Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen Leitsatz Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen durch wechselkursbedingte Schwankungen von Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (Rn.19) . Orientierungssatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 85/15). Verfahrensgang nachgehend BFH, 4. März 2016, IX B 85/15, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Werbungskosten in Form von Fremdwährungsverlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Randnummer 2 Die Klägerin ist eine im ... gegründete Kommanditgesellschaft (KG), bestehend aus ... natürlichen Personen als Gesellschafter. Sie ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in A, X-Platz/Y-Straße. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sind vermietet. Die Klägerin ist Vermieterin und erzielt Einkünfte aus VuV. Randnummer 3 Die Klägerin nahm zur Finanzierung des Erwerbs des Grundstücks, zur Sanierung der Gebäude und zur Errichtung eines Neubaus Darlehen auf. In ihrer Überschussermittlung zu den Einkünften aus VuV für das Jahr 2010 weist sie unter anderem zwei auf Schweizer Franken (CHF) lautende Darlehen der Bank-1 - aufgenommen im ... 2006 mit einer Laufzeit von zehn Jahren (Nrn. XX-1 und XX-2) - mit Valutaständen zum Jahresende von ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) aus. In der Überschussermittlung für das Jahr 2011 werden diese Darlehen mit Valuten von ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) aufgeführt. Für diese Darlehen sind quartalsweise in Euro zu leistende Tilgungen in Höhe von insgesamt ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) für 2010 und ... € (Nr. XX-1) sowie ... € (Nr. XX-2) für 2011 vereinbart worden. Ferner waren von der Klägerin monatlich Zinsen auf die Darlehen zu entrichten, die sich auf insgesamt ... € (Nr. XX-1) und ... € (Nr. XX-2) in 2010 und ... € (Nr. XX-1) ... € (Nr. XX-2) in 2011 summierten. Auf den Inhalt des Darlehensvertrags vom ... 2006 nebst Nachtrag vom ... 2008 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2015). Randnummer 4 Die Klägerin machte ursprünglich nur die auf diese Darlehen gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus VuV geltend. Sie wurde mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2010 vom 28. März 2012 und für 2011 vom 28. September 2012 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) veranlagt. Die Einkünfte aus VuV wurden für 2010 auf ... € und für 2011 auf ... € festgestellt. Randnummer 5 Am 11. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die Feststellungsbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011 dahingehend zu ändern, dass Währungsverluste in Höhe von ... € für 2010 und ... € für 2011 bei der Überschussermittlung berücksichtigt werden und der Überschuss um diese Beträge jeweils gemindert wird. Zur Begründung stellte sie im Wesentlichen darauf ab, dass sie in dieser Höhe durch die in CHF aufgenommenen Darlehen wechselkursbedingt Währungsverluste erlitten habe, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt werden müssten. Randnummer 6 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 ab. Die Klägerin legte dagegen am 30. Oktober 2013 Einspruch ein, der mit Entscheidung vom 18. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Randnummer 7 Die Klägerin hat am 17. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die in CHF aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung der Immobilie dienten. Bedingt durch den Kursverfall des Euro sei ein erheblicher Währungsverlust eingetreten, der im Jahr 2010 insgesamt ... € und im Jahr 2011 ... € betragen habe, wenn man die Unterschiede in der Valutierung der Darlehen im Vergleich zum Jahresanfang und die in Euro gerechnet fehlgeschlagenen Tilgungsbeträge zusammenzähle. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungen im Verhältnis zur erreichten Tilgung (in Euro) müssten jedenfalls zusätzlich ... € in 2010 und ... € in 2011 als Werbungskosten berücksichtigt werden. In der Vergangenheit seien solche Kursverluste der privaten Vermögenssphäre zugerechnet worden. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH müssten sie nunmehr der Einkommensphäre zugeordnet und als abzugsfähige Werbungskosten behandelt werden. Randnummer 8 Die Fremdwährungsdarlehen seien aufgenommen worden, weil der Zinssatz für Darlehen in CHF bedeutend günstiger gewesen sei, als für Darlehen in Euro. Der Zinssatz habe nur etwa ein Drittel des in Deutschland sonst üblichen Zinses betragen. Aufgrund der günstigen Finanzierung seien die Einkünfte aus VuV in den Streitjahren um jeweils mehr als ... € höher ausgefallen, als bei einer Finanzierung in Euro. Randnummer 9 Es bestehe der von der Rechtsprechung des BFH geforderte Veranlassungszusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und der Erzielung von Einkünften aus VuV. Der BFH habe in seinen neueren Entscheidungen zur Anerkennung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus VuV den gleichen inneren Zusammenhang zwischen notwendigen Aufwendungen und Einnahmen hergestellt, wie bei Gewinneinkünften. Damit sei die Auffassung, dass Währungsverluste grundsätzlich in die private Vermögenssphäre gehörten und somit steuerrechtlich irrelevant seien, nicht mehr zu halten. Randnummer 10 Zu beachten sei hierbei auch die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit. Wenn der Steuerpflichtige höhere Darlehensrückzahlungen zu leisten habe, um höhere Einkünfte aus VuV zu erzielen, sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch unter diesem Aspekt zu betrachten. Bei betrieblichen Darlehen stehe die Abzugsfähigkeit von Währungsverlusten außer Zweifel. Nichts anderes könne bei den Überschusseinkünften gelten, denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit könne nicht davon abhängen, ob man Gewinneinkünfte oder Überschusseinkünfte erziele. Es komme insgesamt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den Veranlassungszusammenhang an und nicht auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Darlehen und die damit einhergehenden Aufwendungen getätigt würden. Zwischenzeitliche Währungsgewinne müssten dementsprechend als Ertrag ausgewiesen werden. Randnummer 11 In der neueren Rechtsprechung des BFH sei nicht mehr alleine die Zuordnung des zur Einkünfteerzielung verwendeten Vermögens zum betrieblichen oder privaten Bereich maßgeblich, sondern die Frage, ob Wertveränderungen dieses Vermögens dem Besteuerungszugriff unterlägen. Durch die Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Wertsteigerungen innerhalb einer Frist von zehn Jahren nicht mehr dem privaten, sondern dem steuerlich erheblichen Vermögensbereich zuzuordnen. Diese Gesetzesänderung sei die Grundlage der geänderten BFH-Rechtsprechung. Hinzu komme, dass der BFH in einem Urteil vom 2. September 2014 zur Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (IX R 52/13, BStBl. II 2015, 263) weitere grundsätzliche Ausführungen zur Angleichung der Ermittlung der Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung und aus Gewerbebetrieb gemacht habe. Randnummer 12 Es stelle sich allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verluste steuerlich zu berücksichtigen seien. Die Währungsdifferenzen seien im jeweiligen Jahr in Höhe der buchmäßig erzielten Verluste, jedenfalls in Höhe der tatsächlich gezahlten Tilgungsleistungen anzuerkennen; spätestens bei Überzahlung des ursprünglich aufgenommenen Darlehens lägen Werbungskosten vor. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2014 zu verpflichten, den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. März 2012 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus VuV in Höhe von -... €, hilfsweise in Höhe von ... € festgestellt und den Feststellungsbeteiligten entsprechend ihrer Anteile zugerechnet werden sowie den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. September 2012 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus VuV in Höhe von ... € hilfsweise in Höhe von ... € festgestellt und den Feststellungsbeteiligten entsprechend ihrer Anteile zugerechnet werden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2014. Es entspreche der geltenden Rechtsprechung, Währungsverluste im Zusammenhang mit Einkünften aus VuV nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine Anwendung der aktuellen BFH-Urteile zu nachträglichen Schuldzinsen komme nicht in Betracht. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Akten des Beklagten (Gewinnfeststellungsakten, Akte "Allgemeines", Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 Der Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Randnummer 19 Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Fremdwährungsverluste, die sich in den Streitjahren aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben haben, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus VuV anzuerkennen sind, auch wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen. Weder die vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst Tilgungsleistungen noch die hilfsweise beanspruchten (in Euro betrachtet fehlgeschlagenen) Tilgungsleistungen sind als Werbungskosten abzugsfähig. 1) Randnummer 20 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Zu den Werbungkosten gehören auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG).
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