gesetz: Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften bei einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co KG Leitsatz 1. Der Abschluss von Darlehensverträgen kann nur dann zu steuerlich relevante
§ 15aAbs. 4 ESt
G, jeweils vom 02.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2014, die Aufhebungsbescheide für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und
§ 15aAbs. 4 ESt
G sowie den (ergänzenden) negativen Feststellungsbescheid für 2011, jeweils vom 26.09.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.2014, aufzuheben. Randnummer 68 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 69 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 70 Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, denn die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung lägen nicht vor, da die Beigeladene weder gewerbliche noch andere Einkünfte erzielt habe. Randnummer 71 Die Beigeladene sei über den Abschluss der Darlehen hinaus nicht tätig gewesen. Eine Änderung ihres Gesellschaftszwecks sei gerade nicht erfolgt. Auch deute der Name "A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG" vielmehr auf die vier Ein-Schiff-Gesellschaften hin, da deren Anfangsbuchstaben der Schiffsnamen gerade "A..." ergäben. Randnummer 72 Erst fünf Jahre nach dem Abschluss der Darlehensverträge sei erstmalig vorgetragen worden, dass eine zusätzliche beratende Tätigkeit durch die Beigeladene geplant gewesen sei. Dieser Vortrag sei indes nicht glaubhaft, denn der Geschäftsführer, Herr G, habe während der Betriebsprüfung erklärt, dass die Beigeladene nur der Darlehensabwicklung mit den vier Ein-Schiff-Gesellschaften gedient habe und nach endgültiger Darlehensabwicklung auch habe abgewickelt werden sollen. Randnummer 73 Die Beigeladene habe die vier Ein-Schiff-Gesellschaften auch nicht beraten. Hierzu habe auch kein Grund bestanden, denn alle vier Ein-Schiff-Gesellschaften hätten bereits jeweils ... € für die Geschäftsführung und Übernahme der Haftung an ihre jeweilige Komplementär-GmbH gezahlt, und diese wiederum habe sich durch die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG ] auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags vom Juli 2007 beraten lassen. Insbesondere wegen der Personenidentität der handelnden Personen (Herr G) und der finanziellen Situation der Ein-Schiff-Gesellschaften habe also kein Bedarf für darüber hinausgehende Beratungsverträge bestanden. In keiner der vorliegenden Unterlagen tauche die Beigeladene deswegen auch als Beraterin auf. Randnummer 74 Obwohl es sehr viele notleidende Schiffsgesellschaften gegeben habe, sei nicht bekannt, dass die Beigeladene ihre behaupteten Beratungstätigkeiten tatsächlich am Markt angeboten habe. Marktbeobachtungen genügten nicht für eine gewerbliche Tätigkeit. Randnummer 75 Den Klägerinnen obliege die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der behaupteten gewerblichen Tätigkeit. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen genügten hierfür nicht. Randnummer 76 Die Beigeladene habe auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren erzielt, obwohl sie Darlehensverträge abgeschlossen habe. Zwar würde ein planwidriges Ausbleiben vereinbarter Zinsen nicht eine Überschusserzielungsabsicht nachträglich verhindern, im Streitfall liege jedoch kein planwidriges Ausbleiben der Zinszahlung vor, sondern diese sei von vorneherein absehbar gewesen und auch im Vertrag vereinbart worden. Die Klägerinnen könnten sich für eine andere Wertung auch nicht auf das von den Klägerinnen vorgelegte Gutachten der ... beziehen, denn dieses Gutachten sei erst nach dem behaupteten Vertragsabschluss im März 2009 erstellt worden. Randnummer 77 Auch habe die Beigeladene die Darlehensverträge nur im Interesse der Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] abgeschlossen, denn hierdurch habe die Insolvenz der Ein-Schiff-Gesellschaften vermieden werden sollen. Zwar habe die Beigeladene behauptet, dass sie Zinsen generiert habe, dies habe sie jedoch nicht beweisen können. Unstreitig habe sie nur einen Bruchteil ihrer Darlehen zurückerhalten. Die Beigeladene habe zu keinem Zeitpunkt damit rechnen können, dass sie aus den Darlehensverträgen Überschüsse erzielen könne. Auch die Vereinbarung des 20%igen Bonus genüge nicht für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht. Denn hierdurch habe lediglich eine Besserstellung des Neukapitals erreicht werden sollen. Randnummer 78 Es könne auch nicht den Klägerinnen in ihrer Annahme gefolgt werden, dass bei einer GmbH & Co KG immer von dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei, denn bei Vorliegen von persönlichen Gründen, wozu auch die Absicht zähle, Steuern zu sparen, könne diese Vermutungsregelung gerade nicht greifen. Bei der Beigeladenen sei gerade kein betrieblicher Bereich vorhanden gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten zur chronologischen Entwicklung bei der Beigeladenen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 08.06.2015 verwiesen. Randnummer 79 Es sei nicht ersichtlich, wieso nicht die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] selbst die Darlehen gewährt habe. Grund hierfür könne aber gewesen sein, dass die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] wegen der Option zur Tonnagesteuer eine absehbare Teilwertabschreibung nicht hätte steuerlich nutzen können. In diesem Zusammenhang müsse auch einbezogen werden, dass nicht feststehe, ob überhaupt die Beigeladene die ersten Darlehensgelder gezahlt habe oder ob die Gelder nicht vielmehr von der Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] gezahlt worden seien. Hierfür spreche zum einen der zeitliche Ablauf, denn bei Abschluss der Darlehensverträge sei das Geld bereits gezahlt gewesen, ein abgekürzter Zahlungsweg sei deshalb auch nicht möglich gewesen, und zum anderen die Formulierung "Rückzahlung des verauslagten Betrages" in den Verträgen vom 05.03.2009 und der fehlende Nachweis, wann das Kapital der Beigeladenen tatsächlich erhöht worden sei. Randnummer 80 Der Umstand, dass weder die Klägerinnen, noch die Beigeladene oder die für sie handelnden Personen konkret mitteilen könnten, wann die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, lasse den Schluss zu, dass keine der handelnden Personen zugeben wolle, den Sachverhalt nachträglich gestaltet zu haben. Randnummer 81 Auch die Tatsache, dass die Bank-1 AG noch Gelder zur Verfügung gestellt habe, könne nicht als Indiz für die Behauptung der Klägerinnen gesehen werden, dass alle Beteiligten von einer positiven Prognose ausgegangen seien, denn die Bank habe sich hierfür den Vorrang vor allen anderen Darlehen einräumen lassen. Randnummer 82 Es könne auch nicht auf die allgemeine Situation der Schifffahrt alleine abgestellt werden. Alle vier Ein-Schiff-Gesellschaften, denen die hier streitigen Darlehen gewährt worden seien, seien durch weitere negative wirtschaftliche Umstände geprägt gewesen. Neben dem Einbruch der Charterraten seien auch bei allen vier Schiffen technische Schwierigkeiten entstanden, welche längere Werftaufenthalte erfordert hätten. Etwaige Insolvenzanträge hätten insbesondere das Ansehen der Initiatoren geschädigt. Randnummer 83 Sofern die Klägerinnen nunmehr vortrügen, dass die Darlehen später durch interne Zuordnungsentscheidung zugeordnet worden seien, könne dies nicht überzeugen, denn eine solche Einlage hätte ebenfalls aktenkundig gemacht werden müssen, auch unterscheide sich eine solche Einlage von dem zunächst vorgetragenen Sachverhalt. Randnummer 84 Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Beigeladene bei der Entscheidung im März, die sie gar nicht getroffen habe, bereits eine professionelle Arbeit geleistet haben wolle und wie sie ein maßgeschneidertes Darlehen gewährt haben wolle. Auch sei die Vereinbarung eines 20%igen Bonus kein Indiz für ein maßgeschneidertes Darlehen, denn eine solche Vereinbarung sei bei Sanierungsfällen durchaus üblich, um Anleger auch in Krisenzeiten von der Zurverfügungstellung von Darlehen zu überzeugen. Randnummer 85 Auch ergebe sich durch die von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen, dass sich die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] auch noch weit nach dem angeblichen Abschluss der Darlehensverträge im März 2009 nach außen hin als Darlehensgeberin dargestellt habe. Die Beigeladene tauche hingegen in den Unterlagen nicht auf. Aus den jetzt von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein ganz anderer Sachverhalt, als die Klägerinnen ihn bisher dargestellt hätten. Das Argument der Klägerseite, Ungenauigkeiten bei den Darlehensverträgen seien dem Zeitdruck geschuldet, könne ebenso wenig überzeugen, denn im März 2009 habe ein solcher Zeitdruck nicht bestanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2015 verwiesen. Randnummer 86 Wenn die Klägerinnen nunmehr vortrügen, dass es lediglich der Vereinfachung habe dienen sollen, wenn von der H die Rede gewesen sei, so könne dieser neue "grenzwertige" Vortrag nicht nachvollzogen werden, denn die Zeitschiene belege gerade eine andere Entwicklung. Randnummer 87 Aus dem Restrukturierungskonzept und dem Nachtrag zu den bestehenden Finanzierungsvereinbarungen ergebe sich die Verpflichtung der Initiatoren und Gründungsgesellschafter der Ein-Schiff-Gesellschaften, mindestens Beträge in Höhe von ... € zu erbringen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich hingegen nicht, dass auch die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] tatsächlich diese Bedingungen erfüllt habe. Insofern sei zu vermuten, dass die Darlehen der Beigeladenen als solche der Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] gewertet worden seien und es sich deshalb bereits nicht um normale Darlehensverträge habe handeln können. Randnummer 88 Auch müsse in die Beurteilung einbezogen werden, dass die Beigeladene sich zunächst nur verpflichtet habe, Beträge bis zu ... € zur Verfügung zu stellen. Hieraus sei zu vermuten, dass dieser Betrag nur dann habe zur Verfügung gestellt werden sollen, wenn der Betrag auch benötigt würde. Das Datum der Darlehensverträge lasse gerade darauf schließen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierungsvereinbarung am 31.08.2009 gerade noch kein Vertrauen in das Konzept bestanden habe. Diese Einschätzung werde auch noch dadurch unterstützt, dass die Darlehensgelder der Beigeladenen auf einem Sonderkonto geparkt und gerade nicht direkt den Schiffsgesellschaften zur Verfügung gestellt worden seien. Zahlungen von diesem Konto seien zum Teil erst am 02.08.2010 erfolgt. Bereits zum 31.12.2010 habe die Beigeladene aber schon 80 % ihrer Forderungen wertberichtigen wollen. Es könne deshalb für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht auch nicht maßgeblich sein, ob die Beteiligten tatsächlich im November 2009 noch von einer erfolgreichen Sanierung hätten ausgehen können, sondern relevant seien hier die tatsächlichen Auszahlungszeitpunkte an die Schiffsgesellschaften, denn die Beteiligten hätten versucht, das Geld möglichst spät "aus der Hand zu geben". Randnummer 89 Der Vortrag der Klägerinnen, es seien an die Beigeladene auf Grund der hier streitigen Darlehensverträge auch Zinsen gezahlt worden, könne kein anderes Ergebnis begründen. Denn die Beigeladene habe nach den Darlehensverträgen keinen Anspruch auf die Zahlung der Zinsen gehabt, da hierfür freie Liquidität erforderlich gewesen wäre, welche gerade nicht gegeben gewesen sei. Eine solche Zinszahlung könne sich der Beklagte nur damit erklären, dass die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] bewusst auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine solche Zahlung verzichtet habe. Diese Würdigung werde auch dadurch unterstützt, dass die zurückgeforderten Darlehen wieder hätten zurückgezahlt werden müssen. Randnummer 90 Insgesamt könne die Gewinnerzielungsabsicht bei der Beigeladenen nicht gesehen werden, denn es gebe bei ihr keinen betrieblichen Bereich, sie sei ausschließlich eingeschaltet worden, um die Darlehenszahlungen der Klägerin zu
- abzuwickeln. Randnummer 91 Es stelle sich außerdem die Frage, ob es überhaupt einer gesonderten und einheitlichen Feststellung bedürfe, denn die Klägerin zu
- [M GmbH] habe weder einen Anteil an den erklärten Verlusten erhalten, noch habe sie erklärt, in den Streitjahren ihre Haftungsvergütung erhalten zu haben. Randnummer 92 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Randnummer 93 Durch richterliche Verfügung vom 18.02.2015 wurde den Klägerinnen eine Ausschlussfrist bis zum 20.03.2015 gesetzt, welche am 19.03.2015 auf den 07.04.2015 verlängert wurde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfügungen verwiesen. Randnummer 94 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Zeugenvernehmung von K. Auf die Sitzungsprotokolle der Erörterungs- und Beweisaufnahmetermine vom 12.09.2014 und 10.11.2014 und der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2015 wird verwiesen. Randnummer 95 Dem Gericht haben die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Akte Allgemeines, die Gewinnfeststellungsakten und Gewerbesteuerakten, die BP-Akten, die BP-Arbeitsakten und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 96 Die Klage ist teilweise zulässig, aber unbegründet. Randnummer 97
- a) Die Klage ist bezüglich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
§ 15aAbs. 4 ESt
G unzulässig, denn diese Bescheide stellen Folgebescheide dar. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass in diesen Bescheiden eine eigenständige Beschwer vorliegt. Randnummer 98
- b)Ansonsten ist die Klage zulässig. Randnummer 99
- aa)Statthaft ist vorliegend die Anfechtungsklage. Das Begehren der Klägerinnen geht dahin, dass die ursprünglichen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2010 (vom 27.01.2012) und für das Jahr 2011 (vom 12.07.2012) "wieder aufleben". Dieses Begehren kann dadurch erreicht werden, dass die Aufhebungsbescheide vom 02.09.2013 (für das Jahr 2010) und vom 26.09.2013 (für das Jahr 2011) sowie der negative Feststellungsbescheid für das Jahr 2011 vom 26.09.2013 - jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2014 bzw. vom 11.06.2014 - aufgehoben werden, denn durch die Aufhebung der Aufhebungsbescheide erlangen die ursprünglichen Bescheide erneut Wirkung (vgl. BFH Urteil vom 09.12.2004 VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346). Einer darüber hinausgehenden Verpflichtungsklage bedarf es nicht. Randnummer 100
- bb)Die Klägerinnen sind zur Erhebung der Klage gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte befugt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind bei Klagen gegen negative Feststellungsbescheide alle Gesellschafter ohne die in § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthaltenen Beschränkungen klagebefugt. Denn eine Frage im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, "wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist", liegt auch dann vor, wenn der Beklagte einen negativen Feststellungsbescheid erlässt, also überhaupt keinen Betrag feststellt. Auch in diesen Fall handelt es sich um eine Frage, "die einen Gesellschafter persönlich angeht" (BFH Urteile vom 24.05.1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl. II 1977, 737; vom 21.05.1992 IV R 47/90, BFHE 168, 217, BStBl. II 1992, 865 und vom 06.12.1994 IX R 56/92, BFH/NV 1995, 982). Randnummer 101
- cc)Die Klägerinnen sind insoweit auch beschwert, da durch die Aufhebung der bisherigen Feststellungsbescheide die für die Klägerinnen begehrte Feststellung von Verlusten entfallen war und beide Klägerinnen Feststellungsbeteiligte waren. Randnummer 102 Zwar wurden für die Klägerin zu 2. [M GmbH] in den Feststellungserklärungen keine Einkünfte erklärt und in den aufgehobenen Bescheiden auch keine Einkünfte berücksichtigt. Da ihr jedoch wegen der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Haftungsvergütung in Höhe von ... € pro Jahr zusteht, wird für die Zulässigkeit der Klage davon ausgegangen, dass eine Beschwer möglich ist. Randnummer 103 2. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen weder die Klägerinnen noch die Beigeladene in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 104 Der Beklagte hat zu Recht die Bescheide für 2010 und 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften und über die gesonderte und einheitliche Feststellung
§ 15aAbs. 4 ESt
G aufgehoben und den negativen Feststellungsbescheid für 2011 erlassen, denn die Beigeladene erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 keine Einkünfte i. S. d. § 2 EStG, die gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO festzustellen gewesen wären. Randnummer 105 Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO werden gesondert und einheitlich festgestellt die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Randnummer 106
- a)Die Beigeladene hatte nach eigenem Bekunden in 2009 ihre Absicht aufgegeben, Vermietungseinkünfte i. S. d. § 21 EStG zu erzielen. Randnummer 107
- b)Die Beigeladene erzielte in den Streitjahren auch keine gewerblichen Einkünfte. Randnummer 108
- aa)Zwar gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne der Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Randnummer 109 Die Beigeladene jedoch ist keine gewerblich geprägte Gesellschaft, denn nicht die Klägerin zu 2. [M GmbH] als ihre persönlich haftende Gesellschafterin und Kapitalgesellschaft, sondern ihre Kommanditistin, die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG], ist nach dem Gesellschaftsvertrag allein zur Geschäftsführung berechtigt. Randnummer 110
- bb)Die Beigeladene hat in den Streitjahren auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt. Insbesondere hat sie nicht eine selbständige nachhaltige Betätigung, die weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist, ausgeübt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen worden wäre und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hätte (§ 15 Abs. 2 EStG). Randnummer 111 Denn außer dem Abschluss von Darlehensverträgen in 2009 hat sie nach den vorliegenden Unterlagen und den sich hieraus ergebenden Erkenntnissen keine weiteren wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Randnummer 112 Zwar hatten die Klägerinnen zunächst vorgetragen, dass die Beigeladene geplant habe, insolvenzgefährdeten Unternehmen Sanierungsberatungen anzubieten und dieses mit möglichen Darlehensvergaben zu kombinieren. Diese Behauptung hielten die Klägerinnen jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung so nicht aufrecht. Randnummer 113 Darüber hinaus ist eine Absicht der Beigeladenen, eine Finanzierungs- und Sanierungsberatungseinheit zu begründen, auch nicht den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Insbesondere spricht hiergegen, dass der Gesellschaftszweck nicht dahingehend im Gesellschaftsvertrag geändert wurde, obwohl zeitgleich oder sogar später (in 2010) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgrund der Änderung der Firma der Beigeladenen erfolgte. Randnummer 114 Auch die Umfirmierung der Beigeladenen in A Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG legt den Schluss nahe, dass die Gesellschaft nicht über die Darlehensvergabe an die vier Ein-Schiff-Gesellschaften hinaus tätig werden sollte. Denn die Buchstabenkombination A .... besteht aus den jeweiligen Anfangsbuchstaben der Gesellschaften, denen ein Darlehen gewährt wurde (MS "C", MS "D", MS "E", MS "F"). Randnummer 115 Zudem hatte die Beigeladene auch kein Personal, so dass nicht nachvollziehbar ist, woher das Know-How kommen sollte, um diese Beratungen durchführen zu können. Dass der Geschäftsführer der persönlich haftendenden Gesellschafterin der geschäftsführenden Kommanditistin der Beigeladenen, Herr G, im Streitzeitraum für die Beigeladene Finanzierungs- und Sanierungsberatungen durchgeführt hat oder durchführen wollte, haben die Beteiligten nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Randnummer 116 Herr G übte im relevanten Zeitraum (2009 bis 2011) diverse weitere Funktionen aus. Er war Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beigeladenen und zudem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterinnen aller vier Ein-Schiff-Gesellschaften wie auch Kommanditist der geschäftsführenden Kommanditistin der Beigeladenen (Kl. zu 1. [H GmbH & Cie. KG]), die zugleich Kommanditistin der vier Ein-Schiff-Gesellschaften ist. Daraus folgt, dass auch nicht ersichtlich ist, in welcher Funktion er welche Gespräche geführt hat bzw. hätte führen wollen. Auch aus den zur Akte gereichten Unterlagen (Sanierungsvereinbarungen zum Beispiel zwischen der Bank-1 AG und den Ein-Schiff-Gesellschaften vom 31.08.2011 - Anl. K 5a - oder Informationsschreiben zum Restrukturierungskonzept vom 31.08.2009 - Anl. K 40a - ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene bei der Erstellung von Restrukturierungskonzepten für die vier Ein-Schiff-Gesellschaften - etwa als Beraterin - mitgewirkt hätte. Randnummer 117
- cc)Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene nicht nur "einfache" Darlehen gewähren wollte, sondern diese Darlehen speziell an die Bedürfnisse der Darlehensnehmerinnen angepasst und Sanierungsdarlehen gewährt hätte. Denn die Darlehensverträge wurden mittels vorgefertigter Muster abgeschlossen, welche den Gesellschaftern der Ein-Schiff-Gesellschaften übersandt wurden. Letztlich aber geht das Gericht davon aus, dass nicht die Beigeladene die Darlehensverträge im März 2009 abgeschlossen hat (siehe unten). Randnummer 118
- c)Die Beigeladene erzielte auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO einheitlich und gesondert festzustellen gewesen wären. Randnummer 119 Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG. Randnummer 120
- aa)Diese Ermittlung der Überschusseinkünfte bezieht das zur Einkünfteerzielung dienende Vermögen (anders als bei dem Vermögensvergleich der Gewinneinkünfte) nicht ein. Deshalb bleiben bei den Überschusseinkünften die bei den Gewinneinkünften zu Teilwertabschreibungen berechtigenden Wertveränderungen, wie sie im Streitfall die Klägerinnen für 2010 in Höhe von ... € begehren, steuerlich unberücksichtigt (vgl. Thürmer in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, 127. Erg.-Lfg. 2015, § 9 EStG Rn. 135). Randnummer 121
- bb)Aber auch der in den Streitjahren sich ergebende jeweilige Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von ... € für 2010 und in Höhe von ... € für 2011 ist nicht zu berücksichtigen. Randnummer 122 Zwar unterzeichnete die Beigeladene in 2009 mehrere Darlehensverträge mit den vier Ein-Schiff-Gesellschaften. Der Senat geht jedoch davon aus, dass die Beigeladene die ersten zugesagten Darlehen nicht selbst gewährte und sie bei der Gewährung der späteren Darlehen von Anfang an nicht davon ausgehen konnte, aus diesen Darlehensverträgen Überschüsse zu erzielen. Randnummer 123 aaa) Einkünfte i. S. d. "§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 20 EStG liegen nur vor, wenn die Betätigung zur Erzielung von Einnahmen aus Kapitalforderungen mit der Absicht, Überschüsse zu erzielen, betrieben wird. Randnummer 124
(1)Im Rahmen der einkommensteuerlichen Feststellung der Einkünfte aus einer Personengesellschaft ist eine zweifache Überschusserzielungsabsicht erforderlich. Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Erzielung eines Überschusses bestehen. Andererseits sind nur für die Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn bzw. einen Überschuss zu erzielen (vgl. BFH Beschlüsse vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336; vom 24.01.2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895; vom 10.12.2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512; Urteil vom 30.10.2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380). Dies folgt bereits aus dem Verweis des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf "einkommensteuerpflichtige Einkünfte". Diese Formulierung macht deutlich, dass derartige Einkünfte nicht vorliegen, wenn eine Tätigkeit ohne Überschusserzielungsabsicht betrieben wird. Randnummer 125
(2)Die Absicht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen, besteht nur, wenn ein Totalüberschuss erstrebt wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe). Als innere Tatsache lässt sich die Überschusserzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis liefern (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe). In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob die Tätigkeit nach ihrer Wesensart auf Dauer geeignet ist, einen Überschuss zu erwirtschaften. Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können einen Anhaltspunkt bieten. Dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalüberschusses nicht beabsichtigte, kann aus der objektiv negativen Überschussprognose nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ein solcher - vom Steuerpflichtigen widerlegbarer - Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. z. B. BFH Urteil vom 19.03.2009 IV R 40/06, HFR 2009, 880). Randnummer 126
(3)Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige. Denn ihm obliegt die Feststellungslast für die steuerbefreienden oder -mindernden Tatsachen. Dies gilt auch für das subjektive Tatbestandsmerkmal der Überschusserzielungsabsicht, wenn dieses - wie hier - Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit geltend gemachter Verluste ist. Der Steuerpflichtige kann das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlegt und nachweist, die dafür sprechen, dass er in der Lage war, innerhalb des Zeitraums der tatsächlichen Vermögensnutzung einen Gesamtüberschuss zu erzielen (vgl. BFH Urteil vom 03.08.2004 X R 55/01, BFH/NV 2005, 517; Beschluss vom 09.07.2012 VIII B 51/11, BFH/NV 2012, 1780). Randnummer 127 Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene in den Streitjahren 2010 und 2011 nicht mit Überschusserzielungsabsicht tätig geworden. Randnummer 128 bbb) Eine Überschusserzielungsabsicht kann nicht angenommen werden, wenn die vereinbarten Verträge steuerlich - etwa nach den Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen - nicht anzuerkennen sind. Dies ist hier bezüglich der Darlehen, die im März 2009 an die vier Ein-Schiff-Gesellschaften ausgezahlt wurden, der Fall. Die mit März 2009 unterzeichneten Darlehensverträge halten einem Fremdvergleich nicht stand. Randnummer 129
(1)Vereinbarungen unter nahen Angehörigen werden aufgrund des zwischen solchen Personen in der Regel fehlenden natürlichen Interessengegensatzes steuerlich nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sind und dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umständen auch zwischen fremden Personen hätte vereinbart werden können. Sie müssen klar und eindeutig im Voraus schriftlich fixiert worden sein ( FG Hamburg Urteil vom 07.08.2012 6 K 25/10 zitiert nach juris). Zudem muss die tatsächliche Durchführung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgt sein (BFH Urteil vom 17.07.2014 IV R 52/11, BFHE 246, 349 m. w. N.). Diese Grundsätze gelten auch in dem Fall, dass eine Gesellschaft, die durch Gesellschafter beherrscht wird, welche wiederum an einer anderen Gesellschaft beteiligt sind (Schwestergesellschaften), mit dieser anderen Gesellschaft Verträge schließt; auch in diesem Fall besteht zwischen den Gesellschaften kein Interessengegensatz (vgl. z. B. BFH Urteil vom 09.05.1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642; BFH Urteil vom 19.07.1984 IV R 207/83, BStBl II 1985, 6). Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden können, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Zu beachten ist, dass nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (BFH Urteil vom 17.07.2014 IV R 52/11, BFHE 246, 349). Randnummer 130
(2)Diese Grundsätze sind auch im Streitfall anzuwenden, denn die Klägerin zu
- ist die Hauptgesellschafterin der Beigeladenen. Zudem ist die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] an allen vier Ein-Schiff-Gesellschaften beteiligt. Der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, Herr G, war im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls Geschäftsführer der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterin der Beigeladenen wie auch aller vier Ein-Schiff-Gesellschaften. Es ist zudem unstreitig, dass nicht die Beigeladene selbst, sondern die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] die Darlehensgelder an die vier Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt hat. Damit ist die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] an den unterzeichneten Darlehensverträgen auch inhaltlich beteiligt. Denn es musste vertraglich geregelt werden, dass die von der Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] gezahlten Darlehensbeträge der Beigeladenen in der Weise zugerechnet werden sollen, dass ihre vertragliche Verpflichtung als erfüllt angesehen werden konnte, so dass auch deshalb die Grundsätze über die Verträge zwischen nahen Angehörigen zur Anwendung gelangen. Randnummer 131 Unter Beachtung dieser Grundsätze sind die Darlehensverträge mit Unterzeichnungsdatum im März 2009 steuerlich nicht anzuerkennen. Die vorliegenden Gesamtumstände legen die Annahme nahe, dass die Darlehensverträge nicht klar und eindeutig im Voraus vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurden. Das Gericht geht davon aus, dass nicht die Beigeladene die Darlehensverträge im März abgeschlossen hat. Randnummer 132 Unstreitig ist, dass nicht die Beigeladene, sondern die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] die Darlehensbeträge tatsächlich an die Ein-Schiff-Gesellschaften gezahlt hat, denn am
- bzw. 18.03.2009 verfügte die Beigeladene noch nicht über ein eigenes Konto. Zwar tragen die Klägerinnen vor, die Zahlung durch die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] sei für die Beigeladene im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges geschehen. Hiergegen spricht jedoch die Formulierung in § 3 Nr. 3 der Darlehensverträge, in denen das Darlehen als Gesellschafterdarlehen bezeichnet wird. Gesellschafterin der Ein-Schiff-Gesellschaften ist aber nicht die Beigeladene, sondern die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG]. Auch die Formulierung in der Präambel "hat gezahlt" begründet erhebliche Zweifel an dem Datum der Darlehensverträge. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass tatsächlich die Beigeladene und nicht die Klägerin zu
- die Darlehen gewährt hat. Randnummer 133 Auch in dem beispielhaft eingereichten Überweisungsträger wird als Überweisungszweck "Hypothekenzinsen wg Darlehen" (Anlagenband zur FGA, Bl. 141) angegeben. Dass die Überweisung also als eine solche für die Beigeladene im Wege des abgekürzten Zahlungswegs erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 134 Die die Darlehenssummen zahlende Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] hatte auch ein eigenes Interesse an der Auszahlung des Geldes, da sie selbst an den empfangenden Gesellschaften beteiligt war und nach ihrem eigenem Vortrag für den erfolgreichen Abschluss eines die Ein-Schiff-Gesellschaften betreffenden Sanierungskonzeptes und die Zahlung der Zinsrate für das erste Quartal 2009 die Liquidität sichergestellt werden musste. Randnummer 135 Auch nach dem Protokoll der außerordentlichen Beiratssitzung vom 07.04.2009 sollen die Quartalszinsen von der Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] gezahlt worden sein. Randnummer 136 Noch in der Einladung vom 25.04.2009 zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung zur Abwendung der Insolvenz der MS "C" KG am 18.05.2009 heißt es: "Die H GmbH & Cie KG hat der Gesellschaft für die Zinszahlung im März ein Darlehen in Höhe von € ... gewährt." Randnummer 137 Im Schreiben der J GmbH & Cie. KG vom 13.07.2009 die MS "C" KG betreffend heißt es: "Die H ist zusätzlich bereit ein weiteres Darlehen an die Gesellschaft zu geben ..." Randnummer 138 Sofern die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 27.05.2015 vortragen, es sei damit nicht die Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] gemeint, sondern nur eine Gesellschaft der H-Gruppe, kann dieser Vortrag nicht überzeugen. Für die anderen Gesellschafter kann es nämlich durchaus von Bedeutung gewesen sein, ob die an den Ein-Schiff-Gesellschaften beteiligte Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] oder eine formal fremde Gesellschaft die Darlehen gewährt hat, da sich diese Frage insbesondere im Insolvenzfall der Ein-Schiff-Gesellschaften auswirken könnte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2015 auch noch einmal dargelegt, dass es wegen der Nichtbeteiligung der Beigeladenen an den vier Ein-Schiff-Gesellschaften gerade eine andere Qualifikation der Darlehen der Beigeladenen gegeben habe und dass genau diese andere Qualifikation auch von der Klägerin zu
- [H GmbH & Cie. KG] beabsichtigt gewesen sei. Randnummer 139
(3)Das Gericht geht zudem nicht davon aus, dass ein fremder Dritter diese Darlehensverträge ebenfalls abgeschlossen hätte. Denn die Darlehensverträge halten auch inhaltlich einem Drittvergleich nicht stand. So hätte ein fremder Dritter keine Darlehen gewährt und bereits im Vertrag auf die Zahlung der Zinsen verzichtet. Dies gilt insbesondere, weil die Beigeladene auch keine Möglichkeit hatte, ihren Anspruch ausreichend zu besichern. Zwar sieht der eine der vier Verträge in § 5 die Möglichkeit der Besicherung vor. Eine Besicherung hat jedoch nicht stattgefunden, weil nach der Aussage der Klägerinnen im Erörterungstermin am 12.09.2014 (in den Sachen 6 K 91/14 und 6 K 121/14 ) die eingetragenen Sicherheiten den Wert des Schiffes bereits überstiegen. In diesem Vertrag fehlt sogar eine Regelung über die Verzinsung, auch dieses könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass die Zinsen nicht im Vordergrund des Interesses der Vertragsparteien standen. Randnummer 140 Wie insbesondere aus der Präambel der Darlehensverträge hervorgeht, gingen die Vertragsparteien bereits bei Abschluss der Verträge davon aus, dass die Darlehensnehmerinnen mehrere fällige Raten der Bank nicht würden zahlen können und dass sich vermutlich weiterer Finanzierungsbedarf ergeben würde. Insofern sind die Ausführungen der Klägerinnen dahingehend, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Darlehensvergabe lediglich von einer kurzfristigen Krise ausgegangen seien, nicht überzeugend. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass es den Gesellschaftern auch bewusst gewesen ist, dass über einen längeren Zeitraum nicht damit gerechnet werden konnte, dass eine Rückzahlung der Darlehen erfolgen würde. Im Protokoll der außerordentlichen Beiratssitzung am 07.04.2009 ist die Aussage enthalten, dass in den "nächsten 7 - 8 Jahren" nicht mit Auszahlungen zu rechnen sei. Randnummer 141 Die Verzinsung von fünf Prozent sowie der Bonus von zwanzig Prozent des Darlehenskapitals, die im günstigsten Fall gewährt worden wären, stellt keine die hohen Risiken ausgleichende und damit unter Dritten angemessene Rendite dar. So würde beispielsweise bei einer unterstellten Laufzeit von vier Jahren eine Verzinsung von fünf Prozent plus fünf Prozent Bonus pro Jahr erfolgen. Diese Verzinsung ist im Vergleich zu den am Markt erzielbaren Renditen im Verhältnis zu dem eingegangenen Risiko nicht fremdüblich, was allein dadurch bestätigt wird, dass die Darlehen der anderen Gesellschafter ausweislich der Anlage K 30 (Anlagenband Bl. 267) mit sechs Prozent p. a. verzinst wurden. Beträge, die den Wert von 35 Prozent des jeweiligen Kommanditkapitals überstiegen, wurden sogar mit neun Prozent verzinst. Zusätzlich wurde jeweils eine Bonuszahlung von 20 Prozent des Darlehenskapitals bei Rückzahlung des Darlehens vereinbart. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene im Rahmen ihrer Darlehen nur einen Zinssatz von fünf Prozent (plus Bonus) vereinbarte, obwohl sie von den übrigen Darlehensverträgen Kenntnis besaß, macht deutlich, dass noch nicht einmal im Vergleich zu den übrigen Gesellschaftern ein vergleichbarer Vertrag geschlossen wurde. Da die Beigeladene nicht an den Ein-Schiff-Gesellschaften mittels einer Kommanditeinlage beteiligt war, wäre insoweit eine Verzinsung von neun Prozent plus Bonus zu erwarten gewesen. Randnummer 142 Auch im Vergleich zu dem Darlehen der Bank-1 AG ist der Zinssatz nicht angemessen, denn in diesem Vertrag wurden sieben Prozent Zinsen vereinbart. Einbezogen werden muss in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass die Bank im Gegensatz zur Beigeladenen aber über Sicherheiten verfügte. Randnummer 143 Insofern kann der Vortrag der Klägerinnen, dass auch andere Personen bzw. Gesellschaften später Darlehen gewährt hätten, nichts an dieser Beurteilung ändern, denn hierbei handelte es sich entweder um Gesellschafter oder aber um die Bank-1 AG, welche bereits vorher investiert hatten und die dementsprechend ebenfalls eine besondere Interessenlage in Bezug auf die Ein-Schiff-Gesellschaften hatten. Darüber hinaus waren deren Konditionen auch nicht vergleichbar. Randnummer 144
(4)Das Gericht geht deshalb davon aus, dass für die vertragliche Gestaltung andere Gründe bestimmend waren. Insbesondere die Möglichkeit der Verlustnutzung überhaupt (wegen § 5a EStG hätte es eventuell Einschränkungen für die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] geben können) bzw. die Möglichkeit der früheren Verlustnutzung (Abschreibung der Darlehen bereits vor Insolvenzeröffnung, wenn keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen vorliegen) können Gründe gewesen sein, die für den vertraglichen Umweg über die Beigeladene maßgeblich waren. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass sich aus den von den Klägerinnen eingereichten Unterlagen ergibt, dass bereits bei der Planung der Zurverfügungstellung von weiteren Geldmitteln und der Entscheidung zwischen Eigenkapital und Darlehen steuerrechtliche Motive bestimmend waren. Randnummer 145
(5)Zwar tragen die Klägerinnen vor, dass die Beigeladene tatsächlich Zinsen erhalten habe. Auch dieser Vortrag überzeugt indes nicht, denn es ist unstreitig, dass die Beigeladene nur einen Bruchteil ihrer Darlehen bisher zurückerhalten hat, obwohl alle vier Ein-Schiff-Gesellschaften ihre Schiffe bereits veräußert haben. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, wieso in den Rückzahlungen Zinsanteile enthalten sein sollten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte dies kein anderes Ergebnis begründen, denn nach dem Vertrag hätte die Beigeladene keinen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen gehabt. Sollte tatsächlich eine Auszahlung der Zinsen erfolgt seien, so wäre eine solche ggf. vertragswidrige Auszahlung bei Abschluss des Vertrags nicht absehbar gewesen. Randnummer 146
(6)Auch der spätere Vortrag der Klägerinnen, die Darlehensforderungen seien später auf die Beigeladene durch ihre Zuordnungsentscheidung übertragen bzw. eingelegt worden, kann nicht überzeugen. Randnummer 147 Insbesondere kann eine solche Übertragung nicht durch eine interne Buchung erfolgt sein. Denn bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ein Darlehen kann auch nicht einfach umgewidmet werden. Zudem fehlt es auch bereits an einem konkreten Sachverhaltsvortrag, denn die Klägerinnen waren nicht in der Lage, sich festzulegen, wann welche Entscheidungen getroffen und wann welche Verträge abgeschlossen worden sein sollen. Randnummer 148
(7)Die spätere Vereinbarung des Bonus kann keine andere Beurteilung begründen. Die Vereinbarungen stellen keine neuen eigenständigen Darlehensverträge, sondern lediglich Zusätze zu den Vereinbarungen vom März 2009 dar. Sie wurden ausdrücklich als "Addendum" betitelt und haben inhaltlich lediglich Ergänzungen zu den Ursprungsverträgen zum Gegenstand. Sie teilen somit das Schicksal der ursprünglichen Vereinbarungen, und damit finden auch hier die oben dargelegten Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen Anwendung. Randnummer 149 Zudem konnte auch im November 2009 nicht davon ausgegangen werden, dass aus dem Darlehen positive Einkünfte erzielt werden können. Zwar hat der Zeuge K bei seiner Zeugenvernehmung überzeugend dargelegt, dass die Bank zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierungsverträge davon überzeugt gewesen sei, dass eine Sanierung erfolgreich durchgeführt werden könnte. Allerdings hat er nicht ausgesagt, dass es ebenso wahrscheinlich war, dass die Darlehen der Beigeladenen bzw. Kl. zu 1. erfolgreich inklusive Zinsen und Boni zurückgezahlt würden. Randnummer 150 Außerdem sind die letzten Zahlungen an die Ein-Schiff-Gesellschaften erst am 02.08.2010 erfolgt. Bereits Ende 2010 wollte die Beigeladene aber schon 80 % ihrer Forderungen wertberichtigen. Randnummer 151
(8)Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Rückzahlung der gewährten Darlehen bei Hingabe an die Ein-Schiff-Gesellschaften nicht feststand. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 30 (Anlagenband Bl. 264 ff.) eingereichten Protokoll der Gesellschafterversammlung der MS "C" KG, TOP 4, vom 18.05.2009, wonach konkret im Raume stand, dass bei "erfolgreicher Umsetzung des Sanierungskonzeptes angedacht sei, die Darlehen vor Ablauf des Kalenderjahres auch in gesellschaftsrechtlich formales Eigenkapital umzuwandeln." Dementsprechend wurden die gewährten Darlehen - wie es sich aus der in Bezug auf die MS "E" KG eingereichten Anlage E (Anlagenband Bl. 191) ergibt - bei den Ein-Schiff-Gesellschaften in die Kapitalrücklage gebucht und somit nicht als Fremdkapital, sondern als Teil des Eigenkapitals gem. § 266 Abs. 3 Handelsgesetzbuch behandelt. Randnummer 152
- d)Es folgt auch keine andere Beurteilung daraus, dass die Klägerin zu 1. [H GmbH & Cie. KG] die Beteiligung an der Beigeladenen als Betriebsvermögen gehalten hat und deshalb die Grundsätze der Zebragesellschaft Anwendung finden könnten. Danach hat über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach das für die Besteuerung des Gesellschafters zuständige Finanzamt verbindlich zu entscheiden. Die bei der Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft erforderliche Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters berührt also nicht die Grundlagenentscheidung wie die hier zu beurteilenden Feststellungsbescheide (vgl. BFH Großer Senat Beschluss vom 11.04.2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679). Randnummer 153
- e)Schließlich kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung daran gescheitert wäre, dass an den Einkünften der Beigeladenen nur eine einzige Person beteiligt gewesen ist. Denn die Klägerin zu 2. [M GmbH] hat nach der eigenen Erklärung keine Einkünfte an der Beigeladenen im streitigen Zeitraum erzielt. Zwar stand ihr eine Komplementärvergütung nach dem Vertrag zu. Eine solche ist jedoch weder erklärt noch gebucht worden. II. Randnummer 154 Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und Abs. 3 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem. § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.