G (juris: AufenthG 2004) die Kosten der Abschiebung auch dann zu tragen, wenn diese ohne das
G (juris: AufenthG 2004) erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 22. Oktober 2012, 9 K 2708/11, Urteil
gehend BVerwG,
dem die Klägerin am
dem sie sich 2009 einen neuen Pass in Hamburg habe ausstellen lassen. Sie habe Freunde kennengelernt, im Februar sei sie hierhergekommen. Das Amtsgericht Hamburg ordnete daraufhin mit Beschluss vom
G ohne das
Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
G erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft weder hätte angeordnet noch verlängert werden dürfen. Vielmehr hätte der Haftantrag mangels Darlegung der Durchführbarkeit der Abschiebung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Die Inhaftierung der Klägerin habe sie in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Abschiebehaft stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar, daher sei dieser auch in seinen Rechten verletzt, wenn eine Abschiebehaft angeordnet würde, die bei Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht hätte angeordnet werden dürfen. Es bedürfe insoweit keiner Entscheidung, ob der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen sei,
der die früher das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft regelnde Vorschrift des § 64 Abs. 3 AuslG als eine rein verfahrensrechtliche Vorschrift anzusehen sei, die nicht den Schutz des Ausländers bezwecke. Gegenstand der Feststellung des Beschwerdegerichts
FG sei nicht die Verletzung der Rechte des Ausländers durch die Abschiebung, sondern die Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Ausländers durch die von dem Richter veranlasste Inhaftierung. Die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch eine fehlerhafte Haftanordnung sei Folge der von dem Haftrichter bei der Anordnung einer Freiheitsentziehung zu beachtenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen
1 Satz 1 GG und der daraus folgenden strikten Gesetzesbindung jeder Freiheitsentziehung. Randnummer 6 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom
träglich zeitlich auf den
G stattgefunden habe. Dies verletze sie auch in ihren Rechten. Randnummer 10 In der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens vom
G für die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung ohne Belang. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
G nicht der Fall. An dieser Einschätzung halte das Gericht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
der die fehlende Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor einer Abschiebung eines Ausländers nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung des Ausländers führe, sei diese Entscheidung zu § 64 Abs. 3 AuslG ergangen. Eine Übernahme auf die
folgervorschrift des § 72 Abs. 4 AufenthG sei insbesondere im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16.12.2008, Abl. Nr. L 348/98) nicht ohne Weiteres möglich. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil die neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zumindest eine Verletzung der subjektiven Rechte des betroffenen Ausländers
2 Satz 2 GG feststellten, wenn im Rahmen der Haftanordnung die Voraussetzungen für eine Abschiebung zu Unrecht angenommen würden. Daraus könne gefolgert werden, dass aus der rechtswidrigen Haftanordnung auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebung folge. Im Übrigen liege ein Eingriff in ihr Eigentumsrecht aus Art. 14 GG vor, wenn sie zur Zahlung von Abschiebungskosten für eine rechtswidrige Abschiebung herangezogen werde. Randnummer 18 In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte die streitigen Bescheide insoweit aufgehoben, als Kosten von mehr als 1.734,43 Euro (Flugkosten) festgesetzt wurden. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
VfG geheilt,
dem im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Randnummer 29
G hat ein Ausländer die Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, zu tragen. § 67 AufenthG regelt den Umfang der Kostenhaftung. Randnummer 32 Ein Ausländer haftet für die Kosten einer Abschiebung allerdings nur dann, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsgesetz für Maßnahmen, die selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen, eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, BVerwGE 144, 326; juris Rn. 20). Anders verhält es sich nur bei „unselbstständigen Amtshandlungen“, die nicht in die Rechte des Ausländers eingreifen, wozu insbesondere unselbstständige Durchführungsakte zählen wie die Beauftragung eines Dolmetschers, die Buchung eines Flugs zur Durchführung der Abschiebung und die Begleitung des Ausländers bei einer Rückführung. Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf das Verwaltungskostengesetz. Für solche Amtshandlungen haftet der Kostenschuldner auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind; eine Erstattungspflicht entfällt nur dann, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig ist und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, a.a.O., juris Rn. 23). Randnummer 33 a) Die Abschiebung der Klägerin am 22. Juli 2010 verletzte sie nicht in eigenen Rechten. Randnummer 34 Die Klägerin kann zur Erstattung von Kosten für die Abschiebung am 22. Juli 2010 herangezogen werden, weil diese sie nicht in ihren subjektiven Rechten verletzte. Maßgeblich für die hier im Rahmen der Prüfung des Kostenbescheides inzident zu überprüfende Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist die im Zeitpunkt der Maßnahme geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, juris Rn. 8; Urt. v. 16.10.2012, a.a.O., juris Rn. 12). Randnummer 35 aa)
G (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl. I S. 162) ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Randnummer 36 Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtig.
G ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt.
G ist die Ausreisepflicht u.a. dann vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. Randnummer 37 Die Klägerin war auch
eigenen Angaben ohne den
G erforderlichen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und sie hat einen solchen auch zu keinem Zeitpunkt beantragt oder besessen. Eine Ausreisefrist war ihr nicht gewährt worden. Randnummer 38 bb) Die Klägerin konnte ohne eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung
G (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl. I S. 162) abgeschoben werden. Randnummer 39 Eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung
G war zwar vor der Abschiebung der Klägerin nicht erlassen worden. Die Klägerin konnte aber abgeschoben werden, weil die Beklagte in ihrer Ausweisungsverfügung vom 1. Juli 2010 die Abschiebung aus der Haft
G angeordnet und darauf hingewiesen hatte, dass die
G erforderliche Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche durch Ankündigung der Abschiebung
Aufgreifen der Klägerin am
G bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keiner Fristsetzung.
Satz 2 soll die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Überwachung einer Ausreise insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer sich auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet. Randnummer 41 Zwar befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung nicht mehr in Sicherungshaft, sie wurde also
tatsächlicher Betrachtungsweise nicht „aus der Haft“ abgeschoben. Vielmehr wurde der Haftverlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom
der Haftentlassung dennoch keiner erneuten Abschiebungsandrohung. Die angekündigte Abschiebung „aus der Haft“ war insbesondere nicht durch Haftentlassung verbraucht. Die Klägerin war nicht aus der Haft entlassen worden, vielmehr war der Haftbeschluss unter Weisungen, u.a. zur Abschiebung am 22. Juli 2010 zu erscheinen, lediglich außer Vollzug gesetzt worden. Ein Bedürfnis für eine Abschiebungsandrohung
G – deren Sinn und Zweck es ist, dass sich ein Ausländer auf die bevorstehende Abschiebung einstellen kann – war somit nicht gegeben. Randnummer 42 Selbst wenn man davon ausginge, dass mit einer Haftentlassung aus der Sicherungshaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem der Haftbefehl unter Weisungen außer Vollzug gesetzt wird, grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung erforderlich werden könnte (vgl. zur Frage der Erforderlichkeit einer Abschiebungsandrohung
Entlassung aus der Strafhaft BVerwG, Beschl. v. 20.8.2009, NVwZ 2009, 1557, juris Rn 10; VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.1993, 12 TG 205/93, juris Rn. 4), wäre die Abschiebung der Klägerin ohne eine solche nicht zu beanstanden.
der zum Zeitpunkt der Abschiebung der Klägerin geltenden Rechtslage sah § 59 Abs. 1 AufenthG vor, dass eine Abschiebungsandrohung zwar mit Fristsetzung erfolgen „soll“. Insoweit war im Falle der Klägerin jedoch ein atypischer Fall gegeben, in dem der Erlass einer Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung nicht erforderlich war. Die Abschiebungsankündigung aus der Haft hatte die Abschiebungsandrohung ersetzt, und die berechtigten Interessen der Klägerin waren gewahrt, weil sie durch eine rechtzeitige Abschiebungsankündigung hinreichend Gelegenheit hatte, ihre Angelegenheiten im Bundesgebiet zu regeln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.1996, Bs VI 71/96, juris Rn. 16). Randnummer 43 Das fehlende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
G hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bzw. –anordnung. Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf das Erfordernis eines Einvernehmens der Staatsanwaltschaft vor einer Ausweisung bzw. Abschiebung. Sie bezieht sich daher nicht auf die einer Abschiebung insoweit vorgeschaltete Abschiebungsandrohung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.9.2011, AuAS 2011, 268; juris Rn. 6). Randnummer 44 cc) Die Abschiebung der Klägerin am 22. Juli 2010 verletzte diese auch nicht in eigenen Rechten, weil das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
G vor der Abschiebung nicht erteilt worden war . Randnummer 45
G (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl. I S. 162) darf ein Ausländer, gegen den öffentlich Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet war, nur im Einvernehmen der Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens reicht es aus, wenn der Betroffene durch die Polizei als Beschuldigter wegen des Verdachts einer Straftat vernommen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2011, NVwZ 2011, 767, juris Rn. 10). Diese Voraussetzung lag hier zum Zeitpunkt der Abschiebung vor, weil die Klägerin ausweislich der staatsanwaltlichen Akte 2011 Js 609/10 bereits am 22. Juni 2010 als Beschuldigte wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes
G vernommen worden war. Randnummer 46 Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war von der Beklagten nicht eingeholt worden. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft wurde auch erst
der Abschiebung der Klägerin am
PO eingestellt. Randnummer 47 Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin liegt dennoch nicht vor, weil das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft
G als eine Verfahrensregelung anzusehen ist, die nicht dem Schutz des Ausländers zu dienen bestimmt ist, sondern (allein) der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses dienen soll. Sie soll verhindern, dass die Strafverfolgung durch ausländerrechtliche Maßnahmen erschwert oder vereitelt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 8.12.2011, Beschl. v. 8.12.2011, AuAS 2012, 38, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2010, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.9.2011, AuAS 2011, 268, juris Rn. 5; GK-Gutmann, AufenthG, Stand: Juli 2014, § 72 Rn. 29; Renner/Bergmann/Dienelt, 10. Aufl. 2013, § 72 Rn.15). Für die Abschiebung als solche hat auch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Vorgängervorschrift (§ 64 Abs. 3 AuslG) vor diesem Hintergrund entschieden, dass eine trotz fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft durchgeführte Abschiebung keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (BVerwG, Urt. v. 5.5.1998, BVerwGE 106, 351, juris Rn. 19). Dies gilt auch für die (
folge-)Regelung des § 72 Abs. 4 AufenthG. Diese bezweckt nicht, den Ausländer vor ausländerbehördlichen Maßnahmen zu bewahren. Die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG steht einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abschiebung der Klägerin schon deshalb nicht entgegen, weil diese noch nicht galt. Die Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex in nationales Recht - Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 - mit Gültigkeit ab 26. November 2011 umgesetzt, wobei zum Zeitpunkt der Abschiebung der Klägerin auch die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war;
Dezember 2010 bzw.
G entgegen. Diese - wie hier im Beschluss vom 3. Februar 2011 (NVwZ 2011, 767, juris) - bezieht sich ausdrücklich auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bzw. der Haft. Der Bundesgerichtshof stellt dabei maßgeblich auf die strikte Gesetzesbindung der Freiheitsentziehung
1 Satz 1 GG ab. Die Abschiebung als solche stellt allerdings keine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.1981, BVerwGE 62, 325, juris Rn. 12f.). Der Bundesgerichtshof führt in seiner oben genannten Entscheidung auch ausdrücklich aus, dass Gegenstand seiner Feststellung nicht die Verletzung von Rechten des Ausländers durch die von der Ausländerbehörde verfügte Abschiebung sei (BGH, a.a.O., Rn. 13). Die Folgen des fehlenden Einvernehmens der Staatsanwaltschaft für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Abschiebehaft sind somit maßgeblich auf die hierfür geltenden spezifischen Rechtsnormen, insbesondere auf die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung, Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 2 GG, zurückzuführen und lassen keine Rückschlüsse für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung zu (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 8.12.2011, AUAS 2012, 38, juris Rn. 4; GK-Gutmann, Stand: Juli 2014, § 72 Rn. 38; Renner/Bergmann/Dienelt, 10. Aufl. 2013, § 72 Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Nov. 2012, § 72 AufenthG Rn. 16). Randnummer 49 Diese Auffassung wird auch nicht durch das Argument der Klägerin infrage gestellt, dass eine Abschiebung ohne das erforderliche Einvernehmen
G sie jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit, verletze. Dass die objektive Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns nicht notwendigerweise zu einer subjektiven Rechtsverletzung führt, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung angelegt und zeigt sich insbesondere in der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO,
der ein objektiv rechtswidriger Verwaltungsakt nur aufzuheben ist, wenn er den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in anderem Zusammenhang insoweit ausgeführt, dass sich der Adressat eines objektiv rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht auf einen „Anspruch auf objektive Fehlerfreiheit des Hoheitsakts“ mit der Rechtsfolge berufen kann, dass jeder an irgendeinem objektiven Rechtsfehler leidende belastende Verwaltungsakt die allgemeine Handlungsfreiheit in verfassungswidriger Weise beschränkt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist, dass eine Anfechtungsklage
GO nur dann Erfolg haben kann, wenn der belastende Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Ergibt sich danach aus dem einfachen Recht – hier: § 72 Abs. 4 AufenthG –, dass eine bestimmte verfahrensrechtliche Anforderung ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist, dann ist ein diese verletzendes Handeln der Verwaltung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig. Gleichwohl fehlt es dann aber an der Verletzung eines subjektiven, dem Einzelnen zustehenden Rechts i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der den Verwaltungsgerichten die Aufhebung eines nur objektiv rechtswidrigen Verwaltungsaktes verwehrt und insoweit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch die allgemeine Handlungsfreiheit begrenzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.2005, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14, juris Rn. 4). Randnummer 50 b) Die Kostenforderung der Beklagten ist vom Umfang der Kostenerstattungspflicht
G erfasst und rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Flugkosten ist § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; danach können Beförderungskosten grundsätzlich erstattet verlangt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung für Flugkosten für den Flug am 22. Juli 2010 in Höhe von 1.734,43 Euro offenkundig rechtswidrig sein könnten, liegen weder vor noch sind solche Gründe vorgetragen. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei der Buchung des Fluges um eine „unselbstständige Amtshandlung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, a.a.O., juris Rn. 23). Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf das Verwaltungskostengesetz. Für solche Amtshandlungen haftet der Kostenschuldner auch dann, wenn sie objektiv rechtswidrig sind; eine Erstattungspflicht entfällt nur dann, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig ist und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Randnummer 52 Ohne rechtlich zwingende Auswirkung ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Anordnung der Sicherungshaft im Falle der Klägerin rechtswidrig war. Denn die hier geltend gemachten Kosten des Fluges stehen in keinem wechselseitigen Verhältnis zu der Sicherungshaft, vielmehr handelt es sich um jeweils gesondert zu betrachtende Vollstreckungshandlungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.3.2009, AUAS 2009, 139, juris Rn. 11). III. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar trägt im Rahmen der Kostenentscheidung
GO
billigem Ermessen die Beklagte die Kostenlast des Verfahrens insoweit, als das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Gericht sieht es aber als ermessensgerecht an, die Kosten der Klägerin insgesamt aufzuerlegen, weil die Beklagte insoweit nur zu einem geringen Teil unterliegt, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 55 Das Gericht lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die höchstrichterlich bisher nicht erfolgte Klärung der Rechtsfrage, ob eine ohne das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 AufenthG durchgeführte Abschiebung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung für Abschiebekosten hat, die nicht die Haft-, sondern Beförderungskosten erfassen (die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.12.2012, a.a.O., Rn. 21 und 23 betreffen eine andere Fallkonstellation), hat wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung der §§ 66, 67 AufenthG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.