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LG Hamburg 18. Zivilkammer 318 S 106/13 Urteil Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für bestimmte Be

Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für bestimmte Betriebskosten Orientierungssatz Eine Stimmrechtsverteilung nach Kopfteilen ist auch im Rahmen des

§ 25Abs.

2 WEG erforderlich. Dass § 16 Abs. 3 WEG – anders als etwa § 16 Abs. 4 WEG - nicht auf das „Kopfprinzip“ verweise, liege nur daran, dass der Gesetzgeber dies im Rahmen von § 16 Abs. 4 WEG für erforderlich gehalten habe, während er im Rahmen von § 16 Abs. 3 WEG sowieso von dieser Grundregel ausgegangen sei. Hinsichtlich des Sinns und Zwecks der Änderung des § 16 WEG verweist der Kläger auf die Ausführungen von Becker (in: Bärmann, WEG-Kommentar, 12. Auflage, § 16 Rn. 113), der sich auf die Argumentation von Häublein (ZMR 2007, 411) stütze. Demnach solle einem hinzutretenden Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegeben werden, sich von einem majorisierenden Aufteiler / Bauträger lösen zu können, was nur nach dem „Kopfprinzip“ möglich sei. Deshalb gehöre die Berechnung der Stimmenmehrheit gemäß § 25 Abs. 2 WEG im Rahmen des § 16 WEG zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal aller Neuregelungen und werde lediglich dort verdeutlichend in den Gesetzestext aufgenommen, wo dies im Interesse der Klarstellung erforderlich sei. Der „Schutz“ des § 16 Abs. 5 WEG erstrecke sich gerade auch auf diesen vorgegebenen Schlüssel, indem er ihn unabdingbar mache. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Geschäftszeichen 539 C 8/13, verkündet am 04.09.2013, werden die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3., 4. und 5. aus der Eigentümerversammlung vom 22.04.2013 für nichtig, hilfsweise für ungültig erklärt. Randnummer 22 Die Beklagten beantragen, Randnummer 23 Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie halten das amtsgerichtliche Urteil insgesamt für zutreffend. Der Beginn der Geltung der Beschlüsse sei durch Auslegung ermittelbar. II. Randnummer 25 Die Berufung hat keinen Erfolg. 1. Randnummer 26 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die erforderliche Beschwer des Klägers liegt vor. 2. Randnummer 27 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 28 Die angefochtenen Beschlüsse sind weder nichtig (a)), noch widersprechen sie ordnungsgemäßer Verwaltung (b)).

  1. a)Randnummer 29 Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht nichtig. Randnummer 30 Im Rahmen der Beschlussanfechtungsklage sind Gründe für die Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen, wobei die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht für Nichtigkeitsgründe gilt (BGH Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08). Nichtigkeitsgründe sind auch dann zu prüfen, wenn sie vom Kläger nicht geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26.10.2012, V ZR 7/12). Randnummer 31 Umstände, welche die angefochtenen Beschlüsse nichtig machten, liegen nicht vor.
  2. aa)Randnummer 32 Die Beschlüsse sind nicht so unbestimmt, dass sie nichtig wären. Randnummer 33 Ein inhaltlich unbestimmter Wohnungseigentümerbeschluss ist nichtig, wenn er nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.1998, V ZB 11/98, Rn. 24, zitiert nach juris; auch LG Berlin, Urteil vom 05.05.2013, 55 S 52/12). Randnummer 34 Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die Beschlüsse nach ihren protokollierten Inhalten durchführbare Regelungen. Der inhaltliche Mangel, der darin besteht, dass der Zeitpunkt des Beginns der Regelungswirkung des jeweiligen Beschlusses nicht angegeben ist und ggf. unklar bleibt, macht den jeweiligen Beschluss nicht nichtig. Die Durchführbarkeit der Beschlüsse überhaupt ist dadurch nicht aufgehoben. Im Übrigen ist - wie der Kläger nach seinem erstinstanzlichen Vortrag selbst annimmt - im Zweifel von einem Beginn des Regelungsgehalts ab Beschlussfassung auszugehen.
  3. bb)Randnummer 35 Den Eigentümern fehlte – trotz der abweichenden Regelung in der Teilungserklärung über die Verteilung der Kosten und Lasten (nach MEA) – auch nicht etwa die Beschlusskompetenz. Gemäß § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen , dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Randnummer 36 Die hier gesetzlich normierte Beschlusskompetenz („Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4“) kann nach § 16 Abs. 5 WEG nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Es bestand vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage trotz Vereinbarung eines anderen Schlüssels in der Teilungserklärung Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer.
  4. b)Randnummer 37 Die angefochtenen Beschlüsse widersprechen auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG. Randnummer 38 Der Kläger hat innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG lediglich den Einwand fehlender Stimmenmehrheit vorgebracht; lediglich dieser Einwand ist im Rahmen seiner Anfechtungsklage zu berücksichtigen ist (dazu aa)). Mit weiteren Einwänden ist der Kläger hingegen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen (dazu bb)).
  5. aa)Randnummer 39 Die gemäß § 16 Abs. 3 WEG erforderliche einfache Stimmenmehrheit ist erreicht. Randnummer 40 Der Verwalter konnte die Beklagten wirksam bei der Stimmabgabe vertreten. Nach § 11 Nr. 4 S. 2 der Teilungserklärung kann sich ein Wohnungseigentümer durch den Verwalter „aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen“. Der Kläger hat nicht behauptet, es habe an einer schriftlichen Vollmacht des Verwalters gefehlt. Randnummer 41 Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen, dass die „Stimmenmehrheit“

§ 16Abs.

3 WEG zwingend eine Stimmenmehrheit nach Kopfteilen

§ 25Abs. 2 WEG bedeute. Randnummer 42 Die gesetzliche Vorgabe oder (Grund-)

Regel der Stimmrechtsverteilung in § 25 Abs. 2 WEG ist seitens der Wohnungseigentümer weitgehend abdingbar, was insbesondere auch für die Stimmkraftregelung gilt (Kümmel, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG-Kommentar, 10. Auflage, § 25, Rn. 1). Randnummer 43 Der Begriff der „Stimmenmehrheit“

§ 16Abs.

3 WEG ist durch den Wortlaut dieser Norm nicht näher definiert und insbesondere nicht einschränkend gefasst worden. Schon das spricht dagegen, diesbezüglich von einer zwingenden Stimmrechtsverteilung nach Kopfteilen auszugehen, welche also auch dann anzuwenden sei, wenn innerhalb der Gemeinschaft – etwa nach deren Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung – eine andere Stimmrechtsverteilung vereinbart ist. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt auch der Vergleich der Formulierung des § 16 Abs. 3 WEG mit der Formulierung des § 16 Abs. 4 WEG, die eine Stimmrechtsverteilung nach Kopfteilen gemäß § 25 Abs. 2 WEG explizit enthält, erkennen, dass in §§ 16 Abs. 3 und Abs. 5 WEG gerade keine besonderen Regelungen über das zur Berechnung einer Stimmenmehrheit heranzuziehende Stimmrechtsprinzip getroffen und insbesondere keine nach der Gemeinschaftsverfassung zwischen den Eigentümern vereinbarten Stimmrechtsregelungen ausgeschlossen werden. Randnummer 44 Die vom Kläger in Anschluss an Becker und Häublein vertretene, verengte Auslegung des Begriffs der Stimmenmehrheit

§ 16Abs.

3 WEG liegt in Anbetracht dessen fern. Wenn Becker (in: Bärmann, 12. Auflage, § 16, Rn. 102 mit Nachweisen zur überwiegend vertretenen Gegenauffassung) und Häublein (ZMR 2007, 409, 411) davon ausgehen, nach dem Willen des Gesetzgebers solle die in § 16 Abs. 3 WEG geregelte Befugnis nicht durch abweichende Vereinbarung eingeschränkt werden können, was geschähe, wenn eine Vereinbarung über die Stimmkraftverteilung nach dem „Objekt- oder Wertprinzip“ insoweit beachtlich wäre, so findet diese Behauptung im Wortlaut der Norm keinerlei Stütze. Randnummer 45 Hätte der Gesetzgeber das Kopfstimmrecht

§ 25Abs.

2 WEG zur zwingenden Regel zur Bestimmung einer „Stimmenmehrheit“

§ 16Abs.

3 WEG machen wollen, so hätte er dies normieren müssen, was nicht der Fall ist. Ein faktischer Wille des Gesetzgebers, die Stimmenmehrheit im Sinne des § 16 Abs. 3 WEG zwingend nach dem in § 25 Abs. 2 WEG als gesetzliche (Grund-)Regel genannten Kopfstimmrecht zu bestimmen, ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar; insbesondere ergeben sich auch aus der von Becker (in: Bärmann, § 16 Rn. 102, Fn. 203) in Bezug genommenen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/887, S. 22), keine Anhaltspunkte dahingehend, dass nach dem Entwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 09.03.2006 die Berechnung der Stimmenmehrheit nach dem Kopfstimmrecht zum gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 16 Abs. 3 WEG gehören sollte. Randnummer 46 Auch unter objektiv-teleologischen Gesichtspunkten sind zwingende Gründe für eine dahingehende Auslegung dieser Norm nicht ersichtlich. Die durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 26.03.2007 erleichterte Möglichkeit der Änderung des Verteilungsmaßstabs betreffend die Verteilung der nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechneten Betriebskosten und der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG besteht unabhängig von der innerhalb der Gemeinschaft geltenden Stimmkraftregelung. Die Argumentation des Klägers im Anschluss an Häublein (ZMR 2007, 411), wonach die Möglichkeit eines in die Gemeinschaft eintretenden Eigentümers zu einer Lösung von einem „majorisierenden“, aufteilenden Bauträger nur nach dem „Kopfprinzip“ möglich sei, vermag eine andere Normauslegung nicht zu begründen. Dass ein aufteilender Bauträger in der Gemeinschaftsbegründungsphase nach einer vom Kopfstimmrecht abweichenden Stimmkraftregelung in der Teilungserklärung gegenüber hinzutretenden Eigentümern die Stimmenmehrheit im Sinne des § 16 Abs. 3 WEG innehaben und dadurch auf vereinfachte Weise die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten ändern kann, begründet für sich genommen keine Majorisierung. Dass die jeweils beschlossene Verteilung stets ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen muss, versteht sich von selbst und ist in den Wortlaut des § 16 Abs. 3 WEG – insoweit tatsächlich lediglich klarstellend – aufgenommen worden. bb) Randnummer 47 Mit seinen weiteren Einwänden ist der Kläger gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeschlossen, da er diese nicht innerhalb der mit Ablauf des 24.06.2013 endenden, zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 1 WEG vorgebracht hat. Randnummer 48 Die Klagebegründungsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 74/08). Ein Anfechtungskläger ist mit solchem Vorbringen präkludiert ist, das erst nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG aktenkundig gemacht wird (BGH a.a.O.), wozu - wie die Kammer mit Urteil vom 28.09.2011, 318 S 25/11, entschieden hat - auch die Einwendung zählt, dass der angegriffene Beschluss zu unbestimmt sei. Soweit es also nicht um die Nichtigkeit eines Beschlusses geht, die stets zu prüfen ist (dazu oben unter a), ist dieser Einwand nur zu berücksichtigten, wenn er innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgebracht wird. Daran hält die Kammer fest. Demnach sind weder der Einwand mangelnder Bestimmtheit der angefochtenen Beschlüsse noch die inhaltlichen Einwände des Klägers, welche dieser erst mit einem am 28.06.2013 beim Amtsgericht eingehenden Schriftsatz vom 25.06.2013 vorgebracht hat, zu berücksichtigen. 3. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 51 Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, Rn. 5, zitiert nach juris; Kessal-Wulf, in: BeckOK ZPO, § 543 Rn. 19). Das ist hier der Fall. Es handelt sich bei der Frage der Bestimmung des Begriffs der "Stimmenmehrheit" im Sinne des § 16 Abs. 3 WEG um eine reine Rechtsfrage. Deren Beantwortung ist entscheidungserheblich, weil davon der Erfolg des Rechtsmittels abhängt. Wäre die Stimmenmehrheit im vorliegenden Fall zwingend nach dem Kopfstimmrecht zu bestimmen, wäre die erforderliche Mehrheit für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels i.S.v. § 16 Abs. 3 WEG hinsichtlich der angefochtenen Beschlüsse nicht erreicht worden. Die Rechtsfrage wird in der (Kommentar-)Literatur nicht einheitlich beantwortet. Es besteht vor diesem Hintergrund auch eine Wahrscheinlichkeit des Ergehens widersprechender Gerichtsentscheidungen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist diesbezüglich bislang nicht ergangen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.