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Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer 6 TaBV 1/15 Beschluss Anfechtung - Betriebsratswahl - Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen - Betriebsteil - Anor

Obsah (4)§ 24§ 19§ 1§ 4

Anfechtung - Betriebsratswahl - Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen - Betriebsteil - Anordnung einer Briefwahl Leitsatz 1. Bei einem Unternehmen, das Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand hat, muss d

§ 24Abs. 2 WO (juris: Betr

VGDV1WO), bei denen sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses ergibt. (Rn.66) 2. Unterhält der Arbeitgeber im Beschäftigungsbetrieb eine eigene betriebliche Organisation, kann es sich um einen Betriebsteil i.S.

§ 24Abs. 3 WO (juris: Betr

VGDV1WO) handeln. In diesem Fall hat der Wahlvorstand nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob aufgrund der räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb eine schriftliche Stimmabgabe geboten ist. (Rn.73)

  1. Liegen die Voraussetzungen für eine schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 2 WO (juris: BetrVGDV1WO) bzw. § 24 Abs. 3 WO (juris: BetrVGDV1WO) in einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen für alle oder für die ganz überwiegende Zahl von Arbeitnehmern vor, ist es zulässig, dass der Wahlvorstand generell oder für die ganz überwiegende Zahl von Arbeitnehmern Briefwahl anordnet. (Rn.84) Orientierungssatz (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 41/15) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,
  2. November 2014, 15 BV 10/14, Beschluss nachgehend BAG,
  3. August 2017, 7 ABR 41/15, Beschluss: Einstellung Verfahren (nicht dokumentiert) Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 11) wird der Beschluss

Arbeitsgerichts Hamburg vom

  1. November 2014 – 15 BV 10/14 – abgeändert. Die am
  2. März 2014 stattgefundene Wahl

Betriebsrates,

Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion wird für unwirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 13) betreibt bundesweit ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen mit mehreren 100 unselbstständigen Niederlassungen. Rund 90 % ihrer Mitarbeiter sind „überbetriebliche Mitarbeiter“, d.h. Mitarbeiter im Einsatz bei Kunden, die von rund 10 % internen Mitarbeiter betreut werden. In so genannten R. Projekten sind überbetriebliche Mitarbeiter langfristig bei Kunden beschäftigt und werden im Kundenbetrieb selbst von internen Mitarbeitern betreut. Insbesondere unter den überbetrieblichen Mitarbeitern findet sich ein hoher Anteil ausländischer Arbeitnehmer unterschiedlicher Nationalitäten. Aufgrund

Zuordnungstarifvertrags aus November 2009 (Anlage JG, Bl. 12-18 d. A.) sind drei Regionalbetriebe – [Regionen] – (Nord, Ost, Süd) gebildet, deren Betriebsratsgremien aus mindestens 39 Betriebsratsmitgliedern bestehen. Vorliegend im Streit steht die Betriebsratswahl für die Nordregion (reichend von F. bis F1, von A. bis L.), in der rund 16.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sitz

Betriebsrats der Nordregion (Beteiligter zu 12) ist Hamburg. Randnummer 3 Die als Listenwahl aufgrund von 10 gültigen Wahlvorschlagslisten durchgeführte Betriebsratswahl erfolgte aufgrund Wahlausschreibens vom

  1. Januar 2014 (Anlagen JG 2, AG 1, Bl. 19–21, 66–68 d. A.) am
  2. März
  3. Das Wahlausschreiben wurde ab dem
  4. Januar 2014 in den Niederlassungen an den schwarzen Brettern ausgehängt. Dort befand sich außerdem ein Hinweis auf in den Niederlassungen einsehbare Ordner, in denen sich neben Wählerliste und Wahlordnung auch Übersetzungen

Wahlausschreibens sowie eines Wahlinformationsschreibens in 11 Sprachen – Englisch, Französisch, Türkisch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Russisch, Polnisch, Serbisch, Arabisch – (Anlage AG 2, Bl. 69 – 130 d. A.) befanden. Randnummer 4 In der Wählerliste waren auch sieben Arbeitnehmer aufgeführt, die – organisatorisch der der Südregion zugeordneten Niederlassung E. zugehörig – in K. arbeiten. Sie waren auch in die Wählerliste zur Betriebsratswahl der Südregion eingetragen. Bezüglich dieser Arbeitnehmer hatte der Wahlvorstand Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Betriebsrat der Nordregion für die Betriebsratswahl 2010 noch verneint. Ein hiergegen gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren (erstinstanzliches Az. 17 BVGa 1/10) war beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht Hamburg erfolglos. Randnummer 5 In K. befindet sich in dem Geschäftshaus unter der Anschrift B.-Platz, K. eine Niederlassung der Beteiligten zu 13). Dort sind nach den Angaben der Beteiligten zu 1) – 12) in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht ca. 30 Arbeitnehmer beschäftigt, bei denen es sich zum einen um Mitarbeiter der Verwaltung der Beteiligten zu 13) und zum anderen um Disponenten handelt. Die Letztgenannten waren zum Zeitpunkt der Wahl für ca. 200 überbetriebliche Mitarbeiter zuständig, die im K.-er Gebiet in verschiedenen Kundenbetrieben eingesetzt waren. Weiterhin unterhält die Beteiligte zu 13) im Raum K. mindestens vier R.-Projekte. Hierbei handelt sich um die Projekte 1, 2, 3 und 4. In diesen R.-Projekten waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl ca. 750 überbetriebliche Mitarbeiter im Einsatz. Randnummer 6 Der in V. ansässige Wahlvorstand richtete in der Niederlassung der Beklagten in K. ein Wahllokal ein. Das Wahlausschreiben gab den „Standort der Wahlurne für die persönliche Stimmabgabe“ an mit „ R.-Haus, B.-Platz 1, Raum XXXXX, K., in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr“ . Das als „ R.-Haus “ bezeichnete Geschäftshaus ist in K. auch unter dem Namen „ D-Haus . “ bekannt. Randnummer 7 Der Wahlvorstand beschloss für die Mitarbeiter im Kundeneinsatz grundsätzlich die schriftliche Stimmabgabe. Hiervon nahm er die internen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen sowie die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter, die außerhalb der K.-er Niederlassungen im Kundeneinsatz waren, aus. Außerdem nahm er die ca. 750 überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er R.-Projekte von dem Beschluss zur schriftlichen Stimmabgabe aus. Randnummer 8 Wie sich aus dem Vorbringen der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz ergibt, waren zum Zeitpunkt der Wahl 200 der überbetrieblichen Arbeitnehmer aus dem K.-er Raum, die von der schriftlichen Stimmabgabe ausgenommen waren, im R.-Projekt 1 im K.er Norden im 3-Schicht-System eingesetzt. Der [Projektort] 1 ist vom Ort

Wahllokals 11,7 km (PKW-Fahrtstrecke) entfernt. Bei Benutzung

öffentlichen Personennahverkehrs beträgt die reine Fahrzeit für die einfache Strecke 35 Minuten. Randnummer 9 Die Briefwahlunterlagen wurden mit einem Anschreiben (Anlage JG 4, Bl. 23 d. A.) versandt. Diesem waren beigefügt u.a. das Wahlausschreiben und ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe, für Arbeitnehmer nicht deutscher Nationalität beides in den angefertigten Übersetzungen. Auf persönliche Anforderung von K.-er überbetrieblichen Mitarbeitern wurden auch diesen Briefwahlunterlagen übersandt. Randnummer 10 Die an die Geschäftsadresse

Wahlvorstands in V. gerichteten Briefwahl–Rückbriefe wurden am Tag der persönlichen Stimmabgabe durch zwei Mitglieder

Wahlvorstands in einem Transportbehälter mit dem PKW in das Wahllokal in K. transportiert. Hierbei war der Transportbehälter mit einem Vorhängeschloss verschlossen und nicht versiegelt. Randnummer 11 In dem Wahllokal in der K.-er Niederlassung der Beteiligten zu 13) gaben ca. 25-30 Arbeitnehmer ihre Stimme persönlich ab. Der Transportbehälter mit den Briefwahlunterlagen wurde geöffnet, die Rückbriefe wurden entnommen, die Stimmabgabe der Briefwähler wurde im Wählerverzeichnis vermerkt und die Stimmzettelumschläge wurden in die Urnen gelegt. Nach der Wahl wurden die Urnen nach V. zurücktransportiert. Randnummer 12 Die Stimmenauszählung erfolgte – wie im Wahlausschreiben angegeben – am

  1. März 2014 ab 11:00 Uhr in V. im Veranstaltungscenter D1 L.-Weg, V.. Diesbezüglich hatte der Wahlvorstand den Listenführern per E-Mail vom 07.03.2014 (Anlage JG 3, Bl. 22 d. A.) mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin angekündigt habe, keine Kosten für die Anwesenheit bei der Auszählung zu übernehmen, weder durch bezahlte Freistellung noch durch Tragung von Reise- und/oder Übernachtungskosten. Randnummer 13 Am
  2. April 2014 wurde das Wahlergebnis durch Aushang wie folgt bekannt gemacht: Randnummer 14 Vorschlagsliste 1 101 Stimmen Vorschlagsliste 2 82 Stimmen Vorschlagsliste 3 84 Stimmen Vorschlagsliste 4 66 Stimmen Vorschlagsliste 5 81 Stimmen Vorschlagsliste 6 68 Stimmen Vorschlagsliste 7 1215 Stimmen Vorschlagsliste 8 64 Stimmen Vorschlagsliste 9 59 Stimmen Vorschlagsliste 10 89 Stimmen Randnummer 15 Sämtliche Mitglieder

Wahlvorstandes kandidierten auf der Vorschlagsliste

  1. Randnummer 16 Ausweislich der Wahlniederschrift waren 2.096 Stimmen abgegeben worden, davon 1.909 gültige. Randnummer 17 Mit ihrer bei Gericht am
  2. April 2014 eingegangenen Antragsschrift haben (noch) 11 wahlberechtigte Arbeitnehmer (Beteiligte zu 1-11) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Randnummer 18 Die Beteiligten zu 1) – 11) haben vorgetragen, die Betriebsratswahl vom
  3. März 2014 sei mit Fehlern behaftet gewesen, die geeignet seien, das Wahlergebnis zu beeinflussen und dies auch tatsächlich getan hätten: Randnummer 19
  4. Die Stimmenauszählung sei nicht öffentlich gewesen. Bereits die Wahl

Ortes der Stimmenauszählung sei nicht nachvollziehbar gewesen. Es hätten mehrere Großstädte mit teilweise mehreren Niederlassungen und R.-Büros im Bereich der Nordregion gelegen. Außerdem hätten alle Arbeitnehmer, die ein berechtigtes Interesse an der Wahl gehabt hätten, das Recht gehabt, an der Auszählung teilzunehmen. Einen etwaigen Ausfall an Arbeitsentgelt hätte der Arbeitgeber erstatten müssen. Dem entgegenstehend habe der Wahlvorstand mitgeteilt, dass arbeitgeberseitig keine diesbezüglichen Kosten übernommen würden. Dem Gebot, möglichst vielen Arbeitnehmern Gelegenheit zur Teilnahme an der öffentlichen Stimmenauszählung zu geben, sei somit nicht Rechnung getragen worden. Randnummer 20

  1. Bei dem Transport der Briefwahl–Rückbriefe am Tag der persönlichen Stimmabgabe von V. in das Wahllokal in K. sei mindestens ein Transportbehälter nicht versiegelt, sondern durch ein schlichtes Vorhängeschloss gesichert gewesen. Randnummer 21
  2. Die Rückbriefe der Briefwahlunterlagen seien anlässlich der persönlichen Stimmabgabe in K. geöffnet worden, ohne dass der Wahlvorstand hierauf im Wahlausschreiben oder in sonstiger Weise hingewiesen gehabt habe. Dass die Urnen nach Einwurf der Stimmzettelumschläge bis zur Stimmenauszählung in V. versiegelt worden seien, sei mit Nichtwissen zu bestreiten. Randnummer 22
  3. Das Wahllokal für die persönliche Stimmabgabe sei falsch bezeichnet gewesen. Ein „R.-Haus“-Gebäude existiere nicht. Das Gebäude sei unter dem Namen „D.-Haus“ bekannt. Da tatsächlich nur 25 bis 30 wahlberechtigte Arbeitnehmer ihre Stimme persönlich abgegeben hätten, stehe zu vermuten, dass viele der wahlberechtigten Arbeitnehmer durch die falsche Bezeichnung

Wahllokals ihre Stimme nicht hätten abgeben können. Randnummer 23

  1. Die Wahl sei nicht gleich gewesen, weil für die überbetrieblichen Mitarbeiter aus den Niederlassungen und R.–Projekten in K. die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden sei, ohne dass es einen diese Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund gebe. Die überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen und R.–Projekte seien insofern im Vergleich zu den übrigen überbetrieblichen Mitarbeitern nachteilig behandelt worden. Randnummer 24
  2. Der Wahlvorstand habe bezüglich der K.-er überbetrieblichen Mitarbeiter seine Initiativpflicht zur Übersendung von Wahlunterlagen aus § 24 Abs. 2 Wahlordnung verletzt und die Arbeitnehmer so in ihrem aktiven Wahlrecht beeinträchtigt. Diese Arbeitnehmer seien nämlich am Wahltag ersichtlich und vorhersehbar nicht im Betrieb anwesend gewesen, sodass ihnen ohne eigenen Antrag Briefwahlunterlagen hätten zugesendet werden müssen. Dies sei jedoch erst auf Initiative der Beteiligten zu 1) und zu 4) geschehen und auch erst nach Übermittlung einer Liste der betroffenen überbetrieblichen Arbeitnehmer an den Wahlvorstand. Die listenmäßig benannten Arbeitnehmer hätten die Briefwahlunterlagen erst mit erheblicher Verspätung erhalten. Randnummer 25
  3. Die Arbeitnehmer G., N., Herr K1, H., B1, Frau K1 und C. seien in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, obgleich sie dem Betrieb der Nordregion nicht angehörten. Sie verrichteten ihre Tätigkeit zwar in einer K.-er Betriebsstätte, die Leitungsmacht der Arbeitgeberin werde jedoch von E. aus ausgeübt. Damit sei diesen Arbeitnehmern entsprechend den Entscheidungen

Arbeitsgerichts und

Landesarbeitsgerichts Hamburg aus 2010 Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Betriebsrat der Nordregion nicht zuzuerkennen. Änderungen tatsächlicher Art hinsichtlich Arbeitssitz, Arbeitsbereich, fachlichen Vorgesetzten, disziplinarischen Vorgesetzten und Kostenstelle habe es gegenüber der Situation der Betriebsratswahlen im Jahre 2010 nicht gegeben. Randnummer 26 8. Schließlich seien die ausländischen wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht ausreichend über die in Rede stehende Wahl unterrichtet bzw. an ihr beteiligt worden. Im Bereich der Helfer und Hilfskräfte sei ein hoher Anteil von zum Teil ungelernten ausländischen Arbeitnehmern verschiedenster Nationalitäten beschäftigt. Hinzu komme die vergleichsweise hohe Fluktuation insbesondere in diesem Bereich. Infolgedessen habe der Wahlvorstand von nicht hinreichenden Deutschkenntnissen der ausländischen Arbeitnehmer ausgehen müssen, unabhängig davon, ob die Arbeitsverträge in deutscher Sprache geschlossen worden seien und in den Einsatzbetrieben Deutsch gesprochen werde. Randnummer 27 Der Aushang

Wahlausschreibens nur in deutscher Sprache und der Aushang eines nur deutschsprachigen Hinweises auf die fremdsprachigen Unterlagen genüge der Pflicht aus § 2 Abs. 5 Wahlordnung nicht. Zudem sei das Anschreiben bei Übermittlung der Briefwahlunterlagen offenbar ausschließlich in deutscher Sprache übersendet worden. Randnummer 28 Die Beteiligten zu 1) – 11) haben beantragt, Randnummer 29 die am 25. März 2014 stattgefundene Wahl

Betriebsrates,

Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion für rechtsunwirksam zu erklären. Randnummer 30 Der Beteiligte zu 12) hat beantragt, Randnummer 31 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 32 Der Beteiligte zu 12) hat vorgetragen, Wahlanfechtungsgründe seien nicht gegeben. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass für die Mitarbeiter der Niederlassungen und R.-Projekte in K. die persönliche Stimmabgabe vorgesehen gewesen sei. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht für den gesamten Betrieb eine schriftliche Stimmabgabe beschlossen werden könne. Randnummer 33 Es sei auch nicht ersichtlich, dass K.-er Mitarbeitern initiativ Briefwahlunterlagen hätten übersendet werden müssen, erst recht nicht auf Anforderung von zwei Personen. Randnummer 34 Allen Arbeitnehmern, die persönlich um Briefwahlunterlagen gebeten hätten, seien diese rechtzeitig vor der Wahl übersandt worden. Randnummer 35 Das Wählerverzeichnis sei auch nicht fehlerhaft gewesen. Die in Rede stehenden sieben Mitarbeiter seien – weil in K. tätig und organisatorisch E. zugeordnet – in Absprache mit der Abteilung Social Affairs und dem Wahlvorstand der Südregion in die Wählerlisten beider Betriebe aufgenommen worden. Es sei unstrittig, dass Arbeitnehmer, sofern sie in zwei Betrieben eingegliedert arbeiteten, auch in beiden Betrieben wahlberechtigt seien. Randnummer 36 Ausländische Arbeitnehmer seien vorsorglich hinreichend unterrichtet worden, auch wenn bereits zu bestreiten sei, dass überhaupt ein ausländischer Arbeitnehmer beschäftigt sei, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Alle Arbeitnehmer unterschrieben einen in deutscher Sprache verfassten Arbeitsvertrag und auch in deutscher Sprache verfasste Betriebsanweisungen. Sämtliche betriebliche Kommunikation erfolge in deutscher Sprache. Randnummer 37 Die Beteiligte zu 13) hat sich im vorliegenden Verfahren nicht eingelassen. Randnummer 38 Mit Beschluss vom 20. November 2014 – 15 BV 10/14 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) – 11) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften habe nicht festgestellt werden können. Für die Ausführungen

Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Gründe

Beschlusses verwiesen. Randnummer 39 Die Beteiligten zu 1) – 11) haben gegen den Beschluss

Arbeitsgerichts, der ihren Verfahrensbevollmächtigten am

  1. Januar 2015 zugestellt worden ist, am
  2. Februar 2015 Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom
  3. März 2015, bei Gericht eingegangen per Fax am
  4. März 2015, begründet worden ist. Randnummer 40 Die Beteiligten zu 1) – 11) sind der Auffassung, die Gründe

Arbeitsgerichts stünden teilweise im Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen und zu Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte. Zur Begründung der Wahlanfechtung seien in der Beschwerdeinstanz insbesondere folgende Punkte anzuführen: Randnummer 41 Ein schwerwiegender Verstoß liege darin, dass der Behälter, in dem die Briefwahlunterlagen bei ihrem Transport von V. zum Wahllokal in K. verwahrt worden seien, nicht versiegelt gewesen sei. Randnummer 42 Die Wahl sei nicht gleich gewesen, da die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz aus den Niederlassungen und R.-Projekten in K. von der persönlichen Stimmabgabe ausgeschlossen worden seien. Bei diesen überbetrieblichen Mitarbeitern sei ebenso wie bei den sonstigen überbetrieblichen Mitarbeitern im Kundeneinsatz absehbar gewesen, dass sie am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein würden. Randnummer 43 Hinzu komme, dass die überwiegend ausländischen überbetrieblichen Arbeitnehmer beispielsweise am Standort 1 nicht hinreichend über das Wahlverfahren informiert worden sein. Da für sie die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden sei, hätten sie keine Briefwahlunterlagen mit einer übersetzten Fassung

Wahlausschreibens erhalten. Randnummer 44 In Bezug auf die Arbeitnehmer G., N., Herr K1, H., B1, Frau K1 und C. hätten die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2010 berücksichtigt werden müssen. Sie hätten nicht als wahlberechtigt in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden dürfen. Randnummer 45 Wegen

hohen Anteils von zum Teil ungelernten ausländischen Personen, die der deutschen Sprache und Schrift nicht hinreichend mächtig seien, sei es unzureichend, dass sich die übersetzten Dokumente in einem Ordner befunden hätten, auf den lediglich mit einem Aushang ausschließlich in deutscher Schrift hingewiesen worden sei. Randnummer 46 Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) – 11) enthielten keinen Beschwerdeantrag. Nunmehr stellen die Beteiligten zu 1) – 11) den erstmals in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 8. Juli 2015 in Ergänzung der Beschwerdebegründung angekündigten Antrag, Randnummer 47 den Beschluss

Arbeitsgerichts Hamburg vom

  1. 2014 – 15 BV 10/14 – abzuändern und die am
  2. März 2014 stattgefundene Wahl

Betriebsrates,

Beteiligten zu 12), im Unternehmen der Beteiligten zu 13) für den Betrieb der Nordregion für rechtsunwirksam zu erklären. Randnummer 48 Die Beteiligte zu 12) beantragt, Randnummer 49 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 50 Der Beteiligte zu 12) verteidigt die Entscheidung

Arbeitsgerichts und bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 51 Zum Vorbringen der Beteiligten zu 1) – 11), die Wahl sei ungleich gewesen, da ausschließlich die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz aus der Niederlassung K. und den R.-Projekten in K. zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen worden seien, führt der Beteiligte zu 12) aus, die Beteiligten zu 1) – 11) würden den Betriebsbegriff verkennen, wenn sie behaupteten, dass die überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz nicht im Betrieb anwesend gewesen sein. Vorliegend gebe es keinen Betriebsbegriff, der sich auf eine konkrete Niederlassung oder auf ein konkretes Gebäude beziehe. Durch die tarifvertragliche Regelung nach § 3 BetrVG gebe es einen regionalen Betrieb. Insofern seien zunächst alle Arbeitnehmer in dem Betrieb „Nordregion“ anwesend, unabhängig davon, wo sie örtlich arbeiteten. Da aber trotz der besonderen Umstände der Betriebsstruktur eine persönliche Stimmabgabe möglich sein müsse, habe sich der Wahlvorstand dafür entschieden, die persönliche Stimmabgabe in der Niederlassung K. zu ermöglichen. Hintergrund der beschlossenen persönlichen Stimmabgabe für die ca. 1.000 am Standort K. beschäftigten Arbeitnehmer sei gewesen, dass nicht generell eine nach der Rechtsprechung unzulässige Briefwahl für alle Mitarbeiter habe angeordnet werden können. Randnummer 52 Die persönliche Stimmabgabe sei für die überbetrieblichen Mitarbeiter der K.-er Niederlassungen und der R.-Projekte zumutbar gewesen. Dies gelte auch für die Mitarbeiter aus dem [Projekt] 1. Da die persönliche Stimmabgabe in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich gewesen sei, erscheine die Überwindung der Distanz von 11,7 km unter keinem Gesichtspunkt unzumutbar. Im Übrigen hätte jeder Arbeitnehmer jederzeit die schriftliche Stimmabgabe beantragen können. Randnummer 53 Die Beteiligte zu 13) hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht eingelassen. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten

Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 55

  1. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. mit §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Randnummer 56 Dem steht nicht entgegen, dass weder die Beschwerde noch die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1) – 11) vom
  2. März 2015 einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag enthalten. Zwar folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdebegründung grundsätzlich auch einen Beschwerdeantrag enthalten muss (vgl. BAG 3.12.1985 – 4 ABR 60/85 – AP BAT § 74 Nr. 2). Der Antrag muss auf die vollständige oder teilweise Beseitigung der Beschwer

Beschwerdeführers gerichtet sein (Germelmann/Matthes/Müller-Glöge – Matthes, § 89 ArbGG Rn 25). Der Beschwerdeantrag muss allerdings nicht ausdrücklich formuliert sein. Es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, inwieweit eine Abänderung

angefochtenen Beschlusses erstrebt wird (BAG 3.12.1985 – 4 ABR 60/85 – AP BAT § 74 Nr. 2; Germelmann/Matthes/Müller-Glöge – Matthes, § 89 ArbGG Rn 25 ). Randnummer 57 Hier haben die Beteiligten zu 1) – 11) durch ihre Beschwerdebegründung hinreichend deutlich gemacht, dass sie im Beschwerdeverfahren die volle Aufhebung

arbeitsgerichtlichen Beschlusses anstreben und ihren Wahlanfechtungsantrag weiterverfolgen wollen. Randnummer 58

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) – 11) ist begründet. Randnummer 59 a) Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom
  2. März 2014 ist form- und fristgerecht erfolgt (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Randnummer 60 Die Beteiligten zu 1) – 11) sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als Wahlberechtigte zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Der Antrag der Beteiligten zu 1) – 11) ist am
  3. April 2014 und damit gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Bekanntgabe

Wahlergebnisses, welche am 02. April 2014 erfolgt ist, bei Gericht eingegangen. Randnummer 61 b) Entgegen der Auffassung

Arbeitsgerichts liegt ein Wahlanfechtungsgrund gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG vor. Randnummer 62 Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Randnummer 63 Hier ist gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden, weil für die insgesamt 950 überbetrieblichen Arbeitnehmer im Kundeneinsatz aus dem Raum K. die persönliche Stimmabgabe beschlossen worden ist. Mit dieser Anordnung hat der Wahlvorstand gegen § 24 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 3 der Wahlordnung 2001 zum BetrVG (im Folgenden: WO) verstoßen. Randnummer 64 aa) Die Vorschrift

§ 24WO stellt eine wesentliche Wahlvorschriften i.S. d. § 19 Abs. 1 Betr

VG dar. Randnummer 65 Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne

§ 19Abs. 1 Betr

VG liegen dann vor, wenn sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende Grundsätze

Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 – AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). Hierzu zählen die zwingenden Regelungen (sogen. Mussvorschriften, vgl. Fitting § 19 BetrVG Rn 10; BAG 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 – AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). § 24 WO ist eine solche zwingende Regelung, sodass die Nichtbeachtung dieser Vorschrift grundsätzlich zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigt (vgl. etwa LAG Hamm 5.8.2011 – 10 TaBV 13/11 – juris; LAG Schleswig-Holstein 18.3.1999 – 4 TaBV 51/98 – NZA-RR 1999, 523 ff.). Randnummer 66 bb) Aus § 24 Abs. 2 WO ergibt sich die Verpflichtung

Wahlvorstands, Wahlberechtigten, von denen bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, Briefwahlunterlagen ohne deren ausdrückliches Verlangen zu übersenden. Randnummer 67 Gegen diese Verpflichtung hat der Wahlvorstand hier verstoßen, indem er für die überbetrieblichen Mitarbeiter, die sich im K.-er Raum im Kundeneinsatz befanden, die persönliche Wahl angeordnet hat. Randnummer 68 Leiharbeitnehmer im Kundeneinsatz gehören zu der in § 24 Abs. 2 WO bezeichneten Arbeitnehmergruppe, bei der sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart

Beschäftigungsverhältnisses ergibt (LAG 17.04.2008 – 9 TaBV 163/07 – juris). Der Wahlvorstand muss davon ausgehen, dass die Leiharbeitnehmer am Wahltag nicht in der Niederlassung anwesend sein werden, es sei denn, er hat andere Kenntnisse (vgl. Richardi/Thüsing, § 24 WO 2001 Rn 7). Den Leiharbeitnehmern sind daher im Regelfall Briefwahlunterlagen ohne Aufforderung zu übersenden. Randnummer 69 Dieser Verpflichtung ist der Wahlvorstand gegenüber den überbetrieblichen Mitarbeitern aus dem Raum K. nicht nachgekommen. Randnummer 70 cc) Ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 WO ist auch dann zu bejahen, wenn man zugunsten

Beteiligten zu 12) davon ausgeht, dass die R.-Projekte aufgrund der dort vorhandenen eigenen betrieblichen Organisation der Beteiligten zu 13) als Betriebsteile der Beteiligten zu 13) anzusehen sind und es sich bei den überbetrieblichen Mitarbeitern in den R.-Projekten

halb nicht um Leiharbeitnehmer im Außeneinsatz handelt. Randnummer 71 Denn der Wahlvorstand hat die persönliche Stimmabgabe nicht nur für die überbetrieblichen Mitarbeitern in den R.-Projekten, sondern auch für die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter – also Leiharbeitnehmer – angeordnet, die außerhalb der R.-Projekte bei verschiedenen Kunden im Raum K. im Einsatz waren. Für diese 200 überbetrieblichen Mitarbeiter war absehbar, dass sie am Wahltag weder in der Niederlassung der Beteiligten zu 13) in K., in der sich das Wahllokal befand, noch in einer anderen betrieblichen Organisation der Beklagten anwesend sein würden. Diesen 200 Leiharbeitnehmern hätten

halb Briefwahlunterlagen übersandt werden müssen. Dass für diese Arbeitnehmer die Möglichkeit bestand, Briefwahlunterlagen auf eigenes Verlangen zu erhalten, hat insoweit außer Betracht zu bleiben. Randnummer 72 dd) Auch gegenüber den 200 überbetrieblichen Mitarbeitern

R.-Projekts 1 hat der Wahlvorstand durch die Anordnung der persönlichen Stimmabgabe in jedem Fall gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Wenn diese Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer im Außeneinsatz anzusehen sind, ergibt sich der Verstoß aus § 24 Abs. 2 WO. Unter der Voraussetzung, dass die R.-Projekte als Betriebsteile der Beteiligten zu 13) anzusehen sind, hat der Wahlvorstand gegen § 24 Ab. 3 WO verstoßen. Randnummer 73 Aus § 24 Abs. 3 WO folgt die Verpflichtung

Wahlvorstands, nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob für Betriebe und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschlossen wird. Randnummer 74

(1)Der [Projektort] 1 ist mit 11,7 km räumlich weit von der Niederlassung mit dem Wahllokal in der K.-er Innenstadt entfernt. Randnummer 75 Obwohl sich der Begriff der räumlich weiten Entfernung in § 24 Abs. 3 WO mit der Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG deckt, hat er in § 24 Abs. 3 WO einen anderen Bedeutungsgehalt, weil sonst eine Briefwahl nur bei solchen Betriebsteilen in Betracht käme, die die Voraussetzungen

§ 1Abs. 1 Satz 1 Betr

VG nicht erfüllen. Die Regelung in Abs. 3

§ 24

WO liefe weitgehend leer, weil räumlich weit entfernte Betriebsteile im Sinne

§ 4Betr

VG im Allgemeinen einen eigenen Betriebsrat zu wählen haben. Der Begriff der räumlich weiten Entfernung im Sinne

§ 24Abs.

3 WO ist danach entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, in einem weiteren Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb

Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben (LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2011 – 10 TaBV 13/11 m.w.N.). Randnummer 76 Hier war eine persönliche Stimmabgabe für die überbetrieblichen Mitarbeiter im R.-Projekt 1 nicht zumutbar. Zwischen dem [Projektort] 1 und der Niederlassung der Beteiligten zu 13) in der K.-er Innenstadt gab es weder im Allgemeinen noch am Wahltag eine von der Beteiligten zu 13) organisierte Verkehrsverbindung. Die Überbrückung der Entfernung mithilfe

öffentlichen Nahverkehrs nimmt unstreitig mindestens 35 Minuten für die einfache Fahrt in Anspruch. Für die Teilnahme an der Betriebsratswahl war somit ein Zeitaufwand von ca. anderthalb Stunden für jeden überbetrieblichen Mitarbeiter zu prognostizieren. Bei Berücksichtigung

Sinns und Zwecks

§ 24Abs.

3 WO wird die Stimmabgabe für die wahlberechtigten überbetrieblichen Mitarbeiter im R.-Projekt 1 durch die räumliche Distanz so erschwert, dass das Merkmal „räumlich weit entfernt“ gemäß § 24 Abs. 3 WO als erfüllt anzusehen ist. Randnummer 77

(2)Indem der Wahlvorstand sich gegen die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe und für die persönliche Stimmabgabe für die überbetrieblichen Mitarbeiter

Industrieparks Ford entschieden hat, hat er sein durch § 24 Abs. 3 WO eröffnetes Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Randnummer 78 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es keine organisatorischen Vorgaben gab, die den Arbeitnehmern einen Weg eröffneten, ihren Arbeitsplatz im R.-Projekt für ca. anderthalb Stunden zu verlassen und an der Wahl im Wahllokal in der K.-er Innenstadt teilzunehmen. Dies hatte zur Folge, dass jeder Einzelne für sein längeres Fernbleiben eine Vertretung hätte organisieren müssen. Deutlich wird das Ausmaß

Organisationsaufwandes insbesondere dann, wenn man sich vor Augen führt, dass eine große Anzahl von Arbeitnehmern am gleichen Tag zur persönlichen Stimmabgabe aufgerufen war und diese nicht zur gleichen Zeit von ihrem Arbeitsplatz im R.-Projekt hätten fernbleiben können. Es ist liegt nahe, dass viele der überbetrieblichen Mitarbeiter diesen Aufwand und die Auseinandersetzung mit Kollegen und örtlichen Vorgesetzten über die Überbrückung ihrer Abwesenheitszeit gescheut haben und

halb nicht an der persönlichen Stimmabgabe teilgenommen haben. Den Arbeitnehmern

R.-Projekts 1 ist dadurch auch im Vergleich zu den überbetrieblichen Mitarbeitern außerhalb K.s, die ohne Anforderung Briefwahlunterlagen erhalten hatten, die Wahlteilnahme in unzumutbarer Weise erschwert worden. Randnummer 79 dd) Auch dann, wenn die besondere betriebliche Struktur der Beteiligten zu 13) berücksichtigt wird, muss es bei der Wertung bleiben, dass die Entscheidung

Wahlvorstands zur persönlichen Stimmabgabe der überbetrieblichen Mitarbeiter aus dem K.-er Raum einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften darstellt. Randnummer 80

(1)Die Argumentation

Betriebsrats, vorliegend gebe es keinen Betriebsbegriff, der sich auf eine konkrete Niederlassung oder auf ein konkretes Gebäude beziehe; der Zuordnungstarifvertrag habe nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zur Folge, dass alle Arbeitnehmer in dem Betrieb „Nordregion“ anwesend seien, überzeugt nicht. Randnummer 81 Denn die bloße Zusammenfassung von Betrieben zu einer größeren betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit durch Tarifvertrag i.S. von § 3 BetrVG lässt die betriebsverfassungsrechtliche Identität der zusammengefassten Einheiten unberührt. Tatsächliche Veränderungen der bisherigen Betriebsorganisation gehen mit dem bloßen Abschluss eines Zuordnungstarifvertrags nicht einher. Der Einheitsbetrieb wird lediglich fingiert. Zwar haben die Betriebe nach der ersten Betriebsratswahl in der neuen Einheit keine eigenständigen Arbeitnehmervertretungen mehr, sie behalten aber ihre Leitung- und Organisationsstruktur bei (BAG 18.3.2008 – 1 ABR 3/07). Randnummer 82 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Niederlassung der Beteiligten zu 13) in K., in der sich das Wahllokal befand, trotz

Vorliegens

Zuordnungstarifvertrags eine eigenständige betriebsorganisatorische Einheit geblieben ist. Die überbetrieblichen Mitarbeiter in den R.-Projekten und im Kundeneinsatz waren und sind dauerhaft nicht in dieser betriebsorganisatorischen Einheit anwesend. Randnummer 83

(2)Dem Wahlvorstand kann zugutegehalten werden, dass er seine Entscheidung zur persönlichen Stimmabgabe der überbetrieblichen Mitarbeiter aus dem K.-er Raum mit dem Ziel getroffen hat, der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vorrang der persönlichen Stimmabgabe vor der schriftlichen Stimmabgabe zu entsprechen. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und in der arbeitsrechtlichen Literatur wird die Auffassung vertreten, dass eine Briefwahl nicht generell angeordnet werden darf (so BAG 27.1.1993 – 7 ABR 37/92 – BAGE 72, 161 ff.; vgl. hierzu auch LAG Hamm 5.8.2011 – 10 TaBV 13/11 – juris; siehe auch Fitting, § 24 WO Rn 2 m.w.N.). Randnummer 84 Entgegen der Auffassung

Beteiligten zu 12) rechtfertigt die gute Absicht die Vorgehensweise

Wahlvorstands jedoch nicht. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kann nicht so verstanden werden, dass sie eine generelle Briefwahl in jedem Fall für unzulässig hält. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne

§ 19Betr

VG nur dann vor, wenn unabhängig von der Entfernung der Betriebsteile unterschiedslos die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird (so auch LAG Hessen 17.4.2008 – 9 TaBV 163/07 – juris). Bei einem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerüberlassung zum Unternehmensgegenstand hat und Arbeitnehmer in Projekten oder im Kundeneinsatz beschäftigt, ist es zulässig, dass der Wahlvorstand für alle oder jedoch für die ganz überwiegende Zahl der Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe anordnet. Denn in dieser Situation sind die Voraussetzungen

§ 24Abs.

2 WO bzw.

§ 24Abs. 3 WO für alle (oder jedenfalls für fast alle) Arbeitnehmer erfüllt (LAG Hessen 17.4.2008 – 9 Ta

BV 163/07 – juris). Randnummer 85 ee) Die Verstöße

Wahlvorstands gegen § 24 Abs. 2 WO, bei einer Einordnung der R.-Projekte als Betriebsteile auch gegen § 24 Abs. 3 WO, konnten auch das Wahlergebnis beeinflussen. Randnummer 86 Nach § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 25.5.2005 – 7 ABR 39/04 –AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; LAG Hamm 5.8.2011 – 10 TaBV 13/11 – juris). Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (LAG Hamm 5.8.2011 – 10 TaBV 13/11 – juris). Randnummer 87 Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden. Die Übersendung von Briefwahlunterlagen an die überbetrieblichen Mitarbeiter im K.-er Raum, jedenfalls aber an die 200 überbetrieblichen Mitarbeiter im Kundeneinsatz und die 200 Mitarbeiter im R.-Projekt 1, hätte möglicherweise zur Folge gehabt, dass sich mehr Mitarbeiter an der Betriebsratswahl beteiligt hätten. Angesichts

engen Ergebnisses der Wahl kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Stimmverhältnis der Listen zueinander in diesem Fall verändert hätte. Randnummer 88 Aufgrund der Verletzung von § 24 Abs. 2 WO sowie für den Fall, dass die R.-Projekte Betriebsteile der Beteiligten zu 13 darstellen, der Verletzung von § 24 Abs. 3 WO ist die Wahlanfechtung der Beteiligten zu 1) – 11) berechtigt. Auf die übrigen von den Antragstellern gerügten Wahlverstöße kommt es

halb nicht mehr an. III . Randnummer 89 Die Beschwerde ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. IV. Randnummer 90 Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). .

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