Zolltarif: Einreihung von LED-Leuchtmitteln (Retrofit-LED) Leitsatz LED-Leuchtmittel in Form einer Glühlampe (Retrofit-LED) mit Schraubsockel, Kondensatornetzteil und LED-Modul sind in die Unterposition 8543 7090 KN (andere elektrische Maschinen mit eigener Funktion, anderweitig weder genannt noch inbegriffen) einzureihen. Es handelt sich nicht um Leuchtdioden im Sinne der Position 8541 40 KN oder um innenverspiegelte Scheinwerferlampen, andere als für zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Taric-Warennummer 8539 1000 90 0 (Rn.17) (Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) . Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1037/2014 ist weder direkt noch analog anwendbar (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) . Orientierungssatz Zur Einreihung von LED-Leuchtmittel ab 2017 (Rn.25) . Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der LED-Leuchtmittel in die Position 8541 KN, hilfsweise 8539 KN eingereiht werden. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte am 10.12.2013 beim Beklagten eine vZTA, mit der drei LED-Leuchtmittel (Artikelnummern ...-1, ...-2 und ...-3), die als Ersatz für konventionelle Glühlampen im Wohnbereich dienen, in die Position 8539 1000 90 0 eingereiht werden sollten. Die LED-Leuchtmittel werden mit einer Spannung von 230 Volt und einer Leistung von 4 W bzw. 10 W betrieben. Sie bestehen aus einer matten Kunststoffabdeckung in Birnen-, Kerzen- oder Tropfenform nach der Art einer herkömmlichen Glühlampe und einem Schraubsockel (E14- bzw. E27-Gewinde). Auf einer mit weiteren elektrischen Bauelementen bestückten Schaltung befinden sich mehrere Leuchtdioden, die mit Kabeln über ein Kondensatornetzteil mit dem Schraubsockel verbunden sind (im Folgenden: LED-Leuchtmittel). Randnummer 3 Der Beklagte erteilte für diese Waren unter dem 20.01.2014 die vZTA-Nr. DE ...-1, mit der die LED-Leuchtmittel in die Taric-Warennummer 8543 7090 99 0 als andere elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, im Kap. 85 KN anderweitig weder genannt noch inbegriffen, eingereiht wurden. Randnummer 4 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2014 Einspruch ein. Aus der beantragten Position lasse sich wenigstens die Zugehörigkeit zu Leuchtmitteln ableiten, was bei der Einreihung, die der Beklagte vorgenommen habe, nicht der Fall sei. Randnummer 5 Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) München vom 19.02.2014 legte der Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2014 seine Auffassung dar: Mit Ausnahme der Maschinen, Apparate und Geräte, die in Kap. 84 KN einzureihen seien, würden alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte sowie deren Teile von Kap. 85 KN erfasst, sofern sie nicht vom Abschnitt XVI KN ausgenommen seien. Damit sei jedes elektrische Erzeugnis, das namentlich nicht genannt, oder dessen Funktion in einer Position des Kap. 85 KN aufgeführt sei, zolltarifrechtlich eine Maschine i. S. v. Kap. 85 KN. Die LED-Leuchtmittel seien aus elektrischen Komponenten zusammengesetzt und arbeiteten elektrisch, d. h. ihre Arbeitsweise beruhe auf den Eigenschaften und Wirkungen der Elektrizität. Sie seien nicht nach Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN und Anm. 1 zu Kap. 85 KN vom Abschnitt XVI KN bzw. vom Kap. 85 KN ausgenommen. Auch wenn sie als Ersatz für herkömmliche Glühlampen dienten, die in der Position 8539 KN namentlich genannt seien, könnten sie nicht in diese Position eingereiht werden, da sie von ihrem Wortlaut nicht erfasst seien. Da sie jedoch in ihrer Funktion mit den Glühlampen der Position 8539 KN vergleichbar seien, handele es sich um "elektrische Geräte mit eigener Funktion". Weil sie nicht durch die Anm. 1 zu Abschnitt XVI KN oder die Anm. 1 zu Kap. 85 KN aus dem Kap. 85 KN ausgewiesen würden, bliebe nur, sie als elektrische Geräte mit eigener Funktion der Position 8543 KN zuzuweisen. Im Hinblick darauf, dass sie keiner der anderen Unterposition zuzuordnen seien, seien sie in die Position 8543 7090 99 0 einzureihen. Randnummer 6 Unter Hinweis darauf, dass Konkurrenten mit einer anderen Zolltarifnummer verzollen könnten, erhielt die Klägerin ihren Einspruch aufrecht. Randnummer 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 06.03.2014 den Einspruch zurück. Sofern andere Wirtschaftsbeteiligte vermeintlich gleichartige Waren unter Verwendung andere Zolltarifposition verzollen könnten, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Randnummer 8 Mit der am 09.07.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt nunmehr vor, dass die LED-Leuchtmittel zumindest in die Position 8541 4010 KN einzureihen seien. Die vom Beklagten ausgewählte Zolltarifposition enthalte keinerlei Hinweis auf LED-Leuchtmittel. Es handele sich nicht um elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, sondern um Leuchtmittel, die ohne Verbindung mit anderen Gerätschaften keine eigene Funktion hätten. Da sie herkömmliche Glühbirnen ersetzten, seien sie in dieselbe Position einzureihen. Es stelle außerdem eine Ungleichbehandlung dar, dass die Firma A LED-Leuchtmittel unter der Zolltarifposition 8539 einführen könne. Randnummer 9 Die Klägerin legte eine Einfuhranmeldung vor, nach der das Hauptzollamt B am 13.11.2013 LED-Leuchtmittel unter der Unterposition 8541 4010 00 KN abgefertigt habe. Würde die Argumentation des Beklagten zutreffen, müssten auch Kompaktleuchtstofflampen (sog. Energiesparlampen) ebenfalls der Position 8543 KN zugewiesen werden. Tatsächlich würden diese aber von der Unterposition 8539 31 KN als "Glühkathoden-Leuchtstofflampen" erfasst. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. DE ...-1 vom 20.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2014 zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der die LED-Leuchtmittel in die Unterposition 8541 4010 KN, hilfsweise in die Taric-Warennummer 8539 1000 90 0 eingereiht werden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Die LED-Leuchtmittel seien nicht als Leuchtdioden in die Position 8541 KN einzureihen. In dieser Position würden ausdrücklich vier durch Semikolons getrennte Warengruppen unterschieden, wobei nur die lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente (Unterposition 8541 40 KN) aus Modulen oder Tafeln bestehen könnten. Da die anderen Warengruppen nicht mit diesem Zusatz versehen seien, könnten die anderen erwähnten Bauelemente, also auch die Leuchtdioden aus der dritten Warengruppe, nur dann in diese Position eingereiht werden, wenn sie einzeln eingeführt würden. Leuchtdioden seien elektronische Halbleiterbauelemente mit zwei elektrischen Anschlüssen (Kathode und Anode), die nur in eine Richtung (sog. Durchlassrichtung) Strom durchließen und den sog. Lumineszenz-Effekt aufwiesen. Hiermit werde die Umwandlung von elektrischer Energie in (sichtbare und unsichtbare) Strahlungsenergie bezeichnet. Sie unterschieden sich demnach grundlegend von den lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen (Fotoelementen) aus der zweiten Warengruppe der Position 8541 KN, die Licht aufnähmen. Aufgrund ihrer Zusammensetzung seien die LED-Leuchtmittel keine einzelnen Halbleiterbauelemente. Da sie keiner anderen Position in Kap. 85 KN zuzuordnen seien, müssten sie in die Auffangposition 8543 KN eingereiht werden. Dies sei innerhalb der Europäischen Union unstreitig. Dies ergebe sich aus gültigen britischen, niederländischen, französischen, polnischen und österreichischen vZTAen. Hinsichtlich der von der Klägerin genannten Einfuhr von LED-Leuchtmitteln, die zunächst unter der Unterposition 8541 4010 KN abgefertigt worden seien, sei zwischenzeitlich ein Einreihungsgutachten zu einem Ergebnis gekommen, dass die Ware der Unterposition 8543 7090 99 0 zugeordnet werden müsse. Eine abweichende Einreihungspraxis bei anderen Einführern sei dem Beklagten nicht bekannt. Randnummer 13 Das Gericht nimmt weiter Bezug auf das vorgelegte Einspruchsheft sowie das Protokoll des Erörterungstermins. Entscheidungsgründe Randnummer 14 I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO). II. Randnummer 15 Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Ablehnung der beantragten vZTA ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) hat. Randnummer 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Einreihung der LED-Leuchtmittel in die Unterposition 8541 4010 KN gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23.07.1987 (ABl. EG L 256/1) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris, Rn. 10; Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler,
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