Tierhalterhaftung: Konkludenter Haftungsausschluss bei einem Reitunfall Leitsatz Kein konkludenter Haftungsausschluss bei Reitbeteiligung. (Rn.18) Orientierungssatz Allein der Umstand, dass der Reiter bei einer Reitbeteiligung regelmäßig das Pferd nutzt und sich so als "Tierhalter auf Zeit" fühlt, rechtfertigt nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses. Dies gilt insbesondere, wenn eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde (entgegen OLG Nürnberg,
(2012)BGB § 833, Rn. 104), so dass allein deshalb eine Haftung gemäß § 833 BGB nicht ausgeschlossen ist. Randnummer 20 In Anwendung der vom Bundesgerichtshof zum konkludenten Haftungsausschluss aufgestellten Grundsätze sind vorliegend die „besonderen Umstände“, die unter Umgehung des ausgedrückten Willens der Vertragsparteien allein aufgrund einer Willensfiktion die Annahme eines Verzichtes rechtfertigen könnten, nicht erkennbar (z.B. BGH, 9. Juni 1992, VI ZR 49/91, juris, Rn. 13ff.). Allein der Umstand, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, spricht dafür, dass gerade kein Haftungsverzicht eine Rolle spielen sollte, da der Verzicht nicht den Halter, sondern allein den Versicherer entlasten würde (BGH, a.a.O., Rn. 14). Randnummer 21 Daneben hat der Bundesgerichtshof sowohl für die Fälle einer freundschaftlichen bzw. kameradschaftlichen Überlassung des Pferdes als auch für die Fälle einer professionell vertraglichen Überlassung des Tieres (Tierpension) entschieden, dass die Haftung gemäß § 833 BGB nicht ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung verschiedener, denkbarer Begründungsansätze (Handeln auf eigene Gefahr, Gefälligkeit analog § 599 BGB, §§ 8, 8a StVG analog, Schutzzweck der Norm, Treu und Glauben) lehnt die Rechtsprechung den Haftungsausschluss ab (BGH, a.a.O., Rn. 14ff.; 25. März 2014, VI ZR 372/13, Rn. 9, juris). Der vorliegende Fall einer Reitbeteiligung liegt dem Sachverhalt und den Wertungen nach zwischen der rein freundschaftlichen und der beruflich/professionellen Überlassung eines Tieres. Das Gericht kann auf Basis der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keinen besonderen Umstand feststellten, der die Annahme eines Haftungsausschlusses rechtfertigen könnte. Das gilt vor allem, weil die Beklagte gerade eine Tierhalterhaftpflichtversicherung unterhält. In diesem Zusammenhang hat es keine besondere Relevanz, dass die Familie L. ggf. eine Unfallversicherung abgeschlossen hat. Dieser Umstand führt nur dazu, dass ein Teil der Risiken doppelt abgesichert ist, sowohl über die Haftpflichtversicherung der Beklagten als auch über die Unfallversicherung. Ein doppelte Absicherung ergibt sich ohnehin bereits bezogen auf die Kosten einer Heilbehandlung, da Frau L. und wohl die meisten, die aus einer Tiergefahr heraus verletzt werden, eine Krankenversicherung abgeschlossen haben. Entscheidend beim konkludenten Haftungsausschluss ist, ob der Versicherer des Tierhalters, den die gesetzliche Gefährdungshaftung trifft, entlastet wird bzw. werden soll. Diese Entlastung rechtfertigt sich nicht dadurch, dass der Anspruchsberechtigte selbst Versicherungen unterhält. Diese werden in aller Regel nicht deshalb abgeschlossen, um eine Haftung Dritter bzw. Vertragspartner auszuschließen. Randnummer 22 3. Das Gericht ist zudem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Frau L. den Unfall nicht mitverschuldet hat, § 254 BGB.
- a)Randnummer 23 Die Behauptung der Beklagten, dass sich Frau L. beim Aufsteigen des Pferdes nach hinten gelehnt habe, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass Frau L. in der Sitzposition verblieben ist. Das hat die Zeugin E. in ihrer Vernehmung bestätigt. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Reitlehrerin E., die sowohl Frau L. als auch die Beklagte kennt, unrichtige Angaben gemacht haben könnte.
- b)Randnummer 24 Der von der Zeugin erstmals in den Prozess eingeführte Umstand, dass Frau L. nicht den sogenannten Schutzgriff um den Hals des Pferdes ausgeführt habe, führt zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen hat sich die Beklagte diesen „Vortrag“ der Zeugin nicht zu eigen gemacht. Zum anderen führt dieses Unterlassen nicht zu einem Vorwurf gemäß § 254 BGB; hier in Form der unterlassenen Schadensabwendung gemäß Absatz 2, denn das Aufsteigen als solches war unstreitig nicht durch Frau L. veranlasst worden. Randnummer 25 Nach der Überzeugung des Gerichts ist Frau L. dieses Unterlassen nicht konkret vorwerfbar. Die Zeugin E., die insoweit aufgrund des Erlebens der konkreten Situation, in Kenntnis der Möglichkeiten von Frau L. aufgrund ihres Ausbildungsstandes als sachverständige Aussageperson Angaben machte, führte dazu aus, dass sie als erfahrener Profi den Schutzgriff veranlasst hätte. Von ihrer Reitschülerin habe sie diesen Griff nicht erwartet, auch deshalb nicht, weil er nicht Teil der Ausbildung gewesen sei. Das Gericht folgt diesen Angaben. Randnummer 26 Überdies hat die Zeugin ausgeführt, dass sie nicht beurteilen könne, ob der Schutzgriff erfolgreich gewesen wäre, so dass die Kausalität dieses Unterlassens in Frage steht. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ging das Gericht davon aus, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden trägt. Grund war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer analogen Anwendung der Regeln des § 834 BGB (BGH, 9. Juni 1992, VI ZR 49/91, juris, Rn. 21.). In neueren Urteilen geht der Bundesgerichtshof nunmehr von Folgendem aus: (z.B. Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 166/08 –, Rn. 22, juris) Randnummer 27 „ Ob das Verhalten desjenigen, der sich der Tiergefahr vertragsgemäß aussetzt, ohne Tierhüter zu sein (§ 834 BGB), bei der Schadensverursachung mitgewirkt hat, ist ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten ist aber regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil BGHZ 175, 153, 158), im Anwendungsbereich des § 833 BGB also der Tierhalter (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04 - VersR 2005, 1254, 1256). Dass dieser zu den Handlungen des Geschädigten beim Umgang mit dem Tier möglicherweise mangels Kenntnis nicht ausreichend vortragen kann, rechtfertigt keine Umkehr der Beweislast. Der Geschädigte hat insoweit im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkret zu seinem Handeln vorzutragen, der Schädiger hat sodann zu beweisen, inwieweit der Vortrag des Geschädigten unrichtig ist“. Randnummer 28 Danach trägt die Beklagte die Beweislast. Im Hinblick auf die Kausalität des unterlassenen Schutzgriffs wirkt sich dieser Umstand aus, da die Beklagte wird nicht beweisen können, dass der Griff einen Sturz des Pferdes vermieden hätte. Randnummer 29 Das Urteil stützt sich zur Vermeidung einer Wiedereröffnung bzw. einer Überraschungsentscheidung nicht auf diesen Umstand. Denn insoweit ist das Gericht, wie oben ausgeführt, davon überzeugt, dass Frau L. dieses Unterlassen nicht vorzuwerfen ist. III. Randnummer 30 Nebenentscheidungen mangels vollstreckungsfähigen Tenors des Teil-Grund- und Endurteils nicht veranlasst.