Internationale Zuständigkeit: Inlandszuständigkeit bei grenzüberschreitender Urherrechtsverletzung im Internet Orientierungssatz Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei einer grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzung (hier: Abrufbarkeit geschützter Fotografien in einem Internetblog eines amerikanischen Domain-Inhabers) ergibt sich bereits aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der beanstandeten Inhalte im Inland. (Rn.71) (Rn.81) Tenor 1. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits international zuständig. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Klage, mit der die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des behaupteten öffentlichen Zugänglichmachens von Fotografien über den Dienst „B.“ in Anspruch nimmt. Randnummer 2 Die im Inland ansässige Klägerin ist Studentin und selbständige Fotografin. Sie nimmt für sich in Anspruch die nachfolgend dargestellten Fotografien mit den Titeln „b.“, „t. l. o. t. c.-c.-s.“ und „s.“, und erstellt zu haben: Randnummer 3 Bilder entfernt Randnummer 4 Zudem macht sie geltend, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den nachfolgend dargestellten Fotografien mit den Titeln „o.“, „s. & h.“ und „n.“ zu sein, die ihr Ehemann, zugleich Prozessbevollmächtigter der Klägerin, erstellt haben will: Randnummer 5 Bilder entfernt Randnummer 6 Die Beklagte mit Sitz in den USA betreibt den Dienst „B.“, welcher in Deutschland unter anderem unter der Domain www. b..com und www. b..de abrufbar ist. Dieser Dienst ermöglicht es Internetnutzern, die über einen Account bei der Beklagten verfügen, „Weblogs“ (kurz: „Blogs“) zu erstellen und diese mit Inhalten, unter anderem Fotografien, zu bestücken. Fotografien können entweder direkt auf den Servern der Beklagten hochgeladen oder von anderen Orten im Netz mittels Verlinkung („framing“, „inline link“) eingebunden werden.Auf der Benutzeroberfläche werden die Einträge - sog. Posts - auf einer Pinnwand dargestellt, wobei die neueren Posts die älteren nach unten verdrängen. Ältere Posts können anhand ihres Datums in einem nach Monaten und Jahren sortierten Archiv wieder aufgerufen werden. Randnummer 7 Bei der Anlage eines neuen Blogs müssen Nutzer einen Namen wählen, der zusammen mit der vorangestellten Schema-Bezeichnung „http://“, der nachgestellten Second-Level-Domain sowie der Domain „b..com“ die URL „http://blogname. b..com“ bestimmt, unter welcher der Blog zukünftig erreichbar sein wird. Der Dienst B. weist die Besonderheit auf, dass die Server des Dienstes vor der Auslieferung von Inhalten die IP-Adresse des anfragenden Nutzers analysieren. Dabei wird ermittelt, in welchem Land der Nutzer während seines Zugriffs wahrscheinlich mit dem Internet verbunden ist. Ergibt die Prüfung, dass sich ein Nutzer in Deutschland befindet und er über die URL „http://blogname. b..com“ auf einen Blog zugreifen möchte, so wird dieser auf die entsprechende URL mit länderspezifischer Top-Level-Domain „http://blogname. b..de“ weitergeleitet, unter der sämtliche Inhalte des Dienstes gespiegelt sind. Unter dieser URL wird sodann der aufgerufene Blog angezeigt. Randnummer 8 Die Klägerin macht geltend, dass einzelne der streitgegenständlichen Fotografien in verschiedenen von der Beklagten gespeicherten Blogs unter anderem unter den folgenden URL auf den Servern der Beklagten gespeichert und im Inland abrufbar gewesen seien: Randnummer 9 „B.“ Randnummer 10 • http://.html Randnummer 11 • http://.html Randnummer 12 „O.“ Randnummer 13 • http://.html Randnummer 14 • http://.html Randnummer 15 „t. l. o. t. c.-c. s.“ Randnummer 16 • http://.html Randnummer 17 • http://.html Randnummer 18 „s. & h.“ Randnummer 19 • http://.html Randnummer 20 • http://.html Randnummer 21 „S.“ Randnummer 22 • http http://.html Randnummer 23 • http http://.html Randnummer 24 „N.“ Randnummer 25 • http:// Randnummer 26 • http:// Randnummer 27 Der Blog „2..de“ wird von einem Blogger mit Sitz in K. L. betrieben und ist ursprünglich in der indonesischen Sprache Bahasa Indonesia verfasst. Im Zentrum dieses Blogs stehen die sog. Posts, die jeweils mit einem Datum versehen sind und aus Bildern mit Textanteilen bestehen. Zum Teil stellt er auch Bildergalerien in seinen Blog ein. Am rechten, oberen Rand der Benutzeroberfläche befindet sich ein Feld in dem der Nutzer des Blogs eine Sprachauswahl vornehmen kann. Randnummer 28 Der Blog „9..de“ wird aus dem süd-ostasiatischen Raum betrieben und ist ebenfalls in der Sprache Bahasa Indonesia verfasst. Den Posts sind in diesem Blog jeweils Bilder hinzugefügt, die sich thematisch auf den Text beziehen. Am rechten Rand des Fensters befindet sich ein Feld, das es dem Nutzer ermöglicht, anhand von illustrierten Landesflaggen eine Sprachauswahl vorzunehmen. Der Blog verfügt überdies über einen sog. „Flag Counter“, der registriert, wie viele Besucher den Blog aus welchem Land aufrufen. Randnummer 29 Der unter dem Namen „c..de“ registrierte Blog ist in portugiesischer Sprache verfasst. Der Blog präsentiert Texte und Bilder. Über ein Übersetzungstool verfügt dieser Blog nicht. Bei den Blogeinträgen handelt es sich um Gedichte, die jeweils mit Bildern illustriert sind. Die Bilder können in sozialen Netzwerken geteilt werden. Dieser Blog hat über 21.542 Besucher. Randnummer 30 Der Blog „m..de“ wird von dem spanischen Buchautor E. d. l. P. Z. betrieben und ist in spanischer Sprache verfasst. Es handelt sich ausweislich der Überschrift des Blogs um das sog. blogscriptum des Schriftstellers, in dem er täglich Erlebtes wiedergibt und mit seinen Lesern persönliche Gedanken teilt. Die Beiträge enthalten sowohl Texte als auch Bilder. Ein Übersetzungstool bietet diese Seite nicht an. Der Blog hat über 65.000 Besucher. Randnummer 31 Der Blog l..de wird von L. G. in italienischer Sprache betrieben, eine Übersetzungsfunktion bietet dieser Blog nicht. Er enthält Texte und Bilder zu unterschiedlichsten Themen. Randnummer 32 Der Blog m1.de, dem eine französischsprachige Erläuterung der Inhalte vorangestellt ist, enthält Bilder und Bildergalerien mit überwiegend erotischem Inhalt. Der Blog wird täglich um neue Bilder ergänzt. Randnummer 33 Bei dem unter dem Namen „f..de“ registrierten Blog handelt es sich um einen griechischen Blog, der ursprünglich in griechischer Sprache verfasst ist. Thematisch befassen sich die Blogeinträge mit Bereichen rund um den griechischen Sport. Randnummer 34 Der unter der Bezeichnung „d..de“ registrierte Blog ist in italienischer Sprache verfasst. Auf der Startseite werden jeweils Bilder mit einem Text gezeigt. Die Bilder enthalten weitestgehend erotische Motive. Der Text ist hierbei zunächst grau und wirkt auf dem Hintergrund transparent. Erst durch einen Klick auf den Post wird die Schrift in roter Schriftfarbe dargestellt. Dieser Blog weist über 10.078 Besucher auf. Randnummer 35 Die Klägerin informierte die Beklagte durch Schreiben vom 22.03.2013 (Anlage O), gerichtet an die G. G. GmbH, unter Angabe der jeweiligen URL darüber, dass unter anderem die Fotografien „b.“, „o.“, „s.“ und „n.“ in den Blogs „2.“, „9.“, „c.“, „m.“, „f.“ und „d.“ abrufbar gewesen seien. Ob diesem Schreiben Screenshots der beanstandeten Blogeinträge beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Mit E-Mail vom 26.03.2013 erbat die Beklagte, an die die G. G. GmbH das Schreiben vom 22.03.2013 weitergeleitet hatte, weitere Informationen über die geltend gemachte Rechtsverletzung (vgl. nicht nummerierte Anlage nach Anlage A 3.5). Mit Schreiben vom 26.03.2013 übermittelte die Klägerin der G. G. GmbH zwei eidesstattliche Versicherungen, in der sie unter anderem ihre Berechtigung in Bezug auf die beanstandeten Fotografien darlegt. Randnummer 36 Mit E-Mail vom 09.04.2013 (nicht nummerierte Anlage nach Anlage A3.5) und 13.04.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Zugriff auf die betreffenden Inhalte über die Blogs „2.“, „9.“, „f.“ und „d.“ deaktiviert habe, die beanstandete Fotografie im Blog „c.“ nicht identifiziert habe und die Beanstandung betreffend den Blog „m.“ nicht habe nachvollziehen könne. Mit Schreiben vom 03.06.2013 (Anlage 5) beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagte unter anderem, dass in den Blogs „2.“ und „9.“ das Foto „b.“ und in dem Blog „c.“ das Foto „o.“ angeblich erneut abrufbar gewesen sein soll. Mit E-Mail vom 13.06.2013 erbat die Beklagte weitere Informationen bezüglich der beanstandeten Inhalte. Mit Schreiben vom 27.06.2013 übermittelte die Klägerin der Beklagten den Entwurf einer Klagschrift, in der sie weitere URL beanstandete (Bl. 67) und entsprechende Screenshots beifügte. Mit E-Mail vom 17.07.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe die beanstandeten Inhalte gelöscht. Mit E-Mail und Fax vom 18.07.2013 (Ablage A 28) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass in dem Blog „l.“ die Fotografie „s. & h.“ und in den Blogs „m1“ und „f.“ die Fotografie „l. o. t. c.-c. s.“ abrufbar war. Mit E-Mail vom 23.07.2013 (Anlage A 31) teilte die Beklagte der Klägerin die Löschung der beanstandeten Fotografien mit. Im Mai oder Juni 2014 will die Klägerin schließlich festgestellt haben, dass diese Inhalte in den betreffenden Blogs ebenso wie die Fotografien „s.“ und „n.“ in den Blogs „f.“ und „d.“ abrufbar gewesen sein sollen. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 macht die Klägerin geltend, dass die Fotografie „t. l. o. t. c.-c. s.“ am 19.05.2015 im Blog „f.“ abrufbar gewesen sei. Randnummer 37 Die Klägerin meint, die deutschen Gerichte seien international und das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Die Blogs richteten sich ausweislich der Domain „b..de“ an ein deutsches Publikum. Die Umleitung auf „b..de“ zeige außerdem, dass sich der Dienst bewusst an deutsche Nutzer richte. Zudem gebe es auf einigen Blogs Übersetzungstools. Zudem sei der Textanteil im Vergleich zum Bildanteil teilweise sehr gering oder auch nicht eingeblendet. Außerdem sei nicht ersichtlich aus welchem Land der jeweilige Blog stamme. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Herkunftsland der Blogs auch Deutschland sei. Randnummer 38 Die Klägerin macht in der Sache geltend, die Beklagte hafte täterschaftlich wegen der nach ihrer Behauptung wiederholten Abrufbarkeit der Fotografien in den jeweiligen Blogs auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Sie habe die Beklagte hinreichend genau auf die Rechtsverletzungen hingewiesen. Aus diesem Grund habe die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass die beanstandeten Fotografien nicht erneut hätten abgerufen werden können. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 41 1. […] Randnummer 42 2. unter Androhung von Ordnungsgeld bis 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu fünf Monaten, es zu unterlassen die Kunstwerke der Klägerin „b.“, „o.“, “ t. l. o. c.-c.-s.“, „s. & h.”, „n.”, „s.” entsprechend den dieser Klage beigefügten Ausdrucke (A22-A27) öffentlich zugänglich machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen wie geschehen über die von ihr betriebene Plattform www. b..com bzw. www. b..de unter den folgenden URL Randnummer 43 „B.“ Randnummer 44 • http://.html Randnummer 45 • http://.html Randnummer 46 „O.“ Randnummer 47 • http://.html Randnummer 48 • http://.html Randnummer 49 „t. l. o. t. c.-c. s.“ Randnummer 50 • http://.html Randnummer 51 • http://.html Randnummer 52 „s. & h.“ Randnummer 53 • http://.html Randnummer 54 • http://.html Randnummer 55 „S.“ Randnummer 56 • http http://.html Randnummer 57 • http http://.html Randnummer 58 „N.“ Randnummer 59 • http:// Randnummer 60 • http://. Randnummer 61 3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, in dem sie die Klagantrag zu 1. genannten Bilder auf ihren Servern gelagert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat und wer für den Upload der Kunstwerke verantwortlich ist und wie oft das Bild auf ihren Seiten angeklickt oder heruntergeladen worden ist. Randnummer 62 4. der Klägerin Schadensersatz zu zahlen in Höhe von 30.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Randnummer 63 5. der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten in Höhe von 1.761,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Randnummer 64 Die Beklagte beantragt, Randnummer 65 die Klage abzuweisen. Randnummer 66 Sie ist der Auffassung, die deutschen Gerichte seien für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 32 ZPO international nicht zuständig, weil sich keiner der in Rede stehenden Blogs an deutsche Internetnutzer richte. Die internationale Zuständigkeit dürfe sich nicht allein nach der Abrufbarkeit im Inland richten, da dies zu einer Vervielfachung der Gerichtsstände führe. Vielmehr könnten nur solche Inhalte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen, die bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar seien. Allein die Weiterleitung der deutschen Nutzer auf die Domain b..de begründe nicht, dass die entsprechenden Blogs bestimmungsgemäß im Inland abrufbar seien. Dies erfolge allein aus technischen und regulatorischen Gründen. Maßgeblich sei vielmehr die in den Blogs verwendete Sprache. Da sich alle in Rede stehenden Blogs ausschließlich an ausländische Leser richteten, sei die Zuständigkeit im Inland nicht gegeben. Übersetzungstools hingegen würden lediglich den Dienst G. Translate einbinden, der keine adäquate Übersetzung bieten könne. Randnummer 67 In der Sache nimmt die Beklagte bereits die Berechtigung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Fotografien in Abrede. Zudem bestreitet sie, dass die Fotografien überhaupt auf den Servern der Beklagten gespeichert gewesen seien. Aus den mit der Klageschrift vorgelegten Screenshots ergeb sich allein, dass die Fotografien in die Blogs eingebunden gewesen seien. Das Einbinden stelle keine Urheberrechtsverletzung dar. Im Übrigen bestreitet sie, dass die Fotografien in den streitgegenständliche Blogs unrechtmäßig vorgehalten würden. Selbst wenn die beanstandeten Fotografien auf Servern der Beklagten unrechtmäßig gespeichert gewesen wären, sei sie, die Beklagte, von einer Haftung für eine etwaig rechtswidrige Nutzung der Fotografien gemäß § 10 TMG freigestellt. Sie habe nämlich von diesen Rechtsverletzungen keine Kenntnis gehabt. Dies folge schon daraus, dass dem Schreiben vom 22.03.2013 weder Screenshots noch Beschreibungen der Fotografien beigefügt gewesen seien, die eine Identifizierung der behaupteten Rechtsverletzung erlaubt hätten. Auch habe die Klägerin ihr zum Teil nur die URL von Archivseiten mitgeteilt, unter denen die Inhalte selbst nicht gespeichert, sondern nur verlinkt seien. Insofern habe dieses Schreiben schon keine Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung ausgelöst. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, ob sie Dritten Lizenzen zur Internetnutzung der Bilder eingeräumt habe und diese Dritten die Bilder rechtmäßig im Netz nutzten. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, sämtliche ihr obliegende Prüfpflichten erfüllt. Randnummer 68 Das Gericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 27.08.2014 angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage gesondert verhandelt wird. Im Einverständnis mit den Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Entscheidungsgründe Randnummer 69 Die deutschen Gerichte sind für diesen Rechtsstreit international zuständig. Randnummer 70 I. Eine isolierte Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, auch über einzelne Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. § 280 Rn. 7 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 16.06.2005, IX ZR 219/03), ist nach § 280 ZPO Abs. 2 zulässig und im Hinblick auf die selbständige Anfechtbarkeit des die internationale Zuständigkeit bejahenden Zwischenurteils (vgl. nur BGH NJW 2003, 426 f.) vorliegend aus prozessökonomischen Gründen geboten. Randnummer 71 II. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist vorliegend nach § 32 ZPO gegeben. Randnummer 72 1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.). § 32 ZPO gilt für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte entsprechend (vgl. nur BGH GRUR 2010, 628 Rn. 14 - Vorschaubilder), soweit keine anderen vorrangig zu berücksichtigenden Zuständigkeitsvorschriften anwendbar sind. Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, AfP 1994, 288, 290; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 14, 16). Der Gerichtsstand des § 32 ZPO hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung (schlüssig) behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2012, 621 Rn. 18 - Oscar mwN zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 32 Rn. 19). Sinn und Zweck der Eröffnung eines deliktischen Gerichtsstandes ist einerseits die vom Gesetzgeber angenommene Sachnähe des Gerichts am Ort des deliktischen Geschehens, die der erleichterten Sachverhaltsaufklärung dient, andererseits die geringere Schutzbedürftigkeit des Beklagten, der wegen einer behaupteten unerlaubten Handlung in Anspruch genommen wird. Randnummer 73 Höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob für die Begründung des Inlandsgerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Urheberrechtsverletzungen, die über das Internet begangen worden sind, neben der bloß technischen Abrufbarkeit weitere Kriterien erforderlich sind (ohne weitere Diskussion dies bejahend BGH GRUR 2010, 628 Rn. 14 - Vorschaubilder I; vgl. in diesem Sinne auch die überwiegende Lit.: Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. § 105 Rn. 14; Wild in Loewenheim/Schricker; UrhR, 4. Aufl. § 105 Rn. 16; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 105 Rn. 36; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 32 Rn. 17; a.A. Katzenberger in Loewenheim/Schricker, Vor §§ 120 Rn. 172, jeweils nwM; vgl. zum Marken- und Lauterkeitsrecht Glöckner/Kur, GRUR-Beilage 2014, 29 ff.). Randnummer 74
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