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ArbG Hamburg 1. Kammer 1 BV 2/14 Beschluss Keine Tariffähigkeit des Deutschen Handlungsgehilfen Verbandes § 2 Abs 1 TVG, Art 9 Abs 3 GG

Keine Tariffähigkeit des Deutschen Handlungsgehilfen Verbandes Orientierungssatz 1. Zur Frage, ob der Deutsche Handlungsgehilfen Verband e.V. (DHV) tariffähig ist (hier: verneint). 2. Eine Arbeitnehme

§ 80Arb

GG 1953; Zöller/Vollkommer, Vor § 322 ZPO Rn. 3); nur innerhalb dieser Grenzen treten die Wirkungen der materiellen Rechtskraft ein. Ein Antrag, der die gleiche Streitfrage erneut zur Entscheidung stellt, ist unzulässig, weil Rechtsschutz bereits gewährt wurde (vgl. nur BAG vom 27. August 1968, AP Nr.

§ 80Arb

GG 1953; BAG vom

  1. Februar 1983, AP Nr. 14 zu § 322 ZPO; BAG vom
  2. März 1996, AP Nr. 32 zu § 19 BetrVG 1972; grundsätzlich ebenso Stein/Jonas/Leipold § 322 ZPO Rn. 39). Um die gleiche Streitfrage handelt es sich bei dem neuen Verfahren dann, wenn bei Identität der Beteiligten über den gleichen (prozessualen) Streitgegenstand noch einmal entschieden werden soll. Damit werden die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes durch den Streitgegenstand des Erstprozesses bestimmt (BAG vom
  3. März 1996, AP Nr. 32 zu § 19 BetrVG 1972). Der Streitgegenstand ergibt sich seinerseits aus dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG vom
  4. Februar 1983, AP Nr. 14 zu § 322 ZPO). Bezugspunkt der Rechtskraft ist damit die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten konkreten Rechtsfolge. Bei einem positiven Feststellungsausspruch wie im Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  5. Dezember 1956 erwächst der Bestand des behaupteten Rechtsverhältnisses - bzw. hier das Vorliegen der beanspruchten rechtlichen Eigenschaft - in Rechtskraft. Randnummer 98 c) Gleichwohl stehen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  6. Dezember 1956 wie auch die nachfolgenden (landes-)arbeitsgerichtlichen Entscheidungen hier nicht entgegen. Randnummer 99 In zeitlicher Hinsicht ist die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zwar grundsätzlich nicht begrenzt. Der bloße Zeitablauf ist insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt auch bei feststellenden Entscheidungen mit Dauerwirkung, etwa - wie hier - bei der Feststellung, dass eine bestimmte Arbeitnehmervereinigung eine Gewerkschaft ist oder nicht (BAG vom
  7. August 1968, AP Nr.

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GG 1953 mit Anm. Neumann-Duisberg). Die Beendigung der Rechtskraft kommt indessen bei Entscheidungen mit Dauerwirkung dann in Betracht, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern. Auch für Eigenschaften, die im Beschlussverfahren festgestellt werden, gilt, dass die Rechtskraft dann einer erneuten Entscheidung nicht mehr im Wege steht, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt oder die Rechtslage wesentlich geändert haben. Es müssen sich gerade diejenigen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen geändert haben, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich angesehen worden sind (BAG vom 20. März 1996, AP Nr. 32 zu § 19 BetrVG 1972). Randnummer 100 Die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse haben sich in diesem Sinne wesentlich geändert:

  1. aa)Randnummer 101 Dahin gestellt bleiben kann, ob die Wirkung der materiellen Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1956 durch die Änderung der rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung der Gewerkschaftseigenschaft eines Arbeitnehmerverbandes im Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 und dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze, A III Nr. 2, (im Folgenden: A III 2 des Staatsvertrages), in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S 518) weggefallen ist (vgl. BAG vom 6. Juni 2000, AP Nr. 9 zu § 97 ArbGG 1979). Denn dem entgegen steht schon die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des LAG Hamburg vom 18. Februar 1997. Da mit dieser Entscheidung ausgesprochen wurde, dass der Entscheidung des ArbG Hamburg vom 10. Dezember 1956 weiterhin Rechtskraftwirkung zukomme, steht gleichzeitig fest, dass es bis zu dieser Entscheidung eine erhebliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht gegeben hat. Das Prozessurteil erwächst in Rechtskraft im Hinblick auf den behandelten verfahrensrechtlichen Punkt (vgl. BGH vom 6. März 1985, NJW 1985, 2535).
  2. bb)Randnummer 102 Gleichwohl ist angesichts den der Entscheidung des LAG Hamburg vom 18. Februar 1997 nachfolgenden Satzungsänderungen zwischenzeitlich von einer wesentlichen tatsächlichen Änderung der Sachlage auszugehen, die es rechtfertigt, den nunmehrigen Streit über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 5) als anderen Streit, der noch nicht Gegenstand eines Rechtsstreits war, anzusehen. Ausgangspunkt ist dabei die Satzung der Beteiligten zu 5) bei Entscheidung des LAG aus dem Jahre 1997. Wie die Beteiligten in der mündlichen Anhörung erklärt haben, galt zu diesem Zeitpunkt noch die Satzung mit der Regelung zum Organisationsbereich aus 1978. Danach handelte es sich bei der Beteiligten zu 5) um eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und im privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich. Im Jahr 2002 wurde der Organisationsbereich der Beteiligten zu 5) durch Satzungsänderung sodann auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen, die in der privaten Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst tätig sind, erstreckt. Dabei mag es sich noch nicht um eine wesentliche Zuständigkeitsbereichsänderung gehandelt haben. Um eine solche handelte es sich aber jedenfalls im November 2012, als der Zuständigkeitsbereich nicht mehr beschränkt wurde auf Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen, m.a.W. bisherige Angestellte, sondern auf alle Arbeitnehmer, also auch bisherige Arbeiter / gewerbliche Arbeitnehmer erstreckt wurde. Die satzungsmäßige Einschränkung, dass diese Ausweitung sich nur auf bestimmte konkret bezeichnete Branchen bezieht, ändert daran nichts. Es geht nicht in erster Linie um die nur quantitative Veränderung der Arbeitnehmerzahl, für die eine Tarifzuständigkeit reklamiert wird, sondern eine qualitative Betrachtung, ob es sich angesichts der veränderten Satzungsfassung um einen anderen Streit als den bereits entschiedenen handelt. So liegt es hier schon angesichts dessen, dass die Beteiligte zu 5) sich zunächst als „Angestellten-Gewerkschaft“ verstand und ihren Zuständigkeitsbereich nun auch auf gewerbliche Mitarbeiter ausgedehnt hat, mag sie auch in ihrer Satzung die Zuständigkeit für Arbeitnehmer(innen) in kaufmännischen und verwaltenden Berufen nach wie vor hervorheben und gesondert regeln (vgl. § 2 Ziff. 2 der Satzung 16./17.November 2012). Hinzu kam die ausdrücklich in Anspruch genommene Zuständigkeit für zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer (§ 2 Ziff. 3 der Satzung 16./17.November 2012) unabhängig von ihrer Tätigkeit. Selbst wenn die nachfolgenden Satzungsänderungen sich letztlich als teilweise wieder Einschränkung des 2012 gefassten Satzungsbereichs darstellen sollten, hat die Satzungsänderung 2012 die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1956 zur Tariffähigkeit der Beteiligten zu 5) entfallen lassen. Die einmal entfallene Rechtskraftwirkung wird nicht durch nachfolgende Satzungsänderungen wieder hergestellt. Randnummer 103 5. Es besteht das nach § 256 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 80 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse. Für den Antrag ist Entscheidungsgrundlage in zeitlicher Hinsicht der Schluss der mündlichen Anhörung. Das Feststellungsinteresse ergibt sich schon daraus, dass die Beteiligte zu 5) ihre Tariffähigkeit behauptet und die Beteiligten zu 1) bis 4) und 10) dies bezweifeln. Der Antrag ist ausschließlich auf die Gegenwart gerichtet und nicht vergangenheitsbezogen. Randnummer 104 6. Der Antrag ist auch nicht unzulässig, weil das Verfahren rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden sei. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass Voraussetzung für das gesetzlich als besonderes Beschlussverfahren ausgestaltete Verfahren um die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht ist, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Tarifautonomie vorliegen oder Zweifel am Funktionieren des Tarifvertragssystems unter Beteiligung der Vereinigung, deren Tariffähigkeit in Rede steht, bestehen. Aus § 97 Abs. 1 ArbGG folgt die prozessuale Befugnis einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern, die Tariffähigkeit einer anderen, ganz oder teilweise denselben Zuständigkeitsbereich beanspruchenden Arbeitnehmervereinigung gerichtlich klären zu lassen (BAG vom 28. März 2006, AP Nr.

§ 2TVG Tariffähigkeit; BAG vom 14.

Dezember 2010, AP Nr. 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit). Gleiches gilt für die Antragsbefugnis einer obersten Arbeitsbehörde eines Landes. Anhaltspunkte für die Annahme, den Antragstellerinnen gehe es nicht um die begehrte Feststellung des Fehlens der Tariffähigkeit der CGM, sondern ausschließlich darum, diese in ihrer Betätigungsfreiheit zu behindern, liegen nicht vor. Der Umstand, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) sich mit der Beteiligten zu 5) etwa bei der Werbung um Mitglieder in Konkurrenz befindet, genügt hierfür nicht. In der gesetzlichen Regelung selbst angelegt ist, dass eine Arbeitnehmervereinigung, die als Antragstellerin auftritt, sich gegen die Tariffähigkeit einer konkurrierenden Arbeitnehmervereinigung wendet. Randnummer 105 7. Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 4) und des Beteiligten zu 10) sind auch begründet. Hinsichtlich der Beteiligten zu 5) kann bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung nicht festgestellt werden, dass sie tariffähig ist.

  1. a)Randnummer 106 Weder der Begriff noch die Anforderungen, die an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zu stellen sind, sind gesetzlich geregelt. § 2 Abs. 1 TVG bestimmt den Begriff der tariffähigen Gewerkschaft nicht, sondern setzt ihn voraus. Randnummer 107 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG vom 5. Oktober 2010, 1 ABR 88/09 m.w.N., zitiert nach juris), der sich die Kammer anschließt, muss eine Arbeitnehmervereinigung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, um tariffähig zu sein. Die Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen. Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss insbesondere sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen ( BVerfG vom 24. Februar 1999, BVerfGE 100, 214). Randnummer 108 Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit verbietet es dabei, die Tariffähigkeit von Umständen abhängig zu machen, die nicht von der Sache selbst, also von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens gefordert sind (vgl. BVerfG vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 233 ff.). Es dürfen auch keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung führen. In Anwendung dieser dargestellten Grundsätze ergibt sich hier folgendes:
  2. b)Randnummer 109 Es kann, und zwar bezogen auf den zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung geltenden satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich, nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 5) die erforderliche hinreichende Durchsetzungsfähigkeit aufweist.
  3. aa)Randnummer 110 Diese wird hier nicht durch eine ausreichend hohe Zahl an Mitgliedern vermittelt. Anerkannt ist, dass der Mitgliederzahl bei der Beurteilung der Frage der Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung Bedeutung zukommt, wobei die Organisationsstärke im Verhältnis zu dem von der Arbeitnehmerkoalition selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich zu bewerten ist. Vorliegend hat die Kammer als zutreffend unterstellt, dass der Mitgliederbestand der Beteiligten zu 5) per 31. Dezember 2014 wie von ihr vorgetragen 75.065 Mitglieder umfasst hat. Diese Mitgliederzahl führt bezogen auf den gesamten Organisationsbereich der Beteiligten zu 5) zu einem Organisationsgrad von unter 0,1 %, der als nicht ausreichend anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, wie ein Beweis für diese Mitgliederzahl zu führen wäre. Randnummer 111 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 5) in erheblichen Teilbereichen ihres Zuständigkeitsbereichs einen ausreichenden Organisationsgrad aufweist. Dies folgt aus Sicht der Kammer schon daraus, dass die vorgetragene Mitgliederzahl relativ zum gesamten in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereich gesehen so gering ist, dass nicht ersichtlich ist, wie sich hieraus für einen erheblichen Teil des Zuständigkeitsbereichs ein hinreichender Organisationsgrad ergeben können sollte. Es reicht eben nicht aus, dass hinreichende Durchsetzungsfähigkeit und damit Tariffähigkeit in einem Teilbereich des satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereichs bestehen, es muss sich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 28. März 2006, AP Nr.

§ 2TVG Tariffähigkeit) um einen erheblichen Teilbereich handeln.

Die Durchsetzungskraft in irgendeinem Teilbereich kann eben gerade nicht schon die Tariffähigkeit für den Gesamtbereich begründen. Inwieweit etwa die Krankenkasse 1 – bezogen auf den gesamten von der Beteiligten zu 5) für sich in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereich – einen erheblichen Teil dessen darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt bezogen auf die angegebene Mitgliederzahl für Baden-Württemberg und den Landesverband Nord-Ost der Beteiligten zu 5). Randnummer 112 Es kommt auch nicht darauf an, dass sich die Beteiligte zu 5) möglicherweise gar nicht im gesamten nach ihrer Satzung möglichen Tätigkeitsbereich ins Tarifgeschehen einbringen will. Die Tariffähigkeit ist am Maßstab des satzungsmäßig möglichen Zuständigkeitsbereichs zu messen, nicht an einem eingeschränkten Bereich, in dem ein Tätigwerden nur beabsichtigt ist. Sonst verbliebe ein erheblicher Bereich der Rechtsunsicherheit, in welchem Bereich ein Tätigwerden beabsichtigt sei und wann und unter welchen Umständen eine Ausdehnung dieses Bereiches erfolgte.

  1. bb)Randnummer 113 Selbst die erfolgreiche Teilnahme der Beteiligten zu 5) am Tarifgeschehen in der Vergangenheit, die von den Antragstellerinnen letztlich auch nicht in Abrede genommen wird, vermag die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 5) bezogen auf den in diesem Verfahren allein maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung nicht zu begründen. Dies liegt nach Auffassung der Kammer bereits darin begründet, dass die Beteiligte zu 5) im Laufe ihres Tätigwerdens in den letzten 50 Jahren ihren Tätigkeitsbereich erheblich ausgeweitet hat. Denn ein Rückschluss von der Teilnahme am Tarifgeschehen auf die Tariffähigkeit ist nur ausnahmsweise möglich. An sich ist die Tariffähigkeit ja gerade Voraussetzung für den (wirksamen) Abschluss von Tarifverträgen. Nur, wenn sich aus der Teilnahme am Tarifgeschehen der Schluss ziehen lässt, der tarifliche Gegenpart könne an der Gewerkschaft nicht vorbei gehen, sie sei hinreichend durchsetzungsfähig – und zwar bezogen auf ihren satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich, kommt abgeschlossenen Tarifverträgen eine Indizwirkung für die Tariffähigkeit der betreffenden Gewerkschaft zu. Dann muss sich die erfolgreiche Teilnahme am Tarifgeschehen aber auch auf den gesamten oder zumindest den weit überwiegenden Teil des Zuständigkeitsbereichs beziehen. Denn eine fehlende Durchsetzungsfähigkeit in einem Teilbereich schadet nur dann nicht, wenn sie nicht einen nicht unerheblichen Teilbereich betrifft. Dass die Einbeziehung aller Arbeitnehmer in den in der Satzung in der Fassung vom 16./17. November 2012 genannten Branchen zu einer nur unerheblichen Zuständigkeitserweiterung geführt hat, kann nicht angenommen werden. In Bezug auf die gewerblichen Arbeitnehmer in den satzungsmäßig konkret benannten Branchen kann die Beteiligte zu 5) Tarifverträge erst seit dieser Satzungsänderung abschließen. Insofern geht die Kammer davon aus, dass erst die Tariftätigkeit seit 2013 nach Ausdehnung der Satzung auf alle Arbeitnehmer bestimmter Branchen Berücksichtigung finden kann. Insoweit hilft die Aufstellung von bis 2012 geschlossenen Tarifverträgen in Anlage AG 57 (Blatt 907 ff. der Akten) nicht wesentlich weiter. Bei den seit 2013 abgeschlossenen Tarifverträgen handelt es sich aber nicht um eine langjährige erfolgreiche Teilnahme am Tarifgeschehen bezogen auf den gesamten nun zugrunde zu legenden Zuständigkeitsbereich.
  2. cc)Randnummer 114 Regionale und überbetriebliche Schwerpunkte der gewerkschaftlichen Tätigkeit lassen nur dann Rückschlüsse auf die Tariffähigkeit für den gesamten Organisationsbereich zu, wenn es sich um erhebliche Teile des Bereichs handelt. So mag eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit der Beteiligten zu 5) angesichts der aktiven schwerpunktmäßigen Tarifarbeit unterstellt werden können für den Bereich der Banken und Sparkassen, für das private Versicherungsgewerbe, den Bereich der Ersatzkassen und im Bereich des Gesundheitswesens / soziale Dienste. Dass es sich dabei um einen erheblichen Teil ihres Zuständigkeitsbereichs handelt, kann aber nicht festgestellt werden. Denn in den betroffenen Bereichen sind folgende Personenzahlen beschäftigt (vgl. insoweit die statistischen Angaben aus dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1) und 4) nebst Anlage A29, Blatt 1091 ff. der Akten): Randnummer 115 Branche Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte Versicherungen und Pensionskassen 166.824 2.384 Mit Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten 126.689 41.147 Krankenhäuser 1.338.680 60.992 Gesetzliche Krankenkassen 124.754 Private Banken, Bausparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken 601.264 16.226 Rettungsdienste, AWO, DRK Randnummer 116 In Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie der Jugendhilfe sind nach den vorgelegten Statistiken etwa 1,6 Mio. Mitarbeiter beschäftigt. Selbst wenn man insoweit eine Beschäftigtenzahl in Rettungsdiensten, der AWO und beim DRK entsprechend denen in Krankenhäusern mit 1,4 Mio. Mitarbeitern zu Grunde legte, handelt es sich um insgesamt etwa 3,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse. Im Verhältnis zu dem insgesamt in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereich betrifft die Durchsetzungsfähigkeit der Beteiligten zu 5) in „Leuchttürmen“ damit gerade etwa 1 / 3 der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse. Dies genügt aus Sicht der Kammer nicht, um von einem erheblichen Teilbereich zu sprechen. Angesichts der Vielzahl der in Anspruch genommenen unterschiedlichen Branchen und Berufen stellt sich nämlich die Frage, warum aus einer Durchsetzungsfähigkeit im Bereich von Rettungsdiensten oder Versicherungen auf den Bereich des Handels oder der Fleischwarenindustrie geschlossen werden können sollte. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, warum eine qualitative Betrachtung die benannten „Leuchttürme“ als einen erheblichen Teilbereich des gesamten Organisationsbereichs erscheinen lassen sollen.
  3. dd)Randnummer 117 Der Kammer ist es verwehrt, eine Inhaltskontrolle der von der Beteiligten zu 5) geschlossenen Tarifverträge durchzuführen, um auf diesem Wege auf deren Tariffähigkeit zu erkennen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der bisherigen Teilnahme der Beteiligten zu 5) am Tarifgeschehen hinsichtlich der Durchsetzungsfähigkeit der Beteiligten zu 5) bezogen auf den nunmehr in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereich angesichts dessen Neuzuschnitts und Ausweitung nur stark eingeschränkte Bedeutung zukommt. Randnummer 118 Der Rechtsverkehr ist auch nicht für die zukünftige Betrachtung auf die Möglichkeit der Inhaltskontrolle der Tarifverträge als milderes Mittel gegenüber der Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit zu verweisen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit um eine erhebliche Beschränkung der Tätigkeitsmöglichkeiten der betroffenen Vereinigung handelt. Allerdings ist die Inhaltskontrolle geschlossener Tarifverträge schon keine geeignete Möglichkeit zur Feststellung der Tariffähigkeit der den Tarifvertrag schließenden Parteien. Es fehlt an jeglichem, dem Rechtsverkehr hinreichende Rechtssicherheit gebenden Maßstab für eine solche Inhaltskontrolle. Angesichts der Wirkung der Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse Tarifgebundener mit normativer gesetzesgleicher Wirkung kommt dem Umstand der Rechtssicherheit und –Klarheit aber besondere Bedeutung zu. Es ist auch nicht praktikabel, erst nach Abschluss von Tarifverträgen jeweils im Einzelnen klären zu lassen, ob sich aus diesem Abschluss Anhaltspunkte für das Fehlen einer Tariffähigkeit ableiten lassen. Zudem stellt sich die Frage, in welchem Umfang denn zu beanstandende Tarifverträge abgeschlossen werden müssten, um der Vereinigung insgesamt die Tariffähigkeit zu versagen.
  4. ee)Randnummer 119 Schließlich geht die Kammer davon aus, dass der Frage des Vertreten Seins der Beteiligten zu 5) etwa in Betriebs-, Personal- oder Aufsichtsräten, als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit wie auch den Aussagen Dritter über die Beteiligte zu 5) in Ansprachen o.ä. für die Frage ihrer Tarif- und Durchsetzungsfähigkeit entsprechend den vorstehend dargestellten Kriterien keine Bedeutung zukommt. Randnummer 120 8. Wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen. Gerichtskosten werden nach § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben.

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