Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs wegen rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch die streitgegenständlichen Äußerungen Orientierungssatz 1. Es liegt durch die streitgegenständlichen Äußerungen kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor, wenn die Äußerungen den Antragsteller zwar in großen Teilen tatsächlich in seinen Rechten beeinträchtigen, da diese geeignet sind, das berufliche Ansehen und den Ruf des Antragstellers in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen, die Verbreitung der Äußerungen aber nicht widerrechtlich ist, weil es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. (Rn.36) (Rn.37) (Rn.38) 2. Soweit die Äußerungen tatsächliche und einige wertende Elemente enthalten, ist für die Frage der Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung auf den Schwerpunkt der Aussage abzustellen. Bei der Schilderung von durchgeführten ungenehmigten Spendenanrufen, dem Inhalt dieser Gespräche, den Abbuchungen der Spendenbeträge sowie des weiteren Vorgehens und die Reaktionen, liegt der Schwerpunkt der Äußerungen auf den tatsächlichen Elementen, da Beweis darüber erhoben werden kann, ob sich das Geschehene tatsächlich so zugetragen hat. (Rn.39) 3. Die Darlegung des Antragstellers, die Anrufe seien von ihm nicht autorisiert und ohne seine Kenntnis über das Callcenter durchgeführt worden, führt nicht dazu, dass die Behauptungen zu den tatsächlichen Abläufen zu untersagen sind, da es hierbei um die Beschreibung eines wahren Geschehens handelt. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch das Abbuchen der Spende und ein Dankschreiben offenbar ohne weitere Prüfung, wie es zu der Spende gekommen ist, die Spende akzeptiert hat. (Rn.40) Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom 30.03.2015 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 30.03.2015, mit der die Kammer untersagt hat, die folgenden Äußerungen zu verbreiten, Randnummer 2 1. „Anwalt meldete F. mit der Nummer 0. als Aggressive Werbung eingetragen am 20.01.2015 12:00:51 Wiederholte Anrufe bei Verbrauchern, angezeigt wird die 0. . Die Anrufer behaupten wahrheitswidrig, man hätte bereits in der Vergangenheit gespendet – jetzt wollte der Verein wieder 120,00 € abbuchen, was denn der Wunschtermin sei. Als zum Schein darauf eingegangen wird, kommt einige Tage später ein Dankschreiben des F. e.V. samt Spendenbescheinigung. Dieser Verein bucht dann auch das Geld ab. Randnummer 3 Der Verein hat auch eingeräumt, dass – angeblich von einem türkischen Callcenter – in seinem Auftrag telefoniert wurde. (Der Verein sucht aber auch Mitarbeiter für sein eigenes Callcenter in B. in Norddeutschland.) Sowohl der Verein als auch sein Vorsitzender P.S. haben den Angerufenen gegenüber Unterlassungserklärungen abgegeben, in denen sie sich strafbewehrt dazu verpflichten, nicht mehr anzurufen bzw. anrufen zu lassen. Anrufe nach exakt gleichem Muster erfolgten später übrigens auch unter Anzeige der Nummer 1 . ...“ Randnummer 4 2. „hi, ich wurde seit letztem Jahr mehrfach durch illegale Cold-Calls im Auftrag bzw. durch das F. e.V. belästigt. Mind. einmal wurde das Telefonat von denen illegal aufgezeichnet. Ich wurde nicht gefragt ob ich der Aufzeichnung zustimme. Die Aufzeichnungen wurden ohne mein Wissen angefertigt! Ist diese nicht gegeben, und zwar vorab, dann ist der Mitschnitt illegal und ist sogar nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Den Anrufern lagen auch schon persönliche Daten über mich vor. Meiner Meinung nach scheren die sich einen Dreck um geltendes Recht! ... Randnummer 5 Wer geltendes Recht bricht und illegale Cold-Calls für Spendengewinnung nutzt dem stehen auch keine Spenden zu. Randnummer 6 3. „ich bin nicht alleine :-( Zitat: „Nach Kenntnisstand des DZI wirbt der Verein insbesondere im Rahmen von Straßensammlungen ... Randnummer 7 sowie durch die Berichterstattung Randnummer 8 4.„ G. meldete F. e.V. mit der Nummer 0. als Telefonterror hi, das F. e.V. versucht die für sie unangenehmen Berichte über deren Spendenwerbung mit Cold-Calls zu unterdrücken.“ Randnummer 9 den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller mache Cold-Calls. Randnummer 10 Der Antragsteller ist ein Verein, der Spendengelder sammelt. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) ist, betreibt das unter der Adresse „www. t..de“ abrufbare Online-Portal „T.“. Dabei handelt es sich um ein Internetportal für die Rückwärtssuche von Telefonnummern. Nach Eingabe einer Telefonnummer auf der Internetseite werden dem Nutzer Informationen im Zusammenhang mit der entsprechenden Rufnummer angezeigt, insbesondere wer hinter der jeweiligen Rufnummer steht sowie Erfahrungsberichte und Kommentare anderer Nutzer, die unter der angefragten Rufnummer bereits Anrufe erhalten haben. Randnummer 11 Unter der Rufnummer 0. veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite neben der Information, dass diese Nummer dem Antragsteller zugewiesen wird, unter anderem die streitgegenständlichen Äußerungen zu Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „A.“ sowie die Äußerungen zu den Ziffern 3 und 4 des Nutzers „G.“. Unter der Rufnummer 3. veröffentlichte die Antragsgegnerin mit Hinweis, dass auch diese Nummer dem Antragsteller zugeordnet wird, die Äußerung zu Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „R.“. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nutzerkommentare wird auf die Anlage ASt 1 Bezug genommen. Randnummer 12 Hintergrund der streitgegenständlichen Äußerung zu Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „A.“ war, dass dieser, Rechtsanwalt D.S., die Familie B. außergerichtlich wegen unerwünschter Telefonwerbung vertrat. Zu diesem Zweck nahm Rechtsanwalt S. die an die Familie B. gerichteten Anrufe entgegen und bekundete unter Angabe seiner Kanzleianschrift und seiner Kontodaten zum Schein Spendeninteresse, um die Identität der Anrufer herauszufinden. Kein Mitglied der Familie B. hatte zuvor an den Antragsteller gespendet oder sein Einverständnis erklärt, zum Zwecke der Spendenwerbung oder zu einem anderen Zweck von dem Antragsteller angerufen zu werden. Unter dem privaten Telefonanschluss der Familie B. ging am 23.07.2014 ein Anruf mit der Rufnummer 0. ein. Der Anrufer gab an, dass die Familie B. bereits in der Vergangenheit gespendet habe und nunmehr erneut eine Spende iHv. 120 Euro abgebucht werden solle. Zur Feststellung der Identität des Anrufers wurde die Einwilligung erklärt, einen solchen Betrag zum 01.08.2014 einziehen zu lassen. Am 05.08.2014 ging unter dem privaten Telefonanschluss der Familie sodann ein erneuter Anruf unter der gleichen Abgangsrufnummer ein, im Rahmen dessen durch eine Frau „A.W.“ wieder auf eine Spende iHv. 150 Euro in der Vergangenheit hingewiesen wurde. Erneut wurde die Einwilligung in eine Abbuchung erteilt (eidesstattliche Versicherungen Rechtsanwalt S., M.B. sowie R. und W.B. Anlagen AG 1 -2). Daraufhin sendete der Antragsteller zwei Schreiben, datiert auf den 24.07.2014 sowie den 06.08.2014, in denen sich der Vereinsvorsitzende S. des Antragstellers für die Spenden bedankte (Anlagenkonvolut AG 3). Den Schreiben waren von dem Vereinsvorsitzenden unterzeichnete Spendenbescheinigungen beigefügt und die entsprechenden Beträge wurden in der Folgezeit von dem angegebenen Kanzleikonto eingezogen, wobei sich der Antragsteller im Rahmen des Verwendungszweckes erneut für die Unterstützung bedankte. Randnummer 13 Aufgrund dieses Vorgehens auf Unterlassung in Anspruch genommen verpflichtete sich der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2014 gegenüber der Familie B. strafbewehrt dazu, keine telefonische Werbung, insbesondere Spendenwerbung, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung zu betreiben beziehungsweise betreiben zu lassen (Anlage AG 4). Das Schreiben enthielt ebenfalls die Informationen, dass der Antragsteller die Spendenangaben von dem von ihm eingesetzten türkischen Call-Center „T.T.D.T. LTD STI“ erhalten hatte. Randnummer 14 Am 26.11.2014 ging erneut ein Anruf auf dem Privatanschluss der Familie B. unter der Abgangsrufnummer 1. ein, im Rahmen dessen unter Hinweis auf einen Datensatz zu M.B. erneut um eine Spende iHv. 120 Euro gebeten wurde, in die wieder eingewilligt wurde (eidesstattliche Versicherung Rechtsanwalt S. Anlage AG 1). Dem Anruf folgten erneut ein Dankschreiben mit Spendenbestätigung (Anlage AG 5) sowie eine Abbuchung des entsprechenden Betrages. Mit E-Mail vom 04.02.2015 teilte der Antragsteller Rechtsanwalt S. mit, dass die Abbuchung aufgrund dieses Telefonates vom 26.11.2014 vorgenommen wurde. Randnummer 15 Mit Unterlassungserklärungen vom 18.12.2014 verpflichteten sich der Antragsteller erneut sowie auch dessen Vereinsvorsitzender S. persönlich dazu, die Familie B. nicht mehr telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren (Anlage AG 6). Randnummer 16 Mit Email vom 3.11.2014 übersandte der Vorsitzende des Antragstellers Rechtsanwalt S. einen verkürzten Mitschnitt des Telefonates mit Frau „A.W.“ vom 05.08.2014. In eine Aufzeichnung des Gesprächs war nicht eingewilligt worden. Randnummer 17 Am 09.02.2015 rief Herr Rechtsanwalt S. bei dem Call-Center „T.“ in der T. an. Eine dortige Mitarbeiterin erklärte, dass man für den Antragsteller telefoniert hatte. Auf den Vorhalt, dass die Anrufe ohne Einverständnis erfolgt waren, antwortete die Mitarbeiterin, dass dafür „S. [...] bürgen“ müsste und „in seinem Auftrag, mit seinen Nummern und Daten“ und „in seinem Portefeuille“ telefoniert worden war. Im Zuge einer weiteren Recherche stieß Rechtsanwalt S. am 3.12.2014 auf dem Internetportal „E.“ auf ein Stellenangebot, in dem der Antragsteller einen Call-Center-Agenten für den „Arbeitsort: B.“ anzuwerben versuchte (Anlage AG 7). Randnummer 18 Der aus Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung ersichtliche Beitrag des Nutzers „R.“ wurde von J.M. verfasst. Randnummer 19 Hintergrund der Äußerung des Nutzers „G.“, Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung, war die Veröffentlichung des in dem Kommentar aufgenommenen Zitates des D.Z.f.s.F. (DZI) auf dessen Internetseite. Der Kenntnisstand des DZI reichte dabei bis zum Jahr 2013. Bis Mitte 2013 führte der Antragsteller Straßensammlungen durch, seitdem nicht mehr. Auf dem Youtube-Kanal des Antragstellers finden sich zahlreiche Videos, in denen über die Arbeit als Spendensammler für den Antragsteller auf der Straße berichtet wird (vgl. Schriftsatz der Antragsgegner vom 28.05.2015 S. 5). Der aus Ziffer 4 der einstweiligen Verfügung ersichtliche Beitrag stammt ebenfalls von dem Nutzer „G.“. Randnummer 20 Der Vereinsvorsitzende des Antragstellers wandte sich Anfang 2015 wiederholt per E-Mail an die Antragsgegner und forderte diese zur Löschung diverser Behauptungen auf. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 3 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2015 (Anlage ASt 4) forderte der Antragsteller die Antragsgegner erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Löschung der streitgegenständlichen Kommentare aufgrund deren Unwahrheit unter Fristsetzung bis zum 12.02.2015 auf. Eine erneute und ebenfalls erfolglose Abmahnung durch den Vereinsvorsitzenden erfolgte am 25.02.2015 (Anlage ASt 5). Randnummer 21 Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Kommentare zulässig seien, da sie ausschließlich wahre Tatsachenbehauptungen enthalten würden. Randnummer 22 Sie behaupten, dass der Nutzer „R.“ (J.M.), von dem die Äußerung zu Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung stamme, in ähnlicher Weise wie die Familie B. ungenehmigte Telefonanrufe, in denen um Spenden für den Antragsteller gebeten wurde, erhalten habe, dies folge aus der eidesstattlichen Versicherung des J.M. vom 26.02.2015 (Anlage AG 8). Randnummer 23 Hinsichtlich der Straßensammlungen sei unerheblich, ob diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Kommentars durch den Antragsteller noch durchgeführt worden seien, denn die Mitteilung stelle auf den Kenntnisstand des DZI ab und dieser liege im Jahr 2013, denn dem DZI lägen für das Jahr 2014 – unstreitig – keine Unterlagen des Antragstellers vor. Die Behauptung sei damit wahr. Soweit man die Äußerung dahingehend verstehe, dass der Antragsteller weiterhin Straßensammlungen durchführe, sei eine solche Falschbehauptung nicht geeignet, das Ansehen des Antragstellers herabzusetzen, da sie nur in einem zeitlich unerheblichen Umfang nicht mehr zutreffend sei. Randnummer 24 Die Antragsgegner beantragen, Randnummer 25 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.03.2015 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen. Randnummer 26 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 27 die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Randnummer 28 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die angegriffenen Äußerungen unwahr seien. Insbesondere habe er keine Cold-Calls durchgeführt und habe mit den in den Kommentaren erwähnten Telefonnummern nichts zu tun. Es sei keine illegale Aufzeichnung eines Telefonats erstellt worden, die Berichterstattung sei herabsetzend und schmähend. Randnummer 29 Er trägt – von den Antragsgegnern unbestritten – vor, dass die Telefonanrufe zur Spendengewinnung bei den Nutzern „A.“ und „G.“ ohne seine Kenntnis und seinen Willen durchgeführt worden seien. B.M., der ein Callcenter in I. und ein Netzwerk externer Telefonisten betreibe, habe diese Anrufe aufgrund eines Auftrages eines Partners von „T.“ durchgeführt. Dieser Auftrag habe beinhaltet, für den Antragsteller Bestandsspender, die mit solchen Anrufen einverstanden seien, zu kontaktieren und um weitere Spenden zu bitten. Die angestellten und freiberuflichen Telefonisten hätten jedoch auch „Cold-Calls“ durchgeführt, für die es weder seitens „T.“, noch von seiner – des Antragstellers - Seite einen Auftrag oder sonst eine Genehmigung gegeben habe. Zu diesen Verfehlungen habe es kommen können, da B.M. aufgrund einer Erkrankung eine Kontrolle über die Arbeit der Telefonisten nur sehr eingeschränkt möglich sei. Da B.M. und seinem Team bekannt gewesen sei, dass der Antragsteller keine „Cold-Calls“ dulden werde, sei weder „T.“ noch er, der Antragsteller, über diese informiert worden. Die gewonnen Spendengelder seien sodann über den Partner von „T.“ an „T.“ und von dort schließlich an ihn weitergeleitet worden. Die Abbuchungen seien im guten Glauben, es handele sich um Bestandsspender, erfolgt. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Vereinsvorsitzenden S. (Anlage ASt 2) sowie aus der eidesstattlichen Versicherung des B.M. (ASt 9). Bei diesem Vorgehen seien Telefonnummern, die denen des Antragstellers ähnlich seien, gebucht worden, um eine Nähe zu dem Antragsteller zu erzeugen. Randnummer 30 Aufgrund dieser Konstellation vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass ihn keine Verantwortlichkeit bezüglich der „Cold-Calls“ treffe, diese seien durch ihn nicht durchgeführt worden und könnten ihm auch nicht zugerechnet werden. Die Anrufe seien durch einen „Geschäftsführer ohne jeglichen Auftrag und ohne Genehmigung“ durchgeführt worden, um über einen Partner von „T.“ Provision zu generieren. Daher seien die Behauptungen, der Antragsteller führe „Cold-Calls“ durch sowie alle damit einhergehenden Äußerungen unwahr. Auch sei dementsprechend die eidesstattliche Versicherung des Vereinsvorsitzenden S. (Anlage ASt 2), in der dieser jegliche Verbindung zu den Abgangsrufnummern der Spendenanrufe, die Durchführung von „Cold-Calls“ sowie die ungenehmigten Aufzeichnung von Telefongesprächen – jeweils durch den Antragsteller – in Abrede nehme, zutreffend. Randnummer 31 Der Antragsteller vertritt ferner die Auffassung, dass es sich auch bei der Äußerung zu Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „G.“ um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele. Hierfür trägt er vor, dass seit Mitte 2013 keine Straßensammlungen mehr durchgeführt würden, da diese technisch und rechtlich aufwendig seien und überdies in einem schlechten Ruf stünden. Es würde durch die Verlinkung des Zitates des DZI versucht, den falschen Anschein einer offiziellen Aussage zu wecken. Randnummer 32 Überdies ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Einforderung der strafbewährten Unterlassungserklärung sowie der Vertragsstrafe rechtsgrundlos erfolgt seien. Diesbezüglich trägt der Antragsteller – unbestritten – vor, dass die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung sowie eine Zahlung der Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung aufgrund des Irrtums erfolgt seien, es habe sich um Anrufe gehandelt, die, zwar versehentlich, aber dennoch in seinem Auftrag durch das autorisierte Callcenter „T.“ durchgeführt worden seien. Randnummer 33 Die eidesstattliche Versicherung des J.M. (Nutzer „G.“) sei unsubstantiiert, zudem sei auch dieser Anruf nicht zurechenbar. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 03.07.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 30.03.2015 aufzuheben. Ein Unterlassungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Äußerungen steht dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Randnummer 36 I. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn ein rechtwidriger Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers liegt durch die streitgegenständlichen Äußerungen nicht vor. Randnummer 37 Zwar ist der Antragsteller durch die Äußerungen in großen Teilen tatsächlich in seinen Rechten beeinträchtigt, denn diese sind geeignet, das berufliche Ansehen und den Ruf des Antragstellers in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Jedoch ist für die Frage, ob die Antragsgegner gleichwohl die zitierten Äußerungen verbreiten dürfen, entscheidend, ob dieselben widerrechtlich sind. Nach der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung, bei der im Ergebnis die Rechtswidrigkeit nur gegeben ist, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen, hier des Antragstellers, die schutzwürdigen Belange der anderen Seite, der Antragsgegner, überwiegt, ist im Ergebnis ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers durch keine der beanstandeten Äußerungen gegeben. Randnummer 38 1. Die Äußerungen zu Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung des Nutzers „A.“ sind rechtmäßig, da es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Wahre Tatsachenbehauptungen sind dabei in einem so weiten Umfang hinzunehmen, da das Persönlichkeitsrecht seinem Träger keinen Anspruch darauf verleiht, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 97, 391, 403). Randnummer 39
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