Unterlassungsanspruch des Vermieters hinsichtlich der Anbringung eines Dekorationsobjektes an der Wohnungstüre des Mieters Leitsatz Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung eines Dekorationsobjektes an der Wohnungstüre des Mieters, da dies keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Auch wenn nach dem Dauernutzungsvertrag für das Anbringen der Dekoration die vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich gewesen wäre, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Unterlassung in der Form einer Beseitigung. Es besteht insoweit allenfalls das Recht, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Orientierungssatz Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung eines Dekorationsobjektes an der Wohnungstüre des Mieters, da dies keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Auch wenn nach dem Dauernutzungsvertrag für das Anbringen der Dekoration die vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich gewesen wäre, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Unterlassung in der Form einer Beseitigung. Es besteht insoweit allenfalls das Recht, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Interesse des Vermieters, nämlich, durch ein generelles Verbot jegliche Form des Streits zwischen den Hausbewohnern zu vermeiden, Abgrenzungsfragen nicht entscheiden zu müssen, den Treppenhäusern durch das Freihalten von jeglicher Dekoration einen höherwertigen Eindruck zu verleihen sowie Brandgefahren zu vermeiden, dem Interesse des Mieters, mit einer kleinen Dekoration an der Außenseite der Wohnungstüre potentiellen Besuchern einen herzlichen Empfang zu signalisieren, gegenüberzustellen. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse der Vermieters nicht dasjenige des Mieters, wenn das Dekorationsobjekt neutral gehalten ist, unauffällig wirkt, außer einem "Willkommen" keine Meinungsäußerung enthält sowie im unmittelbaren Eingangsbereich zur Wohnung angebracht ist und sich aus dem Vorbringen des Vermieters keine konkreten Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten ergeben. (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 30. Januar 2015, 716b C 192/14, Urteil Tenor 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 30.01.2015 (Az.: 716b C 192/14 ) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4) Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Klägerin vermietete der Beklagten eine Wohnung im 1. OG des Mehrfamilienhauses, welches in der K. Straße XX, (PLZ) H. belegen ist. Grundlage der vertraglichen Beziehung der Parteien ist der Dauernutzungsvertrag vom 12.12.2008. Ende April 2014 brachte die Beklagte an der zum Treppenhaus belegenen Seite der Wohnungseingangstür das nachfolgend abgebildete Dekorationsobjekt an: Randnummer 2 Die Klägerin begehrt die Entfernung der Dekoration sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Anbringung derartiger Dekorationsgegenstände an der Wohnungstür nicht berechtigt sei. Randnummer 3 § 11 Nr. 1 c des Dauernutzungsvertrages lautet: Randnummer 4 Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebäudes, des Grundstücks und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es Schilder (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehen Stellen), Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Gebäude anbringt oder auf dem Grundstück aufstellt Randnummer 5 Ziff. IV der Hausordnung, die Bestandteil des Dauernutzungsvertrages ist, bestimmt u.a.: Randnummer 6 Halten Sie bitte Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure frei, weil sie nur dann ihren Zweck als Fluchtwege erfüllen. Randnummer 7 Im Übrigen nimmt die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Randnummer 8 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das oben abgebildete Dekorationsobjekt zu beseitigen. Gleichzeitig stellte das Amtsgericht fest, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, derartige Dekorationsgegenstände an der Wohnungseingangstür anzubringen. Der Beseitigungsanspruch der Klägerin - so das AG - ergäbe sich jedenfalls aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe durch das Schmücken der Wohnungstür das Eigentumsrecht der Klägerin beeinträchtigt. Eine Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ergäbe sich zugunsten der Beklagten nicht aus der mietvertraglichen Beziehung der Parteien. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung würden die Interessen der Klägerin überwiegen. Die Nutzungsart des Dekorierens sei weder durch Art. 13 GG noch durch Art. 6 GG geschützt. Auch ohne die im Treppenhaus sichtbare Dekoration sei das Wohnen der Beklagten weder unmöglich noch unzumutbar erschwert. Die Klägerin hingegen sei in ihrem Eigentum beeinträchtigt. Sie sei als Eigentümerin grundsätzlich berechtigt, ihre Vorstellungen von einer Gestaltung des Treppenhauses zu verwirklichen. Die Erwägungen der Klägerin hätten einen vernünftigen Hintergrund, nämlich das Interesse an einer einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses, um etwaige Konflikte zwischen den Bewohnern des Mehrfamilienhauses zu verhindern. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung. Die Beklagte trägt im Rahmen der Berufungsbegründung insbesondere vor, das AG habe zu Unrecht die Duldungspflicht der Klägerin nach § 1004 Abs. 2 BGB verneint. Es komme darauf an, dass eine Dekoration, die, wie hier, nur eine kleine Fläche des Türblattes einnehme und nicht über den Türrahmen hinausrage, niemanden behindere. Auch eine eventuelle, dann absolut minimale Beeinträchtigung sei nachrangig im Verhältnis zu dem Recht der Wohnungsnutzer im Rahmen der anteiligen Nutzung der Gemeinschaftsfläche mit einer kleinen Dekoration an der Außenseite der Wohnungstür potentiellen Besuchern einen herzlichen Empfang zu signalisieren. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass von der Rechtsprechung Festtagsschmuck (z.B. ein Adventskranz) bereits für zulässig erklärt worden sei (vgl. LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89 bezüglich einer WEG-Anlage). Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und hebt im Rahmen der Berufungserwiderung insbesondere hervor, dass die Klägerin ein großes Interesse daran habe, sich über den Einzelfall hinaus Rechtsklarheit zu verschaffen. Es sei eine Erfahrung mehrerer Mitarbeiterinnen der Klägerin, dass sich leerstehende Wohnungen besser vermieten ließen, wenn die Besichtigung in einem gepflegten, neutralen Treppenhaus erfolge, als wenn die Mieter das Treppenhaus nach ihren Vorstellungen gestaltet hätten. Ein neutrales Treppenhaus wirke regelmäßig hochwertiger als wenn z. B. der Eingangsbereich mit Windows-Colour-Mäusen, Fahnen oder sonstigen Dekorationsobjekten versehen sei. Gerade um jeglicher Form des Streits und allen Abgrenzungsfragen zuvorzukommen, habe sich die Klägerin entschlossen, keine Form der Dekorationen in ihren Standard-Treppenhäusern zu dulden. Die Frage der Nutzung und Gestaltung ihrer Treppenhäuser sei der Klägerin auch in Bezug auf das Zustellen von Fluchtwegen und Brandgefahren sehr wichtig. Ihr sei auch wichtig, dass sich für die Mitarbeiter keine Abgrenzungsfragen im Einzelfall stellten. Im Interesse aller ihrer Mitglieder sollen etwaige Konfliktsituationen, auch im Zusammenleben von Nachbarn unterschiedlicher Konfessionen und nationaler Herkunft, vermieden werden. Randnummer 15 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Randnummer 16 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 541 BGB keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung des streitigen Dekorationsobjektes. Nach der genannten Norm kann der Vermieter, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt, auf Unterlassung klagen. Randnummer 17 Die Kammer ist der Ansicht, dass das Anbringen des streitigen Dekorationsobjektes keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass § 11 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.