einer vorübergehenden Entbindung von der Betriebspflicht wieder als Taxi nutzt, obwohl es lediglich als Privatfahrzeug versichert ist, bietet nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens nicht schädigt oder gefährdet. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,
kämen. Außerdem begründe sein Verhalten die Annahme, dass er als verantwortlicher Unternehmer nicht mehr in der Lage sei, für eine ordnungsgemäße und sichere Betriebsführung zu sorgen. Die Beseitigung der daraus für die Fahrgäste und die Gesamtheit aller Verkehrsteilnehmer folgenden Gefahr dulde keinen Aufschub. Randnummer 4 Dagegen erhob der Antragsteller am
Erlass des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt, soweit sich der Widerruf auch auf den Verkehr mit nur einer Taxe beziehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien als offen zu bewerten. Unter diesen Umständen ergebe eine Folgenabwägung, dass das – aufgrund des Auslaufens der Genehmigung zum 16. Juli 2015 ohnehin geringe – öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufs der Genehmigung angesichts der mit der sofortigen Schließung des Unternehmens verbundenen gravierenden Konsequenzen für den Antragsteller bis zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zunächst zurückstehen könne. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs
G sei offen. Zwar bestünden Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 lit.
GO zunächst zu beschränken hat, erschüttert die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Randnummer 9 Mit dem Hinweis darauf, eine Erkundigung bei der A... Versicherungs-AG habe ergeben, dass der Antragsteller seit Mai 2013 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… zur gewerblichen Personenbeförderung verwendet habe, obwohl er es
einer vorübergehenden Entbindung von der Betriebspflicht lediglich als Privatkraftfahrzeug versichert gehabt habe, stellt die Antragsgegnerin die Begründung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage. Denn damit steht ein weiterer Verstoß des Antragstellers gegen § 1 PflVG im Raum, den das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e) PBZugV noch nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen hinreichende Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers seien als offen zu bewerten, weil im Hauptsacheverfahren zunächst noch die genaueren Umstände der bisher bekannten Verstöße gegen § 1 PflVG aufzuklären seien. Randnummer 10 2. Das Beschwerdegericht ist danach befugt, ohne die Begrenzung
GO auf die im Beschwerdeverfahren rechtzeitig vorgetragenen Gründe in eigener Kompetenz über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Dieser hat keinen Erfolg. Randnummer 11 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig (unten
rechtmäßig (unten
G darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun.
V gilt der Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind
V insbesondere schwere Verstöße gegen § 1 PflVG. "Schwere Verstöße" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV sind solche mit eindeutiger negativer Aussagekraft, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer auch künftig bei der Führung des Unternehmens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften einhält und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens nicht schädigt oder gefährdet. Randnummer 15 Im vorliegenden Fall ist mit einer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller derartige Verstöße gegen § 1 PflVG begangen hat. Der Antragsteller hat zum einen die Versicherungsprämien für die Kfz-Haftpflichtversicherungen zweier seiner Taxen nicht rechtzeitig bezahlt, so dass die Versicherung die Versicherungsverhältnisse beendete. Deshalb bestand für diese Fahrzeuge vom 4. Januar bis zum 19. Januar 2015 (Taxi mit dem amtl. Kennz. HH-…, vgl. Auskunft der A... Versicherungs-AG vom 25.2.2015, Anlage AG 2, Bl. 80 d. A.) bzw. vom 9. Januar für ebenfalls ca. zwei bis zweieinhalb Wochen (Taxi mit dem amtl. Kennz. HH ) kein regulärer Versicherungsschutz mehr. Zum anderen betrieb er das Fahrzeug HH-…
einer vorübergehenden Entbindung von der Betriebspflicht seit Mai 2013 wieder als Taxi, obwohl es lediglich als Privatfahrzeug versichert war. Diese Verstöße lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens nicht schädigt oder gefährdet. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: Randnummer 16
dem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle, hier der KfZ-Zulassungsstelle gemäß § 25 Abs. 1 FZV, angezeigt hat. Diese sog.
haftung dürfte im vorliegenden Fall auch noch nicht beendet gewesen sein, als der Versicherungsschutz durch
zahlung der Prämien wieder begründet wurde. Dennoch ist der dadurch gewährte Versicherungsschutz nicht mit demjenigen identisch, den ein "gesundes" Versicherungsverhältnis bietet. Abgesehen davon, dass der Versicherer gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG nur im Rahmen der (durch § 4 Abs. 2 PflVG i. V. m. der Anlage zum PflVG) vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme haftet, ist er
3 Satz 2 VVG leistungsfrei, soweit der geschädigte Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Kann der Versicherer von diesem Verweisungsprivileg Gebrauch machen, z. B. zu Lasten der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung des geschädigten Dritten (vgl. Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 28. Auflage 2010, § 117 VVG Rn. 27, 32), so geht der Schaden trotz der sog.
haftung zu Lasten dieser Versicherungen oder (von der Allgemeinheit unterhaltenen) Sozialversicherungsträger (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 2.10.2002, IV ZR 309/01, juris Rn. 13 f.). Im Übrigen trägt der Haftpflichtversicherer
seinem Eintritt im Rahmen der
haftung das Risiko der Mittellosigkeit des Versicherten bei der Verwirklichung seines Regressanspruchs gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG (vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.11.1983, 4 StR 80/83, juris Rn. 18). Randnummer 18 Auch der fast zweijährige Betrieb des bei der A... Versicherungs-AG lediglich als Privatfahrzeug versicherten KfZ mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… als Taxi gefährdete die Allgemeinheit. Denn die gewerbliche Personenbeförderung mit einem als Privatfahrzeug versicherten Kfz verstößt gegen die standardmäßig vereinbarte vertragliche Obliegenheit, das Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu benutzen (vgl. D.1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherungen [GDV- Musterbedingungen – AKB 2008] sowie Teil A Ziff. 3.1 der Versicherungsbedingungen der A... Kfz-Versicherung – PKRB 300/06 – im Folgenden: "AKB A..."; abrufbar unter ht t p s : / / ww w .a....d e /ser vi ce/do k u me n t e / ). Diese sog. Verwendungsklausel ist eine vertragliche Spezialregelung zu den Vorschriften über die Gefahrerhöhung gemäß §§ 23ff. VVG (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1997, IV ZR 320/95, juris Rn. 25). Ihre Verletzung ist eine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV mit der Folge, dass bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Versicherer im Versicherungsfall entweder bis zu einem Betrag von 5.000,-- Euro nicht leistungspflichtig oder jedenfalls berechtigt ist, die Leistung zu kürzen (vgl. Teil A Ziff. 3.1
Beendigung des regulären Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer mehrfach zur Personenbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr einsetzte. Der Gebrauch oder die Gestattung des Gebrauchs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, obwohl für das Fahrzeug der
VG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, ist
VG eine Straftat, die
VG auch fahrlässig begangen werden kann. Der Straftatbestand kann auch bei
träglicher Wiederherstellung des Versicherungsverhältnisses verwirklicht werden. Denn wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis gekündigt, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie im Verzug ist und innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet hat, so ist das Versicherungsverhältnis mit Zugang der Kündigung beendet und der "erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag" i. S. v. § 6 Abs. 1 PflVG besteht nicht mehr. Wegen des nicht mehr bestehenden Vertrags erfüllt der Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen deshalb auch dann den Straftatbestand des § 6 Abs. 1 PflVVG, wenn die Wirkungen der Kündigung später durch
geholte Prämienzahlung wieder wegfallen (§ 38 Abs. 3 Satz 3 VVG) oder noch die
haftungsfrist läuft (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1983, 4 StR 80/83, juris Rn. 11 ff., 14). Randnummer 20
dem er mit seiner Versicherungsprämie in Verzug geriet, konnte der Versicherungsschutz nicht unmittelbar oder durch sofortige Kündigung enden.
1 VVG war seine Versicherung vielmehr verpflichtet, ihm zunächst in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen musste (vgl. auch Teil B Ziff. 1.3
2 und 3 VVG mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angeben, nämlich die mögliche Leistungsfreiheit im Versicherungsfall und das Recht der Versicherung zur fristlosen Kündigung bei fortdauerndem Verzug (vgl. auch Teil B Ziff. 1.3
Verlust des Versicherungsschutzes mit Schreiben vom
weis einer bestehenden Versicherung aufgefordert. Auch hierauf reagierte der Antragsteller zunächst nicht, so dass die zwangsweise Außerbetriebsetzung eingeleitet wurde. Auch diese blieb erfolglos, da der Antragsteller bei mehreren Hausbesuchen nicht angetroffen wurde. Die Überweisungen der rückständigen Versicherungsbeiträge für das letzte Quartal 2014 am
lässigen Verhalten auszugehen. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er habe seinerzeit die TAD Taxi Assekuranz in Düsseldorf über das Ende der Ruhelegung des Fahrzeugs informiert, im
hinein allerdings "die beitragsmäßige Umsetzung" nicht mehr kontrolliert. Insoweit ist bereits kaum glaubhaft, dass er seit Mai 2013, also über einen Zeitraum von fast zwei Jahren nicht bemerkt haben will, dass das Fahrzeug unverändert nur als Privat-Kfz zu den hierfür berechneten Tarifen versichert war, zumal sich aus der Sachakte ergibt, dass es nicht das erste Mal war, dass er eine Taxe vorübergehend entpflichten ließ. Im Übrigen wäre auch ein fahrlässiger Pflichtverstoß angesichts eines derart langen Zeitraums, in dem das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert war, jedenfalls als derart gravierend einzustufen, dass er durchgreifende Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller seine Pflichten als Taxenunternehmer in Zukunft ordnungsgemäß erfüllen wird. Randnummer 24 bb) Zuletzt besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs, welches das Interesse des Antragstellers überwiegt, bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch bzw. bis zum regulären Ablauf seiner Genehmigung am 16. Juli 2015 von dieser weiter Gebrauch machen zu können. Zwar ist der Widerruf ein erheblicher Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers. Dieser ist jedoch zur Sicherung des besonderen öffentlichen Interesses an der zuverlässigen Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs mit Taxen erforderlich und angemessen. Von Taxenunternehmern, die nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bei der Erfüllung ihrer Kernpflichten wie der Pflicht zur ordnungsgemäßen Haftpflichtversicherung ihrer Fahrzeuge besitzen, gehen auch beim Betrieb nur eines Fahrzeugs erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit aus. Aufgrund des oben im Einzelnen dargestellten Verhaltens des Antragstellers, das wie ausgeführt auch nicht lediglich als Folge einer als überwunden dargestellten familiären Krise eingeordnet werden kann, kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller trotz seiner persönlichen Unzuverlässigkeit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. bis zum Ablauf der Genehmigung nicht erneute Pflichtverletzungen mit entsprechendem Gefährdungspotenzial begehen wird. III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.