G abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Im Hinblick auf abgerechnete Gerüstbauarbeiten können dafür detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein (Rn.26) (Rn.27) (Rn.30) (Rn.31) . Orientierungssatz 1. Fehlen in einer Rechnung genaue Ortsbeschreibungen und detaillierte Leistungsbeschreibungen, die Aussagen zum Aufmaß, den verbauten Elementen und der genauen Tätigkeit treffen, kann nicht im geringsten
vollzogen werden, welche Leistungen gegenüber dem Unternehmer wann auf welcher Baustelle zu welchen Konditionen erbracht wurden (Rn.29) (Rn.31) .
Gründung in der Lage gewesen, Umsätze in mittlerer sechsstelliger Höhe zu generieren. Sie selbst habe jedoch lediglich zwei Mitarbeiter beschäftigt, einen davon geringfügig entlohnt. Bei den Wohnräumen des Gesellschafter-Geschäftsführers habe es sich um eine reine Meldeadresse gehandelt. Die Befragung eines Mitarbeiters habe ergeben, dass dieser auf Aufforderung des Geschäftsführers oder auch durch Geschäftskunden selbst Ausgangsrechnungen geschrieben habe. Diesem sei bereits der Verdacht gekommen, dass es sich um reine Abdeckrechnungen handeln könnte. Eingangs- und Ausgangsleistungen seien fast identisch abgerechnet worden, was ökonomisch keinen Sinn mache. Die im Rahmen einer Durchsuchung gesichteten Unterlagen der D-GmbH bestünden fast ausschließlich aus Ein- und Ausgangsrechnungen. Die für ein lebendes Unternehmen typischen Belege wie Unterlagen zur Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden, habe man nicht gefunden. In der fragmentarischen Buchhaltung vorgefundene Eingangsrechnungen würden zudem einen höheren Vorsteueranspruch begründen, als tatsächlich in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der D-GmbH geltend gemacht worden seien. Bei vereinnahmten Beträgen per Überweisung seien unmittelbar
Gutschrift auf dem Konto Barabhebungen in annähernd gleicher Höhe feststellbar. Subunternehmer seien ausschließlich bar bezahlt worden. Randnummer 5 Hinsichtlich der E-GmbH teilte das Finanzamt J dem Antragsgegner mit, dass Steuererklärung und Jahresabschlüsse für die E-GmbH ab dem Veranlagungsjahr 2012 nicht mehr abgegeben worden seien. Bei durchgeführten Umsatzsteuer-
schauen am
prüfbar. Die Rechnungen enthielten die Leistungsbeschreibung "Gerüstbau-Arbeiten" mit den dazugehörigen Bauvorhaben und dem Leistungszeitraum. Aus dem Zusammenspiel dieser drei Angaben gehe hervor, welche erbrachten Leistungen konkret zu identifizieren seien. Abgerechnet werde jeweils über sämtliche erbrachte Leistungen des jeweiligen Monats je Bauvorhaben. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung von monatlichen Pauschalbeträgen. Eine mehrfache Abrechnung sei ausgeschlossen, weil die Rechnungen sämtliche Leistungen vom ersten bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats abdeckten. Im Bedarfsfall werde bei umfangreichen Arbeiten der Pauschalpreis erhöht. Die Angabe des Orts der Lieferung oder sonstigen Leistung in Form von Straße und Hausnummer sei nicht erforderlich.
europarechtlichen Vorgaben müsse der Ort der Leistungserbringung gerade nicht in einer Rechnung genannt sein. Zur Konkretisierung der Leistungsbezeichnung sei dies vorliegend nicht erforderlich, um eine eindeutige und leichte Bestimmung zu ermöglichen. Randnummer 13 Im Gerüstbau bedürften Verträge nicht der Schriftform. So sei unerheblich, dass diese im Wesentlichen nicht vorlägen. Die Gerüstgestellung erfordere zudem nicht die genaue Bezeichnung des Aufmaßes. Aufgrund von Erfahrungswerten werde in der Branche die Anzahl der erforderlichen Gerüstbauelemente kalkuliert. Die einzurüstende Fläche werde gemeinsam besehen und
Augenmaß und aufgrund von Erfahrungswerten festgelegt, welche Bauelemente
Art und Anzahl benötigt würden. Eine schriftliche Vereinbarung werde regelmäßig nicht getroffen. Dies ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der E-GmbH und der F-GmbH. Im Übrigen habe sie, die Antragstellerin, mit der F-GmbH die vorgelegten
unternehmerverträge nebst Anlagen geschlossen. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids für 2013 über Umsatzsteuer vom
name des Geschäftsführers vertauscht worden. Auch enthielten die Rechnungen nicht Steuer- und Identifikationsnummer der E-GmbH, sondern die ihres Geschäftsführers. Auf den Rechnungen der G-GmbH seien Firmenname sowie Vor- und
name des Geschäftsführers fehlerhaft geschrieben. Randnummer 18 Am tatsächlichen Leistungsaustausch bestünden erhebliche Zweifel, da es sich
Erkenntnissen der Steuerfahndung bei der D-GmbH um eine reine Servicegesellschaft handele. Für die E-GmbH habe das zuständige Finanzamt keinen Firmensitz unter der angegebenen Geschäftsadresse ausmachen können.
Erkenntnissen des für die F-GmbH zuständigen Finanzamts bestünde auch bezüglich dieser der Verdacht der Einbindung in eine so genannte Dienstleistungskette. Auch für die G-GmbH sei keinerlei Betriebssitz im Bereich des zuständigen Finanzamts begründet worden. Randnummer 19 Dem Gericht haben jeweils Band I der Umsatzsteuer- und Bilanzakte, ein Band Allgemeines, Band II der Rechtsbehelfsakte, ein Band Bp-Arbeitsakten nebst einem Leitzordner als Anlage zur Steuernummer .../.../... vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 21 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist zulässig. Der Antrag
3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt nicht die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich des bei der Behörde gestellten Antrags voraus, so dass es für die Zulässigkeit nicht darauf ankommt, dass der Antragsgegner über den Einspruch gegen die Antragsablehnung nicht entschieden hat. Randnummer 22 2. In der Sache ist der Antrag unbegründet. Randnummer 23 a)
3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom
G) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
G muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.
G muss in der Rechnung zudem der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genannt sein. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
G erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Randnummer 27
ständiger Rechtsprechung des BFH dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht
prüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich
den Umständen des Einzelfalls. Es ist zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH-Urteile vom
prüfbare Leistungsbeschreibung. Randnummer 29 Allen Rechnungen ist gemein, dass sie als Leistungsbeschreibung pauschal die Formulierung Gerüstbau-Arbeiten enthalten. Als weiteren Zusatz machen sie lediglich pauschale Angaben zum Bauvorhaben (BV), beispielsweise M ..., N, N-1, Halle-1, Bahnhof-1, O, P, P-1, Werft 1, Hafen-1, BV-Straße-1, BV-Straße-2, Terminal-1, BV-Straße-3, BV-Straße-4, BV-Straße-5, selten ergänzt um Ortsnamen wie ... oder ... Auch zusammen mit dem Leistungszeitraum, der in jeder Rechnung einen vollen Monat umfasst, und dem Pauschalpreis, der in jeder Rechnung durch 5.000 € teilbar ist, ermöglichen diese Beschreibungen nicht im Ansatz die leichte und einwandfrei Identifizierung der erbrachten Leistungen. Mangels genauer Ortsbeschreibungen und detaillierter Leistungsbeschreibungen, die Aussagen zum Aufmaß, den verbauten Elementen und der genauen Tätigkeit treffen, kann nicht im geringsten
vollzogen werden, welche Leistung die D-GmbH gegenüber der Antragstellerin wann auf welcher Baustelle zu welchen Konditionen erbracht hat. Die Gefahr der Doppelabrechnung wird beispielsweise deutlich, soweit Rechnungen die Bauvorhaben O, P und P-1 betreffen. Die O AG existiert seit 199... nicht mehr. Die Beschreibung des Bauvorhabens ist insoweit schon fehlerhaft. Es lässt sich allenfalls vermuten, dass mit der Nennung des entsprechenden Bauvorhabens Arbeiten auf der P-Werft gemeint sind, die Teile der Anlagen der O übernommen hat. Soweit wiederum Bauvorhaben mit P bzw. P-1 beschrieben werden, führt dies zu Ungereimtheiten bezüglich der Abrechnungsmonate. So werden beispielsweise Rechnungen für das Bauvorhaben O im März und Juni gestellt, zugleich jedoch auch über das Bauvorhaben P-1 im März sowie das Bauvorhaben P im Juni abgerechnet. Eine Doppelabrechnung von Gerüstbau-Arbeiten ist damit nicht auszuschließen. Randnummer 30 Auffällig ist ferner, dass Rechnungen der D-GmbH beginnend ab Mai 2013 teilweise, ab August 2013 dann durchgehend bei der Leistungsbeschreibung
Nennung des Bauvorhabens den Zusatz & div bzw. & Div oder diverse BV enthalten. Mit den Rechnungen ab September 2013 wird zudem mit jeweils einer Rechnung über mehrere Bauvorhaben (beispielsweise Bahnhof-1, BV-Straße-1, BV-Straße-6) abgerechnet. Da als Leistungszeitraum wiederum der volle Monat genannt wird und der pauschal ermittelte Preis auf diese Bauvorhaben nicht aufgeteilt wird, verlieren diese Rechnungen vollends den Bezug zu einer konkreten, leicht individualisier- und
prüfbaren Leistung. Dies kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass diese Rechnungen teilweise neben der Bezeichnung Gerüstbau-Arbeiten den Zusatz Aufbau, Umbau, Abbau oder Aufräumarbeiten enthalten. Weder für sich genommen noch bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung der übrigen Leistungsbezeichnungen sind diese Begriffe geeignet, die abgerechnete Leistung in Ansätzen konkret genug zu bezeichnen. Randnummer 31
prüfbare Feststellung darüber, welche Leistungen die E-GmbH gegenüber der Antragstellerin erbracht haben möchte, ist mit diesen bruchstückhaften Bezeichnungen nicht möglich. Randnummer 32 Die Rechnungen der E-GmbH sind überdies fehlerhaft, da sie entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG nicht ihre Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sondern die ihres Geschäftsführers enthalten. Randnummer 33
Vorschrift, aufgerüstet Fahrmotorenraum, Gerüst aufgebaut, Schutzgerüst auf- und abgebaut; Innensektion, Umbauarbeiten nicht leicht möglich, die erbrachten Leistung zu identifizieren, zumal wiederum jeweils mit Pauschalpreisen über einen kompletten Monat als Leistungszeitraum abgerechnet wurde. Gänzlich unmöglich wird eine Zuordnung, wenn mit einem einzigen Pauschalpreis unterschiedliche Arbeiten an unterschiedlichen Schiffen abgerechnet werden (Rg-Nr. 2...2). Randnummer 36 Auch soweit die F-GmbH mit Rechnungen über Arbeiten an der Brücke-1, ... (Rg-Nr. 3...4, 2...8), im Viertel-1 ... (Rg-Nr. 3...2, 1...3) sowie bei der Firma S (Rg-Nr. 3...3, 2...7, 1...2, ...7...4) abgerechnet hat, lässt sich aufgrund der Abrechnung über die in einem ganzen Monat erbrachten Leistungen zu einem Pauschalpreis einhergehend mit den nur bedingt aussagekräftigen weiteren Beschreibungen die jeweils abgerechnete Leistung nicht leicht und eindeutig bestimmen. So sollen beispielsweise bei der Firma S sowohl im April als auch im Mai Konsolen versetzt worden sein. Ohne genaue Beschreibung ist nicht überprüfbar, ob die F-GmbH dieselbe Leistung zweimal abgerechnet hat. Ebensolche Unstimmigkeiten bestehen bei den Rechnungen hinsichtlich des Viertels-
summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Akten scheidet der Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit dem jeweiligen Rechnungsersteller zugrunde liegt. Randnummer 40
G kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt
bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom
neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom
Gründung bereits in der Lage gewesen, Umsätze in mittlerer sechsstelliger Höhe zu generieren, hat jedoch selbst nur zwei Mitarbeiter beschäftigt. Die angegebene Adresse des Gesellschafter-Geschäftsführers war eine reine Meldeadresse. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume gab es keinerlei Anzeichen für einen lebenden Geschäftsbetrieb. Unterlagen zur Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden gab es nicht. Die gesichteten Unterlagen der D-GmbH bestanden fast ausschließlich aus Ein- und Ausgangsrechnungen. Die Eingangsrechnungen begründeten zudem einen höheren Vorsteueranspruch, als tatsächlich in den Umsatzsteuer-Voranmeldung der D-GmbH geltend gemacht wurden.
Zeugenaussage eines Mitarbeiters wurden Scheinrechnungen geschrieben. Bei vereinnahmten Beträgen per Überweisung sind unmittelbar
Gutschrift auf dem Konto Barabhebungen in annähernd gleicher Höhe feststellbar. Subunternehmer bezahlte die D-GmbH ausschließlich bar. Randnummer 44 Die E-GmbH gab ab dem Veranlagungsjahr 2012 keinerlei Steuererklärung mehr ab. Die Umsatzsteuer-
schauen am
unternehmerverträgen hinsichtlich der F-GmbH hat sie keinerlei Unterlagen (Geschäftsanbahnung, Angebote, Aufmaße, Stücklisten, Einteilung von Kolonnen, Einholung von Angeboten bei Subunternehmern, Korrespondenz mit Geschäftskunden oder ähnliches) eingereicht, die für eine tatsächliche Beauftragung der Subunternehmer und eine Durchführung der in Rechnung gestellten Leistungen sprächen. Randnummer 48 Das Gericht folgt im summarischen Verfahren nicht dem auch durch die beigefügten eidesstattlichen Versicherungen bestätigten Vortrag der Antragstellerin, dass ein solches Geschäftsgebaren in der Gerüstbaubranche üblich sei. Vor dem Hintergrund der Größe und des Umfangs der von der Antragstellerin angegebenen Bauprojekte scheint es wenig glaubhaft, dass sowohl Vertragsanbahnung mit den Subunternehmern, Auftragsbestätigung, Preisabsprachen, Preisberechnungen, gegebenenfalls die Mängelbeseitigung und Beseitigung von mit dem Gerüstaufbau verbundenen Beschädigungen (vgl. die Rechnung der W GmbH an die Antragstellerin über eine Teakdeck-Beschädigung) jeweils nur mündlich geschahen. Im Hinblick auf die durchaus geringen Gewinnmargen ist es nicht
vollziehbar, dass Arbeiten für jeweils einen gesamten Monat ohne konkrete Leistungsbezeichnung zu Pauschalpreisen abgerechnet werden, die zudem durch ganze 1.000 bzw. ganze 5.000 € teilbar sind. Randnummer 49 Dass dies nicht gängige Praxis der Gerüstbaubranche ist, zeigen auch die Ausgangsrechnungen der Antragstellerin selbst. So rechnete sie mit Rechnungen gegenüber der X Gerüstbau GmbH Beträge i. H. v. 22.540 €, 11.270 €, 2850,17 €, 1425,08 € ab. Auch die dem Antragsgegner vorliegenden exemplarischen Verträge mit der Antragstellerin als
unternehmerin sind deutlich detaillierter im Hinblick auf Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang und Ausführungsbedingungen. So regelt beispielsweise der Vertrag mit der Y GmbH, dass die erbrachten Leistungen förmlich abzunehmen sind und bereits die Abnahmereife dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen ist. Gleiches gilt für den Vertrag mit der Z GmbH. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Antragstellerin zudem,
Erstellung des Gerüstes ein Errichtungsprotokoll gemäß der §§ 10 und 11 der Betriebssicherheitsverordnung beim Auftraggeber einzureichen. Ferner hatte die Antragstellerin eine Liste mit Namen ihrer Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnachweise und Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft einzureichen. Randnummer 50 Auch die von der Antragstellerin eingereichten
unternehmerverträge mit der F-GmbH nebst Anlagen sprechen bei summarischer Prüfung eher gegen als für einen tatsächlichen Leistungsaustausch. Die mit
unternehmervertrag umschriebenen Schriftstücke sind inhaltlich bloße Auftragsbestätigungen. Nicht ganz widerspruchsfrei ist dabei, dass bei einer bloßen Auftragsbestätigung auch eine Unterschrift des
unternehmers vorhanden ist. Bauvorhaben, Gewerk und Leistung sind wiederum nur grob umrissen beschrieben. Die Vorlage von Unterlagen (Abnahmeprotokolle, Errichtungsprotokolle, sonstige Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger), wie sie die Verträge mit der Antragstellerin als
unternehmerin vorsehen, ist nicht vorgesehen. Die Vereinbarungen entsprechen zudem nicht der tatsächlichen Abrechnungspraxis. Denn anders als in den
unternehmerverträgen vorgesehen, wurde monatlich abgerechnet und nicht erst
Ausführung des Auftrags. Zahlungsziel laut Rechnung waren zudem nur sieben Tage und nicht die in den Aufträgen vorgesehenen 30 Werktage. Randnummer 51 Die mit Aufmaße bezeichneten Schriftstücke sind undatiert und nicht unterschrieben, sondern enthalten nur den Firmenstempel der Antragstellerin. Ein wirkliches Aufmaß im Sinn einer konkreten Leistungsbeschreibung ist auch diesen Zetteln nicht zu entnehmen. Die Preislisten, auf die in den
unternehmerverträgen Bezug genommen wird, liegen dem Gericht nicht vor. Zudem stimmen teilweise Auftrag und Rechnung nicht überein. Beispielsweise wird mit der Rechnung vom
einander der Antragstellerin immer nur für wenige Monate sonstige Leistungen in Rechnung stellten. Ein Subunternehmer löste den vorherigen vollständig ab, wobei es keine zeitlichen Überschneidungen gab. Abgesehen von der einmonatigen Tätigkeit der G-GmbH, welche gleichsam den Tätigkeitszeitraum der F-GmbH aufteilt, trat ein Subunternehmer nicht wieder als Vertragspartner auf, wie es sonst im Geschäftsverkehr durchaus üblich ist. Randnummer 54 Auch ist die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit dadurch aufgefallen, dass sie einen Schwarzarbeiter beschäftigte. Gerade in diesem Zusammenhang dienen sogenannte Abdeckrechnungen von Scheinunternehmen dazu, die damit verbundenen Aufwendungen in die Buchführung zu integrieren. Randnummer 55 Diese Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung auch nicht durch die Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen der Geschäftsführer der E-GmbH und F-GmbH widerlegen können. Inhaltlich behandeln diese explizit nur das allgemeine Geschäftsgebaren und den Abrechnungsmodus im Gerüstbaugewerbe. Allenfalls implizit ist damit die Aussage verbunden, dass die jeweiligen Subunternehmer auch tatsächlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht haben. Damit sind sie im entscheidenden Punkt schon so allgemein gehalten, dass sie nicht geeignet sind, die konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Scheinrechnungen zu widerlegen. Randnummer 56 c) Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist nicht geboten.
teile, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Vollziehung hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Randnummer 57 3. Die Antragstellerin hat
1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist
3, § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.