Beteiligung an einem Schiffsfonds: Schadenersatzanspruch aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinn Orientierungssatz 1. Gründungskommanditisten sind gegenüber dem als Kommanditist oder als Treugeber (über die Treuhand-Kommanditistin als den Kommanditanteil des Anlegers haltende Treuhänderin) beitretenden Kapitalanleger zu einer zutreffenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage verpflichtet. (Rn.28) 2. Anerkannt ist, dass die geschuldete Aufklärung auch durch einen Emissionsprospekt geschehen kann, wenn dieser eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage enthält. (Rn.30) 3. Geschäfte zur Absicherung gegen Devisenkurs- und Zinsschwankungen sind im internationalen Handels- und Geschäftsverkehr üblich und entsprechen kaufmännischer Sorgfalt, wenn das betreffende Unternehmen - vorliegend die Fondsgesellschaft - auch in fremder Währung Geschäfte tätigt. Einer diesbezüglichen Aufklärung bedarf es daher nicht. (Rn.42) 4. Hatte der Anleger den Prospekt übersandt bekommen, lag es an ihm, ob und wie lange er sich für ein Studium des Prospekts Zeit nahm und wann er seine Anlageentscheidung traf. (Rn.43) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 170/15 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung und auf Feststellung in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger beteiligte sich mit der aus Anl.K1 ersichtlichen Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) im Jahre 2005 mittelbar als Treugeber über den Treuhänder an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“, und zwar mit einer Summe von € 25.000,00 zzgl. eines Agios von 2%. Er wählte dabei die „Variante 1“, bei der die Zeichnungssumme (Beteiligungssumme zzgl. Agio) mit einer einmaligen Zahlung zu leisten war. Randnummer 3 Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Gründungsgesellschafterinnen der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“. Die Beklagte zu 3) ist außerdem die Treuhandkommanditistin, auch bezeichnet als „der Treuhänder“. Randnummer 4 Hinsichtlich der Beteiligung an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ war seinerzeit der aus Anl. K5 ersichtliche Prospekt herausgegeben worden. Randnummer 5 Zeitlich vor der Zeichnung der Beteiligung hatte der Kläger ein Telefongespräch mit der Beklagten zu 1) geführt. Über Einzelheiten jenes Telefonats besteht zwischen den Parteien Streit. Randnummer 6 Der Kläger zahlte den genannten Beteiligungsbetrag von € 25.000,00 zzgl. des Agios von 2%. Randnummer 7 Der Kläger erhielt späterhin als Ausschüttungen bezeichnete Zahlungen von insgesamt € 4.250,00. Er zahlte späterhin einen Sanierungsbeitrag von € 3.429,00. Randnummer 8 Der Kläger macht geltend, er nehme die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch; außerdem würden die Beklagten über § 278 BGB für die fehlerhaften Angaben der Beklagten zu 1) haften. Randnummer 9 Er, der Kläger, sei nicht anlegergerecht beraten worden und es sei auch keine anlagegerechte Beratung erfolgt. Er, der Kläger, sei seiner Zeit beratungsbedürftig gewesen. Durch etwaige anderweitige Fonds-Zeichnungen habe er keine Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt bzw. erworben, da jede Zeichnung im blinden Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Beraters erfolgt sei und keine Einarbeitung in die Tücken und Fallstricke geschlossener Fonds stattgefunden habe. Im Alter von 65 Jahren sei ihm, dem Kläger, klar geworden, dass für ihn nur eine sichere Anlage in Betracht komme, um ein Zubrot im Alter zu haben und als Familienvorsorge (für die Kinder, gegebenenfalls als Unterstützung beim Hausbau). Im Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei dies auch erwähnt worden. Er (der Kläger) habe bei dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ein gutes Gefühl gehabt, da der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) einen seriösen Eindruck gemacht habe. Auf die streitgegenständliche Beteiligung sei er (der Kläger) durch ein Anschreiben der Beklagten zu 1) aufmerksam gemacht worden. Das Beratungsgespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei telefonisch mindestens ca. 8 Tage vor der Zeichnung, mithin um den 03.04.2005, erfolgt, und habe nach seiner (des Klägers) Erinnerung ca. 5 Minuten gedauert. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei anhand des Prospektes geschult worden und auch geschult gewesen, die Prospektinformationen im Beratungsgespräch zu verwenden. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) habe vom Prospekt abweichende Angaben gemacht, wofür es zu einer Haftung komme (Verharmlosung der Risiken/Beschwichtigung/Beschönigung u.s.w.). Den Anlageprospekt habe er (der Kläger) erst wenige Tage vor der Zeichnung erhalten. Der Prospekt habe damit mindestens am Tag der Zeichnung vorgelegen. Er (der Kläger) habe sich mit der Zeichnung beeilt, da es in den regelmäßigen Schreiben der Beklagten zu 1) geheißen habe, dass „bald Teilnahmeschluss“ sei. Den Prospekt habe er (der Kläger) zur Kenntnis genommen, indem er ihn quergelesen und dabei die Schlagworte aus dem Beratungsgespräch wieder entdeckt habe. Am 11.04.2005 habe er dann die Zeichnung vorgenommen. In Kenntnis der Prospektfehler bzw. Beratungsfehler hätte er (der Kläger) die Beteiligung nicht gezeichnet. Randnummer 10 Der Emissionsprospekt weise eine Reihe von Fehlern auf. Die Darstellung der Risiken und der Ermittlung der Charterraten sei fehlerhaft und sie würden der dem Beklagten bekannten Volatilität des Schiffsmarkes nicht gerecht werden. Es werde weder dargestellt auf welche Art und Weise die Charterraten ermittelt worden seien noch seien erkennbare Auswirkungen einschlägiger und zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits veröffentlichter Indizes berücksichtigt. Es werde in dem Emissionsprospekt nicht auf die Risiken mangelnder Anschlussbeschäftigung des Investitionsobjektes nach Beendigung des Chartervertrages und deren Auswirkung für die prospektierten Charterraten hingewiesen. Dem Anleger werde suggeriert, es handelte sich insbesondere bei langfristigen Charterverträgen um ein weiteres Sicherheitskriterium, dass durch eine Kaufoption des Charters „abgerundet“ werde. Auf den hierdurch hervorgerufenen Interessenkonflikt zwischen dem Charterer und dem Anleger, sowie auf die äußerst erhebliche und bereits vor dem Beitrittszeitpunkt absehbare Volatilität der Charterraten weise der Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend hin. Ferner seien auch die steuerrechtlichen Darstellungen fehlerhaft und unzureichend. Außerdem informiere der Emissionsprospekt die Anleger nicht ausreichend über die Auswirkungen und Angemessenheit des Kaufpreises des Schiffes. Das Investitionsobjekt sei gemessen an dem Alter und der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Marktlage überteuert gewesen. Die Schiffsbetriebskosten seien fehlerhaft dargestellt und deren Ermittlung nicht nachvollziehbar in dem Emissionsprospekt dargestellt. Insbesondere der Hinweis auf die vermeintlich bestehende und nicht näher dargelegte langjährige Erfahrung des Bereederers reiche hierzu nicht aus. Bereits aus der ex ante Betrachtung würde sich unter Berücksichtigung einschlägiger Indizes schließen lassen, dass die Betriebskosten zu niedrig kalkuliert worden seien. Ferner weise der Emissionsprospekt nicht ausreichend auf das Risiko bestehender Interessenkollisionen der weitgehend miteinander verflochtenen Beteiligten und Vertragspartner des Fonds-Konzepts hin. Des Weiteren informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über den hohen Weichkostenanteil und die Fremdfinanzierungsquote und stelle insbesondere die Höhe des Weichkostenanteils nicht korrekt dar. Zudem informiere der Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend über das Insolvenzrisiko von Gründungsgesellschafter und Treuhandgesellschaften, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen und Risiken zur Fortführung des Fondsbetriebes. Außerdem würden die Haftungsrisiken des Anlegers in dem Emissionsprospekt nicht bzw. nicht ausreichend dargestellt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Kommanditistenhaftung nach §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB. Er (der Kläger) sei nicht weiter darüber informiert worden, dass die Zahlung vermeintlicher Ausschüttungen zumindest in ersten Jahren nach Schließung des Fonds lediglich Entnahmen darstellen würden, die die Außenhaftung wieder aufleben lassen. Ferner weise der Emissionsprospekt nicht darauf hin, dass sogenannten loan-to-value Klauseln bestehen würden, die den finanzierenden Banken im Falle des Überschreitens weitgehend die finanzielle Verfügungsgewalt übertragen in einem besonders hohen Maße die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinflussen würden. Ferner informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung. Darüber hinaus informiere der Emissionsprospekt nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko. Entsprechende Hinweise würden sich lediglich an versteckter Stelle im Emissionsprospekt finden und sie würden verharmlost. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten der von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler wird auf das Vorbringen des Klägers in der Klagschrift und in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 28.11.2014 und 03.02.2015 Bezug genommen. Randnummer 12 Der Kläger stellt folgende Anträge: Randnummer 13 I. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 24.679,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit 04.11.2005 bis 31.12.2013 und in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.01.2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klagepartei an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ vom 11.04.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von € 25.000,00. Randnummer 14 II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ vom 11.04.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von € 25.000,00 in Verzug befinden. Randnummer 15 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ vom 11.04.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von € 25.000,00 zu ersetzen. Randnummer 16 IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ vom 11.04.2005 mit einem Nominalbeteiligungsbetrag von € 25.000,00 freizustellen. Randnummer 17 V. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.722,35 zu bezahlen und von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 868,88 freizustellen. Randnummer 18 Die Beklagten beantragen, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen und machen u.a. geltend, dass der Emissionsprospekt zutreffend und hinreichend über die mit der in Rede stehenden Kapitalanlage verbundenen Risiken aufkläre. Randnummer 21 Ferner trägt die Beklagte zu 1) vor, dass ein Beratungsgespräch zwischen ihrem (der Beklagten zu 1) Geschäftsführer und dem Kläger bezüglich einer Kapitalanlage in die „F. Fonds Nr.26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ nicht stattgefunden habe. Aus den bei ihr (der Beklagten zu 1) vorhandenen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger lediglich die Beitrittsunterlagen, d.h. den Emissionsprospekt nebst Beitrittserklärungs-Formular, angefordert habe. Ob dies schriftlich oder telefonisch geschehen sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Randnummer 22 Des weiteren erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 Bezug genommen. Randnummer 24 Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben der Beklagten zu 1) in dem vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 26 Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche weder auf der Grundlage eines vertraglichen Schadensersatzanspruches noch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311, 280 BGB) noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Randnummer 27 Der Kläger kann von den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht Schadensersatz verlangen. Randnummer 28 1. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) Gründungsgesellschafterinnen der „F. Fonds Nr. 26 MS ‚C.B.‘ GmbH & Co. Containerschiff KG“ (im weiteren nur: Fonds-Gesellschaft) waren (oder sie jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die in Rede stehende Beteiligung zeichnete, bereits Kommanditisten der Fonds-Gesellschaft waren und sie demgemäß nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wie Gründungskommanditisten haften), ist ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht gegeben, weil den Beklagten keine Pflichtverletzungen anzulasten sind. Zwar ist anerkannt, das die Gründungskommanditisten gegenüber dem als Kommanditist oder als Treugeber (über die Treuhand-Kommanditistin als den Kommanditanteil des Anlegers haltende Treuhänderin) beitretenden Kapitalanleger zu einer zutreffenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage verpflichtet sind. Die Beklagten zu 2) und zu 3) habe diese Pflicht aber nicht verletzt. Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.