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FG Hamburg 6. Senat 6 K 257/14 Urteil Kindergeld: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Klägerin und ihre Kinder mehrere Jahre im Ausland leben und d

Kindergeld: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Klägerin und ihre Kinder mehrere Jahre im Ausland leben und die Kinder dort auch zur Schule gehen Leitsatz

  1. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf die Anwesenheit im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Beschluss vom 19.09.2013 III B 53/13, zitiert nach juris m. w. N.) (Rn.38) .
  2. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet (Rn.38) .
  3. Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer inländischen Wohnung. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung konkret nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum zu welchen Zwecken ein Aufenthalt in Deutschland erfolgt ist (Rn.39) . Orientierungssatz
  4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az des BFH: III B 74/15).
  5. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 15.9.2015 III B 74/15, nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre beiden Kinder zusteht. Insbesondere ist streitig, ob die Klägerin und ihre Kinder einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Randnummer 2 Die Klägerin ist die Mutter der Kinder A, geboren am ..., und B, geboren am .... Beide leben im Haushalt der Klägerin. Der Vater der Tochter ist 2003 verstorben. Er war Staatsangehöriger von C. Der Sohn wurde ... in C geboren. Auch sein Vater ist Staatsangehöriger von C. Die Kinder haben sowohl die deutsche als auch die Staatsangehörigkeit von C. Die Tochter geht seit 2009 in C zur Schule. Der Sohn soll nach den Angaben der Klägerin seit September 2013 zur Schule in C gehen. Randnummer 3 Laut Meldebestätigung vom ... 06.2010 sind die Klägerin seit dem ... 04.1992, ihre Tochter ...und ihr Sohn ... jeweils vom Tag ihrer Geburt in der X-Straße in Hamburg mit der Kennzeichnung "all. Wohnung" gemeldet. Randnummer 4 Die Klägerin erhielt für ihre beiden Kinder laufend Kindergeld. Randnummer 5 Am 18.09.2013 ging eine Anzeige von Frau ... bei der Steuerfahndung ein, in der diese erklärte, dass die Klägerin vor vielen Jahren nach C ins außereuropäische Ausland ausgewandert sei und dort als ... arbeite. Die Klägerin komme nur alle zwei Jahre nach Deutschland, um dort Sozialansprüche geltend zu machen. Hierbei werde sie von ihrem Exmann unterstützt, der auch in der Wohnung lebe, die die Klägerin als ihre angebe. Eine andere dritte Person helfe der Klägerin, den Schriftverkehr mit den deutschen Ämtern zu führen und ersetze hierbei auch im Bedarfsfall die Unterschriften der Klägerin. Randnummer 6 Am 27.11.2013 bat die Familienkasse die Klägerin nachzuweisen, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland habe. Randnummer 7 Die Klägerin legte insbesondere Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass sie die Miete für die Hamburger Wohnung und Nebenkosten zahlte. Randnummer 8 Durch den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.03.2014 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2009 rückwirkend auf und forderte Kindergeld in Höhe von ... € zurück. Randnummer 9 Am 10.04.2014 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung reichte die Klägerin die (unleserliche Kopie) des Reisepasses der Tochter und Kopien von Bordkarten von H ("
  6. Jul"; Jahr ergibt sich nicht) ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 11.11.2014 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 10 Am 15.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 11 "Namens und im Auftrag der Klägerin erhebe ich gegen den Bescheid vom
  7. November 2014, zugegangen am
  8. November 2014 Klage." Randnummer 12 Die Einspruchsentscheidung (wegen Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung sowie Erstattung des Kindergeldes) vom 11.11.2014 wurde beigefügt. Randnummer 13 Am 06.03.2015 begründete die Klägerin ihre Klage und kündigte folgende Anträge an: "
  9. den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2014 aufzuheben,
  10. die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin rückwirkend ab dem 01.11.2013 Kindergeld für die Kinder ... zu zahlen" Randnummer 14 Zur Begründung trägt sie vor, ihr stehe das Kindergeld für ihre beiden Kinder zu. Sie und ihre Kinder hätten einen Wohnsitz im Inland. Sie und ihre Kinder seien regelmäßig in Deutschland. Bereits früher sei sie mit ihren Kindern nach C gereist, weil sie sich dort um Erbangelegenheiten habe kümmern müssen. Auch sei ihr der Kontakt zu den Familien der Väter der Kinder auf C wichtig. Randnummer 15 Sie sei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Randnummer 16 Sie sei Mieterin der Wohnung in der X-Straße in Hamburg. Diese Wohnung stehe ihr und ihren Kindern auch ohne weiteres zur Verfügung. Sie zahle die Miete für diese Wohnung. Auch zahle sie die Nebenkosten. Als Beleg hierfür reichte sie Kopien von ihren Kontoumsätzen ein. Diese Wohnung stelle ihren natürlichen Lebensmittelpunkt dar und werde als Ausgangspunkt für vielfältige Aktivitäten genutzt. Randnummer 17 Es sei nicht erforderlich, dass der Mittelpunkt der Interessen in Deutschland sei, denn ein Steuerpflichtiger könne gleichzeitig mehrere Wohnsitze im Sinne des § 8 AO haben. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des FG Hamburg vom 31.01.2013 6 K 224/12 . Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte und seine Kinder eine Mindestzahl von Tagen oder Wochen pro Jahr in Deutschland aufhalten müsse. Randnummer 18 Sie, die Klägerin, habe keine Listen geführt über ihre Aufenthalte in Deutschland. Das letzte Mal seien sie im Sommer 2014 hier gewesen. Sie habe vorgehabt, auch in 2015 nach Deutschland zu reisen. Dieses sei ihr aber durch die Streichung des Kindergeldes nicht möglich. Sie habe aber beispielhaft für die Jahre 2011 und 2014 Arztbesuche in Deutschland nachgewiesen. Randnummer 19 Außerdem lege sie Erklärungen von Freunden und Bekannten vor, die bestätigten, dass diese sie, die Klägerin, und ihre Kinder auch im streitigen Zeitraum regelmäßig in Deutschland getroffen hätten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Erklärungen verwiesen. Randnummer 20 Der Wohnsitz ihrer Kinder in Deutschland werde auch nicht dadurch verhindert, dass ihre Tochter in C zur Schule gehe, denn das dortige Schulsystem sei flexibel und ermögliche auch während der Schulzeit Aufenthalte in Deutschland, da sie, die Klägerin, die Berechtigung erhalten habe, ihre Tochter entsprechend der Anweisung der Lehrer selbst zu unterrichten. Dementsprechend habe sie ihre Tochter im "dritten Term" in Hamburg selbst unterrichtet. Randnummer 21 Durch den Schriftsatz der Klägerin vom 10.06.2015 trug sie vor, dass sie und ihre Kinder sich in den Jahren 2009, 2010 und 2011 von Ostern bis Mitte September in Deutschland aufgehalten hätten. 2012 seien sie von Anfang des Jahres mehrere Monate in Deutschland gewesen, anschließend sei ihre Tochter im europäischen Ausland gewesen, um ihre Großmutter zu besuchen, zum Jahresende seien sie alle drei wieder in Deutschland gewesen. Randnummer 22 Ihre Tochter sei 2009 und 2010 vom Hausarzt in Hamburg behandelt worden. Der Nachweis hierfür könne nachgereicht werden. Randnummer 23 In 2010 hätten sie neue Pässe in Deutschland erhalten. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.03.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten das Kindergeld für ihre beiden Kinder ab November 2013 festzusetzen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 11.11.
  11. Ergänzend trägt sie vor, weder die Klägerin noch ihre Kinder hätten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die allgemein gehaltenen Aussagen der Klägerin könnten kein anderes Ergebnis begründen. Sofern sie überhaupt in Deutschland gewesen seien, seien dieses nur Besuche gewesen. Randnummer 27 Durch den Beschluss vom 16.04.2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 28 Durch richterliche Verfügung vom 16.04.2015 wurde der Klägerin bis zum 25.05.2015 (= Pfingstmontag) eine Ausschlussfrist gesetzt, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird. Randnummer 29 Am 26.05.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um eine stillschweigende Verlängerung der Frist zur "Auskunfterteilung" bis zum 09.06.2015 gebeten, weil die notwendige Rücksprache mit der Mandantin bislang nicht möglich gewesen sei. Randnummer 30 Am 27.05.2015 lehnte das Gericht die beantragte Fristverlängerung ab. Randnummer 31 Auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 wird verwiesen. Dem Gericht hat der Ausdruck der elektronischen Kindergeldakte vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die Sache war entscheidungsreif. Zwar hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 eine weitere Schriftsatzfrist beantragt. Diese hatte das Gericht jedoch abgelehnt, weil die Klägerin keine überzeugenden Gründe vorgetragen hat, wieso ihr das Beschaffen weiterer Beweismittel nicht möglich gewesen sein soll. Randnummer 33 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide (Aufhebung- und Rückforderungsbescheid) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch hat sie keinen Anspruch auf eine Kindergeldfestsetzung ab November
  12. Randnummer 34
  13. Die Klage ist zulässig. Randnummer 35 Zwar hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin sich zunächst nicht ausdrücklich mit ihren angekündigten Klageanträgen auch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gewandt. Denn mit ihren Klageanträgen hatte sie sich ausdrücklich nur gegen den Rückforderungsbescheid gerichtet, außerdem begehrte sie die Weiterzahlung des Kindergeldes ab dem 01.11.
  14. Der Rückforderungsbescheid ist aber dann rechtmäßig, wenn die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bestandskräftig geworden ist, weil dann der Rechtsgrund für die Zahlung des Kindergeldes weggefallen ist und die Familienkasse das bereits gezahlte Kindergeld zu Recht zurückfordert. Im Rahmen einer möglichst rechtsschutzgewährenden Auslegung kann jedoch unterstellt werden, dass die Klage sich von Anfang an auch konkludent gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gerichtet hat. Diese Auslegung wird durch die nunmehr in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge gestützt. Randnummer 36
  15. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sind. Der Klägerin steht weder in der Zeit ab Januar 2009 noch seit November 2013 Kindergeld zu. Randnummer 37 Kindergeldberechtigt sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur solche Personen, die über einen Wohnsitz im Inland verfügen, wenn die Kinder die Voraussetzungen des § 63 EStG erfüllen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. C zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten. Randnummer 38 Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich. Ein Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung der Wohnung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vor-übergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf die Anwesenheit im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Beschluss vom 19.09.2013 III B 53/13, zitiert nach juris m. w. N.) Randnummer 39 Angewandt auf den Streitfall folgt hieraus, dass das Gericht nach den vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgeht, dass die Klägerin oder ihre Kinder einen Wohnsitz im streitigen Zeitraum in Deutschland gehabt haben oder jetzt haben. Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Kindergeldberechtigung. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat einen möglichen, aber keinesfalls zwingenden Sachverhalt vorgetragen. Das Gericht hatte bereits durch die ablehnenden Beschlüsse im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens als auch der Aussetzungsverfahrens vom 02.04.2015 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind, um das Gericht zu überzeugen. Randnummer 40 Am 16.04.2015 wurde der Klägerin durch richterliche Verfügung zudem eine Ausschlussfrist für die Darlegung des entsprechenden Sachverhalts und die Vorlage geeigneter Beweismittel gesetzt. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Ausschlussfrist wirksam gesetzt wurde, denn die Klägerin hat auch nicht nach Ablauf der Frist einen solchen konkreten Sachverhalt vorgetragen, noch solche Unterlagen vorgelegt, die einen inländischen Wohnsitz begründen könnten. Randnummer 41 Zwar behauptet die Klägerin, dass sie und ihre Kinder sich in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils von Ostern bis Mitte September in Deutschland aufgehalten hätten. In 2012 seien sie von Anfang des Jahres mehrere Monate in Deutschland gewesen. Diese Behauptung belegt die Klägerin indes nicht. Auch der Vortrag der Klägerin, in den Jahren 2013 und 2014 seien ihnen nur kurze Aufenthalte möglich gewesen, weil sie durch das Vorenthalten des Kindergeldes kein Geld gehabt hätten, kann nicht den erforderlichen Wohnsitz in Deutschland begründen. Randnummer 42 Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sind nicht ausreichend. Zwar hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie Mieterin einer Wohnung in Hamburg ist. Allerdings ergibt sich insbesondere aus dem als Anlage eingereichten Schreiben der ... vom 17.01.2014, dass Mieter auch Herr ..., der Ex-Ehemann der Klägerin ist. Die Klägerin hat bisher vorgetragen, dass dieser lediglich ein Zimmer bei ihr gemietet habe. Die Anmietung einer Wohnung alleine begründet jedoch keinen Wohnsitz, auch dann nicht, wenn die Miete für diese Wohnung gezahlt wird. Entscheidend ist, dass die Klägerin diese Wohnung auch in dem oben dargelegten Umfang nutzt. Hiervon ist das Gericht nicht überzeugt. Die Klägerin hat nicht in der erforderlichen Weise konkret dargelegt, dass sie und ihre Kinder sich in den Streitjahren eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben. Randnummer 43 Die bisher von der Klägerin substantiiert dargelegten zwei Arztbesuche in den Jahren 2011 und 2014 lassen nicht den Schluss zu, dass es sich um mehr als kurze Aufenthalte, also Besuche, in Deutschland gehandelt hat. Randnummer 44 Aus den unleserlichen Kopien der Reisepässe kann keine weitere Erkenntnis hergeleitet werden, ebenso wenig aus den Kopien der Bordkarten. Randnummer 45 Zwar hat die Klägerin Zeugen benannt. Diese konnten jedoch nicht als Zeugen befragt werden, da der von der Klägerin behauptete Sachverhalt zu unkonkret gewesen ist und deshalb die Bestimmung eines konkreten Beweisthemas dem Gericht nicht möglich war. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den bisher substantiiert dargelegten Anwesenheiten in Deutschland um mehr als kurzzeitige Besuche gehandelt hat. Sofern die von der Klägerin benannten Zeugen eine andere rechtliche Würdigung vornehmen, ist dieses für das Gericht nicht bindend, denn einem Zeugenbeweis sind nur Sachverhaltsfragen zugänglich. Randnummer 46 Die Klägerin hat auch bisher keine ausreichenden Unterlagen eingereicht, die ihre Behauptung belegen, dass trotz der behaupteten Aufenthaltszeiten von bis zu sechs Monaten die Kinder von der deutschen Schulpflicht befreit seien, bzw. die Klägerin berechtigt sei, ihre schulpflichtigen Kinder selbst zu unterrichten. Insbesondere fehlt eine Bescheinigung der Schulbehörde, aus der sich ergibt, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Diese Bescheinigung ist vom Gericht bereits ausdrücklich im April von der Klägerin angefordert worden. II. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.