utschland zugelassene Arzneimittel BOTOX® kann gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 AMG von der Inhaberin der Zulassung für das Produkt Xeomin® verlangen, dass sie die Aussage zur Dosisidentität von Xeomin® 50 LD50-Einheiten und herkömmlichen Botulinumtoxin Typ A-Komplex (900 kDa) in Punkt 4.2 der Fachinformation Stand 12/2011 (K 11) unterlässt, da diese Angabe eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt (irreführende Bezeichnung), welche nicht durch einen Verwaltungsakt (Zulassungsentscheidung des BfArM) ausdrücklich erlaubt worden ist. (Rn.26) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 30. Januar 2014, 3 U 63/12, Urteil nachgehend BGH, 7. Mai 2015, I ZR 29/14, Urteil Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu dem Arzneimittel „Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten“ die Angaben zu machen: „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien weisen auf eine Äquipotenz von Xeomin und dem Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin Typ A-Komplex (900 kDa) hin, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“, wie mit der Fachinformation für „Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten“, Stand Dezember 2011 (Anlage K 11), geschehen oder „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien legen nahe, dass Xeomin ® und das Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin Typ A-Komplex (900 kDa) äquipotent sind, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“, wie mit der Fachinformation für „Xeomin ® 50 LD 50- Einheiten“, Stand August 2011 (Anlage B 2) geschehen II. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 210.000,- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, welches Inhaberin der Zulassung für das u.a. in Deutschland zugelassene Arzneimittel BOTOX ® ist, verlangt von der Beklagten zu 2), welche das Arzneimittel Xeomin ® - die genaue Bezeichnung variiert dabei je nach Größe der Injektionslösung (Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten bzw. Xeomin ® 100 LD 100 -Einheiten) - in Deutschland vertreibt, und der Beklagten zu 1), welche Inhaberin der Zulassung für dieses Produkt und ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 2) ist, die Unterlassung von im Klagantrag im Einzelnen aufgeführten Aussagen. Randnummer 2 Beide Arzneimittel enthalten den Wirkstoff Botulinumtoxin Typ A, der bei Injektion zur Muskelerschlaffung führt. Er wird zum einen in der neurologischen Medizin zur Behandlung von Bewegungsstörungen und zum anderen in der ästhetischen Medizin zur Glättung von Mimikfalten eingesetzt. Randnummer 3 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat mit Bescheid vom 19. 08.2011 Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten u.a. für den deutschen Markt zugelassen, wobei auf den genauen Wortlaut Bezug genommen wird (K 3). Randnummer 4 In der veröffentlichten Fachinformation mit Stand 8/ 2011 für den deutschen Markt, auf welchem der Vertrieb Mitte Januar 2012 aufgenommen worden ist, wird unter Punkt 4.2 die Formulierung des BfArM zur Äquipotenz von Xeomin ® zu einem Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin TypA-Komplex bei einem Umrechnungsverhältnis einer 1 : 1 Dosierung wörtlich wiedergegeben (B 2 - „legen nahe“). Anders jedoch in der Fachinformation mit Stand 12/2011, in welcher eine abweichende Formulierung gebraucht wird (K 11 - „weisen auf“). Randnummer 5 Nach erfolgloser Abmahnung macht die Klägerin nunmehr mit ihrer Anfang Oktober 2011 eingereichten Klage - zu diesem Zeitpunkt war nur die britische Fachinformation zu Xeomin ® veröffentlicht - gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch geltend, welcher sich gegen die in der Fachinformation der Beklagten zu Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten Stand 12 bzw. 8/2011 (K 11, B 2), getätigten Aussagen der Dosisidentität mit herkömmlichen Botulinum-Toxin-Typ-A-Komplex (Botox ® ) richtet. Randnummer 6 Die Klägerin ist unter Bezugnahme auf den für sie positiven Ausgang eines Verfügungsverfahrens im Jahre 2009 vor dem LG Hamburg (Az.: 327 O 252/09), welches ebenfalls die Problematik der Dosierungsidentität von Botox ® und Xeomin ® beinhaltete (K 10a und 10b) und von den Beklagten durch Abgabe einer Abschlusserklärung abgeschlossen worden ist, der Ansicht, für die von den Beklagten in den Fachinformationen getroffenen Aussagen über Ergebnisse vergleichender Studien („weisen auf“ bzw. „legen nahe“) lägen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Der Verwaltungsakt des BfArM vom 19.08.2011 ändere hieran nichts, da er nichtig sei, weshalb durch diesen etwa erlaubte Aussagen nicht zulässig seien. Randnummer 7 Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, Randnummer 8 den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten zu „Xeomin® 50“ wörtlich oder sinngemäß die Angabe zu machen: Randnummer 9 Die Ergebnisse von vergleichenden klinischen Studien lassen vermuten, dass Xeomin und das zum Vergleich dienende Produkt mit dem herkömmlichen Botulinum-Toxin-Typ-A-Komplex (900 kD) bei Verwendung mit einem Dosis-Konversationsverhältnis 1:1 die gleiche Wirkung entfalten. Randnummer 10 beantragt sie nunmehr, Randnummer 11 den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten Randnummer 12 zu dem Arzneimittel „Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten“ wörtlich oder sinngemäß die Angaben zu machen: Randnummer 13 „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien weisen auf eine Äquipotenz von Xeomin und dem Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin Typ A-Komplex (900 kDa) hin, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“, Randnummer 14 wie mit der Fachinformation für „Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten“, Stand Dezember 2011 (Anlage K 11), geschehen, Randnummer 15 oder Randnummer 16 „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien legen nahe, dass Xeomin ® und das Vergleichspräparat mit herkömmlichem Botulinum Toxin Typ-A-Komplex (900 kDa) äquipotent sind, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“, Randnummer 17 wie mit der Fachinformation für „Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten“, Stand August 2011 (Anlage B 2), geschehen. Randnummer 18 Die Beklagten beantragen, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie sind unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, der Ansicht, die Aussagen in den Fachinformationen zu Xeomin ® 50 LD50-Einheiten stützten sich auf wissenschaftliche Studien, welche die Dosisidentität bewiesen: Hierzu führen die Beklagten zwei Zulassungsstudien zu Xeomin ® von Roggenkämper et al. und Benecke et al. (B 3 und B 4.) an, die Ansicht der Europäischen Arzneimittelbehörde (B 8), Publikationen von Jost et al. 2007 (B 9, B 10), Dressler u. Benecke 2006 (B 11), Dressler et al. 2009 (B 12), Dressler 2006 (B 13) und Wissel 2009 (B 14) sowie die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN) zur Therapie des spastischen Syndroms (B 15). Dass die benannten Zulassungsstudien zu Xeomin ® eine Dosisidentität zu BOTOX ® bewiesen, ergebe sich auch aus den jetzt beigebrachten gutachterlichen Stellungnahmen der Herren Professoren Dres. Röhmel vom 24.02.2012 (B 29) und Hauschke vom 27.02.2012 (B 30) und des Herrn. Dr. Brunner vom 21.02.2012 (B 31). Unter Bezugnahme auf das Verfügungsverfahren vor dem LG Hamburg verweisen die Beklagten auf die schon zum damaligen Zeitpunkt angeführten Expertisen durch eidesstattliche Versicherungen der Herren Professoren Dres. Benecke vom 24.06.2009 ( B 5) und Jost vom 05.06.2009 (B 6) und die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Dressler vom 03.06.2009 (B 7), welche die Dosisidentität von Xeomin ® zu BOTOX ® belegen würden. Darüber hinaus ergebe sich die Dosisidentität auch aus den Fachbüchern und Artikeln von Wissel und Winter 2009, „Neuro Reha systematisch“ (B 16), Truong 2009, „Manual of Botulinum Toxin Therapy“ (B 17), Jost 2009, „Bildatlas der Botulinumtoxin-Injektion (B 18), Carruthers 2008, “Botulinum Toxin Products Overview” (B 19). Dies werde ebenfalls durch die Vergleichsstudie von Sattler et al. zur Behandlung der Glabellafalte mit Bocouture und Vistabel (B 20), die Vergleichsstudie zur Behandlung von Krähenfüßen mit Bocouture und Vistabel von Prager et al. (B 21) und durch die Vergleichsstudie zur Behandlung von axilliärer Hyperhidrose mit Xeomin und Botox (B 22) bewiesen. Randnummer 21 Im Übrigen seien die Aussagen zur Dosisidentität durch die vom BfArM genehmigte Fachinformation als zutreffend bestätigt worden. Randnummer 22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 I. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 24 Da der neue Antrag der Klägerin lediglich eine klarere Fassung bzw. Präzisierung zum ursprünglichen Antrag darstellt, liegt kein anderer Streitgegenstand vor. Sowohl der ursprüngliche als auch der neue Antrag behandeln die Aussagen zur Dosisidentität in der deutschen Fachinformation von Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten zu BOTOX ® . Die Präzisierung ist mit Vertriebsbeginn von Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten Mitte Januar 2012 und der damit einhergehenden Veröffentlichung der deutschen Fachinformation notwendig geworden, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung seitens der Klägerin nur auf die englische Fachinformation zurückgegriffen werden konnte. Dass die von den Beklagten im Rahmen der Klagerwiderung eingereichte Fachinformation 8/2011 der Klägerin bekannt war, ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (vgl. S. 4 a.E. der Duplik) nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht zwischen der ursprünglichen Formulierung „lassen vermuten“ und dem jetzigen „legen nahe“ auch keinerlei messbare graduelle Unterschiede. Randnummer 25 II. Das Begehren der Klägerin ist hinsichtlich beider Klaganträge berechtigt. Randnummer 26 1. Die Klägerin kann gemäß §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 AMG von den Beklagten zunächst verlangen, dass sie die Aussage zur Dosisidentität von Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten und herkömmlichen Botulinumtoxin Typ A-Komplex (900 kDa) in Punkt 4.2 der Fachinformation Stand 12/2011 (K 11) unterlassen, da diese Angabe eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt (dazu a.), welche nicht durch einen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt worden ist (dazu b.). Randnummer 27 a. § 8 AMG ist eine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 (vgl. v. Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Auflage 2009, Rn. 61). Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AMG, welcher damit zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 darstellt, liegt in der irreführenden Bezeichnung eines Arzneimittels. Eine irreführende Bezeichnung ist dann anzunehmen, wenn diese dazu geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen - Verbrauchern, Ärzten und Apothekern - eine unrichtige Vorstellung über die wesentlichen Eigenschaften des Arzneimittels hervorzurufen (Rehmann, Arzneimittelgesetz (AMG), 3. Auflage 2008, § 8, Rn. 4). Randnummer 28 Die von den Beklagten in der Fachinformation zu Xeomin ® 50 LD 50 -Einheiten (K 11 unter Punkt 4.2 veröffentlichte folgende Angabe ist als eine irreführende Bezeichnung i.S.v. § 8 I Nr. 2 AMG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG einzustufen: Randnummer 29 „Ergebnisse vergleichender klinischer Studien weisen auf ( Hervorhebung durch das Gericht) eine Äquipotenz von Xeomin und dem Vergleichspräparat mit herkömmlichen Botulinum Toxin Typ A-Komplex (900kDa) hin, wenn sie in einem Umrechnungsverhältnis von 1:1 dosiert werden.“ Randnummer 30 Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen §§ 3 I, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 8 I Nr. 2 AMG vorliegt, ist, ob die angegebenen vergleichenden Studien tatsächlich existieren und mit ihrem Ergebnis die Aussage des 1:1 Umrechnungsverhältnis ausreichend stützen: Randnummer 31 Das Landgericht Hamburg hat sich mit dieser Frage bereits im Jahre 2009 beschäftigt. Mit Urteil vom 17.09.2009 (Az.: 327 O 252/09; Anl. 10
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