Berechnung Jahresurlaub - Wechselschichtdienst Orientierungssatz 1. Zur Berechnung der Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer im Wechselschichtdienst an unterschiedlichen Tagen in der Woche arbeitet und sich aufgrund der unterschiedlichen Schichtlängen eine entsprechende Anzahl von Freischichten ergibt, um im Durchschnitt die tarifvertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit zu erreichen. (Rn.4) (Rn.38) 2. Für die Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Arbeitstage umzurechnen, § 26 Abs. 1 TV-L. Es ist die Anzahl der Urlaubstage zu ermitteln, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden gleichwertigen Urlaubs nötig ist. § 26 Abs. 1 TV-L trifft keine besondere Umrechnungsbestimmung für Schichtarbeit, so dass nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen ist. Es muss dabei auf den längeren Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht ist. Damit die Berechnungsmethode eine Gleichwertigkeit insbesondere der Urlaubsdauer sicherstellt, ist jahresbezogen die für den Arbeitnehmer mit abweichender Arbeitszeit maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der in der Fünf-Tage-Woche geltenden Anzahl der Arbeitstage zueinander ins Verhältnis zu setzen. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 25. September 2013, 27 Ca 135/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2013 (27 Ca 135/13) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darum, wie der Jahresurlaub des Klägers zu berechnen ist. Randnummer 2 Der 1972 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.2005 im Polizeidienst im Wach- und Objektschutz der Dienststelle XY zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von ca. € 2.200,00 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Randnummer 3 Bei der Beklagten besteht ein Personalrat. Randnummer 4 Die tarifvertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 38,5 Stunden. Der Kläger arbeitete im Jahr 2012 und im Jahr 2013 zumindest bis zum 01.08.2013 im Wechselschichtdienst. Grundlage der Dienstplanung des Klägers ist die Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Personalrat über die Dienstzeitregelung für Angestellte im Polizei- und Wachdienst im Objektschutz bei XY (im Folgenden: DZR, Anlage K 2, Bl. 12 ff. d.A.). Danach umfasst ein Dienstplan jeweils vier Wochen und eine feste Abfolge von Schichten. Die Schichten weisen eine Arbeitszeit zwischen 8 und 12,75 Stunden, überwiegend 10 Stunden auf. Um zu vermeiden, dass Überstunden aufgebaut werden, sind gem. Ziff. 2 der Dienstvereinbarung Freischichten zu planen. Hierbei sind die Wünsche der Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Beschäftigten zu berücksichtigen. Auf die Dienstvereinbarung wird Bezug genommen. Randnummer 5 Für Urlaubszeiträume wurden von den Mitarbeitern in der Vergangenheit keine Freischichtenwünsche in die Planung eingebracht, so dass alle Schichten des Grunddienstplanes als geleistete Dienste angerechnet wurden. Dies hatte zur Folge, dass ein Mitarbeiter in einem vierwöchigen Urlaub 36,25 Überstunden erzielte. Seit Frühjahr 2012 wurde diese Verfahrensweise durch eine Arbeitsanweisung abgeändert. Die Arbeitsanweisung lautet auszugsweise: Randnummer 6 Bei Abwesenheiten wie der Urlaubsgewährung oder Krankheit oder Kur usw. dürfen keine Mehr- oder Minderstunden entstehen. Das bedeutet, dass auch Krankheitstage oder Kurtage entsprechend der Schichtenvorplanung zu berücksichtigen sind…. Randnummer 7 Die Freischichten werden daher bei der Beklagten auch während des Urlaubs oder davor und danach verplant. Randnummer 8 Der Kläger war im Jahr 2011 zu 202 Diensten und im Jahr 2012 zu 204 Diensten eingeteilt. Bei Schichten, die nach Mitternacht enden, berechnete die Beklagte als Arbeitstag nur den Tag, an dem die jeweilige Schicht beginnt. Bei der Urlaubsplanung müssen die Mitarbeiter nur an diesem Tag Urlaub nehmen. Der Tag, an dem die Schicht endet, gilt als frei. Für das Jahr 2012 hat der Kläger 23 Tage Urlaub erhalten, für das Jahr 2013 24 Tage (auf Basis der zunächst prognostizierten Anzahl der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitstage von 3,91) bzw. 27 Tage unter Berücksichtigung des Wechsels in den Tagdienst ab dem 01.08.2013. Randnummer 9 Der Kläger hat vorgetragen, dass sich sein Urlaubsanspruch nach einer 5-Tagewoche bemesse, er also Anspruch auf 30 Urlaubstage gemäß § 26 TV-L habe. Freischichttage, an denen er zu arbeiten hätte, seien als Arbeitstage zu berücksichtigen. Freischichttage seien auch nicht gleichwertig zu den Urlaubstagen, da die Freischichttage erst vier Wochen im Voraus verbindlich seien und einfacher gestrichen werden könnten. Für das Jahr 2012 habe die Beklagte den Urlaub von Januar bis Mai nach dem herkömmlichen System berechnet mit 2,5 Urlaubstagen pro Monat, ab dem Juni mit 2 Urlaubstagen pro Monat, weshalb er insgesamt 27 Urlaubstage erhalten habe. Auch für das Jahr 2013 habe er 27 Urlaubstage erhalten. Dementsprechend habe er sowohl für das Jahr 2012 als auch für das Jahr 2013 noch Anspruch auf drei Urlaubstage. Er habe auch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zu Beginn des Kalenderjahres. Mit der von der Beklagten lediglich vorläufig vorgenommenen Berechnung zu Jahresbeginn könne er seinen Urlaub nicht angemessen planen. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2012 noch drei Tage Resturlaub zu gewähren (ausschließlich des Zusatzurlaubes für den Wechselschichtdienst), Randnummer 12 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Urlaubsjahr 2013 30 Tage Urlaub ohne Faktorisierung aufgrund des Wechselschichtdienstes zu gewähren (ausschließlich des Zusatzurlaubes für den Wechselschichtdienst). Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Urlaub des Klägers anhand der im Jahr geleisteten Schichten zu bestimmen sei. Freischichten und Feiertage verringerten die Zeiten der Arbeitspflicht. Da der Kläger an weniger als fünf Tagen pro Woche im Jahresdurchschnitt arbeite, sei der Jahresurlaub gemäß § 26 TV-L anteilig zu kürzen. Zusammen mit den Freischichten komme der Kläger auf sechs Wochen bezahlte Freistellung pro Jahr. Dieser Anspruch sei von der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 erfüllt worden. Da erst zum Ende eines Kalenderjahres festgestellt werden könne, wie viele Schichten der Kläger abgeleistet hat, könne die Urlaubsgewährung zu Beginn des Jahres auch nur vorläufig erfolgen. Randnummer 16 Mit Urteil vom 25.9.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung von 30 Urlaubstagen für die Jahre 2012 und 2013 zustehe. Da er im Jahresdurchschnitt nicht an fünf Tagen pro Woche gearbeitet habe, sei der Urlaub umzurechnen. Maßgeblich sei die Regelung in § 26 TV-L. Der Kläger arbeite aufgrund der Freischichten weniger als fünf Tage die Woche, so dass sich der Urlaub von 30 Arbeitstagen vermindere. Ausgehend von 204 Arbeitsschichten in 2012 ergäben sich 23 Urlaubstage. Das Gleiche gelte für 2013, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger für das Jahr 2013 durchschnittlich an mehr Arbeitstagen gearbeitet habe als 2012. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25.9.2013 verwiesen (Bl. 79 ff d.A.). Randnummer 18 Das Urteil ist dem Kläger am 15.10.2013 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 7.11.2013 Berufung eingelegt und seine Berufung bis zum 13.12.2013 mit Schriftsatz vom selben Tag, am 13.12.2013 per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet. Randnummer 19 Der Kläger trägt vor, die Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Freischichten seien erst vier Wochen im Voraus verbindlich und würden sich für eine langfristige Urlaubsplanung nicht eignen. Er begehre deshalb weiteren Urlaub, weil er trotz Einsatzes von 24 Urlaubstagen nicht auf eine Summe von 6 Wochen Urlaub gelange. Gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung im Allgemeinen wende sich der Kläger zwar nicht. Allerdings unterscheide sich der vorliegende Fall von den üblichen Umrechnungsfällen dadurch, dass die Schichten des Klägers unterschiedlich lang seien und dass Freischichttage einzusetzen seien, um auf einen Urlaub von 6 Wochen zu kommen. Unklar sei, wie das Arbeitsgericht zu der Regel gekommen sei, der Kläger habe einen Urlaubszeitraum von in der Regel 6 Wochen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 1. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2012 noch drei Tage Resturlaub zu gewähren (ausschließlich des Zusatzurlaubes für den Wechselschichtdienst); Randnummer 22 2. unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2013 noch drei Tage Resturlaub zu gewähren (ausschließlich des Zusatzurlaubes für den Wechselschichtdienst). Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dem Kläger seien nach § 26 TV-L nicht 6 Wochen zu gewähren. Ihm stünde aufgrund der Tatsache, dass er nicht an 5 Tagen die Woche gearbeitet habe, entsprechend weniger Urlaub zu. Die Frage, wie planbar die Freischichttage seien, sei nicht maßgeblich. Die Freischichttage, die während des Urlaubs anfielen, seien als freie Zeit zu werten. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Urlaubstage für die Jahre 2012 und 2013. 1. Randnummer 28 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet. 2. Randnummer 29 Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Urlaubstage.
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