Prospekthaftung: Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds Orientierungssatz
(1)Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urt. v. 23.10.2012 – II ZR 294/11, juris; Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 75/10, juris). Randnummer 38 (
- a)Hiervon ausgehend macht der Kläger zutreffend geltend, dass der Prospekt über die Verhältnisse des Schiffspools, an dem das Beteiligungsobjekt, die MS K., beteiligt war, nicht in einer für die Anlageentscheidung hinreichend aussagekräftigen Weise aufklärt. Der Pool ist für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. Wie dem Prospekt selbst entnommen werden kann, handelt es sich um einen Einnahmen- und Kostenpool, der die Chartereinnahmen einerseits sowie bestimmte Kostenpositionen andererseits, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung des jeweiligen Schiffs entstehen, von derzeit insgesamt 25 Schiffen zusammenfasst und sodann nach bestimmten Maßgaben auf alle Mitglieder verteilt. Zweck einer solchen Vereinbarung ist, wie im Emissionsprospekt (S. 11) zutreffend ausgeführt wird, die beteiligten Schiffe gegen Marktschwankungen abzusichern. Das Risiko der Unterbeschäftigung oder der Beschäftigung zu niedrigen Charterraten eines Schiffes wird durch die Teilhabe an den günstigeren Bedingungen, zu denen andere Poolschiffe beschäftigt sind, abgefedert. Randnummer 39 Allerdings kann dieser Vorteil naturgemäß unterschiedlich groß ausfallen, je nachdem, wie der jeweilige Pool strukturiert ist und in welchem Maße er demnach in der Lage ist, das ihm zugrunde liegende Solidarprinzip zum Vorteil aller umzusetzen. Im Übrigen liegt es in der Natur dieses Prinzips der gegenseitigen Absicherung, dass sich die Poolung aus Sicht eines einzelnen Poolmitglieds zumindest über eine bestimmte Laufzeit auch ausschließlich negativ auswirken kann, nämlich dann, wenn dieses Schiff während dieser Zeit dauerhaft die höchsten Einnahmen erzielt, die es aber nicht für sich behalten darf, sondern infolge der Poolung mit anderen Reedereien, deren Schiffe zu einer niedrigeren Charter oder vorübergehend gar nicht beschäftigt sind, teilen muss. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil nach der Konzeption des vorliegenden Pools auch der Ausfall an sich verdienter Einnahmen, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Charterers gemeinsam zu tragen ist. Es handelt sich mithin um eine echte Schicksalsgemeinschaft, die je nach Fallgestaltung Vorteile unterschiedlichen Ausmaßes, aber auch Nachteile mit sich bringen kann. Randnummer 40 Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit des Pools als Absicherungsinstrument von essentieller Bedeutung für die Betriebseinnahmen und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose für die Anlage. Dieser Bedeutung des Pools werden die Angaben, die dem Prospekt über ihn entnommen werden können, nach Auffassung der Kammer aber nicht gerecht. Hinsichtlich des Pools wird dem beitretenden Anleger vielmehr buchstäblich die Katze im Sack verkauft. Zwar lässt der Prospekt die Risiken, die sich aus dem Pool ergeben können, nicht grundsätzlich unerwähnt (S. 25 f.). Er versorgt den Beitrittsinteressenten jedoch nicht mit sämtlichen Informationen, deren es bedürfte, um - nötigenfalls unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person -, beurteilen zu können, wie hoch sie sind bzw. - umgekehrt - ob die angenommenen Wirtschaftlichkeitsprognosen, insbesondere die auf S. 54/55 dargestellten Pooleinnahmen, wenigstens plausibel erscheinen, und vermittelt daher nicht das von den Beklagten geschuldete vollständige Bild der Anlage. Randnummer 41 Dies gilt zum einen in tatsächlicher Hinsicht. Der Prospekt enthält über die weiteren im Pool vertretenen Schiffe und deren Reeder nur rudimentäre Angaben. Mitgeteilt wird, dass es sich um einen Pool für „mittelgroße Containerschiffe“ handelt, dem derzeit 25 Schiffe von sieben Reedereien angehören, und dass die Aufnahme von sechs weiteren Schiffen vorgesehen sei. Auch finden sich Angaben zur Bonität von 22 der 25 aktuellen Charterer (S. 47). Informationen zu Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung (z.B. Kräne, Kühlkapazitäten) und (möglichen) Einsatzarten (Linien- oder Feederdienst) und -gebieten der Schiffe fehlen hingegen. Insoweit enthält der Prospekt detaillierte Angaben zwar zu der MS K. (S. 38 f.), nicht aber zu den anderen Poolschiffen. Zu ihnen wird lediglich mitgeteilt, dass verschiedene Poolbewertungsklassen bestehen, deren höchste mit dem Wert 100 bezeichnet ist. Hieraus kann der Anlageinteressent folgern, dass anscheinend Unterschiede in dem Beschäftigungs- oder Verdienstpotential der Schiffe bestehen; wie die anderen Schiffe bewertet sind, für wie marktgängig sie also gehalten werden können, vermag er aber nicht einmal überschlägig zu beurteilen. Ebenso wenig erlauben die Prospektangaben eine Einschätzung zu der Frage, ob sich die im Pool vertretenen Schiffe in Zeiten etwaiger Nachfrageflauten eher gegenseitig ergänzen und dadurch absichern können oder ob im Gegenteil zu erwarten ist, dass sie um die knappen Aufträge miteinander in Konkurrenz geraten werden, weil sie ausschließlich dieselben Marktsegmente bedienen. Des Weiteren fehlt es an konkreten Informationen zu den Abschlusszeitpunkten und Laufzeiten der bestehenden Charterverträge der Poolmitglieder; diesbezüglich wird nur abstrakt mitgeteilt, dass das Ergebnis der Poolung „eine erhöhte Einnahmesicherheit durch unterschiedlich lange und zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossene Charterverträge“ sei. Randnummer 42 Die Kammer verkennt zwar nicht, dass detaillierte Informationen zu den anderen Schiffen eine geringere Bedeutung für die Anlageentscheidung haben als die Daten des eigentlichen Anlageobjekts, denn nur bezüglich dessen ist der Wiederverkaufswert relevant; ebenfalls ist die Gefahr technischer Defekte, die dazu führen könnten, dass das Schiff „off hire“ gerät, hinsichtlich der anderen Schiffe weniger bedeutend, weil der Pool so konzipiert ist, dass ein nicht einsatzbereites Schiff nicht an den Pooleinnahmen partizipiert. Das heißt, dass nur bei einem Ausfall des Anlageschiffs selbst die Einnahmen während der Off-hire-Zeit komplett ausfallen, bei Ausfall eines anderen Schiffes hingegen nur keine Einnahmen von diesem in das Poolergebnis einfließen, aber insoweit auch keine Entnahmen durch den anderen Reeder möglich sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass angesichts der Schicksalsgemeinschaft, die der Pool darstellt, auch die anderen Schiffe in den Blick genommen werden müssen. Denn diese vermögen insbesondere dann, wenn sie trotz Einsatzbereitschaft nicht beschäftigt sind, die Einnahmen aller beschäftigten Schiffe erheblich zu verringern. Randnummer 43 Unbekannt bleibt dem Anlageinteressenten darüber hinaus auch die genaue personelle Zusammensetzung des Pools. Mitgeteilt wird lediglich, dass ihm Schiffe von sieben Reedereien angehören. Die Bonität dieser Reedereien und mithin das Risiko des Ausfalls fälliger Ausgleichszahlungen an den Pool kann er aber mangels näherer Bezeichnung nicht ermitteln. Ebenso wenig lässt sich dem Prospekt entnehmen, wie sich die Zahl der Schiffe auf die Reeder verteilt. Insofern vermag der Anlageinteressent kaum einzuschätzen, wie groß das Risiko ist, dass bei den mit Mehrheitsbeschluss zu treffenden Entscheidungen (vgl. S. 77 des Prospekts) ein einzelner Reeder seine Partikularinteressen gegen alle anderen Poolteilnehmer durchsetzen kann. So erschiene eine Zusammensetzung, bei der die anderen sechs Reeder jeweils vier Schiffe im Pool führen und dementsprechend gleichermaßen über je vier Stimmen verfügen, weniger riskant als etwa ein Pool, in dem sechs Reeder mit nur einem Schiff vertreten sind, und ein weiterer mit 19 Schiffen. Randnummer 44 Einzuräumen ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse zwar, dass der Pool nicht notwendigerweise über die gesamte Laufzeit der Beteiligung des Anlageinteressenten in der jetzigen Zusammensetzung bestehen muss. Vielmehr sind laut dem Prospekt Veränderung im Poolbestand möglich, weil einerseits weitere Schiffe aufgenommen werden können und andererseits den aktuellen Poolmitgliedern Kündigungsrechte zustehen. Dennoch sieht die Kammer die hier vorliegende Situation nicht als vergleichbar mit einem Anlageprodukt an, dem ein blind-pool-Risiko immanent ist. In derartigen Fällen hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Weitergehende Angaben über das künftige Investitionsverhalten des Fonds hat er hingegen nicht für erforderlich gehalten (vgl. exempl. BGH, Beschl. v. 3.2.2015, II ZR 52/14). Anders als bei einem blind pool liegen bei der vorliegenden Anlageform allerdings die Bedingungen im Beitrittszeitpunkt fest und sind lediglich möglichen künftigen Veränderungen unterworfen. Eine Information hierüber wäre der Emittentin also ohne weiteres möglich; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie gänzlich ohne Wert wäre, weil es sich nur um eine nicht repräsentative Momentaufnahme handeln würde. Vielmehr geht der Prospekt selbst davon aus, dass die Angaben über den status quo (25 Schiffe von 7 Reedereien) für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass sie im Prospekt mitgeteilt werden. Randnummer 45 Unzureichend sind die Informationen über den Pool im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht. Der Poolvertrag ist nicht abgedruckt. Sein Regelungsgehalt wird lediglich zusammengefasst wiedergegeben (S. 76 f.). Diese Zusammenfassung lässt aber wesentliche Fragen offen. So bleibt beispielsweise unklar, unter welchen Voraussetzungen weitere Schiffe aufgenommen werden können; namentlich, ob die Beitrittskandidaten bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Charterraten erfüllen müssen und ob hiervon ein Dispens erteilt werden muss. Angesichts der Tatsache, dass auch die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse des Pools nicht vollständig offengelegt sind (s.o.), bedeutet dies ein nicht kalkulierbares Risiko, dass der Pool künftig im Interesse eines die Mehrheit der Stimmen in der Poolversammlung haltenden Reeders Schiffe aufnehmen könnte, für die die Aufnahme günstig ist, die aber die Pooleinnahmen insgesamt erheblich mindern würden. Auch wird mangels Offenlegung des Poolvertrags und des Poolverwaltungsvertrags nicht hinreichend deutlich, welchen Bindungen die Poolverwalter bei unterworfen sind. Zwar heißt es in dem Prospekt, dass sie sich verpflichtet hätten, alle Schiffe, auch ihre eigenen, gleich zu behandeln; inwieweit diese Verpflichtung allerdings - auch in Krisenzeiten - praktisch durchgesetzt werden kann, bleibt unklar. So teilt der Prospekt nicht mit, ob die Gleichbehandlungspflicht durch Berichtspflichten bzw. besondere Kontrollrechte der Poolmitglieder flankiert und abgesichert ist. Randnummer 46 (
- b)Angesichts der Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Poolrisiken kann offenbleiben, ob auch die weiteren vom Kläger behaupteten Prospektfehler bestehen. Randnummer 47
- bb)Die Aufklärungspflichtverletzung geschah auch schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Pflichtverletzung war des Weiteren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die hierfür streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, juris) haben die Beklagten nicht entkräftet. Randnummer 48
- cc)Die unvollständige Darstellung des Poolrisikos hat sich auch auf die Anlageentscheidung ausgewirkt. Die insoweit für den Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, NZG 2004, 229, 230) haben die Beklagten nicht widerlegt. Randnummer 49
- dd)Infolgedessen haben die Beklagten den Kläger gem. § 249 BGB so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Denn bereits der auf der fehlerhaften Aufklärung beruhende Erwerb der Kapitalanlage stellt vorliegend den Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2010, III ZR 249/09, juris, Rn. 24). Der Kläger kann mithin die Rückzahlung des von ihm eingezahlten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung beanspruchen. Ausschüttungen sind hiervon nicht abzuziehen, denn es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger solche erhalten hat. Ebenso wenig haben die (primär) darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgetragen, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile realisiert habe, die ihm dauerhaft verblieben sind und daher nach dem Gedanken der Vorteilsausgleichung vom zu erstattenden Schaden abgezogen werden müssten (vgl. BGH, Teilurt. v. 15.7.2010, III ZR 336/08 m.w.N.). Randnummer 50 Die Verzinsung des Zahlungsbetrages steht dem Kläger aus § 291 BGB zu. Randnummer 51 Ebenfalls von dem Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind die heute noch nicht absehbaren wirtschaftlichen und finanziellen Folgeschäden, die künftig eintreten können (Anträge zu 3. und 4.), insbesondere die Möglichkeit einer - berechtigten - Inanspruchnahme des Klägers durch Dritte im Zusammenhang mit der Anlage. Randnummer 52
- b)Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug i.S.d. § 293 BGB. Das erforderliche wörtliche Angebot ist den Beklagten spätestens mit der Klageschrift zugegangen; mit Stellung ihres Klageabweisungsantrags haben sie es abgelehnt (vgl. BGH, NJW 1997, 581). Dass der Kläger eine geringfügig zu hohe Gegenleistung gefordert hat (s.u.), steht der Wirksamkeit seines Angebots nicht entgegen (vgl. Staudinger-Feldmann, § 295 BGB Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 53
- c)Die dem Kläger zustehenden Schadensersatzansprüche sind schließlich auch durchsetzbar; insbesondere sind sie nicht verjährt. Die Beklagten sind mit der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals erhobenen Einrede gem. § 296a ZPO präkludiert. Es handelt sich nicht um eine Stellungnahme auf die den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2015 erteilten Hinweise. Im Übrigen bietet der nicht nachgelassene Vortrag aber auch aus inhaltlichen Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Beklagten behaupten nicht, dass der Kläger in verjährter Zeit, nämlich bei Lektüre des Prospekts im Januar 2007 bereits Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern, insbesondere der Unvollständigkeit der Darstellung der Poolverhältnisse gehabt habe; vielmehr machen sie geltend, dass ihm die die Fehler aufgrund seiner Vorkenntnisse über die Anlageform Schiffsfonds hätten auffallen müssen. Hierin liegt indes kein schlüssiger Tatsachenvortrag, der die Bewertung tragen könnte, dass der Kläger i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit von den Fehlern Kenntnis hätte erlangen müssen. Randnummer 54 3. Unbegründet ist die Klage hingegen insoweit, als der Kläger den Ersatz entgangenen Gewinns und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten fordert. Randnummer 55
- a)Entgangenen Gewinn in Gestalt der Verzinsung, die bei anderweitiger Anlage des Kapitals zu erzielen gewesen wäre, kann der Kläger nicht beanspruchen, denn er hat trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Zinsgewinn entgangen ist, nicht genügt. Insbesondere hat er nicht unter Beweisantritt vorgetragen, in welche Anlageform er investiert hätte, wenn er nicht dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. Auf einen pauschalen Mindestschaden kann sich der Kläger auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 252 S. 2 BGB nicht berufen, da es - zumal bei einem Anleger, der wie der Kläger auch in der Vergangenheit bereits in andere als festverzinsliche Anlageformen investiert hat - nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012, XI ZR 360/11, juris Rn. 18). Randnummer 56
- b)Auch die Freistellung oder den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger nicht verlangen. Er hat trotz entsprechenden richterlichen Hinweises schon nicht hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass überhaupt ein Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihm und seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten zustande gekommen war, aufgrund dessen er diesem die geltend gemachten Beträge schuldet bzw. schuldete. Aus den zur Akte gereichten Anlagen K 9 und K 13 ergibt sich Derartiges nicht, da beide Rechnungen allein auf den Namen der Ehefrau des Klägers ausgestellt sind. Randnummer 57 Hinzu kommt, dass sich die vorgetragene vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers durchweg auf andere Gegner bezog als die jetzigen Beklagten. Es würde aber zu weit führen, die Beklagten auch mit den Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme von anderen Personen zu belasten, die durch eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung an der Schadensentstehung mitgewirkt haben. Dies zeigt sich schon daran, dass die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung erforderlich war und daher als Schadensersatz zu erstatten ist, stets nur relativ, in Bezug auf den einzelnen Schädiger beantwortet werden kann. Müsst indes jeder Schädiger auch für die durch die Inanspruchnahme eines anderen Schadensersatzpflichtigen entstehenden Kosten einstehen, so könnte er diese Folge nicht einmal dadurch abwenden, dass er sich bereit erklärt, freiwillig für die Hauptforderung aufzukommen, sofern der Gläubiger nur den anderen in Anspruch nehmen möchte. II. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Anträge, bezüglich deren die Klage abgewiesen worden ist, wirken sich nicht auf den Gebührenstreitwert aus, weil mit ihnen Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG geltend gemacht werden. Soweit in der (gem. § 264 ZPO zulässigen) Umstellung des Antrags zu 4. von einem Freistellungs- auf ein positives Feststellungsbegehren eine Teilklagerücknahme zu sehen ist, wirkt auch diese sich nicht aus, weil der höhere Wert des Leistungsbegehrens nicht zu einem Gebührensprung geführt hat. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.