Daraus begründe sich der geltend gemachten Unterlassungsantrag zu 2). Die Antrieb der Antragsgegnerin seien „durch einen Fertigungsprozess“ hergestellte Produkte im Sinne des § 2 Nr.22 ProdSG; über §§ 3 Abs.1, 8 Abs.1 ProdSG finde weiter die 9. ProdSV Anwendung, weil es sich bei den Antrieben um „Maschinen“ handele. Denn die Antriebe würden nicht als bloße Motoren, sondern nebst Beschlägen, Antriebskette und Laufschiene zur Installation in einer Garage als Einheit vertrieben. Dazu legt die Antragstellerin in den Anlage AST 27, AST 28 und AST 29 die Bedienungsanleitungen der Antragsgegnerin vor. Randnummer 7 Die Einhaltung der Gerätesicherheitsanfordrungen nach dem ProdSG sei eine marktrelevante Verhaltensvorschrift, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG darstelle. Randnummer 8 Die Antriebe der Antragsgegnerin waren von ihr mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Logo „GS-geprüfte Sicherheit“ des TÜV-Süd gekennzeichnet. Randnummer 9 Dazu behauptet die Antragstellerin: die Zertifikate des TÜV-Süd seien zwar erteilt und, wie eine Recherche am 21.07.2014 erbracht habe, auch veröffentlicht worden (Anlage AST 8), eine Recherche im Februar 2015 habe indes ergeben, dass diese Zertifikate „ungültig seien“, wie eine Mitarbeiterin des TÜV-Süd, Frau D., erklärt habe (Anlage AST 9). Auf erneute Anfrage habe Frau D. erklärt, dass das Zertifikat „nicht mehr gültig“ sei. Randnummer 10 Auf die Abmahnung der Antragstellerin hätten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.02.2015 das Erlöschen des Zertifikats bestätigt; Testkäufe am 18.02.2015 im Baumarkt „O.L.“ und am 24.02.2015 im Baumarkt S.“ hätten ergeben, dass die Antragsgegnerin ihre Produkte gleichwohl noch mit dem Prüfzeichen versehe und vertreibe und auch im Internet unter der Domain www.schellenberg.de für ihre Antriebe allgemein, insbesondere die Antriebe Drive 600 P, Drive 700 P, Drive 850 P und Drive Eco mit dem im Tenor wiedergegebene Prüfzeichen werbe. Ein Testkauf einer Stationsreferendarin habe dies am 24.02.2015 in der „B.“-Filiale in H.L. bestätigt, ebenfalls ein Testkauf ihres Leiters Recht/Personal, Herr O.T., bei einer Bestellung im Onlineshop der Antragsgegnerin. Auf dem dort erworbenen Antrieb „Drive 700 P“ sei das GS TÜV Zeichen sowohl auf dem Antrieb selbst aufgebracht als auch auf der Bedienungsanleitung aufgedruckt gewesen. Randnummer 11 Dazu legt die Antragstellerin die Anlagen AST 12, AST 13, AST 14, AST 15, AST 16, AST 17 AST 18 und AST 19 vor. Randnummer 12 Die Antragstellerin behauptet: die Testkäufe belegten, dass die Antragsgegnerin trotz des Ablaufs des Prüf-Zertifikats ihre Waren nach wie vor damit kennzeichne. Dies sei irreführend gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 UWG sowie gemäß Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Randnummer 13 Der Hilfsantrag rechtfertige sich deshalb, weil die Antriebe der Antragsgegnerin - was für Maschinen vorgeschrieben sei - ein CE-Zeichen trügen, was wiederum bei „unvollständigen Maschinen“, als die die Antragsgegnerin ihre Antriebe bezeichne, nicht zulässig sei, so dass in dem Fall der Hilfsantrag begründet sei. Randnummer 14 Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin schritten die Behörden sehr wohl gegen die unsicheren Antriebe ein, wie das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.01.2015 belege. Dazu legt die Antragstellerin die Anlagen AST 38 und AST 39 vor. Randnummer 15 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 16
11 UWG dar. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht Adressat der von der Antragstellerin bemühten technischen Normen, weil diese für komplette Garagentore gälten, während sie Antriebe vertreibe. Es gebe auch kein „Norm“- bzw. „Referenz“-Tor für solche Tests, obwohl die Art des Tores, an das die Antriebe montiert würden, erheblichen Einfluss auf die Messwerte haben müsse. Die vorgelegten Testergebnisse der Antragstellerin belegten nicht, dass ihre Antriebe gegen die DIN verstießen, geschweige denn seien sämtliche erforderliche Tatsachen glaubhaft gemacht. Die Anlage AST 2 sei nicht von einem Mitarbeiter des TÜV Nord verfasst, sondern einem Mitarbeiter der Klägerin; es sei beispielsweise nicht vorgetragen, wie die Auswirkung von Stromschwankungen, die ständig aufträten, vermieden worden seien. Die behaupteten Messwerte (Anlagen AST 3, AST 4 und AST 5) seien zu bestreiten, Messprotokolle seien nicht vorgelegt worden. Bestritten werde weiter, dass die Tore bei der Messung ordnungsgemäß installiert gewesen seien. Bestritten werde, dass die Messgeräte des TÜV-Nord ausreichend kalibriert, überprüft und gewartet worden seien. Dazu fehle die Glaubhaftmachung, da die Antragstellerin eidesstattliche Versicherungen des Mitarbeiters des TÜV-Nord nicht eingereicht habe. Randnummer 31 Das Vorgehen der Antragstellerin sei überdies problematisch, sie gehe in einer Art Salamitaktik vor, greife sich die Produkte nacheinander heraus, mahne sie - die Antragsgegnerin - und ihre Abnehmer ab und schwärze sie bei Behörden (Amt für Arbeitsschutz) an. Das Amt für Arbeitsschutz habe bis heute auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen keinerlei Maßnahmen gegen sie - die Antragsgegnerin - wegen der Antriebe ergriffen (eidesstattliche Versicherung des Herr C.G., Anlage AG 1). Randnummer 32 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und der Glaubhaftmachungen wird auf die Schriftsätze einschließlich der Schutzschrift sowie auf alle Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Anträge sind zulässig und begründet, die beantragte einstweilige Verfügung ist daher wie mit den Hauptanträgen beantragt zu erlassen. Die Antragstellerin hat ausreichend glaubhaft gemacht (§§ 920 Abs.2, 294 ZPO), dass die Antragsgegnerin Antriebe der Modellreihe „Drive“ nach Ablauf des Prüf-Zertifikats des TÜV-Süd mit diesem Prüfzeichen versehen in Verkehr brachte und insofern irreführende Angaben machte, und dass die Antriebe Drive 520 B, Drive 550 A und Drive 600 P Betriebskräfte im Zusammenhang mit Garagentoren der Antragstellerin bei Inbetriebnahme gemäß der Bedienungs- und Montageanleitung Betriebskräfte erzeugen, die im Bereich 50 mm über dem Boden Werte von Fd [N]=400 N übersteigen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 3 ProdSG i.V.m. § 3 Abs. 1 der 9. Produktsicherheitsverordnung (Maschinen) und zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG, der den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1 und 3 UWG rechtfertigt. I. Randnummer 34 1. Hinsichtlich des GS-TÜV-Prüfsiegels durch die Antragsgegnerin ist unstreitig, dass dieses mit Ablauf des 31.10.2014 ungültig wurde. Unstreitig erwarb der Mitarbeiter der Antragstellerin T. am 24.02.2015 im Online-Shop der Antragsgegnerin einen Antrieb, der mit diesem GS-TÜV-Prüfzeichen versehen war. Darin liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr.1 UWG, denn die Verwendung des Prüfzeichens zu diesem Zeitpunkt durch die Antragsgegnerin selbst suggeriert dem Verkehr, dass das zugrunde liegende Zertifikat noch Gültigkeit hat und das Produkt aktuell zertifizierte Eigenschaften aufweist. Unabhängig davon, ob die Antriebe die seinerzeit zertifizierten Eigenschaften aufweisen, durfte und darf nach Ablauf der Frist nicht mehr mit dem Prüfzeichen geworben werden und dieses nicht mehr auf die Geräte aufgebracht werden. Dies ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Zertifizierordnung, die die Antragsgegnerin als Anlage 9 zur Schutzschrift vorgelegt hat (Zertifikat in der Anlage 5 der Schutzschrift). Der insoweit einschlägige Passus auf S. 15 der Zertifizierordnung des TÜV-Süd (Anlage 9), „mit Ungültig werden ( sic! ) eines Produktzertifikats dürfen die im Zertifikat genannten Erzeugnisse nicht mehr unter Verwendung des Prüfzeichens oder bei der CE-Kennzeichnung mit der Nummer der Notifizierten Stelle erstmalig auf dem Markt bereit gestellt werden“, ist nach Auffassung der Kammer nur so zu verstehen, dass es eine absolute zeitliche Grenze gibt und ein Bereitstellen auf dem Markt danach nicht mehr zulässig ist und auch quasi auf Vorrat gekennzeichnete Produkte danach von der Antragsgegnerin nicht auf dem Markt angeboten werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Antragsgegnerin behauptet, sie die Antriebe bereits so gekennzeichnet aus dem außereuropäischen Raum importiert. Sie ist es, die diese Produkte mit der Kennzeichnung hernach (erstmalig) „auf dem Markt bereitstellt“, nicht ihr Lieferant. Randnummer 35 Angesichts des Testkaufs der Antragstellerin am 24.02.2015 steht fest, dass die Antragsgegnerin selbst noch nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats die so gekennzeichneten Waren anbot und dies auch verteidigt, so dass für die im Tenor zu
VO anzusehen sind. Randnummer 46 Die von der Antragsgegnerin mit der Schutzschrift dazu vorgelegte Anlage AG 7 ist nicht geeignet, die vorgelegten Messergebnisse des TÜV-Nord zu widerlegen oder wenigstens zu erschüttern. Aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B. geht nicht hervor, anhand welcher technischer Normen der Gutachter zu der Feststellung gelangt ist, dass der von ihm in Kombination mit einem H.-Tor untersuchte DRIVE 600 P „die zulässigen Betriebskräfte bei keiner Messung übersteigt“. Eine Auseinandersetzungen mit den DIN EN 12453 und 12445 ist dem Gutachten des Dipl.-Ing. B. nicht zu entnehmen. Sein Statement macht deshalb nicht glaubhaft, dass die nach diesen technischen Normen und damit nach dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung maßgeblichen Grenzwerte nicht überschritten werden. Randnummer 47 Letztlich bestätigt dies die Antragsgegnerin selbst, wenn sie in den von ihr beigefügten Einbau-/Bedienungsanleitungen (beispielsweise AS 27, Seite 18) den Hinweis enthält „Hinweis: Die Inbetriebnahme der Toranlage, in der dieser Torantrieb eingebaut werden soll, ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Toranlage den Bestimmungen der EN 12453, EN 13241-1 und 98/37 entspricht“. Genau das ist angesichts der Messergebnisse des TÜV-Nord der Fall, so dass feststeht, dass durch die Antriebe beim Einbau in Rolltore beispielsweise der Antragstellerin Kräfte wirken, die den genannten Richtlinien nicht entsprechen. Es ist zu folgern, dass dies ceteris paribus auch bei anderen ordnungsgemäß arbeitenden Rolltoren der Fall sein wird und somit festzustellen ist, dass mit den im Tenor genannten Antrieben der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verbundene Rolltore wegen der Eigenschaften dieser Antriebe nicht als sicher im Sinne des § 3 ProdSG, § 3 Abs.1 9. ProdSV und den anerkannten Regeln der Technik anzusehen sind. Randnummer 48 Es ist deshalb weiter glaubhaft gemacht, dass der Vertrieb nicht nur nach dem Produktsicherheitsgesetz unzulässig, sondern auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr.11 UWG ist. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ersichtlich weder positiv noch negativ entschieden, ob das Produktsicherheitsgesetz (bzw. seine Vorläufer), zu marktregulierenden Normen im Sinne des § 4 Nr.11 UWG bzw. vormals § 1 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch) zu zählen ist (vgl. BGH GRUR 1983, 585, 586 - Gewindeschneidemaschine ); BGH GRUR 2010, 1122 - Gas-Heizkessel ). Der Einwand der Antragsgegnerin, dass eine Norm wie § 3 Abs.1 ProdSG generell zu unbestimmt sei, um als Marktverhaltensregel zu dienen oder die Ermittlung des Standes der Technik nicht zweifelsfrei möglich sei, überzeugt nicht. Mit v. Jagow (in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3.Aufl., § 4 Rz. 76ff.) ist davon auszugehen, dass § 3 Abs.1 ProdSG im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, (auch) das Marktverhalten der Anbieter im Hinblick auf die technische Beschaffenheit der Geräte regelt. Eine solche Marktverhaltensvorschrift liegt nicht erst vor, wenn konkret bezeichnete Handlungsanweisungen gesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise in Gesetzen/Verordnungen, die konkrete Kennzeichnungen oder Warnhinweise vorsehen. Zwar mag die Beeinträchtigung des Verbrauchers bei nicht „sicheren“ Geräten nicht so unmittelbar eintreten wie beispielsweise beim Anbieten gesundheitsschädlicher Lebensmittel, das Ziel des Gesetzes ist es aber durchaus, Gefahren vom Verbraucher abzuwenden, die der Hersteller des Produkts durch eine vorherige Eigenprüfung abwenden soll und die er nicht in den Risikobereich des Verbrauchers verlagern soll. Damit verschafft er sich auch einen Wettbewerbsvorteil. Genau das tut die Antragsgegnerin mit ihrem Hinweis am Ende der Bedienungsanleitungen, wenn sie dem Verbraucher die Überprüfung der Eignung der Antriebe bei bestimmungsgemäßer Montage hinsichtlich der Betriebskräfte nach den genannten Normen überlässt. Randnummer 49 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.