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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat 1 Bf 163/14 Urteil Ausländerrechtliche Ausweisung; Zugrundelegung strafgerichtlicher Feststellungen; Gen

Ausländerrechtliche Ausweisung; Zugrundelegung strafgerichtlicher Feststellungen; Generalprävention; Herabstufung von Ist- zu Regelausweisung; Befristung der Wirkungen der Ausweisung Leitsatz 1. Beans

angegangenen strafgerichtlichen Urteil festgestellten Tatsachen, muss der Tatrichter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem es auf die Richtigkeit dieser Tatsachen ankommt, prüfen, ob diese Beanstandungen nach seiner Auffassung geeignet sind, die dort gezogenen Schlüsse zu erschüttern. (Rn.44)

  1. Zur fehlenden generalpräventiven Wirkung einer Ausweisung bei einer sog. Leidenschafts- bzw. Beziehungstat, deren Begehung von einer rationalen Steuerung weit entfernt ist (elementar-eruptive Gewalttat). (Rn.53)
  2. Nicht jede Berührung der durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (juris: MRK) geschützten Belange eines Ausländers erfordert in Fällen einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung zwingend die Ausübung behördlichen Ermessens (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007, 1 C 10.07, BVerwGE 129, 367, juris Rn. 24 f.). Erforderlich ist vielmehr, dass die genannten Belange des Ausländers einen besonders hohen Grad an Schutzwürdigkeit erreichen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.1.2009, 9 A 1622/08.Z, EZAR-NF 44 Nr. 10, juris 20 ff.). (Rn.56)
  3. Der Klagantrag auf die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Kläger verdeutlicht, welche Frist er für angemessen hält (Anschluss an OVG Münster, Beschl. v. 24.1.2013, 18 A 139/12, juris Rn. 33, 35). (Rn.71) Verfahrensgang

gehend VG Hamburg,

  1. August 2014, 10 K 1162/12, Urteil nachgehend BVerwG,
  2. September 2015, 1 B 48/15, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  3. August 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abgeändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit sich diese gegen die im Bescheid der Beklagten vom
  4. Dezember 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  5. März 2012 verfügte Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet richtet. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
  6. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheids vom
  7. März 2012 – soweit diese entgegenstehen – verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf 6 Jahre und 6 Monate zu befristen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/
  8. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil

läufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt hilfsweise deren Befristung. Randnummer 2 Der im Juli 1960 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 mit seiner damaligen Ehefrau, ..., und den drei Kindern (... - geboren 1987, ... - geboren 1990 und ... - geboren 1995) in das Bundesgebiet ein. In den Jahren 1998 und 2003 wurden noch zwei weitere Kinder (... und ...) geboren. Nach einem zunächst erfolglosen Asylverfahren erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 den Kläger und die weiteren Familienmitglieder als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die

aussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans

liegen. Daraufhin wurde dem Kläger im November 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgilt (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Randnummer 3 Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kläger mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom

  1. Oktober 2008 (601 Ks 20/08, 3090 Js 15/08) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger in den späten Abendstunden des
  2. Aprils 2008 heimtückisch und mit Tötungsvorsatz im Badezimmer der gemeinsamen Wohnung auf seine damalige Ehefrau eingestochen und sie durch mehrere Stiche in den Oberkörper und Bauchbereich lebensgefährlich verletzt hat. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers sei zur Tatzeit nicht erheblich vermindert oder sogar aufgehoben gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Hamburg Bezug genommen. Die gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom
  3. Mai 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet. Randnummer 4 Die Ehe des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom
  4. Mai 2009 geschieden. Das Sorgerecht für die noch minderjährigen Kinder wurde Frau D... zugesprochen. Randnummer 5 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederrief mit Bescheid vom
  5. August 2011 die im Bescheid vom
  6. Oktober 2001 gegenüber dem Kläger getroffene Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die

aussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG

liegen. Zugleich stellte es fest, dass die

aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht

liegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben seien. Das Verwaltungsgericht Hamburg hob mit inzwischen rechtskräftigem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Mai 2013 ( 10 A 398/11 ) den Bescheid vom 4. August 2011 auf, soweit darin festgestellt wird, dass die

aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „offensichtlich“ nicht erfüllt sind und wies im Übrigen die Klage ab. Randnummer 6 Mit „Ausweisungsverfügung“ vom

  1. Dezember 2011 wies die Beklagte den Kläger u.a. aus dem Bundesgebiet unbefristet aus und drohte ihm die Abschiebung - ausgenommen nach Afghanistan - an, sofern der Kläger nicht drei Monate nach Bekanntgabe der Verfügung ausgereist sein sollte. Randnummer 7 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  2. März 2012 zurück. Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. Da der Kläger als asylberechtigt anerkannt und zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und eines Reiseausweises für Flüchtlinge gewesen sei, könne er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die kraft Gesetzes

zunehmende Ist-Ausweisung sei zu einer Regelausweisung herabgestuft, wobei nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel

lägen. Ein Ausnahmefall liege weder im Hinblick auf den Werdegang des Klägers noch auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet,

und ergebe sich auch nicht aus den Umständen der von ihm verübten Tat. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass kein Regelfall

liege, werde die Ausweisung aus Ermessensgründen für erforderlich gehalten. Die Ausweisung sei bei sachgerechter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit dessen Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet notwendig. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. März 2012 zugestellt. Randnummer 8 Der Kläger hat am 27. April 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen

getragen: 2002 sei sein ältester Sohn … bei einem tragischen Verkehrsunfall verstorben. Seine Ehefrau habe dies als Strafe Gottes dafür empfunden, dass sie ihn, den Kläger, nicht hinreichend liebe. Obwohl er, der Kläger, sich um seine Ehefrau gekümmert habe, habe es zunehmend Phasen gegeben, in denen sie nicht mit ihm gesprochen und ihn nicht beachtet habe. Auf Wunsch der Ehefrau hätten die Eheleute sodann in getrennten Zimmern geschlafen. Ende März 2008 habe er das Foto von seiner Ehefrau im Arm eines anderen Mannes entdeckt und seine Frau darauf angesprochen. Diese habe angegeben, dass das Foto bei einem zufälligen Treffen mit einem früheren Bekannten entstanden sei. Die Ehefrau habe nach diesem Gespräch nicht mehr mit ihm geredet und ihn ignoriert. Am

  1. April 2008 habe er sich mit ihr versöhnen wollen, was jedoch misslungen sei. Daraufhin habe er sich selbst geschlagen und mit einem Messer, das er gegen sich selbst gerichtet habe, gedroht, sich umzubringen. Am
  2. April 2008 habe er, während er in einer Arbeitspause zur Wohnung zurückgekehrt sei, die Post des von seiner Ehefrau beauftragten Rechtsanwalts aus dem Briefkasten genommen und geöffnet. Er sei davon ausgegangen, dass die Ehe am
  3. Mai 2008 geschieden werden solle. Gespräche am Abend mit der Ehefrau in Gegenwart der ältesten Tochter hätten keine Änderung bewirkt. Daraufhin habe er sich ins Bett gelegt, um zu schlafen. Während er dort gelegen habe, habe er an seine Kinder und die 22 Jahre mit ihm verheiratete Frau gedacht, die er jetzt - wie seinen ältesten Sohn - für endgültig verloren geglaubt habe. Er sei dann aufgestanden und mit einem Messer, das er zuvor aus einem Laden mitgenommen habe, in das Badezimmer gegangen, habe dort mit der Frau gesprochen und dann mehrmals mit dem Messer auf seine Ehefrau eingestochen. Ob er aufgehört habe, weil er wollte, dass seine Ehefrau am Leben bleiben solle, oder ob das dem Verhalten der erschienenen Kinder geschuldet gewesen sei, sei im Strafprozess umstritten geblieben, ebenso wie die Frage, ob er der Tochter ... zugerufen habe, sie solle die Polizei und einen Arzt rufen. An einer Wiederholungsgefahr, die eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigen könne, fehle es. Auch weise die Tat einen derart singulären Charakter auf, dass aus generalpräventiven Gründen eine Ausweisung nicht erfolgen könne. Randnummer 9 Nach der Entlassung aus der Strafhaft habe er zunächst bei seinem Neffen gewohnt. Seit Mai 2014 wohne er bei seinem Bruder. Seit Juni 2014 habe er einmal wöchentlich Umgang mit seinem Sohn ... Er bemühe sich um den Umgang mit den Kindern, was sich auch aus den Verhandlungsprotokollen des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg in einem Umgangsverfahren ergebe. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 die Ausweisungsverfügung der Beklagten im Bescheid vom
  4. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  5. März 2012 aufzuheben, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 die Wirkungen der Ausweisung zu befristen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen berufen. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Ermessenerwägungen ergänzt. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom
  6. August 2014 die Ausweisungsverfügung im Bescheid vom
  7. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  8. März 2012 aufgehoben. Die Ausweisung sei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen weder im Hinblick auf einen spezialpräventiven noch auf einen generalpräventiven Zweck der Ausweisung

. An der erforderlichen konkreten Wiederholungsgefahr fehle es. Denn ausweislich der Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel vom

  1. September 2011 und
  2. Oktober 2011... bestehe aufgrund der Persönlichkeit des Klägers ein niedriges Rückfallrisiko und ein geringer Behandlungs- und Betreuungsbedarf. Auch das psychologische Kurzgutachten des ... vom
  3. Dezember 2012 komme zu dem Ergebnis, dass die Gefahr, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe, hinreichend gering sei. Es gebe keine Hinweise auf eine etwaige Gewaltbereitschaft oder Rachegedanken. Auch generalpräventive Gründe könnten die Ausweisung nicht stützen, da es sich um eine Beziehungs- bzw. Leidenschaftstat handele, die sich einem rational gesteuerten und damit beherrschbaren Verhalten entziehe. Randnummer 18 Durch Beschluss vom
  4. Februar 2015 hat das Berufungsgericht auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am
  5. März 2015 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet: Der Kläger genieße zwar gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und könne daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Dies sei dann anzunehmen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht habe. Bei Ausweisungen zum Zwecke der Generalprävention sei dies dann der Fall, wenn die Straftat besonders schwer wiege und ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Das Gewicht der Straftat sei konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu ermitteln. Die vom Kläger begangene Straftat wiege besonders schwer und es bestehe ein dringendes Bedürfnis dafür, durch eine Ausweisung des Klägers andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere im Allgemeinen und Konfliktlösungen mit dem Messer im Besonderen abzuhalten. Der Kläger habe weder eine spontane Leidenschaftstat begangen noch sei er im Bundesgebiet verwurzelt und in seinem Heimatland entwurzelt.

diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung das Interesse des Klägers, von einer Ausweisung verschont zu bleiben. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung

dem Berufungsgericht

sorglich ergänzt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Seite 8, Bl. 277 d.A.) Bezug genommen Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das bei der Beklagten am

  1. September 2014 eingegangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  2. August 2014 zu dem Aktenzeichen 10 K 1162/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 23 hilfsweise, Randnummer 24 die Wirkung der Ausweisung auf viereinhalb Jahre nach Ausreise zu befristen. Randnummer 25 Der Kläger trägt im Wesentlichen

: In dem angegriffenen Urteil werde ausführlich dargelegt, dass spezialpräventive Gründe seine Ausweisung nicht mehr rechtfertigen könnten. Die Beklagte stütze die Ausweisung nunmehr ausschließlich auf generalpräventive Gründe. Der Argumentation der Beklagten, es liege keine Leidenschaftstat

, sei nicht zu folgen. Es habe sich um eine hochspezifische, einmalige Konfliktsituation gehandelt, in der er, der Kläger, nach einer jahrelangen Ehekrise mit der Scheidungsabsicht seiner Frau konfrontiert worden sei und darauf angesichts der von ihm als trostlos empfundenen Zukunft ohne seine Kinder und seine Frau mit Verzweiflung, Wut und Verlustängsten reagiert habe. Das von der Beklagten skizzierte Bild eines berechnenden Täters treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe die Hinzuziehung eines Sachverständigen für

zugswürdig gehalten und die Ablehnung des Beweisantrages über die verminderte Schuldfähigkeit des Klägers nur deshalb als noch nicht rechtsfehlerhaft angesehen, weil das Strafmaß selbst bei deutlich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gleich geblieben wäre. Randnummer 26 Im Strafverfahren habe es durchaus Ungereimtheiten gegeben. So habe er in der polizeilichen Vernehmung am 1. Mai 2008 um 3:35 Uhr angegeben, er sei in das Badezimmer gegangen, habe seiner Frau gesagt, dass er ein unschuldiger Mann sei, und dass ihm dann die Nerven kaputt gegangen seien. Auch habe er von seiner Frau abgelassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie tot sei. Seine Frau habe in der polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass ihr Mann immer gesagt habe, dass sie sein Gott sei und sie sich

stellen könne, dass er sie nicht habe töten wollen, sondern ihr nur habe Angst einjagen wollen, damit sie sich nicht scheiden lasse. Er habe sich am

  1. April 2008 in einer absoluten Ausnahmesituation befunden. Zur Schuldfähigkeit gebe es Ungereimtheiten. In einer solchen Situation komme der Ausweisung keine Steuerungsfunktion zu. Bezüglich der Einzelheiten der Schilderung des Tathergangs wird auf den klägerischen Schriftsatz vom
  2. April 2015 (Bl. 215 - 218 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 27 Seinen Sohn rufe er regelmäßig an; warum dieser ihn nicht anrufe, wisse er nicht genau. Im Sommer 2014 habe er für ca. zwei Monate diesen einmal wöchentlich für ca. 5 Stunden getroffen und mit ihm etwas unternommen. Der Kontakt sei aber von der Mutter unterbunden worden. Seit April 2014 habe er eine neue Partnerin. Er wohne bei seinem Bruder ... und dessen Familie, die neben der afghanischen inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Er habe regelmäßig Kontakt zu einem weiteren Bruder in Hamburg, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, sowie zu einer in Hamburg lebenden Schwester, die im Besitz einer auf drei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis sei. Er arbeite bei seinem Neffen, verdiene dort monatlich 400 Euro und beziehe in geringem Umfang ergänzende Unterstützungsleistungen. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne er sich nicht

stellen. Er habe dort keinen Kontakt. Der telefonische Kontakt zu seinem allein dort verbliebenen behinderten Bruder sei

ca. 6 Monaten plötzlich abgebrochen. Das Haus in Herat sei durch seine Stiefbrüder, die in Dubai lebten, für 1,5 Millionen Dollar verkauft worden. Die Stiefbrüder hätten das Geld behalten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er erpresst werden würde. Bezüglich der Lebensverhältnisse des Klägers wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 28 Der Kläger war am

  1. Oktober 2011 zunächst in den offenen Vollzug verlegt und ist am
  2. April 2013 aus der Strafhaft entlassen worden, nachdem das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom
  3. Februar 2013 (605 StVK 369/12) die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Bewährungszeit ist bis zum
  4. April 2017 festgesetzt worden. Seit seiner Haftentlassung am
  5. April 2013 steht der Kläger unter Bewährungsaufsicht. Die Bewährungshelferin, ..., hat mit Schreiben vom
  6. November 2013 (Bl.127 Beiakte A),
  7. Juli 2014 (Bl. 111 d. A.) sowie
  8. Dezember 2014 (Bl. 132 Beiakte A), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung genommen. Sie führt u.a. aus: Der Kläger arbeite seit seiner Haftentlassung im Imbiss ... seines Neffen und verdiene monatlich 750,00 Euro. Bei seinem Bruder zahle er 130,00 Euro Miete. Soziale Kontakte habe der Kläger

wiegend zu seiner Verwandtschaft in Hamburg. Aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse sei eine Verständigung mit dem Kläger schwierig. Tiefergreifende Gespräche seien im Rahmen der Bewährungshilfe aufgrund der geringen Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen. Die Deutschkenntnisse hätten sich nicht wesentlich verbessert, da der Kläger sich

wiegend unter Landsleuten aufhalte. Zu den Gesprächen der Bewährungshilfe bringe der Kläger meistens seine Freundin mit, die für ihn gelegentlich übersetze. Randnummer 29 Ausweislich der beigezogenen familiengerichtlichen Akten des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (982 F 94/10 und 982 F 32/12 - Beiakten F und G), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat sich der Kläger darum bemüht, ein Umgangsrecht zu seinen Kindern Y..., M... und S... zu erhalten. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ... vom

  1. Oktober 2010 (Bl. 35 Beiakte G) leiden alle drei Kinder als direkte Folge der Gewalttat des Klägers unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese bei M… weniger ausgeprägt sei, da sie während der Tat geschlafen habe. In der Stellungnahme vom
  2. November 2011 (Bl. 28 Beiakte F) führte Dr. K... aus, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Y... und S…. habe gesichert werden können. Bei S..., der sich in regelmäßiger traumatherapeutischer Behandlung befinde, habe sich die Situation erfreulicher Weise beruhigt. Aus der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes der Kinder vom
  3. Februar 2012 (Bl. 35 f. Beiakte F) geht hervor, dass diese keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
  4. Februar 2012 hat der Kläger den Antrag auf Erhalt eines Umgangsrechts zurückgenommen, da er akzeptiere, dass es für die Kinder wichtig sei, dass ein Umgang nur auf deren Initiative stattfinde (vgl. Bl. 37 ff., 41 Beiakte F). Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht

liegenden Sachakten (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am

  1. Juni 2015 waren, Bezug genommen. Hinsichtlich des Werdegangs des Klägers sowie seiner persönlichen Entwicklung wird ergänzend insbesondere auf die Gutachten des Diplompsychologen W... (Beiakte A Bl. 26 ff. und 41 ff.) sowie die Stellungnahme des Diplompsychologen J...(Beiakte A Bl. 47 ff.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist die Klage gegen die angefochtene Ausweisung in der Verfügung der Beklagten vom
  2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. März 2012 abzuweisen (I.) und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung im tenorierten Umfang zu befristen (II.). I. Randnummer 32 Nach dem für den Senat maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, 1 C 45/06, BVerwGE 130, 20, juris Rn. 12) ist die angefochtene Ausweisung in der Verfügung der Beklagten vom
  4. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  5. März 2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 33 Rechtsgrundlage der Ausweisung ist §§ 53 Nr. 1 i.V.m. 56 Abs. 1 AufenthG (hierzu unter 1.). Es liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG

(hierzu unter 2.). Eine Ausnahme von der nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG

zunehmenden Regelausweisung ist nicht gegeben (hierzu unter 3.). Die Ausweisung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (hierzu unter 4.). Randnummer 34

  1. Der Kläger hat, indem er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, den zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Der Kläger genießt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, weil er bei Erlass der Ausweisungsverfügung vom
  2. Dezember 2011 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Randnummer 35 Dem Kläger steht kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu. Danach genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, der mit einem deutschen Familienangehörigen - hiervon umfasst ist die aus den Eltern und deren Kindern bestehende Kleinfamilie (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2012, 3 So 71/12 , InfAuslR 2013, 89 , juris Rn. 8 m.w.N.) - in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

dem Berufungsgericht allein bestehende telefonische Kontakt zu seinem Sohn S... begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft. Randnummer 36 2. Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes darf der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Solche liegen in der Regel

, wenn der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und sind

liegend im Hinblick auf die durch die Ausweisung bezweckten generalpräventiven Ziele gegeben (vgl. zur Systematik der Ausweisungstatbestände: BVerwG, Beschl. v. 1.9.2014, 1 B 13/14, InfAuslR 2014, 420, juris Rn. 11 f.). Randnummer 37 2.

  1. Das Verwaltungsgericht hat zwar mit zutreffenden Erwägungen (Urteil Seite 8 - 14 unter I.1.) ausgeführt, dass insbesondere im Hinblick auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Diplom-Psychologen W... und J... vom
  2. September 2011,
  3. Oktober 2011 und
  4. Dezember 2012 sowie das Verhalten des Klägers nach seiner Haftentlassung keine hinreichend wahrscheinliche Gefahr der Wiederholung gleichartiger Straftaten besteht. Die Ausführungen des Verwaltungsgericht macht sich das Berufungsgericht zu Eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 130b Satz 2 VwGO. Randnummer 38 Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen jedoch im Hinblick auf die durch die Ausweisung bezweckten generalpräventiven Ziele

; insoweit ist keine Ausnahme vom Regelfall gegeben. Eine Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen ist bei Ausländern, die besonderen Ausweisungsschutz genießen, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Straftat besonderes Gewicht zukommt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben. Insoweit werden an die Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestellt. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt

aus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem

angegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, BVerwGE 142, 29, juris Rn. 17 ff., 24). Randnummer 39 Da der Gesetzgeber selbst grundsätzlich generalpräventive Motive im Ausweisungsrecht anerkennt und gerade bei strafrechtlichen Verurteilungen auch als alleinigen Grund für eine Ausweisung billigt, können die Gerichte und Behörden bei der Anwendung der einschlägigen

schriften dies nicht wegen eines fehlenden empirischen Nachweises der Abschreckungswirkung für andere Ausländer oder wegen des zunehmenden Anteils nur spezialpräventiv auszuweisender Ausländer in Frage stellen. Insoweit ist vielmehr die Einschätzung des Gesetzgebers, die im Rahmen des ihm zustehenden weiten gesetzgeberischen Ermessens liegt und nicht erkennbar willkürlich ist, zu respektieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, juris Rn. 19). Randnummer 40 Das Unionsrecht gebietet keine weiteren Einschränkungen der Ausweisung des Klägers; sie darf insbesondere nicht nur aus spezialpräventiven Gründen

genommen werden. Die Richtlinie RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 158 S. 77; Unionsbürgerrichtlinie), die in Art. 27 Abs. 2 bzw. in deren Umsetzung nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU eine nur auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung von Unionsbürgern verbietet, findet

liegend keine Anwendung. Sie gilt gemäß § 1 FreizügG/EU nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten (vgl. zum Anwendungsbereich: Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013,

§§ 53-56 Aufenth

G, Rn. 36 ff.). Randnummer 41 Ebenso kann der Kläger aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom

  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. Nr. L 251 S. 12; Familienzusammenführungsrichtlinie), sowie der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
  2. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16, S. 44; Daueraufenthaltsrichtlinie) keine für ihn günstigere Rechtsstellung herleiten. Die Familienzusammenführungsrichtlinie gilt nach deren Art. 3 Abs. 3 nicht für Familienangehörige eines Unionsbürgers. Der Aufenthalt des Klägers dient nicht i.S.v. Art. 2 Buchstabe d RL 2003/86/EG der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit einem ausländischen Familienangehörigen, zu denen nach Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG der Ehegatte sowie die minderjährigen Kinder zählen. Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass Art. 6 Abs. 2 RL 2003/86/EG dahingehend auszulegen ist, dass eine Ausweisung auch ausschließlich auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  3. Auflage 2013,

§§ 53-56 Aufenth

G, Rn. 68 ff.). Die Anforderungen, die die durch § 9a AufenthG in die bundesdeutsche Rechtsordnung umgesetzte Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/209/EG) stellt, erfüllt der Kläger nicht (vgl. allgemein zur Daueraufenthaltsrichtlinie: Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013,

§§ 53-56 Aufenth

G, Rn. 81 ff.). Er war nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU; hierfür fehlt es schon an ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache (vgl. §§ 9a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 2 Abs. 11 AufenthG). Randnummer 42 Generalpräventive Gründe rechtfertigen für sich die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet. Im Einzelnen: Randnummer 43 2.2. Das Berufungsgericht folgt den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 27. Oktober 2008 insbesondere zur

geschichte der Tat, zum Tathergang, zur Motivation des Klägers - auch hinsichtlich des

satzes sowie des Ablassens von der weiteren Tatbegehung, nachdem seine Tochter Y... das Badezimmer betreten hat - sowie zu der vom Landgericht angenommenen vollen Schuldfähigkeit des Klägers. Randnummer 44 2.2.

  1. Soweit der Kläger einwendet, im strafgerichtlichen Verfahren habe es Ungereimtheiten gegeben und insoweit seine Aussage in der polizeilichen Vernehmung am
  2. Mai 2008 und die Vernehmung von Frau M...D... am
  3. Mai 2008 anführt, erschüttert dies zur Überzeugung des Berufungsgericht nicht das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  4. Oktober
  5. Insoweit ist das Berufungsgericht zwar nicht an die Feststellungen des Landgerichts im Strafurteil gebunden. Insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft des Strafurteils nicht auf die Entscheidungsgründe (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
  6. Auflage 2015, Einl Rn. 168 ff.). Auch ist die Bindungswirkung des Strafurteils nicht aufgrund einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - wie z.B. in §§ 23, 57 Bundesdisziplinargesetz - angeordnet worden. Ebenso wie in einem nachfolgenden strafgerichtlichen Verfahren darf der Richter eines nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, für den die Feststellungen des

angegangenen Strafverfahrens entscheidungserheblich sind, diese Feststellungen daher nicht ungeprüft übernehmen. Er kann sich aber von deren Richtigkeit durch die im strafgerichtlichen Urteil mitgeteilten Gründe überzeugen. Beanstandet ein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen, muss der neue Tatrichter prüfen, ob diese Beanstandungen nach seiner Auffassung geeignet sind, die dort gezogenen Schlüsse zu erschüttern. Ist dies nicht der Fall, so kann er diese sowie ggf. einen Beweisantrag, der gestellt wird, um die Unrichtigkeit der früheren Feststellungen zu beweisen, als bedeutungslos ablehnen. Hält er das

bringen bzw. ggf. den Beweisantrag dagegen für geeignet, das Beweisgebäude zu erschüttern, muss er ihm nachgehen, sofern die Feststellung der früheren Tatbegehung für seine eigene Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1997, 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 17.6.2008, 4 StR 77/08, NStZ 2008, 685, juris Rn. 8). Randnummer 45 Nach dieser Maßgabe erschüttert das

bringen des Klägers zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil. Der Kläger macht geltend, er habe in der polizeilichen Vernehmung am 1. Mai 2008 um 3:35 Uhr angegeben, er sei in das Badezimmer gegangen, habe seiner Frau gesagt, dass er ein unschuldiger Mann sei, und dass ihm dann die Nerven kaputt gegangen seien. Soweit der Kläger damit begründen will, dass er bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen sei, hat das Landgericht dies überzeugend abgelehnt (S. 36 f. Urteil LG Hamburg vom 27.10.2008). Gegen eine verminderte Schuldfähigkeit spricht insbesondere, dass der Kläger die Tatwaffe ohne besondere krisenhafte Zuspitzung bereits mehrere Stunden

Tatbegehung von der Arbeit mit nach Hause genommen hat und es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen emotionaler Erregung und Tatbegehung im Sinne eines plötzlichen Auslösers fehlte. Vielmehr hatte sich die besonders angespannte Lage nach dem Auseinandergehen der Familienmitglieder sogar beruhigt. Der Kläger hatte sich in sein Zimmer begeben. Das weitere

gehen des Klägers zeigt ein erhebliches Maß an Kontrolle (vgl. S. 10 f. Urteil LG Hamburg): Kurz nachdem der Kläger sich in sein Zimmer begeben hatte, verließ die Tochter S...mit ihrem Ehemann die Wohnung. Der Angeklagte bemerkte dies. Er begab sich in den Flur, nahm das Messer aus seiner Jacke an sich, ging zurück in sein Zimmer, legte das Messer unter sein Kopfkissen und legte sich für kurze Zeit noch einmal hin. Nachdem er anhand der Geräuschkulisse bemerkt hatte, dass sich seine Ehefrau in dem räumlich beengten Badezimmer befand, verließ er mit dem Messer in der Hand sein Zimmer und ging zu seiner Ehefrau in das Badezimmer. Dort griff er sie unvermittelt an. Randnummer 46 Soweit der Kläger weiter geltend macht, er habe von seiner Frau abgelassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie tot sei, hat sich das Landgericht demgegenüber überzeugend aus der Gesamtschau der Beweise darauf gestützt, dass der Kläger erklärt hat, dass er nicht weiter auf seine Ehefrau eingestochen habe, weil „sein kleines Kind (sein Sohn S...)

die Tür gekommen sei“. Er habe dann auch die Tür „zugemacht“ (vgl. S. 22 Urteil LG Hamburg). Hinsichtlich der Fähigkeiten des bei der polizeilichen Vernehmung eingesetzten Dolmetschers Karimi hat sich das Landgericht Hamburg von dessen sprachlichen Fähigkeiten, insbesondere in grammatikalischer Hinsicht und bezüglich der Wortwahl, überzeugt. Randnummer 47 Die vom Kläger angeführte Aussage der Ehefrau in der Vernehmung vom 14. Mai 2008, sie habe nicht geglaubt, was passiert sei, weil ihr Ehemann sie über alles geliebt habe und sie sich

stellen könne, dass er sie nicht habe töten, sondern nur verletzen wollen, erschüttert nicht die Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom

  1. Oktober
  2. Den Tötungsvorsatz hat das Landgericht überzeugend aus den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln, insbesondere auch der Aussage des Klägers selbst „er habe sie töten wollen, weil sie sich habe scheiden lassen wollen“ abgeleitet (S. 22 Urteil LG Hamburg). Randnummer 48 Insgesamt hat das Landgericht die Einlassungen des Klägers - auch jene in der Vernehmung vom
  3. Mai 2008 - sowie der Zeugen umfangreich gewürdigt (vgl. S. 21 - 32 Urteil LG Hamburg) und nachvollziehbar sowie für das Berufungsgericht überzeugend in seine Überzeugungsbildung einbezogen. Randnummer 49 2.2.
  4. Das Landgericht ist ferner für das Berufungsgericht überzeugend davon ausgegangen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers zur Tatzeit nicht erheblich vermindert oder sogar aufgehoben war. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu (vgl. S. 36 f. Urteil LG Hamburg) sind nachvollziehbar. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
  5. Mai 2009 (5 StR 156/09), mit dem dieser die Revision des Klägers als unbegründet verworfen hat, ergibt sich nichts anders. Zwar hält der Bundesgerichtshof die Hinzuziehung eines Sachverständigen für

zugswürdig. Er hat die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags zum

liegen einer verminderten Schuldfähigkeit jedoch für das Berufungsgericht überzeugend gleichberechtigt („einerseits“ – „andererseits“) auch deshalb für vertretbar gehalten, weil das Landgericht seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend belegt hat. Randnummer 50 2.3. Die vom Kläger begangene Straftat wiegt besonders schwer. Es besteht ein dringendes Bedürfnis daran, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Randnummer 51 Die Schwere der Straftat drückt sich indiziell in der Höhe der verhängten Strafe aus, die mit sieben Jahren und sechs Monaten deutlich die in § 53 Nr. 1 AufenthG normierte Mindeststrafhöhe von drei Jahren übersteigt. Unter den Strafvorschriften zum Schutz des Lebens ist Mord wegen der besonderen in § 211 Abs. 2 StGB aufgeführten Begehungsmomente die schwerste Straftat. Der Schutz des Lebens anderer ist essentielle

aussetzung eines geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens im Bundesgebiet; das menschliche Leben gehört zu den höchsten zu schützenden Rechtsgütern des bundesdeutschen Rechtssystems. Dem Anliegen der Ausweisung, anderen Ausländern zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet die Achtung des Lebens anderer

aussetzt, kommt daher für das Zusammenleben im Bundesgebiet grundlegende Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird nicht dadurch abgeschwächt, dass der vom Kläger begangene versuchte Mord sowie die schwere Körperverletzung als Beziehungstat in seinem familiären Umfeld erfolgten und der Mord aufgrund des beherzten Eingreifens seiner damals 13-jährigen Tochter Y... nicht vollendet wurde. In der bundesdeutschen Rechtsordnung, in welcher insoweit ein gesellschaftlicher Konsens zum Ausdruck kommt, ist zudem der Wunsch einer Ehefrau, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, zu respektieren. Im Hinblick darauf besteht ein dringendes Bedürfnis, den Kläger über die strafrechtliche Sanktion hinaus aus dem Bundesgebiet auszuweisen, d.h. ihm einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts zu verwehren, ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Ablauf des Befristungszeitraums zu verwehren und dies ggf. auch zwangsweise durchzusetzen, um andere Ausländer in ähnlichen Situationen von entsprechenden Straftaten abzuhalten. Randnummer 52 2.4. Auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Landgerichts Hamburg kann die Ausweisung wegen des abgeurteilten Tatgeschehens am 30. April 2008 auch auf andere Ausländer in einer ähnlichen Situation eine abschreckende, generalpräventive Wirkung entfalten. Randnummer 53 Allerdings setzt die Eignung zur Generalprävention im Einzelfall

aus, dass es im Bundesgebiet überhaupt Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden, ohne dass es auf deren Zahl im Einzelnen ankommt. Im Hinblick darauf können einzigartige Verfehlungen singulären Charakters eine Ausweisung nicht begründen, weil nicht die Gefahr besteht, dass auch ein anderer Ausländer eine vergleichbare Verfehlung begehen wird (Discher in GK, AufenthG, Stand Juni 2009, II -

§§ 53ff., Rn.

447f.). Auch wenn die

liegende Straftat in einem spezifischen menschlichen Beziehungsgeflecht wurzelt, handelt es sich doch um ein Verhaltensmuster, das nicht einzigartig ist. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehemann -

liegend

einem muslimisch afghanisch geprägten Sozialisations- und Fluchthintergrund - den Wunsch seiner Ehefrau nach Scheidung der Ehe nicht akzeptieren will. Auch der weitere Hintergrund der Tat, wie der nicht verarbeitete Tod des Sohnes Y..., die schwierige eheliche Situation nach dem Tod des Sohnes sowie das Bemühen des Klägers, dennoch die Ehe weiterzuführen, machen die Tat nicht zu einer einzigartigen. Denn das Ringen um die Fortführung der Ehe sowie weitere persönliche Umstände aus der (gemeinsamen) Lebensgeschichte sind keine außergewöhnlichen Begleiterscheinungen einer (hier ehelichen) Beziehungstat. Randnummer 54 Die Ausweisung ist auch nicht deshalb zur Generalprävention ausnahmsweise ungeeignet, weil die der Maßnahme zugrundeliegende Gewalttat eine Leidenschafts- bzw. Situationstat ist, deren Begehung von einer rationalen Steuerung weit entfernt ist bzw. der eine rationale Steuerung nicht zugrunde liegt. Insoweit ist zwar anerkannt, dass in Bezug auf elementar eruptive Gewalttaten auch die strengstmögliche Sanktion potentielle Täter mit ähnlicher Veranlagung in vergleichbaren Situationen kaum von der Begehung einer ähnlichen Tat wird abhalten können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1984, 1 B 148/84, InfAuslR 1985, 101, juris Rn. 7; Urt. v. 26.2.1980, 1 C 90/76, BVerwGE 60, 75; juris Rn. 11); insoweit kann es ggf. aber hinreichend sein, dass Ausländer durch die Ausweisung davon abgehalten werden, die Bedingungen herbeizuführen, unter denen sie dann im Zustand verminderter oder gar fehlender Schuldfähigkeit Straftaten begehen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 25.6.1998, 13 UE 1304/95, AuAS 1998, 232, juris Rn. 23), oder davon abgehalten werden, Messer, Waffen bzw. ähnliche gefährliche Werkzeuge bereit zu halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, I C 33/72, BVerwGE 42, 133, juris Rn. 35). Randnummer 55 Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts Hamburg hat der Kläger keine elementar eruptive Gewalttat begangen, die von einer rationalen Steuerung weit entfernt liegt. Zwar war der Kläger bei Begehung der Tat affektiv durch Wut, Verzweiflung und Verlustängste erregt. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit jedoch nicht erheblich vermindert. Die rationale Steuerung zeigt sich - unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung - auch im bereits geschilderten Tathergang: Der Kläger hat bereits Stunden

der Tatbegehung im Hinblick auf die von ihm jedenfalls in Betracht gezogene Tötung seiner Ehefrau das Messer von seiner Arbeit mit nach Hause genommen. Er hat dieses, nachdem sich die häusliche Situation zunächst beruhigt hatte und er bemerkt hatte, dass seine Tochter S... und deren Ehemann die Wohnung verlassen hatten, aus seiner im Flur hängenden Jacke herausgenommen und unter sein Kopfkissen gelegt. Erst nachdem er gehört hatte, dass seine Ehefrau sich im räumlich beengten Badezimmer befand und nicht mehr in ihrem abgeschlossenen und damit sicheren Schlafzimmer, hat er das Messer genommen, ist ins Badezimmer gegangen und hat unvermittelt auf seine Ehefrau eingestochen. Randnummer 56 Selbst wenn der Kläger bei der versuchten Tötungshandlung - wie von ihm

getragen - vermindert schuldfähig gewesen sein sollte, wäre seine Ausweisung geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten,

bereitungen für eine Tötung

zunehmen, z.B. durch die Mitnahme eines Messers. Randnummer 57 3. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn die

aussetzungen des § 53 AufenthG

liegen. So liegt es hier. Ein durch eine atypische Situation gekennzeichneter Ausnahmefall mit der Folge, dass die Ausweisung im Ermessen der Beklagten steht, liegt nicht

. Bei dieser Prüfung sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, 1 C 6/95, BVerwGE 102, 249) genannt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.9.2014, 1 B 13/14, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.10.2007, 1 C 10/07, BVerwGE 129, 367, juris Rn. 24 f.) bereits dann

, wenn durch höherrangiges Recht oder

schriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Hierdurch ist die Ermessensentscheidung jedoch nicht dahingehend

geprägt, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. Aber auch in anderen Fällen erweist sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Allerdings erfordert nicht jede Berührung der durch Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK geschützten Belange eines Ausländers in Fällen einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung zwingend die Ausübung behördlichen Ermessens. Erforderlich ist vielmehr, dass die genannten Belange des Ausländers unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles einen - der Situation sog. faktischer Inländer vergleichbaren - besonders hohen Grad an Schutzwürdigkeit erreichen bzw. es im Hinblick auf die

stehenden Ausführungen geboten erscheint, die Entscheidung über die Ausweisung in das Ermessen der Beklagten zu stellen, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.1.2009, 9 A 1622/08.Z, EZAR-NF 44 Nr. 10, juris 20 ff.). Randnummer 58 Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Ausnahmefall nicht

. Der Kläger ist nicht ebenso wie ein faktischer Inländer in besonders hohem Maße schutzwürdig; es ist nicht geboten, die Entscheidung über seine Ausweisung in das Ermessen der Beklagten zu stellen, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können. Im Einzelnen: Randnummer 59 Die Straftat - versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - ist von ganz erheblicher Schwere. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter I.2.3. (Seite 17) Bezug genommen. Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis an der Ausweisung des Klägers. Diesem Bedürfnis stehen keine ähnlich gewichtigen Umstände entgegen, aufgrund derer ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, von der Ausweisung abzusehen oder die eine Ermessensentscheidung erfordern würden, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können. Randnummer 60 Solche Umstände ergeben sich nicht aus dem Tatgeschehen. Obwohl der Kläger affektiv durch Wut, Verzweiflung und Verlustängste erregt war, zeigt die Ausführung der Tat - wie ausgeführt - ein erhebliches Maß an Kontrolle. Der Ausweisung entgegenstehende gewichtige Gründe, die einen Ausnahmefall von der regelhaft

zunehmenden Ausweisung begründen könnten, ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen: Randnummer 61 Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bei Begehung der Tat in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, er

Begehung der Tat und danach strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sich in der Haft ausweislich des Inhalts der Gefangenen-Personalakten (auf die Beiakten L bis O wird Bezug genommen) weitgehend beanstandungslos geführt und die Tat offenbar auch so verarbeitet hat, dass er eine solche in ähnlicher Situation nicht erneut begehen würde. Insbesondere zur persönlichen Entwicklung des Klägers und seinem Verhalten während und nach der Haft wird ergänzend auf den Inhalt des Strafvollstreckungsheftes (Beiakte A) Bezug genommen. Randnummer 62 Der Kläger ist aufgrund seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet hier jedoch nur ansatzweise verwurzelt. Er reiste 1996 mit 36 Jahren in das Bundesgebiet ein. Von November 2001 bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung im Dezember 2011 war er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Obwohl sich der Kläger seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält - davon 5 Jahre in Haft -, spricht er kaum Deutsch; er kann weder Lesen noch Schreiben. Dies erschwert nachhaltig seine Integration, obwohl anzuerkennen ist, dass er mehrfach versucht hat, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Kläger hat stabile soziale Kontakte im Bundesgebiet, die sich aber fast ausschließlich auf die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen beschränken. Es handelt sich insbesondere um den Kontakt zu seinem Bruder..., und dessen Familie, in dessen Haus er zur Miete wohnt und der neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Weiterer Kontakt besteht zu einem weiteren Bruder, der afghanischer Staatsangehöriger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, zu seiner Schwester, die im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist, sowie zu den Enkelkindern seines Onkels väterlicherseits; schriftsätzlich hat der Kläger angegeben, auch zu einem Stiefbruder und mehreren Cousins, zu seiner Schwiegermutter und der Schwester seiner früheren Ehefrau Kontakt zu haben. Der Kläger hat eine Freundin, die deutsche Staatsangehörige ist und auch dem afghanischen Kulturkreis entstammt. Seine frühere Ehefrau und seine drei Töchter wünschen keinen Kontakt mehr zum Kläger; nach Angaben des Klägers leiden sie weiterhin unter der Tat. Der Kontakt zu seinem Sohn S..., der neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist derzeit auf einen einmal monatlich erfolgenden telefonischen Kontakt beschränkt, der vom Kläger ausgeht. Es ist derzeit nicht absehbar, dass sich dieser Kontakt zeitnah zu einer familiären Lebensgemeinschaft entwickeln wird. Auch ist für den Kläger der Besuch des Grabes seines verstorbenen Sohnes in Hamburg wichtig. Randnummer 63 Obwohl der Kläger von Oktober 2001 bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung vom 1. Dezember 2011 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, hat er sich nicht nachhaltig wirtschaftlich in das Bundesgebiet integriert. Zwar hat er immer - offenbar vermittelt durch Verwandte - gearbeitet. Mit Ausnahme der Jahre 2005/2006 hat er bzw. seine Familie aber während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet ergänzend staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, da er bzw. seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt nicht sichern konnten. In den Jahren 2005/2006 ist der Kläger als selbständiger Unternehmer tätig gewesen, um - nach seinen Angaben - die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen; diese wirtschaftliche Tätigkeit konnte nicht erfolgreich fortgeführt werden. Derzeit verdient der Kläger monatlich 400 Euro. Nach seinen Bekundungen soll die Tätigkeit jeweils zum Winter hin ausgeweitet und der Verdienst auf ca. monatlich 750 Euro aufgestockt werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahmen des Diplompsychologen W... vom 6. September 2011 (vgl. Bl. 31 Beiakte A) sowie des Diplompsychologen J... vom 9. Dezember 2012 (Bl. 53 Beiakte A) erhebliche Schulden hatte. Randnummer 64 Der Kläger ist nicht dem afghanischen Kulturkreis und noch nicht den Lebensverhältnissen in Afghanistan entwurzelt. Nach Angaben des Klägers leben in Afghanistan keine unmittelbaren Familienangehörigen mehr; seine Geschwister und Halbgeschwister haben Afghanistan verlassen. Jedoch hat er bis

einem halben Jahr noch telefonischen Kontakt zu einem nach seinen Angaben behinderten Bruder gehabt, der in Herat gelebt und Besitzer eines Ladens war, den er vermietet hat. Es kann offen bleiben, ob diese erstmals in der mündlichen Verhandlung

gebrachte Schilderung zutreffend ist. Das Gericht hat hieran Zweifel, weil der behinderte Bruder demnach in der Lage war, seit dem Tod der Mutter allein zu leben - die Mutter des Klägers ist ausweislich der Angaben in der Stellungnahme des Diplompsychologen J...

m

  1. Dezember 2012 (vgl. Bl. 49 Beiakte A) ca. 1997 verstorben -, einen Laden zu vermieten und aus diesen Mieteinnahmen zu leben. Auch wenn der Bruder des Klägers nach dessen Angaben „seinen Mund nicht halten“ und „die Leute beschimpft“ habe, erscheint dem Gericht ein plötzliches spurloses Verschwinden, nach Vermutungen des Klägers durch die Taliban oder den IS, wenig glaubhaft. Randnummer 65 Auch wenn keine Verwandten des Klägers mehr in Afghanistan leben sollten, ist bezüglich einer Wiedereingliederung des Klägers in die afghanische Gesellschaft zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zu seinem
  2. Lebensjahr in Afghanistan gelebt hat, er somit dort aufgewachsen ist und die ihn prägende Zeit dort verbracht hat. Er spricht Dari und hat sich auch im Bundesgebiet in einem afghanisch geprägten Bekannten- und Verwandtenkreis aufgehalten. Auch wird es dem Kläger möglich sein, jedenfalls über Internet in Verbindung mit seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten und Bekannten zu bleiben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan erpresst zu werden, weil sein Vater ein reicher und bekannter Mann gewesen sei und auch bekannt sein würde, dass seine Halbbrüder das Grundstück für so viel Geld verkauft hätten, kann offen bleiben, ob eine derartige Gefahr der Erpressung im Fall einer Rückkehr bestehen würde. Ein daraus erwachsendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnte im

liegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das Gericht an die gegenteiligen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom

  1. August 2011 gebunden ist, vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG. Randnummer 66 Das Gericht geht im Weiteren davon aus, dass dem gesunden Kläger eine wirtschaftliche Integration in Afghanistan schwer fallen wird. Unter Umständen kann er dabei jedoch an Bekannte seines Vaters anknüpfen, der nach Angaben des Klägers ein reicher und bekannter Mann war. Gegebenenfalls wird er auf Hilfe seiner im Bundesgebiet lebenden Verwandten angewiesen sein; es ist nicht ersichtlich, dass die im Bundesgebiet lebenden Verwandten des Klägers, die diesen bisher unterstützt haben, ihm in Zukunft keine Hilfe mehr gewähren würden. Randnummer 67
  2. Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 68 4.
  3. Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff in den Schutzbereich der genannten Grundrechte ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist es dem Kläger angesichts der Schwere der begangenen Straftat und obwohl eine konkrete Wiederholungsgefahr derzeit nicht besteht, zuzumuten, nach Afghanistan zurückzukehren und für die Dauer der Befristung dem Bundesgebiet fernzubleiben. Die damit verbundenen Nachteile stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Insoweit wird auf die

stehenden Ausführungen unter I.

  1. Bezug genommen. Randnummer 69 4.
  2. Die Ausweisung verletzt nicht die Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK. Zwar ist durch die Ausweisung das danach geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK) betroffen. Der Eingriff ist jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich

gesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist u.a. für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011, 1 B 22.10, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5 m.w.N.; Urt. v. 22.10.2009, 1 C 26.08, InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange zu berücksichtigen (vgl. zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien: EGMR, Urteile v. 2.8.2001, Nr. 54273/00, Boultif, InfAuslR 2001, 476; v. 18.10.2006, Nr. 46410/99, Üner, NVwZ 2007, 1279; v. 13.10.2011, Nr. 41548/06, Trabelsi, EuGRZ 2012, 11). In Anwendung dieses Maßstabs ist der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig. Insoweit wird auf die

stehenden Ausführungen unter I.

  1. Bezug genommen. Randnummer 70 4.
  2. Der Ausweisung des Klägers steht auch nicht die Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) des Sohnes des Klägers nach den Grundsätzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „Zambrano“ (v. 8.3.2011, Rs C- 34/09, InfAuslR 2011, 179) entgegen. Denn der Sohn des Klägers besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt bei seiner allein sorgeberechtigten deutschen Mutter und ist daher durch die Ausweisung nicht faktisch gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen; die Ausweisung des Klägers hat nicht zur Folge, dass sich sein Sohn gezwungen sähe, das Gebiet der Union zu verlassen, um seinen Vater zu begleiten (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  3. Auflage 2013,

§§ 53-56 Aufenth

G, Rn. 40 f.). II. Randnummer 71 Hinsichtlich des erstinstanzlich vom Kläger gestellten Hilfsantrags auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, über den das Berufungsgericht nach Abweisung der Klage hinsichtlich der Ausweisung zu entscheiden hat, ist die Klage nach Konkretisierung des Klagantrags (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschl. v. 24.1.2013, 18 A 139/12, juris Rn. 33, 35) zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG aufgeführten Wirkungen der Ausweisung sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf sechs Jahre und sechs Monate zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die Sperrfrist mit der Ausreise. Randnummer 72 Die Ausweisung eines Ausländer mit besonderem Ausweisungsschutz ist - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen zugleich von Amts wegen zu befristen. Ist eine Befristungsentscheidung nicht erfolgt, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der ansonsten rechtmäßigen Ausweisung, sondern dazu, dass der Ausländer ggf. schon mit der Anfechtung der Ausweisung zugleich seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchsetzen kann. Dabei ist in dem Widerspruch gegen die Ausweisung zugleich der Antrag auf Befristung enthalten. Die Bemessung der Befristungsdauer ist eine gebundene Entscheidung (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, BVerwGE 142, 29, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 1 C 14/12, InfAuslR 2013, 141, juris Rn. 11). Randnummer 73 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer - wie

liegend - aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Randnummer 74 2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Bei einer allein aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange von der Ausweisung eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den

gaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts

zunehmen. Bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - ist die gerichtliche Abwägung Grundlage des Verpflichtungsausspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19/11, BVerwGE 143, 277, juris Rn. 42; Urt. v. 6.3.2014, 1 C 2/13, InfAuslR 2014, 223). Randnummer 75 3. Unter Anwendung dieses Maßstabs hält das Berufungsgericht in einem ersten Schritt allein unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung einen deutlich längeren Befristungszeitraum als sechs Jahre und sechs Monate für geboten. Im

liegenden Fall geht es um die Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Mitbürger. Die Schwere der Straftat, die wenn auch emotional aufgewühlte, so dennoch kontrollierte, die Hilf- und Schutzlosigkeit des Opfers ausnutzende Begehungsweise der Tat erfordern zum Zwecke der Abschreckung anderer Straftäter in ähnlichen Konfliktlagen ein sehr deutliches Signal, dass bei Begehung einer ähnlichen Straftat eine Rückkehr in das Bundesgebiet auf lange Zeit nicht möglich sein wird; eine Abschreckung auf andere Ausländer erscheint für einen deutlich an zehn Jahre herangehenden Befristungszeitraum grundsätzlich geboten. Dies gilt auch, obwohl die Straftat nunmehr schon

sieben Jahren begangen und der Kläger inzwischen auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen wurde. Randnummer 76 Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers sind die Wirkungen der Ausweisung jedoch auf 6 Jahre und 6 Monate zu befristen. Insoweit hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass sich der Kläger seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält, inzwischen fast 55 Jahre alt ist und hier in einem stabilen sozialen Netz von dem afghanischen Kulturkreis entstammenden Verwandten lebt, insbesondere seinen Geschwistern sowie deren Familien. Seit einem Jahr hat er eine neue Beziehung zu einer Frau, die wahrscheinlich durch seine Ausreise unterbrochen und auf gelegentliche telefonische Kontakte reduziert werden wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein Teil der Verwandten und Bekannten des Klägers inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit oder längerfristige Aufenthaltstitel besitzt, so dass er über deutliche soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Den Kontakt zu seinem Sohn S... wird er telefonisch aufrechterhalten können und müssen. Wirtschaftlich ist der Kläger nur teilweise in der Lage zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt bisher - mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2006 - nicht vollständig aus eigenem Einkommen sichern konnte, er nur ansatzweise Deutsch spricht und daher trotz des langen Aufenthalts nur sehr bedingt integriert ist, kommt die Festsetzung einer Sperrfrist von weniger als sechs Jahren und sechs Monaten unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Kriterien nicht in Betracht. III. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die

läufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

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