Frachtgeschäft: Geltung von Frachtrecht für Transport-Rahmenverträge; Verjährungsfrist Leitsatz 1. Für Rahmenverträge über Transportleistungen gilt Frachtrecht (§§ 407ff HGB)(Anschluss an BGH, 15. Januar 2009, I ZR 164/06, TranspR 2009, 132). (Rn.47) 2. Ansprüche auf Zahlung von Vergütungsbestandteilen aus Transport-Rahmenverträgen verjähren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich in einem Jahr. (Rn.48) 3. Die dreijährige Verjährungsfrist für Vorsatz und vorsatzgleiches Verschulden greift nur dann ein, wenn die ausstehende Vergütung wider besseres Wissen nicht geleistet wurde oder erhobene Einwände gegen das Zahlungsverlangen nicht auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhen (Fortführung BGH, Urteil vom 22. April 2010, I ZR 31/08, TranspR 2010, 225). (Rn.60) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ein Transportunternehmen. Die Beklagte gehört zu den führenden deutschen Unternehmen für Transportlogistik und nahm bereits seit 2003 Transportleistungen der Klägerin in Anspruch. Mit Rahmenvertrag vom 9.9. / 10.9.2008 (Anlage K 1) vereinbarten die Parteien eine umfangreiche Zusammenarbeit, die vorsah, dass täglich teilweise bis zu 300 Fahrzeuge der Beklagten für durch die Klägerin gebuchte Transporte vorgehalten werden sollten. Die Anzahl der jeweils vorzuhaltenden Fahrzeuge war für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedlich geregelt. Die Leistung der Klägerin sollte in dem Transport von Wechselbrücken bestehen. Die Vergütung der Klägerin war in Ziffer 3 des Rahmenvertrages in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 zum Rahmenvertrag geregelt. Danach setzte sich die zahlende Vergütung aus mehreren Komponenten zusammen. Dazu gehörten als Grundvergütung der „H.-Tarif“, der für den Transport von Wechselbrücken mit unterschiedlichen Sätzen für den Transport von „1 WAB“ oder „2 WAB“, (Anlage 3), eine nach der Anzahl der Entfernungskilometer bemessene Vergütung vorsah, eine Anpassungsregelung in Bezug auf veränderte Kraftstoffklauseln sowie eine nach Mautkilometer berechnete Mautvergütung. Ferner wird unter Ziffer 3. eine Verwaltungsgebühr von € 5,50 / Tour vereinbart, welche die Klägerin für die Anbindung an die zentrale Disposition der Beklagten zahlen soll (Systemgebühr). In Anlage 1 des Vertrages wurde unter anderem geregelt, dass die Klägerin pro Tour 30 km unvergütet zu leisten habe. In Anlage 4 des Vertrages wurde eine Bonus-Malus-Regelung vereinbart, nach welcher nach einem bestimmten System für Abweichungen vom zugrunde gelegten Qualitätsstandard, insbesondere der pünktlichen Auslieferung, Zu und Abschläge vereinbart wurden. Randnummer 2 In Anlage 5 finden sich folgende „Sonstige Vergütungsregelungen“ Randnummer 3 „1 . Ausfallfracht Randnummer 4 R. ist verpflichtet, täglich bis 12.00 Uhr alle bis dahin nicht befrachteten Fahrzeuge schriftlich unter Angabe von Kennzeichen und Standort in der Disposition der H. anzumelden. Diese Anmeldung ist Voraussetzung für die Erstattung von Ausfallfracht von H. an R.. Randnummer 5 Sofern H. keine Transportaufträge für die insoweit von R. gemeldeten Fahrzeuge erteilt hat, schuldet H. eine pauschalierte Ausfallfracht an R. in Höhe von € 300,0 pro Tag . Randnummer 6 2. Auftragsablehnung Randnummer 7 R. ist verpflichtet alle Aufträge, die ihm durch H. erteilt werden anzunehmen, sofern das Auftragsvolumen die vereinbarte Fahrzeugkapazität nicht überschreitet. Insoweit kann R. eine Beauftragung nur ablehnen, wenn deren Durchführung nachweislich objektiv oder wirtschaftlich für den R. unmöglich ist. In allen anderen Fällen erhebt H. pro abgelehnte Tour eine Pönale in Höhe von € 1.000, -. Randnummer 8 Die Wirtschaftlichkeit eines jeden Transportauftrag gilt als gegeben, solange für die Summe aller Transportaufträge die Produktivitätszusagen gemäß Anlage 1 eingehalten werden. Vor Rechnungslegung erfolgt eine Abstimmung zwischen den Partnern. Randnummer 9 3. Nichtgestellung Randnummer 10 Sofern R. nicht die vereinbarte Anzahl Fahrzeuge für die Befrachtung durch H. zur Verfügung stellt, verpflichtet sich R. zur Erstattung einer Ausfallpauschale an H. in Höhe von € 300,- pro Tag. Randnummer 11 4. Nichtdurchführung von Aufträgen Randnummer 12 Die unterlassene Durchführung eines Einzelauftrags nach vorheriger Transportzusage durch R. hat eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00 pro nicht durchgeführten Einzelauftrag (pro WAB) zur Folge. Weitere Ersatzansprüche bleiben insoweit vorbehalten. Randnummer 13 Unter Ziffer 3. Vergütung heißt es im Hauptteil des Vertrages: Randnummer 14 3.3. Basis der Gutschriften sind die Leistungsübersichten, die R. vorab jeweils innerhalb von 2 Werktagen nach Leistungserbringung erhält und unverzüglich zu prüfen, ggf. zu rügen hat. Randnummer 15 Verspätete Rügen werden nicht berücksichtigt. Davon unberührt bleiben solche Gründe, die bei der Prüfung der Leistungsübersichten nicht erkennbar waren. Diese berechtigen R., innerhalb von 14 Tagen nach Gutschrifterteilung und unter Angabe dieser Gründe erneut zur Rüge. Randnummer 16 Ferner ist im Hauptteil des Vertrages unter Ziffer 7. „ Sonstige Bestimmungen “ geregelt: Randnummer 17 „ 7.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. ... Randnummer 18 7.4. Jeder Partner kann lediglich mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen eine Forderung des jeweils anderen Partners aufrechnen, es sei denn, in vorliegendem Vertrag ist etwas Abweichendes vereinbart. Ansonsten ist jede Aufrechnung ausgeschlossen.“ Randnummer 19 Im Jahr 2011 korrespondierten die Parteien über verschiedene streitige Punkte, unter anderem über die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch die Beklagte „Ausfallfrachten“ zu zahlen seien, Mit Schreiben vom 11.3.2011 (Anlage K 13) wies die Beklagte die Auffassung der Klägerin zurück, dass Ausfallfrachten auch dann fällig würden, wenn die bis 12.00 gemeldeten freien Fahrzeuge der Klägerin anschließend durch die Beklagte befrachtet würden. Randnummer 20 Nach einer krisenhaften Zuspitzung der Meinungsverschiedenheiten, in deren Verlauf die Klägerin ihre Transporte für die Beklagte einstellte und die fristlose Kündigung des Vertrages erklärte, diese jedoch auf Drängen der Beklagten wieder zurücknahm, verhandelten die Parteien über eine Änderung der Vergütungsregelung. Die Arbeitseinstellung der Klägerin hatten die Parteien dadurch beigelegt, dass die Beklagte der Klägerin zwei Millionen Euro zuwenden würde, und zwar € 950.000,00 als pauschale Mehrvergütung für geleistete Transporte, den Rest über eine Mehrvergütung, die für einen befristeten Zeitraum vom 1.6. bis 31.12.2011 zu zahlen sei. Mit Schreiben vom 19.5.2011 (Anlage zum Protokoll vom 1.6.2015, Blatt 161 der Akten), das von der Klägerin gegengezeichnet wurde, führte die Beklagte Einzelheiten der dazu getroffenen Vereinbarung aus. In dieser Vereinbarung verzichteten Parteien auf „jedwede weitergehende Forderung zur bisherigen Zusammenarbeit“ (Ziffer. 1 Abs. 2), was insbesondere Forderungen der Klägerin auf Ausfallfracht aber auch Gegenforderungen der Beklagten aufgrund der Leistungsverweigerung der Klägerin betreffen sollte. Die Parteien hielten die Absicht fest, die Zusammenarbeit mit angepassten Konditionen fortzuführen, wozu sie bis zum 30.6.2011 eine schriftliche Vereinbarung treffen wollten, und verständigten sich darauf, die Zusammenarbeit bis dahin zu den ursprünglichen Bedingungen des Frachtvertrages fortzusetzen. Randnummer 21 Der Gesellschafter und kaufmännische Leiter der Klägerin, der Zeuge M. D., fertigte über diese Vereinbarung zudem ein Gedächtnisprotokoll (Anlage K 12), welches die Beklagte laut ihrem Schreiben vom 1.8.2011 (Anlage zum Protokoll vom 1.6.2015, Blatt 157 der Akten) am 27.7.2011 erhielt und in dem sie das Gedächtnisprotokoll dahingehend korrigierte, dass die Parteien eine grundsätzlich veränderte Systematik der Tourenauslastung besprochen hätten, die im Ergebnis dem Differenzbetrag zwischen € 950.000,00 und € 2.000.000,00 entspräche. Es sei beabsichtigt, einen neuen Systempartnervertrag zeitnah zum Abschluss zu bringen. Randnummer 22 In ihren Abrechnungen nach dem 16.5.2011 erhöhte die Beklagte die Grundvergütung, reduzierte die Diesel- und Mautzuschläge und leistete ein Einmalzahlung. Ferner verständigten sich die Parteien auf eine Reduzierung der Fahrzeugflotte. In der Folgezeit, auch nach dem 31.12..2011, blieb die Beklagte bei der erhöhten Frachtzahlung und der Reduktion der Maut- und Dieselzuschläge. Auch wurde durch die Beklagte keine Systemgebühr mehr berechnet. Ihren bestrittenen Behauptungen nach senkte die Beklagte ab dem 1.1.2012 auch die Zahl der unvergüteten Kilometer pro Tour von 30 auf 18 und rechnete 93,6% der Transporte zum höheren Zwei-Wechsel-Brücken-Tarif ab, obwohl die Voraussetzungen dafür nur bei 88,51% der Touren vorgelegen hätten Zum Abschluss eines neuen schriftlichen Vertrages kam es indessen nicht. Randnummer 23 Unstreitig ab 2013 (Beispiel Anlage K 15), nach der Behauptung der Klägerin aber auch bereits im Jahr 2012 (Beispiele Anlage K 18), übersandte die Klägerin auf die ihr erteilten Gutschriften Widerspruchsschreiben mit folgendem Text: Randnummer 24 gegen die oben ausgeführten Gutschrift (! sic) legen wir hiermit Widerspruch ein. Die Leistung, die anlässlich vorgenannter Gutschrift zur Abrechnung gelangte, basiert nicht auf den Vertragsgrundlagen des Rahmenvertrages vom 10.09.2008/09.09.2008 Wir werden Ihnen in zeitlicher Nähe eine Rechnung mit der exakten Abrechnung zukommen lassen.“ Randnummer 25 Mit E-Mail vom Samstag, 15. Februar 2014 (Anlage K 5) erhob die Klägerin Nachforderungen für die nicht vertragsgemäße Zahlung der Maut- und Dieselzuschläge und für nicht gezahlte Ausfallfrachten in Höhe mehrerer Millionen Euro. Diese Forderungen wies die Beklagte mit Schreiben vom 20.2.2014 zurück (Anlage K 6). Darin heißt es: Randnummer 26 „ Pauschale Forderungen der jetzt gestellten Art müssen wir ...ebenso pauschal zurück weisen. Ohne weitere Präzisierung sehen wir Stand heute keinerlei Basis für eine Nachforderung. “ Randnummer 27 Die Klägerin erhob ihre behaupteten Ansprüche daraufhin erneut durch das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 1.4.2014 (Anlage K 7), ohne dass die Beklagte daraufhin Zahlungen leistete. Randnummer 28 Im Frühjahr 2013 verständigten sich die Parteien darauf, ihre Zusammenarbeit auslaufen zu lassen. Dies führte dazu, dass die durch die Klägerin übernommenen Touren bis August 2013 immer weiter reduziert wurden und die Zusammenarbeit ab September 2013 faktisch beendet wurde. Randnummer 29 Die Klägerin behauptet, die Gutschriften und Zahlungen der Beklagten entsprächen nicht den vertraglichen Vereinbarungen und blieben hinter den ihr geschuldeten Beträgen zurück. Randnummer 30 Die Klägerin verlangt mit ihrer am 29.8.2014 eingereichten Klage die Nachzahlung der ihr nach ihrer Auffassung vorenthaltenen Beträge für die Jahre 2012 und 2013. Die Beklagte habe pro Mautkilometer 0,012 € und für Kraftstoff 0,04 € pro Kilometer zu wenig gutgeschrieben. Die entsprechenden Minderbeträge ergäben sich aus der Zusammenstellung in der Anlage K 2. Es ergäbe sich danach folgendes Bild: Randnummer 31 Dieselzuschlag 2012 725.147,87 Dieselzuschlag 2013 411.672,20 Dieselsumme 1.136.820,07 Maut 2012 194.879,76 Maut 2013 105.548,94 Mautsumme 300.428,70 Randnummer 32 Ferner habe die Beklagte die von ihr geschuldeten Ausfallfrachten nicht gezahlt. Nach Auffassung der Klägerin schuldet die Beklagte für jedes ihr in einer sogenannten 12-Uhr-Meldung gemeldetes, unbefrachtetes Fahrzeug aufgrund der in Anlage 5 zum Rahmenvertrag unter Ziff.1 enthaltenen Regelung € 300,00 pro Tag. Betroffen seien insgesamt 12.308 Fahrzeugeinsätze, so dass sich hierfür ein Betrag von € 3.692.400,00 ergäbe. Für die Einzelheiten beruft sich die Klägerin auf die (mit Zustimmung des Gerichts) auf einer Daten-CD digital eingereichte Anlage K 8, in welcher für jeden einzelnen Tag Kopien der jeweiligen E-Mails mit einer Excelanlage gespeichert sind, die die jeweilige Leermeldungen mit den dazu geforderten Angaben enthält. Für die Berechtigung dieser Entschädigungsforderung käme es keinesfalls darauf an, ob die Beklagte für das betroffenen Fahrzeug im weiteren Verlauf des Tages doch noch einen Auftrag erteilt habe. Gelegenheit, die Ausfallfrachten zu verhindern, hätte die Beklagte vielmehr aufgrund einer (unstreitig) in der täglichen Handhabung eingeführten, regelmäßigen 9.00 Uhr - Meldung gehabt, mit welcher der Beklagten die noch verfügbaren Fahrzeuge mitgeteilt worden seien. Die Ausfallfracht sei dann um 12.00 Uhr angefallen, wenn die Beklagte das ihr eröffnete Zeitfenster nicht zur Befrachtung des jeweiligen Fahrzeugs genutzt hätte. Eine „Nachbefrachtung“ des Fahrzeugs entlaste die Beklagte nicht, da das Fahrzeug dann wegen des zeitlichen Vorlaufs nur an zwei von drei Speditionstagen habe fahren können, und nicht den eingeplanten Ertrag einfahren könne. Deswegen sei die entsprechende, auf einen Vorschlag der Beklagten zurückzuführende Ausfallfrachtregelung genauso gemeint, wie es sich schon aus ihrem Wortlaut ergäbe, dass nämlich die Ausfallfracht immer dann anfalle, wenn die Beklagte für ein Fahrzeug nicht bis 12.00 Uhr einen Auftrag erteilt hat . Randnummer 33 Die Erhöhung der Grundfracht sei nicht ausreichend, um die Senkung der Maut- und Dieselzuschläge zu kompensieren. Randnummer 34 Die Ansprüche der Klägerin seien auch keinesfalls verjährt. Aufgrund der komplexen im Vertrag geregelten Zusammenarbeit der Parteien habe der Vertrag nicht den Charakter eines Frachtvertrages, sondern eines Dienstleistungsvertrages, für den ohnehin eine dreijährige und nicht eine einjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme. Aber auch wenn der Vertrag grundsätzlich als Frachtvertrag verstanden solle, träte die Verjährung in diesem Falle nach § 439 I Satz 2 HGB erst nach drei Jahren ein, weil der vertragswidrige Einbehalt von Teilen der geschuldeten Vergütung auf einem vorsätzlichem oder vorsatzgleichem Verhalten der Beklagten beruhe. In Anbetracht der eindeutigen Regelungen des Vertrages und der beständigen Hinweise der Klägerin auf diese Regelungen sei für die Beklagte klar ersichtlich gewesen, dass sie durch ihre Kürzungen gegen den Vertrag verstieße. Die Beklagte habe die falsche Abrechnungsweise auch fortwährend beanstandet; es habe dabei nahezu wöchentlich entsprechende Auseinandersetzungen gegeben. Randnummer 35 Gegenansprüche, insbesondere solche aus Vertragsstrafe, ständen der Beklagten nicht zu. Insbesondere haben die Klägerin nicht unberechtigt ihr angetragene Touren abgelehnt. Die Beteiligten hätten jeweils über das System „Heris“ mit den Disponenten verkehrt. Von jenen seien die Aufträge zunächst als „Rohversion“ vergeben worden. Diese seien dann erst nachträglich einem Fahrzeug zugeordnet worden. Bei zu langem Vorlauf sei dann systembedingt eine Ablehnung erfolgt, auch wenn die Tour dann nachträglich durch ein anderes Fahrzeug der Klägerin ausgeführt worden sei. Nur 3303 Touren seien letztlich nicht an die Klägerin beauftragt worden, aber auch diese ohne Verstoß der Klägerin gegen die Vertragsstrafenregelung. Für die durchgeführten Transporte bezieht sich die Klägerin auf die Anlage K 12 (Daten CD). Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, Randnummer 37 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.838.324,77 Euro nebst Zinsen i.H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu zahlen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Die Klägerin habe im gesamten Jahr 2012 keine Beanstandungen an den erteilten Gutschriften erklärt, insbesondere habe sie nicht die im Anlagenkonvolut K 18 beigefügten Widersprüche erklärt. Diese seien der Beklagten nie zugegangen. Der erste Widerspruch sei durch Fax vom 7.1.2013 unter Bezugnahme auf das gesamte Jahr 2012 erfolgt (Zeugnis T., H., S.). In Bezug auf die nachgereichten Widerspruchsschreiben für das Jahr 2012 rügt die Beklagte die Verspätung des Klägervortrags. Im Rahmen einer Besprechung am 25. März 2013, in welcher die Parteien beschlossen, die Zusammenarbeit auslaufen zu lassen, habe der Verhandlungsführer der Klägerin mit keinem Wort erwähnt, dass er noch Forderungen stellen wolle, sondern im Gegenteil eine Frage danach verneint. Randnummer 41 Inhaltlich hält die Beklagte die Interpretation der Klägerin zur Fälligkeit der Ausfallfrachten für falsch. Es ergäbe sich aus dem Wortlaut „Ausfallfracht“ und dem Sinn der Regelung, dass diese nur gezahlt werden müsse, wenn das betreffende Fahrzeug tatsächlich für den entsprechenden Tag keinen Transportauftrag erhalte, während die Klägerin zu Unrecht Ausfallfrachten auch für (nach-) befrachtete Fahrzeuge geltend mache. Ausfallfrachten könnten auch deswegen nicht in der geforderten Höhe verlangt werden, da überhaupt nur solche Fahrzeuge in die Berechnung eingestellte werden dürften, welche in der wöchentlichen Kapazitätsplanung berücksichtigt worden seien. Daran habe sich die Klägerin nicht gehalten. Die tatsächlich geschuldeten Ausfallfrachten in Höhe von € 71.400,00 habe die Beklagte beglichen. Randnummer 42 Die Kürzung der Maut- und Dieselzuschläge sei durch die Erhöhung der Grundfracht mehr als ausgeglichen. Insgesamt habe die Klägerin damit mehr erhalten, als dies bei der ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Abrechnungsweise der Fall gewesen wäre. Die Beklagte habe seit der Vertragskrise 2011 stets im Blick gehabt, dass die erhöhte Zahlung des Grundbetrags auch eine Erhöhung der Gesamtvergütung zur Folge habe und dies fortlaufend kontrolliert. In Anbetracht dieser Besserstellung könne die Klägerin ihre Nachforderungen nicht dadurch begründen, dass sie einzelne Vergütungsbestandteile herauspicke und hier eine Differenz aufzeige, vielmehr müsse sie konkret darlegen, welche konkreten Frachtzahlungen im Ergebnis hinter den Vereinbarungen zurückblieben. Tatsächlich hätte die Klägerin aufgrund der geänderten Abrechnungsweise der Beklagten für die Jahre 2012 und 2013 im Ergebnis € 705.649,38 mehr erhalten, als dies bei einer Abrechnung zu den unveränderten Konditionen der Fall gewesen wäre. Hierzu verweist die Beklagte auf die tabellarische Gegenüberstellung in Anlage B 1. Gegen die Positionen Maut und Kraftstoffzuschlag rechnet die Beklagte hilfsweise auf mit überzahlten Frachten in Höhe von € 1.468.853,63 und der Systemgebühr € 310.046,00. Randnummer 43 Unabhängig davon ständen der Beklagten erhebliche Gegenforderungen zu, mit denen sie die Aufrechnung erklärt. Die Klägerin habe in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.8.2013 insgesamt 13.940 Transporte nicht durchgeführt bzw. abgelehnt, um einen Auftrag zu günstigeren Konditionen zu erhalten. Die einzelnen betroffenen Touren seien in der Anlage B 5 (3 Leitzordner) genau bezeichnet worden, die 3.144 Ablehnungen, um einen günstigeren Tarif zu erzwingen, in Anlage B 6). Für derartige Fälle seien jeweils € 1.000,00 Vertragsstrafe zu zahlen, sodass die Klägerin der Beklagten ihrerseits € 13.940.000,00 an Vertragsstrafe schulde. Auch insoweit erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung und behält sich die Geltendmachung des übersteigenden Restbetrages im Wege der Widerklage vor. Randnummer 44 Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 27.03.2015 durch Vernehmung der Zeugen M. D., H. S., D. T., M. H. und D. B., für deren Aussage auf das Protokoll vom 01.06.2015 (Blatt 145ff der Akten) Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Forderungen sind verjährt. I. Randnummer 46 Die Verjährung richtet sich nach Frachtrecht (§ 439 HGB) Randnummer 47 Gegen die etwaigen Forderungen der Klägerin greift die Verjährungseinrede der Beklagten durch. Der Vertrag zwischen den Parteien (Anlage K 1) ist ein Rahmenvertrag über Frachtaufträge im Sinne der §§ 407 ff HGB. Die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Einzelaufträge unterliegen dem Recht für Frachtverträge. Die vertragstypische Leistungen, die in Ziffer 2.2.2. als „Transportverpflichtungen“ beschrieben werden, richten sich auf die Ortsveränderung von Gütern, welche zu diesem Zweck in Obhut genommen werden, und die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Länge der Tour. Die ausgetauschten Leistungen entsprechen damit dem typischen Leistungsbild eines Frachtvertrages (vgl. Koller, TranspR, 8. Aufl. 2013, § 407 RN 10 bis 16). Dagegen spricht auch nicht, dass hier Regelungen für eine Vielzahl von Fahrten in einem Rahmenvertrag getroffen wurden (Koller, a.a.O. RN 16). Auch solche Verträge unterfallen dem Frachtrecht (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 164/06 –, juris RN 15). Zudem nimmt der Vertrag in vielfacher Hinsicht, etwa in Ziff. 5 bezüglich der Haftungsgrenzen, auf gesetzliche Regelungen aus dem Frachtgeschäft Bezug. Randnummer 48 Die maßgebliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus Frachtverträgen beträgt gemäß § 439 I Satz 1 HGB grundsätzlich ein Jahr. Für entsprechende Rahmenverträge gilt nichts anderes (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – I ZR 164/06 –, juris RN 15). Diese Frist ist verstrichen, weil die letzten Aufträge, für welche in diesem Rechtsstreit Forderungen geltend gemacht werden, vom 28.8.2013 datieren, während die Klage erst am 29.8.2014 eingereicht wurde. Die letzten Leermeldungen in Bezug auf Ausfallfrachten datieren vom 15.8.2013, sodass hier die Jahresfrist ebenfalls überschritten wurde. Eine Hemmung der Verjährung ist nicht eingetreten. Insbesondere ist die Beklagte zu keiner Zeit in Verhandlungen über die hier erhobenen Ansprüche eingetreten, sondern hat die ihr per E-Mail vom 15. Februar 2014 unterbreiteten Forderungen mit ihrem Schreiben vom 20.2.2014 (Anlage K 6) eindeutig abgelehnt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte in unverjährter Zeit zu einem anderen Zeitpunkt in Verhandlungen über die Forderungen eingetreten wäre. II. Randnummer 49 Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr Randnummer 50 Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 439 I Satz 2 HGB greift hier nicht ein, weil der Beklagten im Hinblick auf etwaige Minderzahlungen weder Vorsatz noch vorsatzgleiches Verhalten anzulasten ist. Randnummer 51 1. Diesel- und Mautzuschläge Randnummer 52
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