Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von Geldbeträgen an bevorzugte Gläubiger durch den uneigennützigen Treuhänder; Verpflichtung zum Wertersatz und Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Treuhänder und den Zuwendungsempfängern Orientierungssatz 1. Richtet ein Treuhänder in Zusammenwirkung mit dem späteren Insolvenzschuldner ein gesondertes Konto ein, so stellen Überweisungen von diesem Konto Rechtshandlungen des Schuldners dar, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Durch die Überweisungen wird die Aktivmasse verkürzt. (Rn.29) 2. Zwar sind die Weiterleitungen von Treuhandgeldern auf Weisung des Schuldners als mittelbare Zuwendungen an die begünstigten Insolvenzgläubiger ebenfalls anfechtbar, dies schließt aber die Vorsatzanfechtung gegen einen die Zahlung vermittelnden Verwaltungstreuhänder des Schuldners nicht aus (vergleiche BGH, 29. November 2007, IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314). (Rn.33) 3. Der uneigennützige Verwaltungstreuhänder ist unter diesen Umständen gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der mittelbaren Zuwendung zur Rückgewähr der weggegebenen Gelder verpflichtet. (Rn.33) 4. Soweit dem Insolvenzverwalter mehrere Schuldner als Gesamtschuldner zur Verfügung stehen, kann er gemäß § 421 BGB nach Belieben von jedem der Gesamtschuldner Leistung verlangen und Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner verjähren lassen. (Rn.39) Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.340,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Randnummer 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau A.G.-F. („Schuldnerin“). Randnummer 3 Die Schuldnerin zahlte ihre am 22.12.2008 fälligen Umsatzsteuern für den Monat Oktober 2008 sowie nachfolgende Umsatzsteuern für die Monate November 2008 bis Januar 2009 nicht. Das Finanzamt S. erließ daraufhin am 25.03.2009 wegen Abgabenrückständen eine an die Sparkasse H. gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 19.282,19 € (Anlage K 3). Randnummer 4 Der Beklagte, der die Schuldnerin in finanziellen Fragen beriet, eröffnete am 25.06.2009 bei der U. Bank AG, ehemals B. H. u. V... Bank AG, in Abstimmung mit der Schuldnerin auf seinen Namen ein Konto mit der Kontonummer 0...9 und der Bezeichnung „HB Darlehen G.“. Auf dieses Konto zahlte der Beklagte im Zeitraum vom 29.06.2009 bis zum 10.02.2010 insgesamt einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € ein. Soweit die Einzahlungen in Höhe von 45.000,00 € durch Überweisungen erfolgten, waren die Überweisungen des Beklagten mit dem Verwendungszweck „Darlehen“ gekennzeichnet. Randnummer 5 Von diesem Konto bei der U. Bank AG überwies der Beklagte in Absprache mit der Schuldnerin im Zeitraum vom 02.07.2009 bis zum 30.08.2010 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 51.340,22 € an verschiedene Gläubiger der Schuldnerin: Randnummer 6 Datum Betrag 02.07.2009 1.400,00 € 02.07.2009 1.330,50 € 02.07.2009 1.000,00 € 02.07.2009 867,23 € 02.07.2009 522,00 € 27.07.2009 1.400,00 € 27.07.2009 1.000,00 € 19.08.2009 2.600,00 € 19.08.2009 500,00 € 11.09.2009 1.474,81 € 11.09.2009 1.400,00 € 11.09.2009 1.000,00 € 11.09.2009 400,00 € 17.09.2009 535,50 € 17.09.2009 68,65 € 21.09.2009 2.368,57 € 25.09.2009 6.009,89 € 25.09.2009 1.400,00 € 25.09.2009 1.000,00 € 25.09.2009 1.000,00 € 29.09.2009 609,82 € 05.10.2009 200,00 € 19.10.2009 132,50 € 21.10.2009 2.000,00 € 03.11.2009 200,00 € 16.11.2009 1.400,00 € 16.11.2009 1.000,00 € 30.11.2009 1.400,00 € 03.12.2009 200,00 € 10.12.2009 1.024,45 € 21.12.2009 1.400,00 € 29.12.2009 2.380,00 € 29.12.2009 1.000,00 € 29.12.2009 861,09 € 04.01.2010 200,00 € 05.01.2010 2.000,00 € 11.01.2010 123,67 € 21.01.2010 350,00 € 03.02.2010 200,00 € 05.02.2010 1.000,00 € 26.02.2010 2.046,54 € 03.03.2010 200,00 € 06.04.2010 200,00 € 06.04.2010 2.510,00 € 30.08.2010 1.425,00 € Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten der Kontobewegungen wird auf die Aufstellung der Kontoumsätze in Anlage K 2 Bezug genommen. Randnummer 8 Wegen ausstehender Umsatzsteuern der Schuldnerin für den Zeitraum Dezember 2008 bis Juni 2009 erließ das Finanzamt S. am 14.09.2009 eine weitere, an die R... Bank B. gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 26.967,68 € (Anlage K 4). Randnummer 9 Der Beklagte meldete sich im Oktober und November 2009 telefonisch beim Finanzamt S., stellte sich als bevollmächtigter Wirtschaftsberater der Schuldnerin vor und besprach Einzelheiten hinsichtlich der laufenden Vollstreckung der Steuerschulden. Auf die Gesprächsnotizen des Finanzamts S. in Anlagen K 15 und K 16 sowie auf den Entwurf eines Schreiben des Beklagten an das Finanzamt S. in Anlage K 17 wird Bezug genommen. Randnummer 10 Am 03.05.2011 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 22.03.2012 (Anlage K 7) meldete der Beklagte eine Forderung gegen die Schuldnerin zur Tabelle an. Im Anschreiben zur Forderungsanmeldung schrieb der Beklagte: „Für Frau G. wurde ein Konto unter dem Namen B. eingerichtet, um Störungen durch Pfändungen zu vermeiden. Frau G. erhielt die Kontoauszüge, um als wirtschaftlich Berechtigte die Bewegungen in ihrer Buchhaltung zu buchen.“ Randnummer 12 Der Kläger trägt vor, dass die Schuldnerin am 02.07.2009 – dem Tag, als die erste Überweisung von dem vom Beklagten eingerichteten Konto erfolgte – zahlungsunfähig war. Die Zahlungsunfähigkeit folge daraus, dass am 02.07.2009, über die unstreitigen Steuerschulden hinaus, weitere fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern bestanden hätten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbedient geblieben seien. Es handele sich unter anderem um Forderungen der K. H. GmbH in Höhe von 220,10 €, des Herrn Dr. J. M. in Höhe von 1.600,00 €, des Herrn Z. Z. in Höhe von 1.347,03 €, der R. J. KG in Höhe von 738,63 €, der Frau R. K. in Höhe von 17.176,49 €, des D. A. e.V. in Höhe von 435,54 € und des Rechtsanwalts Herrn C. F. W. in Höhe von 912,56 €. Wegen der weiteren Einzelheiten und weiterer Forderungen wird auf die Insolvenztabelle in Anlage K 6 sowie auf die Forderungsanmeldungen der Gläubiger in Anlagen K 8 – K 14 Bezug genommen. Randnummer 13 Der Beklagte habe Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Dies folge bereits daraus, dass er durch die Einrichtung des Kontos und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über dieses Konto an der Gläubigerbenachteiligung der Schuldnerin mitgewirkt habe. Der Beklagte habe zudem auch umfassend Einblick in die Finanz- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin gehabt, weil die Schuldnerin auf eine vom Beklagten vermittelte Treuhandlösung zurückgegriffen habe und weil der Beklagte die Schuldnerin im Rahmen der Erbschaftsauseinandersetzung gegenüber Gläubigern und gegenüber dem Finanzamt vertreten habe. Randnummer 14 Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte als Angewiesener gemäß der Entscheidungen des BGH vom 29.11.2007 – IX ZR 121/06 und vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11 hafte. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.340,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 17 auf 1.400,00 €, 1.330,50 €, 1.000,00 €, 867,23 € und 522,00 € jeweils seit dem 02.07.2009, auf 1.400,00 € und 1.000,00 € jeweils seit dem 27.07.2009, auf 2.600,00 € und 500,00 € jeweils seit dem 19.08.2009, auf 1.474,81 €, 1.400,00 €, 1.000,00 € und 400,00 € jeweils seit dem 11.09.2009, auf 535,50 € und 68,65 € jeweils seit dem 17.09.2009, auf 2.368,57 € seit dem 21.09.2009, auf 6.009,89 €, 1.400,00 €, 1.000,00 € und weitere 1.000,00 € jeweils seit dem 25.09.2009, auf 609,82 € seit dem 29.09.2009, auf 200,00 € seit dem 05.10.2009, auf 132,50 € seit dem 19.10.2009, auf 2.000,00 € seit dem 21.10.2009, auf 200,00 € seit dem 03.11.2009, auf 1.400,00 € und 1.000,00 € jeweils seit dem 16.11.2009, auf 1.400,00 € seit dem 30.11.2009, auf 200,00 € seit dem 03.12.2009, auf 1.024,45 € seit dem 10.12.2009, auf 1.400,00 € seit dem 21.12.2009, auf 2.380,00 €, 1.000,00 € und 861,09 € jeweils seit dem 29.12.2009, auf 200,00 € seit dem 04.01.2010, auf 2.000,00 € seit dem 05.01.2010, auf 123,67 € seit dem 11.01.2010, auf 350,00 € seit dem 21.01.2010, auf 200,00 € seit dem 03.02.2010, auf 1.000,00 € seit dem 05.02.2010, auf 2.046,54 € seit dem 26.02.2010, auf 200,00 € seit dem 03.03.2010, auf 200,00 € und 2.510,00 € jeweils seit dem 06.04.2010 und auf 1.425,00 € seit dem 30.08.2010 Randnummer 18 zu zahlen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Schuldnerin nichts aus ihrem Vermögen weggegeben habe, so dass sich die Insolvenzmasse nicht vermindert habe. Es handele sich um einen reinen Passivtausch, bei dem der Beklagte statt der früheren Insolvenzgläubiger Gläubiger ist. Randnummer 22 Der Beklagte habe allenfalls wie ein Kreditinstitut als Leistungsmittler gehandelt. Allein die Insolvenzgläubiger hätten etwas erlangt, so dass die Anfechtung alleine gegen sie zu richten sei. Der Beklagte habe bei der Eröffnung des Kontos gegenüber der Bank angegeben, dass es ausschließlich für private Zwecke verwendet und in eigener Rechnung geführt werde. Randnummer 23 Der Beklagte habe keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, er habe vielmehr gehofft, dass sich die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin verbessern werde. Randnummer 24 Die Inanspruchnahme des Beklagten sei unbillig, weil er der Schuldnerin mit eigenen Mitteln habe helfen wollen, diese Mittel aufgrund der Insolvenz eingebüßt habe und nunmehr ein zweites Mal in Anspruch genommen wird. Soweit der Kläger Anfechtungsansprüche nicht auch gegen die Insolvenzgläubiger geltend gemacht und diese dadurch möglicherweise hat verjähren lassen, müsste sich dies der Kläger entgegenhalten lassen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. I. Randnummer 27 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 51.340,22 € aus Insolvenzanfechtung, §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB. Randnummer 28 Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gemäß §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist eine die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung anfechtbar, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Randnummer 29 1. Die Überweisungen von dem vom Beklagten eingerichteten Konto stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Durch die Überweisungen wurde die Aktivmasse verkürzt. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.