Zum Begriff des Wohngebäudes iSd BauNVO Leitsatz 1. Ein Wohngebäude i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 liegt vor, wenn es unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen selbständig (zum Wohnen) benutzbar ist. Notwendig hierfür ist die selbständige Ein- und Ausgangsmöglichkeit, nicht aber zwingend die volle statische oder konstruktive Eigenständigkeit. (Rn.4) 2. Der Begriff des Gebäudes setzt planungsrechtlich nicht voraus, dass mehrere Gebäude, die in einem Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zusammengefasst sind, stets ausschließlich vertikal aneinandergebaut sein dürfen. (Rn.5) Orientierungssatz Zu Leitsatz 1: Vergleiche BVerwG, Beschluss vom 13.12.1995 - 4 B 245/95 - NVwZ 1996, 787, 788; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2010 - 2 Bs 49/10 - NordÖR 2010, 242 -244 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2008 - 4 Bs 207/07 -; OVG Berlin, Urteil vom 29.04.1999 - 2 B 20.94 - BRS 62 Nr 217; OVG Münster, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07 - BauR 2009, 231-232. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 2. Juni 2015, 6 E 2681/15, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2015 geändert: Auch der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner weitere 10/11 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.550,-- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben auch in der Sache Erfolg. Randnummer 2 1. Antragsgegnerin und Beigeladene haben mit ihren Beschwerdebegründungen i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zutreffend jedenfalls die tragende Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2015 als fehlerhaft gekennzeichnet, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich ein „Gebäude“ und mit der im Bebauungsplan Eidelstedt 17 vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 224) festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel unvereinbar. Randnummer 3 Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Gebäude (auch) im bauplanungsrechtlichen Sinne voraussetze, dass dieses selbständig, unabhängig von anderen baulichen Anlagen benutzbar sei, es hieran aber fehle, weil die drei Wohneinheiten nicht lediglich „aneinandergebaut“ sein sollen, sondern sie durch ihre verschachtelte bauliche Anordnung konstruktiv und damit auch funktional zwingend miteinander verknüpft seien. Jede der beiden Wohneinheiten mit Erdgeschoss und erstem Obergeschoss sei mit der Wohneinheit des Staffelgeschosses untrennbar verbunden, weil der Fußboden letzterer zugleich das Dach der beiden anderen Wohneinheiten darstelle. Denke man sich eine der beiden unteren Wohneinheiten weg, fehle der Wohneinheit im Staffelgeschoss insoweit das erforderliche Fundament, weil sie zugleich nicht in zwei Wohneinheiten aufgeteilt werden könne. Damit verklammere die Wohneinheit 3 die beiden unteren Wohneinheiten zu einem Gebäude. Randnummer 4 Demgegenüber haben die Beschwerdeführerinnen zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht von einem zu engen, u.a. von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts abweichenden Begriff des „Gebäudes“ im bauplanungsrechtlichen Sinne ausgegangen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein „Wohngebäude“ i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 vorliegt, wenn es unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen selbständig (zum Wohnen) benutzbar ist (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, NVwZ 1996, 787, 788; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, NordÖR 242, 243 m.w.N.; Beschl. v. 28.1.2008, 4 Bs 207/07). Notwendig hierfür ist die selbständige Ein- und Ausgangsmöglichkeit, nicht aber zwingend die volle statische oder konstruktive Eigenständigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O., 244; vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 29.4.1999, BRS 62 Nr. 217; OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, BauR 2009, 231, 232, letzteres schon zum bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes), auf die es für die in Rede stehende Art der Nutzung bodenrechtlich nicht ankommt. Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der gesetzlichen Regelungen muss zwischen dem bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO und dem planungsrechtlichen Begriff keine vollständige Übereinstimmung bestehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.; vgl. z.B. Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 136 Rn. 58; Schilder in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 22 BauNVO, Rn. 18). Dies gilt insbesondere für die in den Fassungen 1962/1968/1977 der Baunutzungsverordnung enthaltene Regelung des § 3 Abs. 4 BauNVO. Denn aus dem mit der damaligen Regelung zur Zwei-Wohnungs-Klausel verfolgten gesetzgeberischen Zweck, Familienheime im Sinne des § 7 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) zu schaffen, die nach Größe und Grundriss für die Unterbringung von Familien geeignet sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 21.3 m.w.N.), ergeben sich insoweit keine weiteren Anforderungen an die bauliche Ausformung des Gebäudes. Mit der Festsetzung ausgeschlossen wird die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 310, 311). Der bauliche Zusammenhang mit anderen Gebäuden steht der Annahme einer funktionalen Selbständigkeit deshalb nicht entgegen. Randnummer 5 Anderes ergibt sich vorliegend nicht etwa daraus, dass das sog. Penthouse auf der Erdgeschossebene nur über einen Eingang und ein selbständiges Treppenhaus verfügt, das in den eigenständigen Kellerbereich und in das Staffelgeschoss führt, wo sich das Gebäude pilzförmig erweitert. Der Begriff des Gebäudes setzt planungsrechtlich nicht voraus, dass mehrere Gebäude, die in einem Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zusammengefasst sind, stets ausschließlich vertikal aneinandergebaut sein dürfen (vgl. Schilder, a.a.O., § 22 Rn. 20); Anderes ist auch der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen (insb. dem Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.). Im Übrigen sind alle drei Wohneinheiten nach den aus zur Baugenehmigung gehörenden genehmigten Bauvorlagen (Bauvorlagen 40/4-7) nutzungsmäßig gänzlich autark gestaltet. Randnummer 6 Danach ist vorliegend von drei selbständig benutzbaren Wohngebäuden i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 auszugehen, die zwar architektonisch ungewöhnlich gestaltet sind, aber Sinn und Zweck der Regelung nicht zuwiderlaufen (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, a.a.O., 233) und zusammen ein Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO bilden. Die Beigeladenen hätten den Baukörper planungsrechtlich auch dahin gestalten können, dass alle Nutzungseinheiten vertikal gleichmäßig verteilt angeordnet worden wären. Dies hätte allerdings tendenziell zu einer stärkeren Belastung der Antragsteller geführt. Irrelevant ist insoweit auch, dass die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsbescheid unzutreffend von der Genehmigung eines Doppelhauses ausgegangen ist (vgl. insoweit u.a. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355; Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290). Randnummer 7 Da das Vorhaben mit der im Bebauungsplan festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel vereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen der Beschwerdebegründungen jeweils geeignet wären, die vom Verwaltungsgericht aus der Begründung des Bebauungsplans Eidelstedt 17 hergeleitete nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung in Frage zu stellen. Zugleich gehen die erstinstanzlichen Ausführungen zu fehlenden Befreiungsvoraussetzungen für ein Absehen von dieser Klausel ins Leere, weil das Bauvorhaben – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren - keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurfte, wie Antragsgegnerin und Beigeladene zutreffend geltend machen. Randnummer 8 2. Erweisen sich die entscheidungstragenden erstinstanzlichen Erwägungen im Lichte der Beschwerdebegründung als fehlerhaft, so kann das Beschwerdegericht gleichwohl den erstinstanzlichen Beschluss nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist es vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 353 ). Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 9 Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verhindern, und dem Interesse der Beigeladenen, ihr genehmigtes Vorhaben ungeachtet des Rechtsbehelfs der Antragsteller gemäß § 212a Abs. 1 BauGB unverzüglich in die Tat umsetzen zu können, fällt im Ergebnis zu Lasten der Antragsteller aus. Die umstrittene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller aller Voraussicht nach auch im Übrigen nicht in ihren subjektiven Rechten, so dass dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen ist. Randnummer 10 Auch andere, vom Verwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht erörterte drittschützende planungsrechtliche Vorschriften zur Wahrung nachbarlicher Belange sind nicht verletzt. Randnummer 11
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