angegangenen strafgerichtlichen Urteil festgestellten Tatsachen, muss der Tatrichter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem es auf die Richtigkeit dieser Tatsachen ankommt, prüfen, ob diese Beanstandungen nach seiner Auffassung geeignet sind, die dort gezogenen Schlüsse zu erschüttern. (Rn.44)
gehend VG Hamburg,
läufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt hilfsweise deren Befristung. Randnummer 2 Der im Juli 1960 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste 1996 mit seiner damaligen Ehefrau, ..., und den drei Kindern (... - geboren 1987, ... - geboren 1990 und ... - geboren 1995) in das Bundesgebiet ein. In den Jahren 1998 und 2003 wurden noch zwei weitere Kinder (... und ...) geboren. Nach einem zunächst erfolglosen Asylverfahren erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 den Kläger und die weiteren Familienmitglieder als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die
aussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans
liegen. Daraufhin wurde dem Kläger im November 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgilt (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Randnummer 3 Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kläger mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom
aussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
liegen. Zugleich stellte es fest, dass die
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
liegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben seien. Das Verwaltungsgericht Hamburg hob mit inzwischen rechtskräftigem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Mai 2013 ( 10 A 398/11 ) den Bescheid vom 4. August 2011 auf, soweit darin festgestellt wird, dass die
aussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft „offensichtlich“ nicht erfüllt sind und wies im Übrigen die Klage ab. Randnummer 6 Mit „Ausweisungsverfügung“ vom
zunehmende Ist-Ausweisung sei zu einer Regelausweisung herabgestuft, wobei nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG schwerwiegende Gründe in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel
lägen. Ein Ausnahmefall liege weder im Hinblick auf den Werdegang des Klägers noch auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet,
und ergebe sich auch nicht aus den Umständen der von ihm verübten Tat. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass kein Regelfall
liege, werde die Ausweisung aus Ermessensgründen für erforderlich gehalten. Die Ausweisung sei bei sachgerechter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Klägers mit dessen Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet notwendig. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. März 2012 zugestellt. Randnummer 8 Der Kläger hat am 27. April 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen
getragen: 2002 sei sein ältester Sohn … bei einem tragischen Verkehrsunfall verstorben. Seine Ehefrau habe dies als Strafe Gottes dafür empfunden, dass sie ihn, den Kläger, nicht hinreichend liebe. Obwohl er, der Kläger, sich um seine Ehefrau gekümmert habe, habe es zunehmend Phasen gegeben, in denen sie nicht mit ihm gesprochen und ihn nicht beachtet habe. Auf Wunsch der Ehefrau hätten die Eheleute sodann in getrennten Zimmern geschlafen. Ende März 2008 habe er das Foto von seiner Ehefrau im Arm eines anderen Mannes entdeckt und seine Frau darauf angesprochen. Diese habe angegeben, dass das Foto bei einem zufälligen Treffen mit einem früheren Bekannten entstanden sei. Die Ehefrau habe nach diesem Gespräch nicht mehr mit ihm geredet und ihn ignoriert. Am
. An der erforderlichen konkreten Wiederholungsgefahr fehle es. Denn ausweislich der Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel vom
diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung das Interesse des Klägers, von einer Ausweisung verschont zu bleiben. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung
dem Berufungsgericht
sorglich ergänzt. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Seite 8, Bl. 277 d.A.) Bezug genommen Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 das bei der Beklagten am
: In dem angegriffenen Urteil werde ausführlich dargelegt, dass spezialpräventive Gründe seine Ausweisung nicht mehr rechtfertigen könnten. Die Beklagte stütze die Ausweisung nunmehr ausschließlich auf generalpräventive Gründe. Der Argumentation der Beklagten, es liege keine Leidenschaftstat
, sei nicht zu folgen. Es habe sich um eine hochspezifische, einmalige Konfliktsituation gehandelt, in der er, der Kläger, nach einer jahrelangen Ehekrise mit der Scheidungsabsicht seiner Frau konfrontiert worden sei und darauf angesichts der von ihm als trostlos empfundenen Zukunft ohne seine Kinder und seine Frau mit Verzweiflung, Wut und Verlustängsten reagiert habe. Das von der Beklagten skizzierte Bild eines berechnenden Täters treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe die Hinzuziehung eines Sachverständigen für
zugswürdig gehalten und die Ablehnung des Beweisantrages über die verminderte Schuldfähigkeit des Klägers nur deshalb als noch nicht rechtsfehlerhaft angesehen, weil das Strafmaß selbst bei deutlich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit gleich geblieben wäre. Randnummer 26 Im Strafverfahren habe es durchaus Ungereimtheiten gegeben. So habe er in der polizeilichen Vernehmung am 1. Mai 2008 um 3:35 Uhr angegeben, er sei in das Badezimmer gegangen, habe seiner Frau gesagt, dass er ein unschuldiger Mann sei, und dass ihm dann die Nerven kaputt gegangen seien. Auch habe er von seiner Frau abgelassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie tot sei. Seine Frau habe in der polizeilichen Vernehmung ausgesagt, dass ihr Mann immer gesagt habe, dass sie sein Gott sei und sie sich
stellen könne, dass er sie nicht habe töten wollen, sondern ihr nur habe Angst einjagen wollen, damit sie sich nicht scheiden lasse. Er habe sich am
stellen. Er habe dort keinen Kontakt. Der telefonische Kontakt zu seinem allein dort verbliebenen behinderten Bruder sei
ca. 6 Monaten plötzlich abgebrochen. Das Haus in Herat sei durch seine Stiefbrüder, die in Dubai lebten, für 1,5 Millionen Dollar verkauft worden. Die Stiefbrüder hätten das Geld behalten. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er erpresst werden würde. Bezüglich der Lebensverhältnisse des Klägers wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 28 Der Kläger war am
wiegend zu seiner Verwandtschaft in Hamburg. Aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse sei eine Verständigung mit dem Kläger schwierig. Tiefergreifende Gespräche seien im Rahmen der Bewährungshilfe aufgrund der geringen Deutschkenntnisse nicht möglich gewesen. Die Deutschkenntnisse hätten sich nicht wesentlich verbessert, da der Kläger sich
wiegend unter Landsleuten aufhalte. Zu den Gesprächen der Bewährungshilfe bringe der Kläger meistens seine Freundin mit, die für ihn gelegentlich übersetze. Randnummer 29 Ausweislich der beigezogenen familiengerichtlichen Akten des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (982 F 94/10 und 982 F 32/12 - Beiakten F und G), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat sich der Kläger darum bemüht, ein Umgangsrecht zu seinen Kindern Y..., M... und S... zu erhalten. Ausweislich der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ... vom
liegenden Sachakten (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am
(hierzu unter 2.). Eine Ausnahme von der nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG
zunehmenden Regelausweisung ist nicht gegeben (hierzu unter 3.). Die Ausweisung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (hierzu unter 4.). Randnummer 34
dem Berufungsgericht allein bestehende telefonische Kontakt zu seinem Sohn S... begründet keine familiäre Lebensgemeinschaft. Randnummer 36 2. Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes darf der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Solche liegen in der Regel
, wenn der Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und sind
liegend im Hinblick auf die durch die Ausweisung bezweckten generalpräventiven Ziele gegeben (vgl. zur Systematik der Ausweisungstatbestände: BVerwG, Beschl. v. 1.9.2014, 1 B 13/14, InfAuslR 2014, 420, juris Rn. 11 f.). Randnummer 37 2.
; insoweit ist keine Ausnahme vom Regelfall gegeben. Eine Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen ist bei Ausländern, die besonderen Ausweisungsschutz genießen, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Straftat besonderes Gewicht zukommt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben. Insoweit werden an die Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Annahme schwerwiegender Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestellt. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt
aus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem
angegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, BVerwGE 142, 29, juris Rn. 17 ff., 24). Randnummer 39 Da der Gesetzgeber selbst grundsätzlich generalpräventive Motive im Ausweisungsrecht anerkennt und gerade bei strafrechtlichen Verurteilungen auch als alleinigen Grund für eine Ausweisung billigt, können die Gerichte und Behörden bei der Anwendung der einschlägigen
schriften dies nicht wegen eines fehlenden empirischen Nachweises der Abschreckungswirkung für andere Ausländer oder wegen des zunehmenden Anteils nur spezialpräventiv auszuweisender Ausländer in Frage stellen. Insoweit ist vielmehr die Einschätzung des Gesetzgebers, die im Rahmen des ihm zustehenden weiten gesetzgeberischen Ermessens liegt und nicht erkennbar willkürlich ist, zu respektieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, juris Rn. 19). Randnummer 40 Das Unionsrecht gebietet keine weiteren Einschränkungen der Ausweisung des Klägers; sie darf insbesondere nicht nur aus spezialpräventiven Gründen
genommen werden. Die Richtlinie RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 158 S. 77; Unionsbürgerrichtlinie), die in Art. 27 Abs. 2 bzw. in deren Umsetzung nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU eine nur auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung von Unionsbürgern verbietet, findet
liegend keine Anwendung. Sie gilt gemäß § 1 FreizügG/EU nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten (vgl. zum Anwendungsbereich: Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013,
G, Rn. 36 ff.). Randnummer 41 Ebenso kann der Kläger aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
G, Rn. 68 ff.). Die Anforderungen, die die durch § 9a AufenthG in die bundesdeutsche Rechtsordnung umgesetzte Daueraufenthaltsrichtlinie (RL 2003/209/EG) stellt, erfüllt der Kläger nicht (vgl. allgemein zur Daueraufenthaltsrichtlinie: Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013,
G, Rn. 81 ff.). Er war nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU; hierfür fehlt es schon an ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache (vgl. §§ 9a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 2 Abs. 11 AufenthG). Randnummer 42 Generalpräventive Gründe rechtfertigen für sich die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet. Im Einzelnen: Randnummer 43 2.2. Das Berufungsgericht folgt den Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom 27. Oktober 2008 insbesondere zur
geschichte der Tat, zum Tathergang, zur Motivation des Klägers - auch hinsichtlich des
satzes sowie des Ablassens von der weiteren Tatbegehung, nachdem seine Tochter Y... das Badezimmer betreten hat - sowie zu der vom Landgericht angenommenen vollen Schuldfähigkeit des Klägers. Randnummer 44 2.2.
angegangenen Strafverfahrens entscheidungserheblich sind, diese Feststellungen daher nicht ungeprüft übernehmen. Er kann sich aber von deren Richtigkeit durch die im strafgerichtlichen Urteil mitgeteilten Gründe überzeugen. Beanstandet ein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen, muss der neue Tatrichter prüfen, ob diese Beanstandungen nach seiner Auffassung geeignet sind, die dort gezogenen Schlüsse zu erschüttern. Ist dies nicht der Fall, so kann er diese sowie ggf. einen Beweisantrag, der gestellt wird, um die Unrichtigkeit der früheren Feststellungen zu beweisen, als bedeutungslos ablehnen. Hält er das
bringen bzw. ggf. den Beweisantrag dagegen für geeignet, das Beweisgebäude zu erschüttern, muss er ihm nachgehen, sofern die Feststellung der früheren Tatbegehung für seine eigene Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.1997, 1 StR 183/97, BGHSt 43, 106, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 17.6.2008, 4 StR 77/08, NStZ 2008, 685, juris Rn. 8). Randnummer 45 Nach dieser Maßgabe erschüttert das
bringen des Klägers zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil. Der Kläger macht geltend, er habe in der polizeilichen Vernehmung am 1. Mai 2008 um 3:35 Uhr angegeben, er sei in das Badezimmer gegangen, habe seiner Frau gesagt, dass er ein unschuldiger Mann sei, und dass ihm dann die Nerven kaputt gegangen seien. Soweit der Kläger damit begründen will, dass er bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen sei, hat das Landgericht dies überzeugend abgelehnt (S. 36 f. Urteil LG Hamburg vom 27.10.2008). Gegen eine verminderte Schuldfähigkeit spricht insbesondere, dass der Kläger die Tatwaffe ohne besondere krisenhafte Zuspitzung bereits mehrere Stunden
Tatbegehung von der Arbeit mit nach Hause genommen hat und es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen emotionaler Erregung und Tatbegehung im Sinne eines plötzlichen Auslösers fehlte. Vielmehr hatte sich die besonders angespannte Lage nach dem Auseinandergehen der Familienmitglieder sogar beruhigt. Der Kläger hatte sich in sein Zimmer begeben. Das weitere
gehen des Klägers zeigt ein erhebliches Maß an Kontrolle (vgl. S. 10 f. Urteil LG Hamburg): Kurz nachdem der Kläger sich in sein Zimmer begeben hatte, verließ die Tochter S...mit ihrem Ehemann die Wohnung. Der Angeklagte bemerkte dies. Er begab sich in den Flur, nahm das Messer aus seiner Jacke an sich, ging zurück in sein Zimmer, legte das Messer unter sein Kopfkissen und legte sich für kurze Zeit noch einmal hin. Nachdem er anhand der Geräuschkulisse bemerkt hatte, dass sich seine Ehefrau in dem räumlich beengten Badezimmer befand, verließ er mit dem Messer in der Hand sein Zimmer und ging zu seiner Ehefrau in das Badezimmer. Dort griff er sie unvermittelt an. Randnummer 46 Soweit der Kläger weiter geltend macht, er habe von seiner Frau abgelassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie tot sei, hat sich das Landgericht demgegenüber überzeugend aus der Gesamtschau der Beweise darauf gestützt, dass der Kläger erklärt hat, dass er nicht weiter auf seine Ehefrau eingestochen habe, weil „sein kleines Kind (sein Sohn S...)
die Tür gekommen sei“. Er habe dann auch die Tür „zugemacht“ (vgl. S. 22 Urteil LG Hamburg). Hinsichtlich der Fähigkeiten des bei der polizeilichen Vernehmung eingesetzten Dolmetschers Karimi hat sich das Landgericht Hamburg von dessen sprachlichen Fähigkeiten, insbesondere in grammatikalischer Hinsicht und bezüglich der Wortwahl, überzeugt. Randnummer 47 Die vom Kläger angeführte Aussage der Ehefrau in der Vernehmung vom 14. Mai 2008, sie habe nicht geglaubt, was passiert sei, weil ihr Ehemann sie über alles geliebt habe und sie sich
stellen könne, dass er sie nicht habe töten, sondern nur verletzen wollen, erschüttert nicht die Feststellungen des Landgerichts im Urteil vom
zugswürdig. Er hat die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags zum
liegen einer verminderten Schuldfähigkeit jedoch für das Berufungsgericht überzeugend gleichberechtigt („einerseits“ – „andererseits“) auch deshalb für vertretbar gehalten, weil das Landgericht seine eigene Sachkunde durch die überaus sorgfältige Würdigung der Anknüpfungstatsachen und Erörterung derselben hinreichend belegt hat. Randnummer 50 2.3. Die vom Kläger begangene Straftat wiegt besonders schwer. Es besteht ein dringendes Bedürfnis daran, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Randnummer 51 Die Schwere der Straftat drückt sich indiziell in der Höhe der verhängten Strafe aus, die mit sieben Jahren und sechs Monaten deutlich die in § 53 Nr. 1 AufenthG normierte Mindeststrafhöhe von drei Jahren übersteigt. Unter den Strafvorschriften zum Schutz des Lebens ist Mord wegen der besonderen in § 211 Abs. 2 StGB aufgeführten Begehungsmomente die schwerste Straftat. Der Schutz des Lebens anderer ist essentielle
aussetzung eines geordneten gesellschaftlichen Zusammenlebens im Bundesgebiet; das menschliche Leben gehört zu den höchsten zu schützenden Rechtsgütern des bundesdeutschen Rechtssystems. Dem Anliegen der Ausweisung, anderen Ausländern zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet die Achtung des Lebens anderer
aussetzt, kommt daher für das Zusammenleben im Bundesgebiet grundlegende Bedeutung zu. Diese Bedeutung wird nicht dadurch abgeschwächt, dass der vom Kläger begangene versuchte Mord sowie die schwere Körperverletzung als Beziehungstat in seinem familiären Umfeld erfolgten und der Mord aufgrund des beherzten Eingreifens seiner damals 13-jährigen Tochter Y... nicht vollendet wurde. In der bundesdeutschen Rechtsordnung, in welcher insoweit ein gesellschaftlicher Konsens zum Ausdruck kommt, ist zudem der Wunsch einer Ehefrau, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, zu respektieren. Im Hinblick darauf besteht ein dringendes Bedürfnis, den Kläger über die strafrechtliche Sanktion hinaus aus dem Bundesgebiet auszuweisen, d.h. ihm einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts zu verwehren, ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Ablauf des Befristungszeitraums zu verwehren und dies ggf. auch zwangsweise durchzusetzen, um andere Ausländer in ähnlichen Situationen von entsprechenden Straftaten abzuhalten. Randnummer 52 2.4. Auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Landgerichts Hamburg kann die Ausweisung wegen des abgeurteilten Tatgeschehens am 30. April 2008 auch auf andere Ausländer in einer ähnlichen Situation eine abschreckende, generalpräventive Wirkung entfalten. Randnummer 53 Allerdings setzt die Eignung zur Generalprävention im Einzelfall
aus, dass es im Bundesgebiet überhaupt Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden, ohne dass es auf deren Zahl im Einzelnen ankommt. Im Hinblick darauf können einzigartige Verfehlungen singulären Charakters eine Ausweisung nicht begründen, weil nicht die Gefahr besteht, dass auch ein anderer Ausländer eine vergleichbare Verfehlung begehen wird (Discher in GK, AufenthG, Stand Juni 2009, II -
447f.). Auch wenn die
liegende Straftat in einem spezifischen menschlichen Beziehungsgeflecht wurzelt, handelt es sich doch um ein Verhaltensmuster, das nicht einzigartig ist. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehemann -
liegend
einem muslimisch afghanisch geprägten Sozialisations- und Fluchthintergrund - den Wunsch seiner Ehefrau nach Scheidung der Ehe nicht akzeptieren will. Auch der weitere Hintergrund der Tat, wie der nicht verarbeitete Tod des Sohnes Y..., die schwierige eheliche Situation nach dem Tod des Sohnes sowie das Bemühen des Klägers, dennoch die Ehe weiterzuführen, machen die Tat nicht zu einer einzigartigen. Denn das Ringen um die Fortführung der Ehe sowie weitere persönliche Umstände aus der (gemeinsamen) Lebensgeschichte sind keine außergewöhnlichen Begleiterscheinungen einer (hier ehelichen) Beziehungstat. Randnummer 54 Die Ausweisung ist auch nicht deshalb zur Generalprävention ausnahmsweise ungeeignet, weil die der Maßnahme zugrundeliegende Gewalttat eine Leidenschafts- bzw. Situationstat ist, deren Begehung von einer rationalen Steuerung weit entfernt ist bzw. der eine rationale Steuerung nicht zugrunde liegt. Insoweit ist zwar anerkannt, dass in Bezug auf elementar eruptive Gewalttaten auch die strengstmögliche Sanktion potentielle Täter mit ähnlicher Veranlagung in vergleichbaren Situationen kaum von der Begehung einer ähnlichen Tat wird abhalten können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1984, 1 B 148/84, InfAuslR 1985, 101, juris Rn. 7; Urt. v. 26.2.1980, 1 C 90/76, BVerwGE 60, 75; juris Rn. 11); insoweit kann es ggf. aber hinreichend sein, dass Ausländer durch die Ausweisung davon abgehalten werden, die Bedingungen herbeizuführen, unter denen sie dann im Zustand verminderter oder gar fehlender Schuldfähigkeit Straftaten begehen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 25.6.1998, 13 UE 1304/95, AuAS 1998, 232, juris Rn. 23), oder davon abgehalten werden, Messer, Waffen bzw. ähnliche gefährliche Werkzeuge bereit zu halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, I C 33/72, BVerwGE 42, 133, juris Rn. 35). Randnummer 55 Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts Hamburg hat der Kläger keine elementar eruptive Gewalttat begangen, die von einer rationalen Steuerung weit entfernt liegt. Zwar war der Kläger bei Begehung der Tat affektiv durch Wut, Verzweiflung und Verlustängste erregt. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit jedoch nicht erheblich vermindert. Die rationale Steuerung zeigt sich - unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung - auch im bereits geschilderten Tathergang: Der Kläger hat bereits Stunden
der Tatbegehung im Hinblick auf die von ihm jedenfalls in Betracht gezogene Tötung seiner Ehefrau das Messer von seiner Arbeit mit nach Hause genommen. Er hat dieses, nachdem sich die häusliche Situation zunächst beruhigt hatte und er bemerkt hatte, dass seine Tochter S... und deren Ehemann die Wohnung verlassen hatten, aus seiner im Flur hängenden Jacke herausgenommen und unter sein Kopfkissen gelegt. Erst nachdem er gehört hatte, dass seine Ehefrau sich im räumlich beengten Badezimmer befand und nicht mehr in ihrem abgeschlossenen und damit sicheren Schlafzimmer, hat er das Messer genommen, ist ins Badezimmer gegangen und hat unvermittelt auf seine Ehefrau eingestochen. Randnummer 56 Selbst wenn der Kläger bei der versuchten Tötungshandlung - wie von ihm
getragen - vermindert schuldfähig gewesen sein sollte, wäre seine Ausweisung geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten,
bereitungen für eine Tötung
zunehmen, z.B. durch die Mitnahme eines Messers. Randnummer 57 3. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn die
aussetzungen des § 53 AufenthG
liegen. So liegt es hier. Ein durch eine atypische Situation gekennzeichneter Ausnahmefall mit der Folge, dass die Ausweisung im Ermessen der Beklagten steht, liegt nicht
. Bei dieser Prüfung sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, 1 C 6/95, BVerwGE 102, 249) genannt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.9.2014, 1 B 13/14, juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.10.2007, 1 C 10/07, BVerwGE 129, 367, juris Rn. 24 f.) bereits dann
, wenn durch höherrangiges Recht oder
schriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Hierdurch ist die Ermessensentscheidung jedoch nicht dahingehend
geprägt, dass zwingend von der Ausweisung abzusehen wäre. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht. Aber auch in anderen Fällen erweist sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Allerdings erfordert nicht jede Berührung der durch Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK geschützten Belange eines Ausländers in Fällen einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung zwingend die Ausübung behördlichen Ermessens. Erforderlich ist vielmehr, dass die genannten Belange des Ausländers unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles einen - der Situation sog. faktischer Inländer vergleichbaren - besonders hohen Grad an Schutzwürdigkeit erreichen bzw. es im Hinblick auf die
stehenden Ausführungen geboten erscheint, die Entscheidung über die Ausweisung in das Ermessen der Beklagten zu stellen, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 14.1.2009, 9 A 1622/08.Z, EZAR-NF 44 Nr. 10, juris 20 ff.). Randnummer 58 Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Ausnahmefall nicht
. Der Kläger ist nicht ebenso wie ein faktischer Inländer in besonders hohem Maße schutzwürdig; es ist nicht geboten, die Entscheidung über seine Ausweisung in das Ermessen der Beklagten zu stellen, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können. Im Einzelnen: Randnummer 59 Die Straftat - versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - ist von ganz erheblicher Schwere. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter I.2.3. (Seite 17) Bezug genommen. Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis an der Ausweisung des Klägers. Diesem Bedürfnis stehen keine ähnlich gewichtigen Umstände entgegen, aufgrund derer ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre, von der Ausweisung abzusehen oder die eine Ermessensentscheidung erfordern würden, um das gesamte Spektrum betroffener Belange angemessen in den Blick nehmen zu können. Randnummer 60 Solche Umstände ergeben sich nicht aus dem Tatgeschehen. Obwohl der Kläger affektiv durch Wut, Verzweiflung und Verlustängste erregt war, zeigt die Ausführung der Tat - wie ausgeführt - ein erhebliches Maß an Kontrolle. Der Ausweisung entgegenstehende gewichtige Gründe, die einen Ausnahmefall von der regelhaft
zunehmenden Ausweisung begründen könnten, ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen: Randnummer 61 Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bei Begehung der Tat in einer emotionalen Ausnahmesituation befand, er
Begehung der Tat und danach strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sich in der Haft ausweislich des Inhalts der Gefangenen-Personalakten (auf die Beiakten L bis O wird Bezug genommen) weitgehend beanstandungslos geführt und die Tat offenbar auch so verarbeitet hat, dass er eine solche in ähnlicher Situation nicht erneut begehen würde. Insbesondere zur persönlichen Entwicklung des Klägers und seinem Verhalten während und nach der Haft wird ergänzend auf den Inhalt des Strafvollstreckungsheftes (Beiakte A) Bezug genommen. Randnummer 62 Der Kläger ist aufgrund seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet hier jedoch nur ansatzweise verwurzelt. Er reiste 1996 mit 36 Jahren in das Bundesgebiet ein. Von November 2001 bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung im Dezember 2011 war er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Obwohl sich der Kläger seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält - davon 5 Jahre in Haft -, spricht er kaum Deutsch; er kann weder Lesen noch Schreiben. Dies erschwert nachhaltig seine Integration, obwohl anzuerkennen ist, dass er mehrfach versucht hat, die deutsche Sprache zu erlernen. Der Kläger hat stabile soziale Kontakte im Bundesgebiet, die sich aber fast ausschließlich auf die im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen beschränken. Es handelt sich insbesondere um den Kontakt zu seinem Bruder..., und dessen Familie, in dessen Haus er zur Miete wohnt und der neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Weiterer Kontakt besteht zu einem weiteren Bruder, der afghanischer Staatsangehöriger und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist, zu seiner Schwester, die im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist, sowie zu den Enkelkindern seines Onkels väterlicherseits; schriftsätzlich hat der Kläger angegeben, auch zu einem Stiefbruder und mehreren Cousins, zu seiner Schwiegermutter und der Schwester seiner früheren Ehefrau Kontakt zu haben. Der Kläger hat eine Freundin, die deutsche Staatsangehörige ist und auch dem afghanischen Kulturkreis entstammt. Seine frühere Ehefrau und seine drei Töchter wünschen keinen Kontakt mehr zum Kläger; nach Angaben des Klägers leiden sie weiterhin unter der Tat. Der Kontakt zu seinem Sohn S..., der neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist derzeit auf einen einmal monatlich erfolgenden telefonischen Kontakt beschränkt, der vom Kläger ausgeht. Es ist derzeit nicht absehbar, dass sich dieser Kontakt zeitnah zu einer familiären Lebensgemeinschaft entwickeln wird. Auch ist für den Kläger der Besuch des Grabes seines verstorbenen Sohnes in Hamburg wichtig. Randnummer 63 Obwohl der Kläger von Oktober 2001 bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung vom 1. Dezember 2011 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, hat er sich nicht nachhaltig wirtschaftlich in das Bundesgebiet integriert. Zwar hat er immer - offenbar vermittelt durch Verwandte - gearbeitet. Mit Ausnahme der Jahre 2005/2006 hat er bzw. seine Familie aber während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet ergänzend staatliche Unterstützung in Anspruch genommen, da er bzw. seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt nicht sichern konnten. In den Jahren 2005/2006 ist der Kläger als selbständiger Unternehmer tätig gewesen, um - nach seinen Angaben - die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen; diese wirtschaftliche Tätigkeit konnte nicht erfolgreich fortgeführt werden. Derzeit verdient der Kläger monatlich 400 Euro. Nach seinen Bekundungen soll die Tätigkeit jeweils zum Winter hin ausgeweitet und der Verdienst auf ca. monatlich 750 Euro aufgestockt werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahmen des Diplompsychologen W... vom 6. September 2011 (vgl. Bl. 31 Beiakte A) sowie des Diplompsychologen J... vom 9. Dezember 2012 (Bl. 53 Beiakte A) erhebliche Schulden hatte. Randnummer 64 Der Kläger ist nicht dem afghanischen Kulturkreis und noch nicht den Lebensverhältnissen in Afghanistan entwurzelt. Nach Angaben des Klägers leben in Afghanistan keine unmittelbaren Familienangehörigen mehr; seine Geschwister und Halbgeschwister haben Afghanistan verlassen. Jedoch hat er bis
einem halben Jahr noch telefonischen Kontakt zu einem nach seinen Angaben behinderten Bruder gehabt, der in Herat gelebt und Besitzer eines Ladens war, den er vermietet hat. Es kann offen bleiben, ob diese erstmals in der mündlichen Verhandlung
gebrachte Schilderung zutreffend ist. Das Gericht hat hieran Zweifel, weil der behinderte Bruder demnach in der Lage war, seit dem Tod der Mutter allein zu leben - die Mutter des Klägers ist ausweislich der Angaben in der Stellungnahme des Diplompsychologen J...
m
liegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das Gericht an die gegenteiligen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
stehenden Ausführungen unter I.
gesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist u.a. für die nationale oder öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011, 1 B 22.10, Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5 m.w.N.; Urt. v. 22.10.2009, 1 C 26.08, InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange zu berücksichtigen (vgl. zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien: EGMR, Urteile v. 2.8.2001, Nr. 54273/00, Boultif, InfAuslR 2001, 476; v. 18.10.2006, Nr. 46410/99, Üner, NVwZ 2007, 1279; v. 13.10.2011, Nr. 41548/06, Trabelsi, EuGRZ 2012, 11). In Anwendung dieses Maßstabs ist der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig. Insoweit wird auf die
stehenden Ausführungen unter I.
G, Rn. 40 f.). II. Randnummer 71 Hinsichtlich des erstinstanzlich vom Kläger gestellten Hilfsantrags auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung, über den das Berufungsgericht nach Abweisung der Klage hinsichtlich der Ausweisung zu entscheiden hat, ist die Klage nach Konkretisierung des Klagantrags (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschl. v. 24.1.2013, 18 A 139/12, juris Rn. 33, 35) zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG aufgeführten Wirkungen der Ausweisung sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf sechs Jahre und sechs Monate zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginnt die Sperrfrist mit der Ausreise. Randnummer 72 Die Ausweisung eines Ausländer mit besonderem Ausweisungsschutz ist - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen zugleich von Amts wegen zu befristen. Ist eine Befristungsentscheidung nicht erfolgt, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der ansonsten rechtmäßigen Ausweisung, sondern dazu, dass der Ausländer ggf. schon mit der Anfechtung der Ausweisung zugleich seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchsetzen kann. Dabei ist in dem Widerspruch gegen die Ausweisung zugleich der Antrag auf Befristung enthalten. Die Bemessung der Befristungsdauer ist eine gebundene Entscheidung (vgl. insgesamt: BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, 1 C 7/11, BVerwGE 142, 29, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 1 C 14/12, InfAuslR 2013, 141, juris Rn. 11). Randnummer 73 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer - wie
liegend - aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Randnummer 74 2. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Bei einer allein aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange von der Ausweisung eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den
gaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist hier nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts
zunehmen. Bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - ist die gerichtliche Abwägung Grundlage des Verpflichtungsausspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 1 C 19/11, BVerwGE 143, 277, juris Rn. 42; Urt. v. 6.3.2014, 1 C 2/13, InfAuslR 2014, 223). Randnummer 75 3. Unter Anwendung dieses Maßstabs hält das Berufungsgericht in einem ersten Schritt allein unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zweckes der Ausweisung einen deutlich längeren Befristungszeitraum als sechs Jahre und sechs Monate für geboten. Im
liegenden Fall geht es um die Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Mitbürger. Die Schwere der Straftat, die wenn auch emotional aufgewühlte, so dennoch kontrollierte, die Hilf- und Schutzlosigkeit des Opfers ausnutzende Begehungsweise der Tat erfordern zum Zwecke der Abschreckung anderer Straftäter in ähnlichen Konfliktlagen ein sehr deutliches Signal, dass bei Begehung einer ähnlichen Straftat eine Rückkehr in das Bundesgebiet auf lange Zeit nicht möglich sein wird; eine Abschreckung auf andere Ausländer erscheint für einen deutlich an zehn Jahre herangehenden Befristungszeitraum grundsätzlich geboten. Dies gilt auch, obwohl die Straftat nunmehr schon
sieben Jahren begangen und der Kläger inzwischen auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen wurde. Randnummer 76 Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers sind die Wirkungen der Ausweisung jedoch auf 6 Jahre und 6 Monate zu befristen. Insoweit hat das Berufungsgericht insbesondere berücksichtigt, dass sich der Kläger seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhält, inzwischen fast 55 Jahre alt ist und hier in einem stabilen sozialen Netz von dem afghanischen Kulturkreis entstammenden Verwandten lebt, insbesondere seinen Geschwistern sowie deren Familien. Seit einem Jahr hat er eine neue Beziehung zu einer Frau, die wahrscheinlich durch seine Ausreise unterbrochen und auf gelegentliche telefonische Kontakte reduziert werden wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein Teil der Verwandten und Bekannten des Klägers inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit oder längerfristige Aufenthaltstitel besitzt, so dass er über deutliche soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Den Kontakt zu seinem Sohn S... wird er telefonisch aufrechterhalten können und müssen. Wirtschaftlich ist der Kläger nur teilweise in der Lage zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Da der Kläger seinen Lebensunterhalt bisher - mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2006 - nicht vollständig aus eigenem Einkommen sichern konnte, er nur ansatzweise Deutsch spricht und daher trotz des langen Aufenthalts nur sehr bedingt integriert ist, kommt die Festsetzung einer Sperrfrist von weniger als sechs Jahren und sechs Monaten unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Kriterien nicht in Betracht. III. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.