zur Behandlung der Bluterkrankheit) in einem Werbeprospekt am Ende einer in aufsteigender Reihenfolge in der Art eines Zeitstrahls aufgelisteter Generationen von Arzneimitteln dieses Typs und des selben Herstellers positioniert, setzt der Verkehrskreis in logischer Fortsetzung der Reihenfolge ("1. Generation, 2. Generation, 3. Generation") dieses Arzneimittel der 4. Generation gleich. Jedenfalls nimmt der Verkehr aufgrund der aufsteigenden Reihenfolge an, dass dieses Arzneimittel einen deutlichen Fortschritt gegenüber den bisherigen Faktor VIII-Präparaten aufweist, diesen also deutlich überlegen ist, so dass nachgerade ein Quantensprung hin zu einer neuen, einer "vierten" Generation anzunehmen ist. Mit der Suggestion einer 4. Generation verbindet der Verkehr einen deutlichen Abstand dieses Arzneimittels zu den übrigen Präparaten der vorangegangenen Generationen. Diese Aussagen bzw. Darstellungen begründen die Gefahr einer Irreführung im Sinne der § 4 Nr. 11 i.V.m. § 3 HWG, wenn die Überlegenheit dieses Arzneimittels nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. (Rn.95) 2. Eine Werbeaussage, wonach es bei der Herstellung eines Arzneimittels gelungen sei, "die Sicherheit nochmals zu steigern", ist ebenfalls als irreführend anzusehen, wenn - wie hier - diese Behauptung nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Denn durch die Aussage wird die Gefahr begründet, dass ein relevanter Teil des Verkehrskreises annehmen könnte, dass dieses Arzneimittel im Vergleich zu den bisherigen (hier: Faktor VIII-Präparaten) über eine gesteigerte Sicherheit verfüge, deren Vorliegen jedoch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. (Rn.104) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 21. August 2009, 315 O 374/09, Beschluss Tenor 1. Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffern 2), 3) und 4) bestätigt; hinsichtlich ihrer Ziffer 5) wird sie mit der Maßgabe bestätigt, dass es heißt: "5. mit der Aussage "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen." wie geschehen in Anlage B zur einstweiligen Verfügung." 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen bestimmte Äußerungen der Antragsgegnerin in einer Werbeunterlage sowie in einem Fachartikel, die sie für irreführend hält. Randnummer 2 Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Arzneimittel zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit Hämophilie A , einer erblich bedingten Störung des Blutgerinnungsfaktors VIII (= Bluterkrankheit). Die Therapie geschieht dergestalt, dass der fehlende Gerinnungsfaktor VIII dem Patienten intravenös verabreicht wird. Der verabreichte Gerinnungsfaktor kann entweder aus dem Blutplasma von Spendern gewonnen oder biotechnologisch hergestellt werden. Randnummer 3 Um eine größere Sicherheit vor der Übertragung von (bekannten und unbekannten) Krankheitserregern durch Faktor VIII-Präparate zu erreichen, wird in der Forschung in der Hämophilie-Therapie seit den 1980er Jahren versucht, jegliche humanen oder tierischen Eiweiße aus dem Herstellungsprozess von Faktor VIII-Präparaten zu entfernen, da diese als Übertragungsquellen von Krankheitserregern bedeutsam sind. Seit Anfang der 1990er Jahre gelang erstmals die Entwicklung sogenannter rekombinanter Faktor VIII-Präparate, das heißt der ersten biotechnologisch hergestellten Faktor VIII-Präparate. Mittlerweile existiert die dritte Generation derartiger rekombinanter Faktor VIII-Präparate, bei denen von Generation zu Generation zunehmend die Verwendung menschlicher und tierischer Proteine im Gesamtherstellungsprozess reduziert wurde. Randnummer 4 Die Arzneimittel der Parteien sind jeweils rekombinante Gerinnungsfaktor VIII-Präparate. Die Antragstellerin stellt her und vertreibt A.® (Fachinformation, Anlage ASt. 2). Die Antragsgegnerin war zunächst mit dem Präparat R.® am Markt. Ab 2009 erhielt sie eine modifizierende Zulassung für das Produkt R.® AF (Fachinformation, Anlage ASt. 1), welches auf der Zulassung von R.® basiert, jedoch ein weiterentwickeltes Herstellungsverfahren aufweist. A.® ist ein Präparat der dritten Generation. Randnummer 5 Der Gerinnungsfaktor VIII wird in den Präparaten beider Parteien aus Ovarialzellen des Hamsters biotechnologisch hergestellt . Aus den Fachinformationen beider Präparate geht hervor, dass diese kontraindiziert sind bei Patienten mit Überempfindlichkeit gegen Hamsterproteine (Fachinformation für R.® AF Ziffer 4.4; Fachinformation A.® Ziffer 4.3) Die beiden Präparate unterscheiden sich aber in den verwendeten Molekülen: während R.® AF Moroctocog alfa enthält, ist in A.® Ocotcog alfa enthalten. Die beiden Moleküle sind miteinander verwandt. Ferner unterscheiden sie sich im Herstellungsprozess bei der Aufreinigung des Faktor VIII. Während bei R.® AF zur Aufreinigung ein synthetischer Affinitäts-Ligand und ein zusätzlicher Viralfilter verwendet wird, wird A.® in der Weise aufgereinigt, dass der Faktor VIII durch eine mit monoklonalen Maus-Antikörpern besetzte Säule geleitet wird. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin veröffentlichte im März 2009 eine Pressemitteilung, in der sie für ihr Produkt "die höchstmögliche Virussicherheit unter den Faktor-VIII Präparaten" auslobte. Mit Schreiben vom 07.04.2009, dessen genauer Wortlaut aus der Anlage AG 12 zu entnehmen ist, teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie die Bewerbung für irreführend halte. In dem Schreiben äußerte sie unter anderem: "Daher halten wir jede Aussage für falsch bzw. irreführend, in der betont wird, dass es unter den derzeit zugelassenen Produkten Unterschiede hinsichtlich der Sicherheit gib t , ausgenommen diese Aussage würde sich auf Risiken durch neue, bisher unbekannte Krankheitserreger beziehen". Randnummer 7 Mit Schreiben vom 22.06.2009 (Anlage AG 13) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen Aussagen in einer Pressemitteilung zu R.® AF vom 10.06.2009 ("Dadurch besitzt R.® AF die derzeit höchste Virussicherheit, bezogen auf neue, bislang unbekannte Krankheitserreger" und ,,Den Patienten steht mit R.® AF ein gegenüber R.® noch reineres Faktor VII-Präparat zur Verfügung mit der derzeit höchsten Virussicherheit, bezogen auf neue, bislang unbekannte Krankheitserreger") ab. Die Antragsgegnerin wies die Beanstandungen zurück, woraufhin die Antragstellerin unter dem Az. 315 0 299/09 am 03.07.2009 eine einstweilige Verfügung erwirkte, die durch Urteil vom 29. 10.2009 bestätigt wurde. Randnummer 8 Die Antragstellerin wurde im letzten Jahr ferner auf eine Werbeunterlage der Antragsgegnerin aufmerksam, nämlich auf eine Klappkarte in der Größe DIN A 5 (Anlage A zur einstweiligen Verfügung bzw. Anlage ASt. 4), in der die aus der Anlage ersichtlichen Aussagen zur Reinheit und Sicherheit ihres Präparats gemacht wurden. Die Antragstellerin hielt diese Aussagen für wettbewerbswidrig und mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.07.2009 (Anlage ASt. 5) ab. Die Antragsgegnerin gab daraufhin mit Schreiben vom 06.08.2009 (Anlage ASt. 6) eine beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die die hier streitgegenständlichen Äußerungen nicht erfasste. Randnummer 9 Die Antragstellerin erhielt ferner Mitte August 2009 Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin den aus der Anlage B zur einstweiligen Verfügung (bzw. Anlage ASt. 7) ersichtlichen Artikel in Hämostaseologie Heft 3/2009 veröffentlichen ließ, in dem sie weitere Aussagen zur Virussicherheit ihres Produkts traf. Die Antragstellerin hielt die Äußerungen wiederum für wettbewerbswidrig und mahnte die Antragsgegnerin am 18.08.2009 (Anlage ASt. 8) ab. Die Antragsgegnerin gab daraufhin nur eine beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die die hier streitgegenständlichen Äußerungen nicht erfasste. Randnummer 10 Die Antragstellerin erwirkte bei dem angerufenen Gericht die einstweilige Verfügung vom 2 1 . 08.2009 , mit welcher der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist, Randnummer 11 zu Wettbewerbszwecken Randnummer 12 für das Arzneimittel R.® AF (Wirkstoff: Moroctocog alfa) zu werben und/oder werben zu lassen Randnummer 13 1. mit der Behauptung, R.® AF habe die höchste Virussicherheit, Randnummer 14 a. insbesondere wie geschehen in Anlage A in folgender Aussage Randnummer 15 " * sicher = virussiche r , R. AF® bietet durch den verbesserten Herstellungsprozess die derzeit höchste Virussicherheit, bezogen auf neu e , bisher unbekannte Krankheitserreger" , Randnummer 16 und/oder Randnummer 17 b. insbesondere wie geschehen in Anlage B in folgender Aussage Randnummer 18 "Derzeit höchstmögliche Virussicherheit für neue, bisher unbekannte Krankheitserreger" , Randnummer 19 2. mit der nachfolgenden Darstellung Randnummer 20 Herstellung und Aufreinigung von rekombinantem Faktor VIII Randnummer 21 1. Generation 2. Generation z.B. R.* 3. Generation R.® AF Herstellung mit rekombinanter Technologie Chemische Virusinaktivierung + + + + + + + Endformulierung frei von humanen oder tierischen Substanzen + + + Zellkultur frei von humanen oder tierischen Substanzen + +A Aufreinigung frei von humanen oder tierischen Substanzen +B Nanofiltration +C Randnummer 22 wie geschehen in Anlage A, Randnummer 23 und/oder Randnummer 24 3. mit der Aussage Randnummer 25 "W. P. gelang es jetzt mit dem neuen Herstellungsprozess bei Moroctocog alfa die Sicherheit nochmals zu steiger n ." Randnummer 26 wie geschehen in Anlage B, Randnummer 27 und/oder Randnummer 28 4. mit der Aussage Randnummer 29 " R.® AF ist das einzig verfügbare Faktor-VI/I-Konzentra t , das von der Zellkultur b i s zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskomm t ' , Randnummer 30 wie geschehen in Anlage B. Randnummer 31 und/oder Randnummer 32 5. mit der Behauptung, R.® AF habe die größtmögliche Virussicherheit, insbesondere wie geschehen in Anlage B in folgender Aussage Randnummer 33 "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue , bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen." . Randnummer 34 Die Antragsgegnerin hat Teilwiderspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, der sich gegen alle Ziffern der einstweiligen Verfügung bis auf die Ziffer 1a) richtet. Randnummer 35 Die Antragstellerin trägt vor: Randnummer 36 Zu Ziffer 2: Randnummer 37 Durch die graphische Darstellung werde der Eindruck geweckt, dass R.®AF die vierte Generation der Präparate mit rekombinantem Faktor VIII sei; dies habe die Antragsgegnerin nicht belegt. Vielmehr gehöre sowohl A.® als auch R.® AF zur dritten Generation der Faktor VIII-Präparate. Dies ergebe sich beispielsweise aus dem Artikel von James E. Frampton und Antona J. Wagstaff, "Sucrose Formulated Octocog Alfa" (Anlage ASt. 11). Ausweislich dieser Übersicht gehöre auch R.® AF bzw. X.®, wie das Präparat in USA heiße, zur dritten Generation. Insbesondere verfüge R.® AF nicht über eine deutlich höhere Virussicherheit als die Präparate der dritten Generation, die die Einordnung als vierte Generation der Faktor VIII-Präparate rechtfertigen könne. Es sei für den Beleg höherer Virussicherheit nicht ausreichend, dass es einen weiteren Aufreinigungsschritt im Herstellungsprozess gebe, solange nicht nachgewiesen sei, dass sich dieser Schritt tatsächlich kausal auf das Infektionsrisiko auswirke. Randnummer 38 Die Verwendung eines synthetischen Affinitäts-Liganden anstelle von monoklonalen Mausantikörpern bringe keine zusätzliche Sicherheit: Zum einen gebe es auch bei A.® kein Sicherheitsrisiko durch die Verwendung monoklonaler Mausantikörper. Diese Antikörper würden nicht aus lebenden Mäusen, sondern gentechnisch in einem protein- und blutfreien Herstellungsprozess produziert. Es bestehe kein Unterschied zwischen monoklonalen Antikörpern und rekombinanten medizinischen Produkten, wie sich auch aus den " Guide l i nes on Virus Safet y " der EMEA (Anlage ASt. 16) ergebe und durch die eidesstattliche Versicherung von Frau H. C. (Anlage ASt. 18) belegt sei. Aus den Spuren von Maus-Antikörpern im fertigen Produkt (Fachinformation von A.®, Ziffer 4.3) lasse sich keine erhöhte Virussicherheit bei R.®AF bzw. verringerte Virussicherheit bei A.® ableiten; derartige allergische Reaktionen seien ein Thema der klinischen Sicherheit, nicht der Virussicherheit die in A.® verwendeten monoklonalen Antikörper seien proteinfrei aus einer kontinuierlichen Zelllinie hergestellt, weshalb A.® als Produkt der dritten Generation gelte. Die monoklonalen Antikörper könnten aufgrund ihrer Herstellung und Aufreinigung nicht potentiell infektiös sein. Dies belege auch der Assessment Report (EPAR) für A.® (Anlage ASt. 19), in dem ausdrücklich formuliert werde: "Dies eliminiert praktisch jedes Risiko der Übertragung von humanen, durch Blut zu übertragenden Viren oder anderen adventiven Stoffen, die theoretisch durch den Gebrauch von tierischen Proteinen eingeführt werden können". Zudem sei es so, dass die klinische Sicherheit von A.® sich in der Praxis durch Langzeitstudien bestätigt habe. Randnummer 39 Zum anderen bestehe - im Falle eines Restrisikos - dieses Risiko auch bei R.®AF: beide Präparate seien aus der Ovarial-Zelllinie des chinesischen Hamsters hervorgegangen, so dass die Gefahr retroviraler Partikel bestehen könne. Dementsprechend ergebe sich auch aus beiden Fachinformationen eine Kontraindikation bei Überempfindlichkeit gegen Hamsterproteine. Diese retroviralen Partikel seien jedoch nicht infektiös. Allerdings werde R.®AF, wie sich aus der Produktinformation zu dem amerikanischen Produkt X. (Fachinformation Anlage ASt. 21) ergebe, rekombinantes Insulin zugesetzt, dessen Herstellungsprozess nicht bekannt sei. Durch die Verwendung des Insulins könne sich - im Vergleich zu A.® - sogar ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ergeben, falls dieses nicht in einem protein- und blutfreien Medium hergestellt worden sei. Randnummer 40 Auch die Einführung der Nanofiltration erbringe keine nachweisbare Steigerung der Sicherheit. Gegen kleinere Viren, beispielsweise Paroviren, wirke der Filter nicht. Überdies sei eine solche Filtration nicht notwendig, da bei blutfrei hergestellten rekombinanten Faktor VIII-Präparaten die Master- und Workingzellbanken exzessiv getestet würden, wodurch bereits sämtliche Risiken eliminiert seien. Die vorgelegte Arbeit "Removal of Viruses from Human Intravenous Immune Globulin by 35 nm Nanofiltration" von Troccoli et al (Anlage AG 11) beziehe sich lediglich auf Antikörper-bindende Immunglobine; derartige Antikörper fehlten jedoch gerade in rekombinanten Produkten. Randnummer 41 Eine überlegene Sicherheit von R.® AF gegenüber A.® gehe zudem auch nicht aus dem Assessment Report der EMEA für R.® AF (Anlage ASt. 13), in dem die Sicherheit und Wirksamkeit von R.® AF im Vergleich zu A.® beurteilt worden sei, hervor. Aus den weiteren seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen ergebe sich nichts anderes. Insoweit wird auf die detaillierten Ausführungen der Antragstellerin S. 9 ff. ihres Schriftsatzes vom 22.02.2010 Bezug genommen. Randnummer 42 Durch die Graphik werde ferner der Eindruck geweckt, dass R.® AF der dritten Generation dieser Präparate, zu der auch A.® gehöre, hinsichtlich des Kriteriums "Aufreinigung frei von humanen oder tierischen Substanzen" überlegen sei, da bei den Präparaten der dritten Generation kein +-Zeichen vermerkt sei. Dies sei nicht richtig. Entweder treffe diese Eigenschaft für beide Präparate zu oder sie dürfe für keines der beiden Präparate ausgelobt werden. Ein Unterschied zwischen den beiden Präparaten bestehe diesbezüglich jedenfalls nicht. Wenn man es genau nehme, komme es auch bei R.® AF zum Zu- bzw. Einsatz von Fremdproteinen, da es - wie A.® - auf den Zellen des chinesischen Hamsters basiere und zudem zwar keine monoklonaren Mausantikörper (wie bei A.®), wohl aber Insulin als potentielles Fremdprotein bei der Herstellung zum Einsatz komme. Randnummer 43 Außerdem sei der Fettdruck des +-Zeichens in der dritten Zeile "Zellkultur frei von humanen oder tierischen Substanzen" der Graphik irreführend, da kein Grund für die Hervorhebung durch Fettdruck erkennbar sei, wenn auch A.® dieses Kriterium, wie durch +-Zeichen vermerkt, erfülle. Randnummer 44 Schließlich sei nicht erwiesen, dass die Nanofiltration zu einer gegenüber den anderen Präparaten überlegenen Sicherheit beitrage, wie es aber das +-Zeichen unter dieser Kategorie suggeriere. Randnummer 45 Zu Ziffer 3: Die Aussage Randnummer 46 " W. P. gelang es jetzt mit dem neuen Herstellungsprozess bei Moroctocog alfa die Sicherheit nochmals zu steigern." Randnummer 47 sei ebenfalls irreführend. Randnummer 48 Der angesprochene Verkehr verstehe die Aussage im konkreten Äußerungszusammenhang nicht dahingehend, dass ein Insich-Vergleich zwischen R.® und R.® AF vorgenommen werden solle. Der Leser erhalte vielmehr den Eindruck, die Antragsgegnerin habe in punkto Sicherheit neue Maßstäbe gesetzt und das sicherste Produkt auf den Markt gebracht. Für eine Steigerung der Sicherheit oder eine überlegene Sicherheit im Vergleich zu anderen Faktor VIII-Präparaten gebe es jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte (s.o.). Randnummer 49 Zu Ziffer 4 : Randnummer 50 Die Aussage Randnummer 51 "R.® AF ist das einzig verfügbare Faktor-VI/I-Konzentrat, das von der Zellkultur bis zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskommt“ , Randnummer 52 sei ebenfalls irreführend. Durch die Aussage im Zusammenhang mit der vorangegangenen Äußerung "Derzeit höchste Sicherheit" werde der Eindruck hervorgerufen, dass die Tatsache, dass R.® AF von der Zellkultur bis zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskomme, dem Produkt die derzeit höchste Virussicherheit verleihe. Hierfür gebe es keine belastbaren Anhaltspunkte. Randnummer 53 Jedenfalls sei aber R.® AF nicht das einzig verfügbare Präparat ohne Fremdproteine, da auch A.® ohne Zusatz menschlichen oder tierischen Proteins während des Zellkultur-Prozesses auskomme. Umgekehrt sei es vielmehr so, dass sowohl R.® AF als auch A.® auf den Zellen des chinesischen Hamsters basierten und bei R.® AF zudem ein Insulin unbekannten Ursprungs verwendet werde, so dass die Auslobung als einziges Präparat ohne Fremdproteine bereits aus diesem Grund nicht zutreffend sei. Randnummer 54 Ziffer 5: Randnummer 55 Die Aussage Randnummer 56 "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen . " Randnummer 57 sei irreführend, weil damit der Eindruck erweckt werde, dass die Antragsgegnerin bereits am Ende des Weges, quasi im Ziel der größtmöglichen Virussicherheit, angelangt sei bzw. - durch die Vergangenheitsform - bereits große Schritte auf dem Weg dahin gemacht habe. Dies habe sie jedoch nicht belegt. Randnummer 58 Nachdem die Parteien Ziffer 1b) der einstweiligen Verfügung unter wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, Randnummer 59 beantragt die Antragstellerin noch, Randnummer 60 die einstweilige Verfügung vom 21. 08.2009 im Übrigen zu bestätigen. Randnummer 61 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 62 die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009 in Übrigen aufzuheben. Randnummer 63 Die Antragsgegnerin trägt vo r : Zu Ziffer 2: Randnummer 64 Die Graphik enthalte keine Aussage zur überlegenden Virussicherheit von R.® AF. Soweit die Antragsgegnerin auslobe, dass ihr Präparat als einziges frei von fremden menschlichen und tierischen Proteine hergestellt werde, sei dies zutreffend. A.® werde zwar auch ohne Zusatz fremder menschlicher oder tierischer Proteine hergestellt. Allerdings gehe es hier nicht um den Zusatz (= Verbleiben fremder Eiweiße auch nach der Aufreinigung), sondern um den Einsatz (= Verwendung eines fremden Proteins zur Aufreinigung, jedoch kein Verbleiben im Präparat) fremder Proteine. Bei der Herstellung von A.® kämen monoklonale Maus-Antikörper zum Einsatz. Bei A.® werde für die Aufreinigung ein monoklonaler Mausantikörper eingesetzt (nicht zugesetzt). Zwar werde dieser rekombinant hergestellt. In der Literatur gebe es dennoch Hinweise darauf, dass solche sog. Maus-Hybridoma-Kulturen mit viralen Partikeln kontaminiert sein könnten (Anlagen AG 7, AG 8, AG 6). Auch aus der Fachinformation zu A.® ergebe sich, dass dieses sei kontraindiziert bei einer Überempfindlichkeit gegenüber "Maus- oder Hamsterproteinen". Die Antragsgegnerin lobe dagegen zu Recht aus, dass ihr Präparat ohne den Einsatz fremder Proteine auskomme. Durch die Aufreinigung von R.® AF unter Verwendung eines synthetisch hergestellten Peptidliganden werde das theoretische Infektionsrisiko ausgeschlossen (Anlage AG 4, AG 6). Es werde keinerlei Eiweiß tierischen Ursprungs bei der Herstellung zu- oder eingesetzt. Eine Kontraindikation bestehe ebenfalls nicht. Dementsprechend beständen - im Gegensatz zu A.® - bei ihrem Präparat auch keine Maus-Überempfindlichkeiten. Randnummer 65 Der beanstandete Fettdruck der +-Zeichen solle in Verbindung mit dem hochgestellten Buchstabenhinweis lediglich dazu dienen, darauf aufmerksam zu machen, dass die entsprechenden Themen nachfolgend noch behandelt würden, nicht dagegen, um eine Überlegenheit herauszustellen. Randnummer 66 Die Antragsgegnerin habe in der Grafik nicht behauptet, dass R.® AF ein Präparat der vierten Generation sei. Die Positionierung neben den bisherigen Generationen solle lediglich herausstellen, dass es sich um ein neues Präparat handele. Randnummer 67 Die Beanstandung, dass die Nanofiltration zu Unrecht als besonderer Vorteil herausgestellt werde, sei unbegründet. Denn mittels dieses zusätzlichen und einzigartigen Filtrationsschritts würden Pathogene und Eiweißbruchstücke, die größer als 35 nm seien, zuverlässig entfernt, wodurch die Virussicherheit weiter erhöht werde. Dass dies eine zuverlässige und einzigartige Filtrationsmethode sei, belege eine Veröffentlichung von Burnout "Nanofiltration of plasma-derived biopharmaceutical products" (Anlage AG 10) und die Studie "An improved manufacturin process for X.! R. AP' von Kelley et al (Anlage AG 4). Randnummer 68 Zu Ziffer 3: Randnummer 69 Durch die Aussage Randnummer 70 "W. P. gelang es jetzt mit dem neuen Herstellungsprozess bei Moroctocog a/fa die Sicherheit nochmals zu steigern." Randnummer 71 werde keine Überlegenheit gegenüber allen anderen Faktor VIII-Präparaten ausgelobt. Vielmehr werde die Sicherheitssteigerung durch den neuen Herstellungsprozess gegenüber dem Vorgängerpräparat R.® ausgelobt. R.® sei das einzige Präparat unter den Faktor VIII-Präparaten, welches -wie das Nachfolgepräparat R. AF® - das Molekül Moroctocog alfa enthalte. Dass sich die Äußerung allein auf das Vorgängerpräparat beziehe, werde auch aus dem Gesamtzusammenhang des Textes deutlich, insbesondere dem Einführungstext unterhalb der Überschrift und den Aussagen in dem Kasten am linken unteren Rand des Artikels. Randnummer 72 Zu Ziffer 4 : Randnummer 73 Die Aussage Randnummer 74 "R.® AF ist das einzig verfügbare Faktor-VIII-Konzentrat , das von der Zellkultur bis zur fertigen Formulierung ohne den Einsatz von humanem oder tierischem Protein auskommt', Randnummer 75 treffe keine spezifische Aussage zur Sicherheit. Es sei zutreffend, dass R.® AF im Gegensatz zu A.® bei der Aufreinigung keine monoklonalen Maus-Antikörper verwende, sondern synthetische Liganden-Technologie (s.o.). Randnummer 76 Zu Ziffer 5: Die Aussage Randnummer 77 "Mit R.® AF ist W. P. den Weg zur größtmöglichen Virussicherheit, bezogen auf neue, bisher unbekannte Krankheitserreger, konsequent weiter gegangen." Randnummer 78 werde nicht dahingehend verstanden, dass R.® AF das Ende der Entwicklung zur größtmöglichen Virussicherheit darstelle. Die Formulierung "auf dem Weg sein" lasse nicht den Rückschluss zu, dass man schon am Ende des Weges angekommen sei. Auch lasse sich hieraus keine Spitzenstellung ableiten. Vielmehr komme zum Ausdruck, dass sich die Antragsgegnerin um höhere Virussicherheit bemühe, und dieses Bemühen sei durch die zwei neuen Aufreinigungsschritte auch tatsächlich zum Ausdruck gekommen. Randnummer 79 Ergänzend wird für die Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2010 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 80 Die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009 ist auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsverbringens vollumfänglich aufrechtzuerhalten (dazu Ziffer II.), soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde (dazu Ziffer 111.). Lediglich Ziffer 5 der einstweiligen Verfügung war auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. I. Randnummer 81 Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung wurde von der Antragsgegnerin nicht widerlegt. II. Randnummer 82 Auch ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin wegen der beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Ziffer 11 UWG i. V. m. § 3 Satz 1, 2 HWG zu. Randnummer 83 1. Die Parteien sind Wettbewerber. Randnummer 84 2. Der Anwendungsbereich des HWG ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um Werbung für Verfahren bzw. Behandlungen handelt, die sich - wie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG gefordert - auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Randnummer 85 3. Bei den streitgegenständlichen Aussagen der Antragsgegnerin handelt es sich um Werbung. Produkt- oder leistungsbezogene Aussagen sind heilmittelrechtlich Werbung, wenn sie darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu wecken und damit den Absatz von Waren oder Leistungen zu fördern. Auch eine objektive, sachliche Information versteht der Verkehr jedenfalls im Gesundheitsbereich als Werbung (vgl. BGH, Urt. vom 27.04.1995 -I ZR 116/93 - bei juris). Randnummer 86 4. Die beanstandete Aussagen bzw. Darstellungen begründen die Gefahr einer Irreführung im Sinne der § 4 Nr. 11 i.V.m. § 3 HWG. Randnummer 87 Eine Werbung ist wettbewerbs- und heilmittelwerberechtlich irreführend, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer Fehlvorstellung führt, die für deren Marktentscheidung relevant ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Auflage 2007, § 5 UWG Rn. 2.103). Die Werbung für Arzneimittel unterliegt dabei den strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung; danach sind wegen des hohen Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen (HansOLG, PharmaR 2007, 204). Randnummer 88 Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Arztes vermögen die Mitglieder der Kammer, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung Hanseatischen Oberlandesgerichts ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (HansOLG, Urteil v. 21.12.2006, a.a.O.). Randnummer 89
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.