkrankt – teilweise erblindet – gewesen zu sein. Bei der Schilderung seiner Krankheiten in Briefen an Behörden sei er sich ausgiebig in Details ergangen, um etwaige Versäumnisse plausibel erscheinen zu lassen. Ein weiteres Mittel sei ein vorgetäuschter Geschäftsführerwechsel bei der D6 GmbH gewesen. So habe der Angeschuldigte N. in einem Telefonat mit der A5-Geschäftsstelle A6 im Jahr 2002 angegeben, schon seit einem Jahr nicht mehr als Geschäftsführer für die D6-Firmen tätig zu sein, eine Eintragung des Geschäftsführerwechsels (gemeint sei die Übernahme der Gesellschaft durch M1 A2) im Handelsregister sei nicht zustande gekommen, weil die Inhaber der Firmen den Notar nicht bezahlt hätten. Das habe er nun getan, damit er mit der Sache nichts mehr zu tun habe. Tatsächlich habe der Geschäftsführerwechsel von N. zu M1 A2 gar nicht stattgefunden, sondern sei vom Angeschuldigten N. von Anfang an nur als Verschleierungsmanöver inszeniert gewesen. N. habe den Notar W. ausdrücklich angewiesen, ein entsprechendes Protokoll einer Gesellschafterversammlung der D6 GmbH lediglich als Vorratsbeschluss zur Akte zu nehmen, jedoch nicht zu verwenden. Randnummer 89 Der Angeschuldigte N. habe durch verschiedene Verschleierungsmaßnahmen – angebliche langwierige Erkrankungen, vorgetäuschter Geschäftsführerwechsel, Abstreiten, Schriftstücke erhalten zu haben, Verfälschen der zeitlichen Abfolge von Vorgängen, das Darstellen der eigenen Person in Schriftwechseln (Vortäuschen eines Mitarbeiterstabs, an sich selbst adressierte Briefe), falsche Darstellung der Kommanditisten nach außen – insgesamt erfolgreich Außenstehende über seine eigene Rolle und Verantwortlichkeiten getäuscht. Dies habe in der Folge zu ganz erheblichen Fehleinschätzungen geführt: So sei seine eigene Mutter davon ausgegangen, dass der Angeschuldigte Steuerberater sei.. Randnummer 90 Die zu seinem komplexen Firmenverbund gehörenden Firmen hat der Angeklagte nach eigenen Angaben erst im Jahr 2009 – mit Ausnahme von drei Firmen – veräußert. Randnummer 91 Aus seiner Tätigkeit bei der A4 und der S6 erzielte der Angeklagte nach eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von EUR 150,- bis 200,-, aus seiner Tätigkeit bei der S7 H6 GmbH von EUR 100,- bis 150,-. Mit der A4 erzielte der Angeklagte nach eigenen Angaben einen Gewinn von EUR 2.000,- bis 3.000,- pro Jahr. Über das Vermögen der A4 und der S7 H6 GmbH ist mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Randnummer 92 Neben diesen Tätigkeiten ist der Angeklagte auf Stundenbasis als angestellter Steuerberatergehilfe in der B6er S.gesell. RL S.gesell. mbH beschäftigt. Sein dortiges Wirken ist ebenfalls im vorliegenden Verfahren von Bedeutung. Randnummer 93 Der Angeklagte hat gegenüber verschiedenen Krankenkassen noch Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund EUR 41.000,-, die aus dem seiner Verurteilung durch das Landgericht L4 zugrundeliegenden Sachverhalt herrühren. Der Angeklagte hat mit den Krankenkassen eine Vereinbarung erzielt, nach der sie auf 70 % ihrer Forderung verzichten. Der Angeklagte hat ferner Steuerschulden in Höhe von mehr als EUR 40.000,- sowie aus der nicht fristgerechten Erstellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaften aus seinem Firmenverbund resultierende weitere Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 35.000,-. Randnummer 94 Infolge seiner Verhaftung will der Angeklagte nach seiner – nicht näher aufgeschlüsselten – Berechnung einen Vermögensverlust von EUR 265.000,- erlitten haben. Randnummer 95 Der Angeklagte leidet unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Er hatte bereits zwei Herzinfarkte, einen Schlaganfall und zwei Hörstürze. Seit seinem zweiten Herzinfarkt gilt er als zu 30 % schwerbehindert. Randnummer 96 Der Angeklagte ist vorbestraft. Durch Urteil des Landgerichts L4 vom 18.01.2005 (Az. )) - rechtskräftig seit dem 22.09.2005 (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2005 - Az.:) - wurde er wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 29 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 97 Als Geschäftsführer der Firma D6 D6 GmbH gründete der Angeklagte mit verschiedenen Personen überwiegend T6 Herkunft Kommanditgesellschaften, die als Subunternehmen im Baugewerbe tätig waren. Die Buchführung der Kommanditgesellschaften einschließlich der Lohnbuchhaltung sollte der Angeklagte über die von ihm betriebenen Buchhaltungsfirmen – vor allem die N3 Wirtschaftsberatung GmbH, N.`s Beteiligungsgesellschaft und die A4 übernehmen. Der Angeklagte erhoffte sich, durch seine Beteiligung als Geschäftsführer und durch seine Buchhaltungsdienstleistung Einkünfte für seinen Lebensunterhalt und zum Abtragen seiner Schulden zu erwirtschaften. Daher sahen die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen vor, dass die jeweiligen Kommanditgesellschaften an die D6 GmbH DM 750,- monatlich zum Entlohnen des Geschäftsführers und eine Buchführungspauschale von DM 500,- monatlich abzuführen hatten, was der Angeklagte per Banküberweisungen jeweils teilweise in 1998 und 1999 umsetzte. Aufgabe der übrigen vier türkischen Mitbegründer, die überwiegend Kommanditanteile erwarben, war es, in den unselbstständigen Zweigstellen vor Ort im Raum B6 oder H5 das Tagesgeschäft zu führen. Als für die Kommanditgesellschaften verantwortlicher Geschäftsführer führte der Angeklagte in den Jahren 1998 und 1999 teilweise die Arbeitnehmeranteile an die zuständigen Krankenkassen nicht ab. Auch gab er nicht innerhalb der Erklärungsfristen Umsatzsteuererklärungen ab, obwohl zumindest vier Kommanditgesellschaften erhebliche steuerpflichtige Entgelte erwirtschafteten. Randnummer 98 Der vom Angeklagten zu verantwortende tatbestandliche Steuerschaden betrug mehr als DM 680.000,-, der strafzumessungsrechtliche Steuerschaden mehr als DM 400.000,-. Die Summe des vorenthaltenen bzw. veruntreuten Arbeitsentgelts betrug DM fast DM 58.000,-. Randnummer 99 Der Angeklagte hatte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen seiner Einlassung vor dem Landgericht L4 bestritten. Verantwortlich seien die einzelnen Kommanditisten gewesen. Diese hätten ihm die Ausgangsrechnungen nicht rechtzeitig und vor allem nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Ferner hätten sie ihm das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge verwehrt. Er habe den Worten des Betriebsleiters vertraut, der ihn mit künftigen Erlösen aus weiteren Bauvorhaben vertröstet habe. Ihm sei vorzuwerfen, diesen Angaben leichtfertig und zu lange geglaubt zu haben. Randnummer 100 Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht geglaubt, dass er von den anderen Firmenbeteiligten „überrumpelt“ und ausgenutzt worden sei. Der Angeklagte habe es bereits bei Firmengründung bewusst darauf angelegt, die Jahreserklärungen nicht rechtzeitig und vor allem nicht mit dem richtigen Inhalt abzugeben. Das angebliche Fehlverhalten der anderen Firmenbeteiligten habe sich so oft in ähnlicher Weise wiederholt, dass nicht mehr von einem Überrumpeln ausgegangen werden könne. Bereits zu Beginn der Firmengründung hätten die anderen vor Ort mit Wissen des Angeklagten, der zugleich für seine Entlohnung für die laufende Buchhaltung mittels gleichmäßigen Banküberweisungen gesorgt habe, umfangreiche Bautätigkeiten entwickelt. Wer in einem solchen Umfang Kommanditgesellschaften gründe und die entfernt liegenden Zweigstellen derart vernachlässige, wisse, dass er den steuerlichen Erklärungspflichten nicht genüge. Die Behauptung des Angeklagten, Rechnungen seien von den anderen Beteiligten unterschlagen und ihm vorenthalten worden, hat das Landgericht dabei insbesondere deshalb nicht geglaubt, weil bei dem Angeklagten - über die von ihm erklärten Umsätze hinaus - zahlreiche weitere Ausgangsrechnungen beschlagnahmt wurden. Randnummer 101 Die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verbüßte der Angeklagte bis zu seiner vorzeitigen, am 04.07.2007 bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe erfolgten Haftentlassung in der Justizvollzugsanstalt B6-P
- Durch Beschluss vom 24.05.2007 setzte das Landgericht B6 – Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung des Strafrestes von einem Jahr und sechs Monaten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB ab dem 04.07.2007 zur Bewährung aus und die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Zur Begründung wurde u.a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte zu seinen Straftaten stehe. Die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit werde nicht als problematisch angesehen, weil sie, anders als in der Vergangenheit, bei der RL unter Kontrolle erfolge. Randnummer 102 Im Gegensatz zu seinen Äußerungen gegenüber der Strafvollstreckungskammer ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung des hiesigen Verfahrens im Hinblick auf seine Vorstrafe aus dem Urteil des Landgerichts L4 zu seiner früheren Einlassung im Verfahren vor dem Landgericht L4 zurückgekehrt. Hiernach habe seine damalige Schuld in erster Linie darin bestanden, dass er zu gutmütig und zu gutgläubig gewesen sei. Er sei damals verantwortlicher Geschäftsführer gewesen und habe den Prokuristen vertraut. Diese hätten ihn aber hintergangen und seine Gutgläubigkeit und Unbedarftheit ausgenutzt. Randnummer 103 Die Kammer hat infolge eigener Prüfung des dem Urteil vom 18.01.2005 zugrunde liegenden Sachverhalts jedoch keinen Zweifel, dass die Feststellungen des Landgerichts L4 zutreffend sind und dass der Angeklagte die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten in der Art und Weise begangen hat, wie sie das Gericht festgestellt hat. Die Kammer hat sich insoweit die überzeugenden Erwägungen des Landgerichts L4 zu eigen gemacht. Randnummer 104 Der Angeklagte N. befindet sich in dieser Sache seit dem 13.01.2010 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 07.01.2010, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 03.09.
- Randnummer 105
- Angeklagter B. C. Randnummer 106 Der jetzt 44-jährige Angeklagte B. C. wurde als neuntes von elf Kindern in D. in der T. geboren und verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist der Cousin Ö. C.s . Randnummer 107 Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 16, 13 und zehn Jahren. Randnummer 108 Der Angeklagte kam im Alter von 15 Jahren nach Deutschland. Er besuchte die Haupt- und Berufsschule und war anschließend als Arbeiter beschäftigt. In den Jahren 2002 bis 2005 fungierte er als formeller Verantwortlicher der in M. ansässigen Firma E
- Seit 2005 ist er als LKW-Fahrer bei dem am Hamburger Großmarkt tätigen Obst- und Feinkostunternehmen „O2 S8 GmbH und Co. KG“ angestellt und verdient rund EUR 2.000,- netto im Monat. Sein Wirken als Geschäftsführer der Firma E. im Jahr 2008 ist Gegenstand der hiesigen Verurteilung. Randnummer 109 Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau und nicht berufstätig. Randnummer 110 Der Angeklagte hat kein Vermögen. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund EUR 22.000,-. Randnummer 111 Der Angeklagte B. C. ist nicht vorbestraft. Randnummer 112
- Angeklagter T. C. Randnummer 113 Der jetzt 43jährige Angeklagte T. C. wurde in A. geboren und ist T6 und K4 Staatsangehöriger. Er ist der jüngere Bruder des Angeklagten A. C. . Randnummer 114 Der Angeklagte ist ledig und lebt in B8 a. F
- Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat der Angeklagte zwei Töchter im Alter von 11 und neun Jahren, die in K5 geboren wurden, jedoch bei der Mutter in B8 auf F3 leben. Mit seiner derzeitigen, ebenfalls in B8 auf F3 lebenden Lebensgefährtin hat der Angeklagte einen jetzt zweieinhalb-jährigen Sohn. Zumindest bis zu seiner Verhaftung zahlte der Angeklagte – lediglich teilweise – Unterhalt. Randnummer 115 Der Angeklagte kam mit neun Jahren aus der T. nach Deutschland und erlangte den Haupt- und Realschulabschluss. Im Jahr 1995 übersiedelte er nach K5, wo er acht Jahre lebte. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland machte er sich selbstständig und übernahm in B8 auf F3 den Imbiss „D10-Nr. 1“, den er bis vor einem Jahr betrieb. Die Umstände der Übernahme dieses Imbisses waren Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht O3 in H7 im Juni
- Ab 2005 war er neben dem Mitangeklagten Ö. C. zunächst formeller Mitgesellschafter der Firma C. Getränkehandel, später deren formeller alleiniger Inhaber. Die Firma C. Getränkehandel spielt auch im vorliegenden Verfahren eine Rolle. Sein Wirken in der D. ab Januar 2008 ist Gegenstand der vorliegenden Verurteilung. Derzeit arbeitet der Angeklagte in der Gastronomie und verdient ca. EUR 400,- monatlich. Randnummer 116 Der Angeklagte leidet seit ca. zwei Jahren an den Folgen einer Leberkrankheit und befindet sich in medikamentöser Behandlung. Randnummer 117 Über das Vermögen des Angeklagten ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Randnummer 118 Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Randnummer 119 Am 16.06.2003 - rechtskräftig seit 06.08.2003 - verurteilte ihn das Amtsgericht O3/H7 (Geschäfts-Nr. …) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlich begangener Bedrohung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Strafe ist mittlerweile erlassen. Randnummer 120 Am 06.11.2006 - rechtskräftig seit 14.11.2006 - verurteilte ihn wiederum das Amtsgericht O3/H7 (Geschäfts-Nr. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 20,-. Das Gericht entzog dem Angeklagten ferner die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von vier Monaten. Randnummer 121 Der Angeklagte T. C. befand sich in dieser Sache vom 09.06.2009 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 16.07.2010 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 08.06.2009, Geschäfts-Nr. 161 Gs 249/09 in der Form der Neufassung vom 17.11.2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 03.09.
- Randnummer 122 IV. Sachverhalt Randnummer 123
- Komplexe „A.“ und „E.“ Randnummer 124 a. Der Tatplan und die Beteiligten Randnummer 125 aa. Die Tatentschlüsse Randnummer 126 Spätestens im Jahr 2006 beschlossen die Angeklagten A. C. und Ö. C. gemeinsam mit einem aus dem Ausland operierenden Dritten, der unter dem Namen A1 O. bzw. A1 U1 bzw. A1 U. auftrat (im Folgenden: A1 U.), sich im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken durch die fortgesetzte Hinterziehung von Steuern so umfassend wie möglich zu bereichern. Von wem im Einzelnen die Initiative ausging und ob der Angeklagte A. C. bereits von Anfang an mit eingebunden war oder erst etwas später auf Initiative des Angeklagten Ö. C. dazu stieß, konnte die Kammer nicht abschließend klären. Randnummer 127 Sowohl der Angeklagte Ö. C. als auch der Angeklagte A. C. waren jedenfalls auf der Suche nach einem neuen lukrativen Geschäftsfeld, da die Geschäfte der von ihnen seit 2005 gemeinsam betriebenen Getränkehandel-Firma C. schlecht liefen. Randnummer 128 Vor allem A. C. befand sich in einer prekären finanziellen Situation, denn im Jahr 2005 war über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Deshalb konnte er bei der Firma C. auch nicht offiziell als Gesellschafter in Erscheinung treten, sondern musste seinen Bruder, den Mitangeklagten T. C. , als Strohmann vorschieben. Zwar ging A. C. zu dieser Zeit auch noch einer im Einzelnen nicht geklärten Tätigkeit in der S9 nach, wobei er die daraus erzielten Einkünfte nicht nur seinen Gläubigern, sondern auch den Sozial- und Steuerbehörden verschwieg. Allerdings trachtete A. C. danach, endlich „das ganz große Geld“ zu verdienen. Da er jedoch zu Anfang nicht sicher war, ob dies mit der beabsichtigten Steuerhinterziehung gelingen würde, beschloss A. C. , sicherheitshalber diese Tätigkeit in der S9, die ihm genug Raum für geschäftliche Aktivitäten in Deutschland ließ, noch nicht aufzugeben, sondern erst einmal abzuwarten, wie sich die neuen „Geschäfte“ entwickeln würden. Randnummer 129 Aber auch Ö. C. brauchte dringend Geld. Er hatte 2004 eine von ihm und seiner Familie bewohnte Immobilie in B1 erworben und musste seinen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten nachkommen, mit denen er sich im Rückstand befand. Randnummer 130 Beide Angeklagte wussten, welche Möglichkeiten der Getränkehandel insbesondere mit Kaffee und R. B. bieten konnte, wenn man bereit war, die Grenzen der Legalität zu überschreiten. Insbesondere Ö. C. , der seit Jahren im Getränkehandel tätig war, hatte in der Vergangenheit diverse Einblicke gewinnen können. Randnummer 131 bb. Das grundsätzliche „Steuerhinterziehungsmodell“ Randnummer 132 Aufgrund ihrer Erfahrungen in der Getränkebranche versprachen sich die Kumpane die meisten Gewinne aus dem Handel mit Röstkaffee und R. B.. Der Tatplan der Angeklagten Ö. C. und A. C. sowie A1 U.s sah dabei vor, die Bestimmungen für innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der Europäischen Union auszunutzen und die Waren durch Scheingeschäfte künstlich zu verbilligen. Dazu wollten sie sich französischer Gesellschaften bedienen und durch entsprechende Frachtpapiere, Ausfuhr- und Verbringungsnachweise eine wahrheitswidrige Papierlage herstellen, aufgrund derer eine innergemeinschaftliche Lieferung ins Ausland an die französische Firma vorgetäuscht werden sollte. Tatsächlich sollte die zur Weiterveräußerung in Deutschland vorgesehene Ware entweder Deutschland gar nicht erst verlassen (so in den Fällen der Lieferung von R. B. durch die Firma T1 O1 D2 T2 GmbH & Co. KG sowie Kaffee und R. B. durch die Firma c. eG), die Grenze nur pro forma überschreiten (so im Fall der Lieferung von R. B. durch die Firma P.u.K. L1 - T3 J. P. H1) oder unversteuert aus dem Ausland bezogen werden (so im Falle der Lieferung des Röstkaffees aus den Niederlanden durch den niederländischen Kaffeelieferanten). Die auf diese Weise unversteuert und damit verbilligt bezogene Ware wollten sie unter Ausweis der Umsatz- und Kaffeesteuer an deutsche Abnehmer verkaufen, ohne jedoch die von ihnen geschuldete Umsatzsteuer abzuführen oder auch nur die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben. Aufgrund der von ihnen von vornherein beabsichtigten Steuerverkürzung würden sie dabei in der Lage sein, ihren Abnehmern extrem günstige Preise anzubieten und somit die Gewähr haben, die von ihnen zur Finanzierung des Warenerwerbs erforderlichen Abnehmer stets rasch zu finden und damit sicher zu sein, dass ihr lukratives Geschäft, von dem sie sich erhebliche Gewinne versprachen, „am Laufen“ bleiben würde. Die Kumpane wählten französische „Scheinkäufer“, weil sie wussten, dass in Frankreich keine Kaffeesteuer erhoben wurde. Obwohl sie wussten, dass bei dem Bezug von Röstkaffee aus den Niederlanden Kaffeesteuer erhoben würde, hatten die Kumpane zu keiner Zeit vor, diese abzuführen oder auch nur die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben. Randnummer 133 cc. Die beteiligten Gesellschaften Randnummer 134 Hinsichtlich der an dem komplexen Steuerhinterziehungssystem beteiligten Gesellschaften hatten die Kumpane ein raffiniertes Vorgehen ersonnen, das sie über den Tatzeitraum immer weiter verfeinerten: Randnummer 135 aaa. Die Steuerhinterziehungsfirmen Randnummer 136 Zum Einen sollten allein der Steuerhinterziehung dienende inländische Firmen erworben werden. Diesen Steuerhinterziehungsfirmen (zunächst die A., später die E.) waren in dem komplexen Steuerhinterziehungssystem dabei mehrere Funktionen zugedacht: Randnummer 137 Eine Funktion der Steuerhinterziehungsfirmen sollte darin liegen, dass diese Gesellschaften die umsatz- und kaffeesteuerfrei erworbenen Waren unter Ausweis der Umsatzsteuer an inländische Abnehmer veräußern sollten, wobei die Kumpane von vornherein in Kenntnis ihrer steuerlichen Pflichten nicht beabsichtigten, die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben oder die ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen. Da den Kumpanen klar war, dass diese beabsichtigte Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes jederzeit aufgrund von Kontrollmitteilungen der Finanzämter oder von Umsatzsteuersonderprüfungen bei den Abnehmern enttarnt werden konnte, sollte es sich um kurzlebige Firmen mit Briefkastenadressen, ohne eigene Lagerräume und Mitarbeiter handeln, deren man sich schnell entledigen und die schnell ersetzt werden konnten. Randnummer 138 Die weitere Funktion der Steuerhinterziehungsgesellschaften, nämlich das Auftreten als „Agentur“ und „Zahlstelle“ für die französischen Firmen, war der besonderen Komplexität des von den Kumpanen ersonnenen Steuerhinterziehungssystems geschuldet: Da es nach dem Tatplan der Kumpane zur Wahrung des Scheins innergemeinschaftlicher Lieferungen unumgänglich war, dass die Lieferanten ihre Rechnungen an die als vorgebliche Abnehmer der Waren dienenden französischen „Scheinfirmen“ fakturieren mussten, sollten diese Rechnungen von den Steuerhinterziehungsfirmen als vorgeblichen „Vermittlern“ oder „Agenten“ „im Auftrag“ dieser französischen „Scheinfirmen“ gezahlt werden. Dies hatte für die Kumpane den Vorteil, dass sie den zusätzlichen Aufwand der Einrichtung von Auslandskonten in Frankreich und die damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten und den Kostenaufwand bei der gewünschten raschen Rechnungsbegleichung vermeiden konnten, indem sie die ohnehin einzurichtenden Konten der A. bzw. E. als „Zahlstellen“ nutzen konnten. Die Kumpane bauten darauf, dass ihre jeweiligen Geschäftspartner vorrangig an einer raschen Zahlung ihrer Rechnungen interessiert sein und die Zahlungen durch eine dritte Gesellschaft nicht weiter hinterfragen würden. Insbesondere ihre deutschen Lieferanten würden - so die Vermutung der Kumpane - bei der Zahlung durch eine deutsche Gesellschaft von einem Konto bei einer deutschen Bank ohnehin vermuten, dass die Gründe für ein solches Vorgehen - insoweit durchaus in Übereinstimmung mit den Kumpanen - in der Vereinfachung von Zahlungswegen und Vermeidung der Kosten für Auslandsüberweisungen liegen würden. Soweit es zu Nachfragen der Lieferanten kommen bzw. eine weitergehende „offizielle Einbindung“ der Steuerhinterziehungsgesellschaften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Papierlage erforderlich werden sollte, sollten diese Steuerhinterziehungsgesellschaften als vorgebliche „Agenten“ bzw. „Vermittler“ der französischen „Scheingesellschaften“ auftreten. Der tatsächliche Erwerb durch die A. bzw. später die E. sollte als „Agenturgeschäft“ getarnt werden. Als weiteren Vorteil sahen die Kumpane, dass sie zwanglos - insbesondere unter Hinweis auf die mit den französischen Verantwortlichen bestehenden Verständigungsprobleme - die Einschaltung der Angeklagten A. C. und Ö. C. als in H5 ansässige deutschsprachige Ansprechpartner erklären konnten. Randnummer 139 bbb. Die französischen Gesellschaften Randnummer 140 Zum Zwecke der Vortäuschung innergemeinschaftlicher Lieferungen und der Verbringung der Waren ins Ausland sollten als vorgebliche ausländische Abnehmer der Waren französische Gesellschaften (zunächst die S. L., später die C1 S1 und auch die E. D1 S.) fungieren. Vor allem hinsichtlich des beabsichtigten - unversteuerten - Erwerbs von Kaffee aus den Niederlanden hatte eine französische Gesellschaft besondere Vorteile: Zur Tatzeit wurde weder in den Niederlanden noch in Frankreich Kaffeesteuer erhoben. Der offizielle Ankauf durch ein französisches Unternehmen hatte neben dem kaffee- und umsatzsteuerfreien Erwerb auch den Vorteil, dass Mitteilungen der niederländischen Finanzbehörden nicht an die deutschen Finanzbehörden gingen, sondern an die französischen. Auf diesem Weg - dem durchaus üblichen Informationsaustausch der Finanzbehörden innerhalb der Europäischen Union - konnten die Machenschaften der A. und später der E. nicht aufgedeckt werden. Ebenso wie die deutschen Steuerhinterziehungsgesellschaften sollten auch die französischen „Scheingesellschaften“ keinen echten Geschäftsbetrieb aufweisen und zur Minimierung des Entdeckungsrisikos nur für eine kurze Zeit eingesetzt und dann durch eine neue Gesellschaft ersetzt werden. Dabei wollten sich die Kumpane der einer deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaftsform der SARL (société à responsibilité limité - Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bedienen. Diese wurde - wie die Kumpane wussten - bei den potentiellen Geschäftspartnern als wegen ihrer Haftungsabschirmung übliche Gesellschaftsform angesehen und erregte regelmäßig keinerlei Verdacht. Dabei war es den Kumpanen auch bei diesen Gesellschaften ebenso wie bei den deutschen „Steuerhinterziehungsgesellschaften“ wichtig, dass diese französischen Gesellschaften in das dem deutschen Handelsregister vergleichbare französische „registre du commerce et des sociétés“ eingetragen waren. Denn durch Vorlage von dem deutschen Handelsregisterauszug vergleichbaren Registerauszügen aus dem französischen Register konnten sie - wie sie wussten - den Anschein der Seriosität weiter verstärken. Sie vertrauten darauf, dass ihre Geschäftspartner die konkreten Eintragungen wie z.B. den Gesellschaftszweck oder Gesellschafter bzw. Vertretungsorgane nicht weiter hinterfragen und sich mit der Existenz der Gesellschaften als solchen zufriedengeben würden. Zur weiteren Abdeckung ihrer tatsächlichen Machenschaften und Verstärkung des Anscheins der Seriosität sollten die französischen Gesellschaften nach der Vorstellung der Kumpane steuerlich geführt sein und über eine gültige Umsatzsteuer-Identitätsnummer verfügen, die die Geschäftspartner bei Bedarf durch eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen konnten. Randnummer 141 ccc. Die legale „Tarnfirma“ Randnummer 142 Mit den in- und ausländischen Steuerhinterziehungsfirmen sollte es indes nach dem Plan der Kumpane nicht sein Bewenden haben. Ihr raffinierter Plan sah einen weiteren Baustein vor, der sie zusätzlich vor der Enttarnung ihrer kriminellen Machenschaften schützen sollte: Zum Zwecke der Abdeckung der geplanten systematischen Steuerhinterziehung sollte neben dem Aufbau kurzlebiger, allein der Steuerhinterziehung dienender Firmen mit Briefkastenadressen, ohne eigenen Lagerräume und Mitarbeitern parallel eine legale „Tarnfirma“ mit echtem Geschäftsbetrieb, Büro- und Lagerräumen und Mitarbeitern betrieben werden. Randnummer 143 Als legale Tarnfirma hatten die Beteiligten zunächst die faktisch von A. C. und Ö. C. betriebene Firma C. vorgesehen, die im Rechtsverkehr unter verschiedenen Bezeichnungen auftrat. Bei dieser war zwar nach außen hin der Mitangeklagte T. C. formell Inhaber. Allen - auch den Mitarbeitern - war jedoch klar, dass T. C. insoweit nur die Rolle eines Strohmanns spielte und mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun hatte, sondern die Verantwortlichen und „Chefs“ dieser Firma allein Ö. C. und A. C. waren. Randnummer 144 Die Einbindung der Firma C. erfolgte in unterschiedlicher Weise: Randnummer 145 Zum Einen sollte der in der Getränkebranche bekannte Name „C.“ quasi als „Türöffner“ für die Geschäfte dienen. Denn Ö. C. hatte im Jahr 1999 gemeinsam mit seinem Cousin H4 A2 in H5 die Getränkehandelsfirma „A3 GmbH“ (im Folgenden: A3) gegründet und bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Jahr 2005 erfolgreich betrieben. Schon bei der Wahl der Firma der A3, der sich aus den Anfangsbuchstaben der beiden Gründer A2 und C. zusammensetzt, hatte Ö. C. Wert darauf gelegt, seinen Namen in der Branche zu etablieren. Mit dem positiv besetzten Namen C. konnte man dementsprechend in der Getränkebranche Kontakte knüpfen. Das galt erst Recht, wenn der Name C. mit einem Unternehmen verbunden blieb, das über längere Zeit am Markt auftrat und dabei unverdächtigen, legalen Handel mit Getränken betrieb. Wenn dieses Unternehmen sich als Vermittler für ausländische Getränkehändler vorstellte, dann hatte es auch insoweit einen gewissen Vertrauensvorschuss. Randnummer 146 Zum Anderen sollte die Firma C. die für den Getränkehandel notwendige Betriebsausstattung vorhalten und den Steuerhinterziehungsfirmen (A./ E.) zur Verfügung stellen. Die Steuerhinterziehungsfirmen sollten nur kurzlebige Gebilde sein, die nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne auszutauschen waren. Insofern hätte es keinen Sinn gemacht, sie mit eigenen Betriebsmitteln auszustatten. Weniger Aufwand bereitete es, wenn man sich des eingerichteten Gewerbebetriebes der C. bediente, und dementsprechend auf deren Lager und Mitarbeiter zurückgreifen konnte. In Umsetzung dieses Planes wurden die von den Kumpanen unversteuert bezogenen Waren in das Lager der C. in der O4 in H5 bzw. - später - in das weitere von den Kumpanen genutzte, etwas größere Lager im O5 D11 in H5 geliefert. Randnummer 147 Das dritte Einsatzgebiet der C. lag darin, dass sie durch den offiziellen Ankauf von R. B. für den deutschen Inlandsmarkt nach außen hin plausibel machte, warum die Kumpane auf dem deutschen Markt als Verkäufer von R. B. bekannt waren. Hätten die Kumpane ausschließlich R. B. umsatzsteuerfrei für den Export erworben, hätte es insbesondere den Verantwortlichen der Firma R. B. auffallen können, dass Ö. C. und A. C. als Verkäufer von R. B. in Deutschland einen Namen haben. Um dies zu vermeiden, erwarben die Kumpane unter der Firma C. von der Firma R. B. Deutschland GmbH direkt (mit Umsatzsteuer) Getränke. Hiermit konnte man nicht nur gegenüber der Firma R. B. sein Auftreten erklären. Im Einzelfall hätte man auch gegenüber dem Finanzamt die Herkunft des veräußerten R. B. auf diese Weise erläutern können. Randnummer 148 Im Jahr 2008 übernahm die neu gegründete D. H. Getränkegroßhandel GmbH (im Folgenden: D.) die Funktion der C. als legale Tarnfirma. Randnummer 149 dd. Die verabredete Arbeitsteilung Randnummer 150 Planungen und Entscheidungen in Bezug auf das gesamte Steuerhinterziehungsmodell standen Ö. C. und A. C. als gleichberechtigten Geschäftspartnern und „Chefs“ gemeinsam zu. Daneben spielte auch A1 U. eine Rolle. Zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass auch er der Leitungsebene zuzurechnen war und dementsprechend gleiches Mitspracherecht wie Ö. C. und A. C. hatte. Randnummer 151 Im Rahmen ihres vorgesehenen Zusammenwirkens verabredeten die Kumpane folgende Arbeitsteilung: Randnummer 152 A1 U. sollte grundsätzlich die im Ausland vorzunehmenden Tatanteile erbringen. Er sollte sich um die französischen Gesellschaften kümmern und für die Herstellung einer entsprechenden Papierlage Sorge tragen. Soweit Abdeckungshandlungen aus dem Ausland, namentlich Frankreich, heraus erforderlich sein sollten, sollte A1 U. für die Erledigung sorgen und die erforderlichen Empfangsvorrichtungen im Ausland vorhalten, um auch insoweit einen echten Geschäftsbetrieb der französischen Gesellschaften vorzutäuschen. Ferner sollte er sich - sofern dies zweckmäßig erschien - auch an der Anbahnung der Kontakte zu den Lieferanten beteiligen und ihnen gegenüber - gegebenenfalls neben Ö. C. - als Verantwortlicher der französischen Scheinkäufer oder zumindest entsprechender Ansprechpartner auftreten. Randnummer 153 Das operative Geschäft - und damit die Hauptarbeit - sollte A. C. und Ö. C. obliegen. Ö. C. sollte dabei im Wesentlichen für den Vertrieb zuständig sein. Er sollte die Geschäftsbeziehung zu den Lieferanten, Abnehmern und Spediteuren herstellen und pflegen und auch etwaige erforderliche Barzahlungen bei den Geschäftspartnern vor Ort erledigen. Dabei sollte er den in der Getränkebranche bekannten Namen C. als Türöffner und Vertrauensfaktor benutzen. Hinsichtlich der französischen Gesellschaften sollte Ö. C. als selbstständiger „Vermittler“ bzw. „Agent“ sowie deutschsprachiger Ansprechpartner auftreten. A. C. sollte sich um das „normale“ Tagesgeschäft, also die konkrete Abwicklung der Bestellungen und Transporte sowie um die Büroangelegenheiten kümmern. Ferner sollte er neben Ö. C. für die Bankgeschäfte zuständig sein und bei Bedarf ebenso wie dieser die für die Kumpane wichtigen Barabhebungen vom Geschäftskonto vornehmen. Da Ö. C. häufig unterwegs zu den Geschäftspartnern sein, dort Gespräche führen oder sich um die Bezahlung kümmern und deshalb auch nicht stets erreichbar sein würde, war es den Kumpanen wichtig, dass mit A. C. ein weiterer Ansprechpartner für die Geschäftspartner zur Verfügung stand. Sofern erforderlich, sollte A. C. Geschäftspartner aber auch - über das reine Tagesgeschäft hinaus - betreuen und sie zu diesem Zweck auch persönlich treffen oder Ö. C. oder A1 U. bei Treffen mit Geschäftspartnern begleiten. Randnummer 154 Daran wurde A. C. auch durch eine zeitweise parallel in der S9 aufgenommene Tätigkeit nicht entscheidend gehindert. Unabhängig davon, was A. C. im Einzelnen in der S9 zu tun hatte – sein Engagement in der Baubranche ist im Einzelnen im Dunkeln geblieben – nahm ihn dies zeitlich jedenfalls nicht in einem Ausmaß in Anspruch, dass er an der Ausführung seines Anteils an der Geschäftsführung gehindert gewesen wäre. Vielmehr befand er sich während des gesamten Zeitraums, in dem er in der S9 tätig war, auch häufig in H5 und nutzte hier die Gelegenheit, seine Aufgaben zu erledigen. Im Übrigen ließ ihm auch seine Tätigkeit in der S9, bei der er ohnehin häufig in B9, B10 und F4 unterwegs war, genügend Raum, bei Bedarf jederzeit rasch entweder vor Ort in H5 oder an sonstigen Orten zu sein, sofern es sich um „Auswärtstermine“ handelte. Da die Bestellungen ohnehin in der Regel per Telefon oder per Fax erfolgen und den Geschäftspartnern auch Handy-Nummern als Kontaktdaten mitgeteilt werden sollten, war insoweit seine Anwesenheit in H5 zumeist nicht erforderlich. Telefonische Abwicklungen konnte er auch aus der S9 heraus vornehmen. Randnummer 155 Diese nicht vollständig trennscharfe Arbeitsteilung und Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche war den Kumpanen durchaus recht. Wenngleich sie sich im Grundsatz vertrauten, schien es ihnen aufgrund ihres Selbstverständnisses als gleichberechtigte Partner und zur Sicherung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen angezeigt, ein „Auge darauf zu haben“, was der Partner in dem ihm zugewiesenen Arbeitsfeld „so trieb“ und über die gesamten Vorgänge aus eigener Anschauung informiert zu sein. Randnummer 156 Die Kammer ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass auch A1 U. aufgrund seiner gleichberechtigten Stellung über die einzelnen Vorgänge informiert und auf diese Weise in das Geschehen mit einbezogen wurde, obgleich er tatsächlich nur selten nach H5 kam. Randnummer 157 Zur weiteren Abdeckung und Vermeidung lästiger Nachfragen beschlossen die Kumpane zudem, nach außen als „Brüder C.“ oder jedenfalls als Angehörige der Familie C. aufzutreten. Dadurch konnte A. C. seine wahre Identität verschleiern. Zwar würde sich Ö. C. - wie alle wussten - durch das Auftreten unter seinem „richtigen“ Namen einem höheren Entdeckungsrisiko aussetzen. Dies nahmen die Beteiligten jedoch in Kauf. Da sie den in der Getränkebranche aus der A3-Zeit bekannten Namen C. als „Türöffner“ benutzen und auch die von Ö. C. in dieser Zeit geknüpften Kontakte nutzen wollten, brauchten sie den „echten“ C. an vorderster Front. Randnummer 158 Den Kumpanen war allerdings klar, dass es bei ihrer geplanten Arbeitsteilung noch eine Lücke gab. Flankierend zu dem durch sie betreuten operativen Geschäft benötigten sie zur Absicherung einen für sie vertrauenswürdigen steuerlichen Berater. A. und E. sollten in großem Umfang Geschäfte tätigen und dabei konsequent und kontinuierlich gegen Steuerrecht verstoßen. Daher war vorauszusehen, dass sich eine Vielzahl steuerrechtlicher Fragen stellen würde, nicht nur bei den Angeklagten, sondern auch ausgehend von Geschäftspartnern oder aufmerksamen Finanzbehörden. Wollte man gegenüber Letzteren so weit wie möglich seriös und damit unauffällig erscheinen, benötigte man jemanden, der ihnen jederzeit beratend zur Seite stand und bei Bedarf als kompetenter steuerlicher Ansprechpartner auftreten oder entsprechende Maßnahmen veranlassen konnte, um eine Enttarnung zu verhindern. Diese Person fanden die Kumpane später in dem Mitangeklagten N. . Randnummer 159 ee. Die verabredete Verteilung der Tatbeute Randnummer 160 Welche Vereinbarung die Kumpane Ö. C. , A. C. und A1 U. hinsichtlich der Verteilung der Tatbeute getroffen haben, konnte die Kammer nicht im Detail klären. Sicher ist, dass A. C. und Ö. C. als gleichberechtigte Partner denselben Anteil am Gewinn erhielten. Sicher ist ebenso, dass A1 U. aufgrund seiner geringen Bedeutung im Tatgeschehen kein größerer Anteil als A. C. und Ö. C. zugesprochen wurde. Zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Tatbeute zwischen den drei Kumpanen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte. Randnummer 161 Die später hinzutretenden weiteren Mitangeklagten B. C. , T. C. und N. sollten ihrer untergeordneten Positionen entsprechend nur vergleichsweise gering aus ihren - unterschiedlich gelagerten - Beteiligungen an den Steuerhinterziehungen profitieren. Randnummer 162 ff. Die weiteren Angeklagten Randnummer 163 aaa. Der Angeklagte B. C. Randnummer 164 Der Angeklagte B. C. , der Cousin Ö. C.s , trat im Tatkomplex „E.“ zur Bande hinzu (im Einzelnen siehe dazu unten IV.
- b. dd. bbb.
(2)). Er fungierte von Januar bis Anfang August 2008 als formeller Gesellschafter und Geschäftsführer der allein zur Steuerhinterziehung eingesetzten Gesellschaft E.. Insoweit übte er die Rolle eines klassischen Strohmanns aus. Er war nicht in das operative Geschäft oder die grundsätzlichen Planungen und Entscheidungen eingebunden, sondern agierte auf Geheiß der faktischen Geschäftsführer und -Gesellschafter A. C. und Ö. C. . B. C. tat nur das, was Ö. C. und A. C. ihm vorgaben. Insbesondere wurde er auf diese Weise dazu eingesetzt, Bargeld in Höhe von insgesamt mehr als EUR 3,6 Mio. vom Geschäftskonto der E., über das er - auch nach seinem Ausscheiden als Strohmann-Gesellschafter und -Geschäftsführer im August 2008 hinaus - als einziger „offiziell“ verfügungsbefugt war, abzuheben, das Ö. C. und A. C. direkt anschließend in Empfang nahmen. B. C. genoss das Vertrauen A. C.s und Ö. C. aufgrund seiner Verwandtschaft mit Ö. C. . Randnummer 165 bbb. Der Angeklagte T. C. Randnummer 166 T. C. , der Bruder des Angeklagten A. C. , stieß ebenfalls erst im Komplex „E.“ zur Bande hinzu. Während sich sein Tatbeitrag in dem Tatzeitraum, in dem B. C. Strohmann-Geschäftsführer und -Gesellschafter der E. war, im Wesentlichen in kleinen Gefälligkeiten erschöpfte, änderte sich dies mit der Übernahme der Rolle des Strohmann-Geschäftsführers und -Gesellschafters durch den gesondert verfolgten H8 G7 (im Einzelnen dazu unten IV. 1. b. dd. ccc.
(5)). Hier kam T. C. im Bandengefüge die Aufgabe zu, den Kumpanen G7 als neuen Strohmann zu vermitteln, diesen anzuleiten und zu „führen“. T. C. sollte eine Art „Pufferfunktion“ für den Angeklagten A. C. ausüben, der sich im Verhältnis zu G7 - ebenso wie Ö. C. - im Hintergrund halten sollte. In das operative Geschäft oder die grundsätzlichen Planungen und Entscheidungen war T. C. nicht eingebunden. T. C. genoss das Vertrauen Ö. C.s und A. C.s , da er dessen Bruder war. Randnummer 167 Im - indes völlig anders als die Komplexe „A.“ und „E.“ gelagerten - Komplex „D.“ kam T. C. die Rolle des formellen Geschäftsführers und Gesellschafters zu (sie dazu unten IV.
- ). Randnummer 168 ccc. Der Angeklagte N. Randnummer 169 Dem Angeklagten N. kam die Funktion zu, den Hauptverantwortlichen A. C. und Ö. C. beratend zur Seite zu stehen. Er sollte ihnen nach Art eines „Dauerberatungsmandats“ jederzeit als Ansprechpartner und für verschiedene Hilfeleistungen zur Verfügung stehen. Seine Funktion ähnelte der eines Steuerberaters, ist aber treffender mit der eines „Steuerhinterziehungsberaters“ zu betiteln. Diese Funktion übte er bereits im Komplex „A.“ aus, allerdings sind seine diesbezüglichen Tatbeiträge nicht Gegenstand der Anklage. Zwar war N. , anders als B. C. und T. C. , kein Familienmitglied Ö. C.s oder A. C.s . Er genoss deren Vertrauen aber gleichwohl, weil er in der Vergangenheit bereits einschlägige Straftaten begangen und deswegen auch bereits Strafhaft verbüßt hatte. Randnummer 170 gg. Das Beziehungsgeflecht Randnummer 171 Bei der Umsetzung der einzelnen Taten wirkten neben den fünf Angeklagten auch eine Mehrzahl weiterer Personen mit. Daneben traten weitere Personen im Hintergrund oder Zusammenhang auf, deren Einordnung das Verständnis des Tatgeschehens oder der Tatabläufe erleichtert. Die Taten der Angeklagten spielten sich in einem Getränkehandel-Milieu ab, in dem verschiedene Personen, die untereinander eng bekannt sind, zum Teil seit Jahren in unterschiedlicher Zusammensetzung aktiv sind. Nach und nach ist es diesem Personenkreis in den letzten Jahren gelungen, im Getränkehandel ganz erhebliche Marktanteile zu erlangen und große Geschäfte zu tätigen. Die Angeklagten Ö. C. , A. C. und N. waren innerhalb des Milieus vielfältig vernetzt. Innerhalb des Personenkreises, der an der Verwirklichung des Tatgeschehens beteiligt war, befanden sie sich sogar in gewisser Weise im Zentrum der persönlichen Verbindungen. Im Einzelnen hat die Kammer zu den insoweit interessierenden Personen und zu ihrer Vernetzung Folgendes festgestellt: Randnummer 172 aaa. Die Beziehungen zwischen den Angeklagten Ö. C., A. C., B. C. und T. C. Randnummer 173 Die Hauptbeteiligten unter den Angeklagten, A. C. und Ö. C. , sind nicht miteinander verwandt. Ihre Verbundenheit ergab sich aus dem gemeinsamen Betrieb eines Getränkeunternehmens, der Firma C. (siehe dazu IV.
- a. hh. aaa.). Randnummer 174 T. C. ist der jüngere Bruder von A. C. . Er wurde als Strohmann für A. C. bei der C. eingesetzt. Randnummer 175 Auf Seiten des Angeklagten Ö. C. spielten eine Vielzahl von Familienangehörigen eine Rolle. Der Angeklagte B. C. ist der Cousin von Ö. C. . Beide kennen sich bereits seit ihrer Jugendzeit gut. Die enge verwandtschaftliche Verbundenheit führte zu einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen. Dies war mit ein Grund für Ö. C. und A. C. , B. C. als Strohmann für die Firma E. einzusetzen. Randnummer 176 bbb. Die Großfamilie A2 Randnummer 177 Ö. C. und B. C. sind beide wiederum Teil der Großfamilie A
- Diese türkischstämmige Familie ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in F5, im Bereich des E4, ansässig. Mehrere Personen aus der Familie sind im Bereich des – zum Teil internationalen – Getränkehandels tätig, sowohl in Deutschland, als auch in F
- Die dabei eingesetzten Firmen werden des Öfteren durch Strohleute betrieben; die Firmen werden dabei nur über begrenzte Zeiträume eingesetzt. Randnummer 178 Mitglieder der Familie A2, die in dieser Hinsicht bereits seit Jahren am Getränkemarkt tätig sind, sind u.a. E5 A2 (genannt: E6), H9 A2 und G8 A
- Diese lebten in F5, betrieben aber u.a. zumindest ab dem Jahr 2000 im Raum M. verschiedene Getränkefirmen nach dem oben dargestellten Muster. Dabei setzten sie auch ihren Verwandten B. C. ein. Ab dem Jahr 2000 fungierte B. C. einige Zeit als Strohmann für die von H9, E5 und G8 A2 beherrschte formelle Einzelfirma E
- Randnummer 179 Auch Ö. C. arbeitete mit den A2s frühzeitig zusammen. Von 2000 bis 2002 war er für die Firma R1 GmbH tätig, die zumindest auch G8 A2 zuzurechnen ist. Die Einzelheiten der Tätigkeit sind im Dunkeln geblieben. Randnummer 180 Nähere Einzelheiten zum Inhalt der unter den Firmen der A2s betriebenen Geschäfte hat die Kammer nicht festgestellt. Deutlich wurde lediglich, dass die Unternehmen mit Getränken handelten, und zwar jedenfalls auch in der Weise, dass Getränke aus Deutschland – umsatzsteuerfrei – angeblich in das Ausland exportiert wurden. Hieran im Jahr 2004 anknüpfende Ermittlungen der Steuerfahndung blieben ohne Folgen für die Beteiligten. Randnummer 181 Ö. C. arbeitete zudem noch in weiterer Weise mit seinen Verwandten zusammen. Im Jahr 1999 machte er sich im Getränkehandel selbständig. Mit seinem Cousin H4 A2 gründete er in H5 die Getränkehandelsfirma A3 GmbH. Die Finanzierung erfolgte durch eine Darlehensaufnahme Ö. C.s und H4 A2s bei dem französischen Teil der Familie A
- Randnummer 182 Späterhin - im Jahr 2005 - schied Ö. C. aus der Firma A3 aus und machte sich unmittelbar danach mit der Firma C., unter der er sich nachfolgend mit A. C. zusammenschloss, selbstständig. Randnummer 183 Ob Angehörige des französischen Teils der Familie A2 auch Hilfsleistungen für die hier abgeurteilten Taten erbracht haben, konnte nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Feststellen ließ sich lediglich, dass E7 V2, der sowohl mit den A2s als auch mit Ö. C. und B. C. verwandt ist, die Angeklagten bei der Herstellung des Kontaktes zu dem niederländischen Kaffeelieferanten unterstützte. Randnummer 184 Ö. C. blieb seiner Familie jedenfalls verbunden. Im Anschluss an die hiesigen Taten, nachdem Ö. C. und A. C. ihre Zusammenarbeit beendet hatten, plante er zusammen mit E6 A2 und weiteren Familienangehörigen die Begehung neuer Taten nach dem auch hier praktizierten Muster. An der Durchführung seines Planes wurde er durch seine Verhaftung gehindert. Randnummer 185 Auch B. C. unterhielt nach seinem Ausscheiden aus der M.er Firma Kontakt zu seinen Verwandten, den A2s. Allerdings vermochte er, anders als Ö. C. , die Verbindung nicht gewinnbringend zu nutzen. Kurze Zeit, nachdem er im hiesigen Fall von Ö. C. und A. C. seinen Anteil an der Tatbeute erhalten hatte, wurde er von H9 A2 darauf angesprochen, ob er diesem ein Darlehen gewähren könne. B. C. überließ seinem Verwandten daraufhin einen erheblichen Teil seines Geldes, ohne es in der Folgezeit zurückzuerhalten. Randnummer 186 cc. E7 V2 Randnummer 187 Der in K3 ansässige und sowohl mit den A2s als auch mit den Angeklagten Ö. C. und B. C. verwandte E7 V2 war und ist ebenfalls im Getränkehandel aktiv. Mitglieder der Familie V2 waren auch in nicht näher geklärter Weise in die Geschäfte der M.er Firma R1 GmbH involviert, bei der Ö. C. von 2000 bis 2002 tätig war. Randnummer 188 Ebenso war E7 V2 auch in die Geschäfte der in K3 ansässigen Getränkefirma R2 GmbH (im Folgenden: R2) involviert. Für diese Gesellschaft war in den Jahren 2008 bis Anfang 2009 auch wiederum der Angeklagte N. tätig. Die R2 handelte ab dem Jahr 2008 in großem Stil unter anderem mit Kaffee und R. B. und führte dabei - ohne dass die Kammer dies im Einzelnen geklärt hat - auch Geschäfte mit zumindest zweifelhaftem Auslandsbezug durch, in die unter anderem französische Firmen involviert waren. Randnummer 189 E7 V2 trat ferner - ohne dass die Kammer dies jedoch abschließend klären konnte - gegenüber der Firma P.u.K. L1 - T3 J. H1 (im Folgenden: P.u.K.), von der die Kumpane im Komplex E. R. B. bezogen, als Ansprechpartner für die Firma U3 N4 S. auf. Dieser „Gesellschaft“ bediente sich A. C. als vorgeblicher französischer Abnehmerin, als er im Anschluss an die hier verfahrensgegenständlichen Taten mit der Firma „R3 GmbH“ weitere, hier nicht verfahrensgegenständliche Taten nach dem hier praktizierten Muster beging. Randnummer 190 ddd. N. K1 Randnummer 191 Eine weitere Person, die neben den Angeklagten eine Rolle innerhalb des Tatgeschehens spielte, findet sich in N. K
- K1 war in der Getränkebranche als selbständiger Vermittler tätig und dabei sehr umtriebig. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, Leute zusammenzubringen. Hierbei half ihm die Vielzahl seiner Kontakte, die er auch im vorliegenden Fall einsetzte. Randnummer 192 Welche Kontakte K1 im Einzelnen zur Familie A2 und zu Ö. C. und A. C. unterhielt, konnte nicht näher geklärt werden. Offenbar wurde lediglich, dass K1 eine Verbindung zu E7 V2 aufwies, mit dem zusammen er in fragwürdige Getränkegeschäfte unter der Firma R2 verstrickt war (siehe dazu auch sogleich unter „ N. “). Randnummer 193 Daneben arbeitete K1 mit Ö. C. und A. C. zusammen. K1 war derjenige, der beiden Kumpanen den ersten entscheidenden Kontakt vermittelte, der für den Beginn der Geschäfte mit der A. erforderlich war. Er war es, der über sein enges, vertrauliches Verhältnis zu Verantwortlichen der c. ermöglichte, dass A. C. und Ö. C. der c. im großen Stil Kaffee und R. B. verkaufen konnten. Randnummer 194 Ob K1 der A. daneben noch weitere Kontakte im Getränkehandel vermittelte, konnte nicht geklärt werden. Das gilt auch im Hinblick auf einen größeren Abnehmer der von der A. bzw. der E. verkauften (unversteuerten) Ware, der G9 GmbH in B
- Zwar war K1 seit seiner Jugendzeit mit den tatsächlich Verantwortlichen der G9 GmbH, den Brüdern I1, befreundet und hatte später auch für diese gearbeitet. Inwieweit er diese Beziehung für Ö. C. und A. C. fruchtbar gemacht hat, konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden. Randnummer 195 K1 brachte sich aber jedenfalls insoweit zusätzlich ein, als er den Angeklagten N. mit den Angeklagten Ö. C. und A. C. zusammenbrachte und somit dafür sorgte, dass Ö. C. und A. C. ein verlässlicher, ebenso wie sie kriminell agierender Partner zur Seite stand (siehe im Einzelnen unten IV.
- a . ii.). Randnummer 196 eee. P4 Randnummer 197 A. C. und T. C. hatten beide im Einzelnen nicht näher aufzuklärenden Kontakt zu dem in B6 ansässigen P
- P4 handelte mit Gesellschaften. U.a. bot er auch französische Gesellschaftsformen an. Konkrete Hinweise darauf, dass die Brüder C. den Kontakt zu P4 einsetzten, um an die tatrelevanten französischen Gesellschaften zu gelangen, haben sich nicht gefunden. Deutlich wurde lediglich, dass die Brüder C. im Nachtatgeschehen, als sie neue grenzüberschreitende Geschäfte planten, versuchten, zu diesem Zweck eine französische Gesellschaft bei P4 zu erwerben. Das Unterfangen scheiterte, weil P4 mit der „S1 B11“ eine Gesellschaft anbot, die im Zusammenhang mit einer anderen Firma, der R2, bereits für zweifelhafte Geschäfte eingesetzt worden war. Den Brüdern C. war dieser Umstand bekannt. Woher sie ihr Wissen über die R2 und die S1 B11 nahmen, war nicht zu klären. Direkte Hinweise auf eine Einbindung in die Geschäfte der R2 liegen nur in Bezug auf den der Familie A2 zugehörigen E7 V2 (s.o.), N. K1 (s.o.) und schließlich den Angeklagten N. vor (s. nachfolgend). Randnummer 198 P4 seinerseits war auch in anderer Weise in das Tatgeschehen verwickelt. Nachdem die von den Angeklagten Ö. C. und A. C. im Tatkomplex „A.“ eingesetzte - allein der Steuerhinterziehung dienende - Firma A. ersetzt und dementsprechend „beerdigt“ werden sollte, wurde sie an eine P4 gehörende Gesellschaft veräußert. Randnummer 199 fff. Der Angeklagte N. Randnummer 200 Der Angeklagte N. ist nicht mit den übrigen Angeklagten verwandt oder sonst familiär verbunden. Seine Beziehung zu den übrigen Angeklagten war rein „geschäftlicher“ Natur. Insoweit unterhielt er allerdings nicht nur Beziehungen zu den Angeklagten, sondern auch zu weiteren Personen aus dem Milieu. Randnummer 201 Mit N. K1 war er schon seit längerem bekannt. Weitere Kontakte stellte er während seiner Haftzeit her: Randnummer 202 N. K1 vermittelte ihm zunächst eine Anstellung bei der Getränkefirma „J2 R4 GmbH“ (nachfolgend: J2 R4), bei der auch ein Bruder eines Mitinsassen von N. tätig war (im Einzelnen unten IV.
- a. hh. bbb
(1)). Das Unternehmen wurde, wie N. wusste, faktisch von Mitgliedern der Familie A2 geführt. Als formeller Geschäftsführer war ein Strohmann eingesetzt. N. profitierte von seiner Anstellung in der Firma J2 R4, indem er Haftlockerungen u.a. in Gestalt des Freigangs erhielt. Randnummer 203 Noch während N.s Haftzeit vermittelte K1 N. an den in B6 ansässigen Rechtsanwalt und Steuerberater R5, zu dem er ein enges Verhältnis unterhielt. R5 betrieb unter dem Namen „RL S.gesell. mbH“ (im Folgenden: RL) eine S.gesell.. Randnummer 204 Zwischen K1 und N. herrschte Offenheit. Insbesondere sprach man offen über das Vorleben N.s , über seine Situation in der Haft und über die fachlichen Fertigkeiten und Interessen N.s . Vor diesem Hintergrund unterbreitete K1 N. den Vorschlag, für R5 als Buchhalter tätig zu werden. N. war damit einverstanden und wurde von dem – ebenfalls hinsichtlich N.s Vorleben und Straftaten eingeweihten –R5 eingestellt (im Einzelnen siehe unten IV. 1. a. hh. bbb
(2)). Randnummer 205 In der Folgezeit brachte K1 den Angeklagten N. mit den Angeklagten Ö. C. und A. C. zusammen (siehe im Einzelnen unten IV.
- a. ii.). Randnummer 206 Die Verbindung N.s zu K1 hatte hiermit nicht sein Bewenden. Vielmehr verstärkte sie sich parallel zu den hier abgeurteilten Taten zu einer zunehmend engeren Kooperation. K1 vermittelte N. neben den Angeklagten Ö. C. und A. C. nämlich u.a. im Frühjahr 2008 die Firma R
- Für die R2 war neben K1 auch E7 V2 – der K3er Ableger der Familie A2 – tätig. Beide tauchten nach außen hin zwar formell nicht auf, spielten faktisch aber eine – im Detail nicht zu bestimmende – Rolle. Anfang 2009 trat K1 an N. heran und schlug ihm vor, die zuvor von der R2 betriebenen Geschäfte gemeinsam zu übernehmen (siehe unten IV.
- a. cc). N. willigte ein und versuchte fortan, Abnehmer für Getränke (u.a. Kaffee und R. B.) zu finden. Dabei wandte er sich u.a. an Unternehmen, die zuvor von der E. beliefert worden waren. Es gelang N. jedoch nicht, ins Geschäft zu kommen. Aus im Einzelnen nicht zu klärenden Gründen gab er sein Vorhaben dann auf. Randnummer 207 N. hatte noch weiteren Kontakt zur „Szene“. Ebenso wie die Brüder C. arbeitete auch er mit P4 zusammen. Randnummer 208 ggg. A1 U. Randnummer 209 Der in F5 ansässige, vorwiegend im Ausland operierende, unter dem Namen A1 U. bzw. A1 U1 oder auch A1 O. auftretende weitere Mittäter ist mit A. C. und Ö. C. nicht verwandt oder in sonstiger Weise familiär verbunden. Ebenso wie bei dem Angeklagten N. war seine Beziehung zu den Angeklagten rein „geschäftlicher“ Natur. Allerdings war er im Milieu bekannt, etwa mit den A2s und mit E7 V
- Ö. C. und A1 U. kannten sich schon seit der Zeit, als Ö. C. noch gemeinsam mit H4 A2 die A3 betrieben hatte. U. und die A3 hatten seinerzeit miteinander Geschäfte gemacht. Ob auch A. C. während seiner Aufenthalte in der S9 gemeinsame Geschäfte mit dem auch aus der S9 heraus operierenden A1 U. gemacht hat, ist im Dunkeln geblieben. Randnummer 210 A1 U. unterhielt als Mitverantwortlicher enge Kontakte zu A. C. und Ö. C. . Daneben war er aber kaum in die persönlichen Beziehungsgeflechte eingebunden, die bei der Begehung der Taten eine Rolle spielten. Die Hauptakteure – B. C. , T. C. , G7 und N. – bildeten ein Netzwerk des Vertrauens, dessen Zentrum sich in Ö. C. und A. C. fand, nicht jedoch in U.. U. stand am Rande des Geschehens, indem er im Ausland durchzuführende Arbeiten erledigte. Zudem sprach er auch kein deutsch, was etwa einen Kontakt zu N. erschwert hätte. Randnummer 211 hh. Das Vortatgeschehen Randnummer 212 aaa. Die Zusammenarbeit Ö. C.s und A. C.s in der Firma C. Randnummer 213 Der gemeinsame Tatentschluss von A. C. und Ö. C. wurde aus ihrem Zusammenwirken bei der Firma C. heraus geboren. Bei der C. handelte es sich um eine Getränkefirma, die von Ö. C. und A. C. im Oktober 2005 - vor Beginn der hiesigen Taten - zu gleichen Teilen als Mitunternehmer betrieben wurde. Dabei konnte A. C. nicht offen als Gesellschafter in Erscheinung treten, da im gleichen Jahr über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden war. Er schob daher seinen Bruder T. C. als Strohmann vor, der die C. offiziell gemeinsam mit Ö. C. , später sogar formell als Einzelunternehmen betrieb. Tatsächliche „Chefs“ der C. waren jedoch stets A. C. und Ö. C. . Zwar hatte sich A. C. im Jahr 2006, als die Geschäfte der C. zunehmend schlechter liefen, eine „Nebentätigkeit“ in der S9 gesucht. Allerdings ließ ihm diese Tätigkeit in der „Baubranche“, bei der er einzelne, an verschiedenen Orten in der S9, unter anderem in B10 und B9, tätige Baukolonnen beaufsichtigte und über einen Firmenwagen verfügte, genug Raum, auch weiterhin gemeinsam mit Ö. C. die Geschicke der C. zu lenken. Dazu war zum Einen seine ständige Präsenz „vor Ort“ in H5 nicht erforderlich. Zum Anderen musste A. C. auch bei seiner Tätigkeit in der S9 nicht ständig „vor Ort“ bei den einzelnen Baukolonnen sein. Er hatte einen festen Ansprechpartner in jeder Kolonne, mit dem er in telefonischen Kontakt stand, und erschien - neben seinen einzelnen üblichen „Kontrollen“ - regelmäßig nur bei entsprechendem Bedarf auch persönlich vor Ort. Im Übrigen konnte sich A. C. seine Zeit frei einteilen, war bei Bedarf Ö. C.s auch kurzfristig vor Ort in H5 und besuchte ohnehin jedes zweite Wochenende seine in H5 lebenden Kinder. Randnummer 214 Die C. war der Ursprung der Zusammenarbeit von Ö. C. und A. C. , in der die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Geschäftsführung erprobt worden war und sich bewährt hatte. Ö. C. und A. C. waren hierdurch eine Art „Team“ geworden. Hierin fand sich auch in gewisser Weise die Keimzelle der späteren Mittäterschaft im Rahmen der hier angeklagten Taten. Randnummer 215 bbb. Die Vorgeschichte des Angeklagten N. Randnummer 216 Die Ursprünge der Zusammenarbeit A. C.s und Ö. C.s mit dem Angeklagten N. liegen in der Person N. K1s, der die Beteiligten zielgerichtet zusammenführte. Randnummer 217
(1)Die Tätigkeit bei der J2 R4 GmbH Randnummer 218 Bereits im Jahr 2006 hatte K1 dem Angeklagten N. – noch während dessen Zeit als Freigänger im Rahmen der Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe – eine Anstellung bei der in B6 ansässigen Getränkefirma J2 R4 verschafft. Diese Firma gehörte - wie der Angeklagte rasch erkannte - zum Firmenverbund der A2s. Die A2s störten sich in keiner Weise an der Vorstrafe des Angeklagten. Den Bruder des Geschäftsführers der J2 R4 hatte N. in der Haft kennengelernt, er war ebenfalls Freigänger. Die J2 R4 handelte u.a. auch mit R. B.. Der Angeklagte war neben Bürotätigkeiten für die Kundenkontakte und den Wareneinkauf zuständig, besuchte Messen und handelte auch Angebote aus. N.s geübtes Auge erkannte rasch, dass bei der J2 R4 - ebenso wie in vielen anderen A2 -Gesellschaften - ein T6 Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt war und die Geschäfte faktisch von Mitgliedern der Familie A2 geführt wurden. Ihm war schon nach kurzer Zeit klar, dass die J2 R4 Geschäfte jenseits der Legalität betrieb. N. stellte nicht nur - entgegen seiner seinerzeitigen Darstellung gegenüber der Justizvollzugsanstalt P3 und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B6 - fest, dass die Vorjahresbilanz falsch war, sondern auch, dass Löhne „schwarz“ gezahlt wurden. Auch war ihm klar, dass der hohe von der J2 R4 erwirtschaftete Gewinn angesichts des geringen Warenbestands keinen legalen Ursprung hatte. Zudem konnte er mehrfach beobachten, wie der faktische Geschäftsführer im Büro Gelder einkassierte. All dies nahm N. indes nicht zum Anlass, diese Vorgänge bei seiner Anstaltsleitung oder sonstigen zuständigen Stellen zu melden. Erst zum Jahresende 2006 - nachdem er ebenfalls auf Vermittlung von K1 eine Anstellung bei der RL S.gesell. mbH gefunden hatte, dazu sogleich - kündigte N. sein Arbeitsverhältnis bei der J2 R4. Diese Kündigung begründete er gegenüber der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer damit, sein Arbeitgeber sei seiner Lohnzahlungsverpflichtung nur ungenügend nachgekommen und die Arbeitsatmosphäre für ihn habe sich verschlechtert. Von den von ihm erkannten Unregelmäßigkeiten bzw. kriminellen Machenschaften war keine Rede. Randnummer 219
(2)Die Anstellung/Tätigkeit bei der RL S.gesell. mbH Randnummer 220 Nachdem K1 den Angeklagten N. erfolgreich an die J2 R4 vermittelt hatte und sich bei seinen häufigen Besuchen in der Firma einen Eindruck verschaffen konnte, wie N. „arbeitete“ und ob er die aufgrund seiner Vorstrafe in ihn gesetzten Erwartungen erfüllen würde, schien K1 die Zeit reif, N. einer neuen Anstellung zuzuführen. Noch während N.s Tätigkeit bei der J2 R4 stellte K1 den Kontakt zwischen N. und dem Zeugen R5 von der RL S.gesell. mbH in B6 (im Folgenden: RL) her. Dabei verschwieg K1 R5 nicht, dass N. ein Freigänger war. R5 lud N. zu einem üblichen Vorstellungsgespräch ein, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. In dem Vorstellungsgespräch mit N. erkannte R5 rasch dessen Potential und stellte fest, dass er sich mit N. fachlich „auf Augenhöhe“ unterhalten konnte. Das allein gab für R5 den Ausschlag und er sagte N. umgehend die Stelle zu. R5 hatte bis dahin an schriftlichen Unterlagen über N. lediglich das gegen diesen ergangene Strafurteil gelesen. Auf die Vorlage von Zeugnissen hatte er demgegenüber verzichtet. Randnummer 221 Über die Modalitäten der Zusammenarbeit wurden N. und R5 sich rasch einig. N. sollte zeitlich begrenzt bei der RL anfallende Arbeiten erledigen. Daneben wurde vereinbart, dass N. bei seinen Mandanten mit seinen Buchführungsgesellschaften A4 B7 GmbH (im Folgenden: A4) und S6 N.`s Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG (im Folgenden: S6) die Buchführungsarbeiten erledigen und die RL die steuerlichen Vorbehaltsaufgaben übernehmen sollte. Diese Mandanten sollte dann wiederum N. steuerlich unter dem Dach der RL betreuen. Randnummer 222 Durch die Kombination einer Angestelltentätigkeit für R5 und der Betreuung von eigenen Buchhaltungsmandaten ging N. im Ergebnis einer Vollzeittätigkeit nach. In der Folgezeit - insbesondere nach seiner Haftentlassung - betreute N. auch wieder verstärkt alte und neue Mandate im Hamburger Raum, vorzugsweise freitags bzw. am Wochenende, während er die Woche über im Büro von R5 in B6 arbeitete. Gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B6 und auch gegenüber der Justizvollzugsanstalt verschleierte N. allerdings, welchen Umfang seine berufliche Tätigkeit hatte und in welchem Ausmaß er - durch die Betreuung seiner eigenen Mandate durch seine Buchhaltungsgesellschaften - quasi unkontrolliert tätig war. N. wusste nämlich, dass eine Offenlegung einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft entgegenstehen konnte. Zu deutlich war der Zusammenhang zwischen N.s nunmehr wiederbelebten Firmengeflechten und seiner Straffälligkeit. Um die von ihm erstrebte Entlassung bereits nach Halbstrafenverbüßung nicht zu gefährden, erweckte N. gegenüber der Strafvollstreckungskammer daher den - wie er wusste falschen - Eindruck, sein Firmengeflecht, das im Zeitpunkt seiner Haftentlassung mehr als 20 Gesellschaften umfasste, und seine geschäftlichen Aktivitäten abzubauen und auch künftig nur unter Kontrolle tätig werden zu wollen. Randnummer 223 Die Zusammenarbeit zwischen N. und R5 funktionierte in der Folgezeit reibungslos. R5 betrachtete N. quasi als gleichberechtigt, vertraute ihm und ließ ihn auch in der RL weitgehend selbstständig arbeiten. Teilweise ließ er sich sogar bei Mandantenterminen durch N. vertreten. Ihm von N. vorgelegte Schriftsätze der RL unterschrieb R5 gleichsam „blind“ ohne weitere Nachfragen. Randnummer 224 ii. Der Beginn der Einbindung N.s Randnummer 225 Spätestens im August 2007 und damit kurze Zeit, nachdem das Landgericht B6 die weitere Vollstreckung der gegen N. vom Landgericht L4 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren bereits nach Verbüßung der Halbstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde der Angeklagte N. den Kumpanen A. C. und Ö. C. von N. K1 zielgerichtet zugeführt. Randnummer 226 K1 wusste, dass A. C. und Ö. C. ein „krummes Ding drehten“ und Bedarf für jemanden hatten, der ihnen mit seinen steuerrechtlichen und buchhalterischen Kenntnissen beratend zur Seite stand und ihnen dabei helfen konnte, ihr Steuerhinterziehungssystem vor der Aufdeckung zu schützen. N. war in den Augen K1s insbesondere aufgrund seiner Vorstrafe für die Aufgabe bestens qualifiziert. K1 war sicher, mit seiner Einschätzung richtig zu liegen, denn er hatte schon während der Freigängerzeit N.s entsprechende Weichen gestellt und sich von dessen „Qualitäten“ überzeugen können. Dementsprechend konnte er A. C. und Ö. C. die Vermittlung eines Mannes anbieten, der bereit war, an kriminellen Machenschaften mitzuwirken und auf den man sich verlassen konnte. Dies war für A. C. und Ö. C. überaus wichtig, da auf der Hand lag, dass ein hinzugezogener Fachmann das kriminelle System schnell durchschauen würde und brauchbare Beratung ohnehin eine Einweihung des Beraters voraussetzte. Randnummer 227 Im Einzelnen war zur Einbindung N.s Folgendes festzustellen: Randnummer 228 K1 hatte spätestens im August 2007 zunächst vorsichtig bei N. vorgefühlt, ob dieser bereit wäre, für eine türkische Getränkefirma mit Sitz in H5 tätig zu werden, die ebenso wie die J2 R4 im Getränkehandel tätig sei, allerdings in großem Stil insbesondere mit Kaffee handeln würde. K1 hatte den Kumpanen zuvor bereits den Kontakt zur c. vermittelt (siehe unten IV. 1. b. cc. bbb.
(2)(b)) und wusste, dass die Kumpane seit Mitte 2007 in großen Mengen R. B. und Kaffee an die c. lieferten. Randnummer 229 Im Oktober 2007 kam es dann zu einem persönlichen Treffen zwischen N. , A. C. und Ö. C. in den Räumlichkeiten der C. in der O4 in H5, im November 2007 zu einem weiteren Treffen N.s mit A. C. . Randnummer 230 N. wurde hier zumindest in den Grundzügen über das Steuerhinterziehungsmodell von A. C. und Ö. C. sowie über die damit zusammenhängenden Warenbewegungen unterrichtet. Das war wichtig, damit N. brauchbare Beratung liefern konnte und zudem wusste, wo die kritischen, von Aufdeckung bedrohten Stellen des Systems lagen. Angesichts seines geplanten Auftretens auch gegenüber Dritten musste er wissen, welche ihm zugänglichen Informationen nicht für Dritte bestimmt waren. Randnummer 231 A. C. und Ö. C. auf der einen Seite und N. auf der anderen Seite kamen spätestens bei dem Treffen N.s mit A. C. im November 2007 überein, dass N. die kriminellen Unternehmungen A. C.s und Ö. C.s im Sinne eines „Dauerberatungsmandats“ darin unterstützen sollte, ihr Steuerhinterziehungssystem vor der Enttarnung zu schützen und ihnen jederzeit bei Bedarf zur Verfügung zu stehen. Vor allem aber sollte er eine Art „Feuerwehrmann“ spielen, wenn es galt, auf kritische Fragen insbesondere von Finanz- oder Ermittlungsbehörden, aber auch von Lieferanten oder Abnehmern ihrer Waren zu reagieren und eine Aufdeckung ihrer kriminellen Machenschaften zu verhindern. Angesichts der Komplexität ihres Steuerhinterziehungssystems und des Ausmaßes der von ihnen beabsichtigten Steuerhinterziehung rechneten die Kumpane jederzeit damit, dass eine solche Gefahr drohte. Ferner sollte N. ihnen aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Kenntnisse nach Art eines „Unternehmensberaters“ zur Seite stehen, wenn neue Firmen gegründet bzw. erworben oder alte Firmen „entsorgt“ werden mussten. In diesem Zusammenhang erschien es nützlich, dass N. über Kontakte zu dem Firmenhändler P4 in B6 verfügte. Da vor allem die allein der Steuerhinterziehung dienenden (deutschen und französischen) Gesellschaften nur eine begrenzte Zeit eingesetzt werden konnten, war es für die Kumpane wichtig, dass ihr Ersatz durch eine neue Gesellschaft - gegebenenfalls unter Einsatz neuer Strohleute - möglichst reibungs- und geräuschlos funktionierte. N. kam nach dem Willen der Kumpane auch die Rolle zu, insbesondere bei Notarterminen und Gesprächsterminen mit - gutgläubigen - Geschäftspartnern als „steuerlicher Berater“ aufzutreten und durch seine Präsenz den Eindruck einer seriösen Unternehmensführung zu erwecken. Daher kam den Beteiligten zupass, dass N. auch für die RL tätig war und insoweit seiner Rolle als „Steuerberater“ bzw. „steuerlicher Berater“ einen offiziellen Anstrich geben konnte. Hier konnte N. darauf bauen, dass ihm R5 im Wesentlichen freie Hand ließ und keine Fragen stellte. Randnummer 232 Um N. die erforderliche Einarbeitung zu ermöglichen, erhielt er von A. C. und Ö. C. verschiedene Unterlagen. Aufgrund dieser konnte er sich einen Eindruck von den Geschäftspraktiken seiner „Partner“ verschaffen und zudem einen Überblick über die Geschäfte gewinnen. Insbesondere wurde ihm aber auch deutlich, welches Steuerhinterziehungssystem die Kumpane anwendeten und wo dessen Schwachstellen lagen. Randnummer 233 Allerdings hegten A. C. und Ö. C. gegenüber dem ihnen weder familiär noch freundschaftlich verbundenen N. durchaus noch einen verbleibenden Rest an Mißtrauen. N. sollte dementsprechend nicht in alle Details eingeweiht sein, sondern nur in dem Umfang, der erforderlich war, dass die Kumpane im Eilfall mithilfe von N. möglichst schnell auf von ihnen befürchtete brenzlige Situationen reagieren konnten. Daher musste er eingeweiht sein in allgemeine Buchhaltungsfragen oder auch z.B. den Aufbau der Rechnungen oder der sonstigen wesentlichen Dokumente, um im Eilfall schnell Auskunft geben zu können. Randnummer 234 Bei den N. ausgehändigten Unterlagen handelte es sich neben den Gründungsunterlagen der Gesellschaft, dem Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der B12 - der späteren A. - und weiteren einzelnen Belegen vor allem um einzelne Warenverkaufsrechnungen in Bezug auf Kaffee und R. B., die Umsätze in Höhe von mindestens fünfstelligen Summen auswiesen. Daraus konnte N. die Größenordnung der Geschäfte mit Kaffee und R. B. erkennen. N. war - ohne alle Einzelheiten zu Art und Umfang der Geschäfte zu kennen - klar, dass die Kumpane ein raffiniertes Steuerhinterziehungssystem unter Ausnutzung der Vorschriften über die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Verwendung französischer Scheinkäufer und einer inländischen allein der Steuerhinterziehung dienenden Gesellschaft - der A. - betrieben und angesichts der Warenmengen Umsatz- und Kaffeesteuer in großem Stil hinterzogen. Wie von ihm erwartet, erhielt N. in den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ein einziges Dokument, das darauf hingedeutet hätte, dass erforderliche steuerliche Erklärungen oder Anmeldungen von den Kumpanen abgegeben bzw. veranlasst worden waren. Randnummer 235 In erster Linie Ansprechpartner für N. war fortan der Angeklagte A. C. . Dieser sollte sich nach der internen Aufteilung ohnehin um die Büroangelegenheiten kümmern und konnte daher N. am besten Auskunft geben. Mit Ö. C. war N. aufgrund des ersten Zusammentreffens bekannt. Zu einem persönlichen Treffen zwischen A1 U. und N. kam es zunächst nicht. Randnummer 236 N.s Motive für seine Mitwirkung lagen vor allem im finanziellen Bereich. Ihm war klar, dass die anderen Beteiligten ein „sehr großes Rad“ drehten und dass dementsprechend außerordentlich hohe kriminelle Gewinne anfallen mussten. N. erhoffte sich, hieran so weit wie möglich – möglicherweise mit der Zeit zunehmend durch Folgeaufträge – teilhaben zu können. Ein weiteres, wenn auch hinter dem finanziellen Interesse zurücktretendes Motiv mag auch in dem bei N. vorzufindenden Geltungsbedürfnis gelegen haben. N. verfügte über ein hervorragendes Fachwissen und demonstrierte dieses nur allzu gerne. Randnummer 237 Welches „Honorar“ für N. im Einzelnen vereinbart wurde, konnte die Kammer nicht abschließend klären. Fest steht, dass N. mit den Kumpanen übereinkam, seine „Leistungen“ zumindest teilweise über Rechnungen seiner Buchführungsgesellschaften A4 und S6 abzurechnen. Tatsächlich spielten die beiden Buchführungsgesellschaften im Verhältnis N.s zur A. eigentlich keine Rolle. Denn mit der Erstellung einer Buchhaltung wurde N. zu keinem Zeitpunkt beauftragt. Für eine solche hatten A. C. und Ö. C. seinerzeit keine Verwendung. Der Einsatz der beiden Gesellschaften als Rechnungssteller und das Inrechnungstellen von tatsächlich nicht geleisteten Buchhaltungsarbeiten sollte dementsprechend ausschließlich zu Tarnzwecken erfolgen. Nach Außen hin konnte später einmal der Anschein erweckt werden, dass N.s Kontakte zur A. auf die harmlose Einbindung als schlichter Buchhalter beschränkt waren. Dagegen verbot sich für diese Buchführungsgesellschaften schon von Gesetzes wegen die Inrechnungstellung eines „Dauerberatungsmandats“. Randnummer 238 Zwar waren die Beträge, die N. auf diese Weise ohne Verdacht zu erregen in Rechnung stellen konnte, im Verhältnis zu der tatsächlich N. zukommenden Aufgabe, nämlich der Einbindung in umfangreiche Straftaten, gering. Dies war auch N. klar. Er wusste, dass eine Person wie er, die einerseits über sehr gutes Fachwissen verfügt, andererseits aber die Gewähr krimineller Unterstützung bietet, für die anderen Beteiligten nicht einfach ausfindig zu machen war, wenngleich es auch insoweit Konkurrenz gegeben haben mag, etwa in Gestalt eines Buchhalters namens D12. N. akzeptierte gleichwohl die vergleichsweise geringe Entlohnung. Ihm war daran gelegen, einen „Fuß in die Tür“ zu bekommen. Angesichts der Dimension der von A. C. und Ö. C. vorgenommenen Straftaten konnte er darauf hoffen, lukrativere Folgeaufträge zu erhalten. Tatsächlich sollte N. später auch zumindest in einem Fall eine zusätzliche Entlohnung erhalten, und zwar in Form einer Flugreise für zwei Personen in die T.. Randnummer 239 Soweit N. den Kumpanen schon im Komplex „A.“ in strafrechtlich relevanter Weise zur Seite stand, waren seine entsprechenden Tatbeiträge nicht anklage- und verfahrensgegenständlich. Randnummer 240 b. Die Umsetzung des Tatplans Randnummer 241 Ihren oben beschriebenen Tatplan setzten die Kumpane A. C. und Ö. C. in der Folgezeit Schritt für Schritt um. Die Umsetzung betraf dabei die Ebene der Lieferanten, der Transporteure, der Abnehmer und die Beschaffung der erforderlichen Gesellschaften. Randnummer 242 aa. Der Erwerb der A. Randnummer 243 Ein erster Schritt war der Erwerb einer alleine der Steuerhinterziehung dienenden deutschen Gesellschaft. Dabei gingen die Kumpane wie folgt vor