← Deutschland

Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer 3 Sa 86/14 Urteil Kündigungserklärungsfrist und Anhörung des Arbeitnehmers § 626 Abs 2 BGB

Kündigungserklärungsfrist und Anhörung des Arbeitnehmers Leitsatz Alleine im Hinblick auf eine vom Arbeitnehmer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewäl

§ 626

Absatz 2 BGB nicht gewahrt, sodass die Kündigungen schon aus diesem Grunde unwirksam sind. Randnummer 40 1.1. Der Umstand, dass das Integrationsamt von der Wahrung der Antragsfrist des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausging, entbindet nicht von der Prüfung, ob auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verdrängt

§ 626Abs.

2 BGB nicht. Mit dem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamtes steht nicht etwa zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB vielmehr eigenständig zu prüfen. Nur wenn die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt bereits abgelaufen ist, will § 91 Abs. 5 SGB IX dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Arbeitgeber regelmäßig nicht möglich ist, bis zum Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 5 SGB IX ist gar nicht erst eröffnet, wenn die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits vor der Antragstellung beim Integrationsamt abgelaufen war (BAG, Urteil vom

  1. März 2006 – 2 AZR 46/05 –, juris). Randnummer 41 1.
  2. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann eine Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigungsberechtigte ist für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig. Derjenige, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat. Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (BAG vom 01.02.2007 – 2 AZR 333/06 –, juris). Randnummer 42 Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er ggf. eine Kündigung wegen erwiesener Tat oder wegen eines zumindest erdrückenden Verdachts zu erklären beabsichtigt. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie überschritten werden. Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder nicht. Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme, so gereicht ihm dies hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Ausschlussfrist deshalb auch dann nicht zum Nachteil, wenn der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Überlegungszeit keine Erklärung abgibt oder seine Stellungnahme rückblickend zur Feststellung des Sachverhalts nichts beiträgt. Das bedeutet zugleich, dass der mit der beabsichtigten Anhörung verbundene Fristaufschub i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB nicht nachträglich entfällt, wenn der Arbeitgeber das ergebnislose Verstreichen der Frist zur Stellungnahme zum Anlass nimmt, nunmehr auf die Anhörung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG, Urteil vom
  3. Juli 2014 – 2 AZR 407/13 – m.w.N., juris). Randnummer 43 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte

§ 626Abs.

2 BGB gewahrt hat. Randnummer 44 Die Beklagte hatte spätestens am

  1. März 2014 Kenntnis derjenigen Tatsachen, auf die sie die von ihr ausgesprochenen Kündigungen gestützt hat. Dies ist unstreitig und ergibt sich schon daraus, dass sie an diesem Tag den Kläger mit den Kündigungstatsachen konfrontierte, wenngleich dies aufgrund dessen, dass der Kläger das Gespräch vorzeitig abbrach, nicht vollständig geschah. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
  2. April 2015 behauptet, die Leiterin Personal/Personalentwicklung, Frau B., habe erst am
  3. April 2014 von der Angelegenheit Kenntnis erlangt, kommt es auf die Richtigkeit dieser Behauptung nicht an. Zwar ist Frau B. aufgrund ihrer Stellung als Leiterin Personal kündigungsberechtigt. Kündigungsberechtigt ist jedoch auch Herr M., wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass auch er das Kündigungsschreiben vom
  4. Mai 2014 unterzeichnet hat. Die Beklagte behauptet auch nicht, Herr M. habe keine Kündigungsberechtigung gehabt. Herr M. hat an der Anhörung des Klägers am
  5. März 2014 teilgenommen, hatte also spätestens an diesem Tag Kenntnis von den Tatsachen, auf die die Beklagte ihre Kündigungen stützt. Randnummer 45 Auch wenn es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann, dass sie vor Ausspruch der Kündigung den Kläger noch mit den ihm gegenüber im Raum stehenden Vorwürfen konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben wollte, so hätte die Beklagte doch die Anhörung des Klägers binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von den Tatsachen, die aus ihrer Sicht die Kündigungen rechtfertigen konnten, durchführen müssen. Besondere Umstände, die ein Überschreiten dieser Frist gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor. Randnummer 46 Solche besonderen Umstände waren insbesondere nicht im Hinblick darauf gegeben, dass die mit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
  6. März 2014 verbundene Diagnose auf Schwierigkeiten des Klägers bei der Lebensbewältigung wie zum Beispiel Burnout hinwies. Aus dieser Diagnose ließ sich nicht rückschließen, der Kläger sei aktuell nicht in der Lage, sich mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen bzw. dazu Stellung zu nehmen. Nur wenn sich der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend geäußert oder die Beklagte auf andere Weise entsprechende Hinweise erhalten hätte, könnte sie sich mit Erfolg darauf berufen, eine Anhörung des Klägers innerhalb der gebotenen kurzen Frist von einer Woche sei nicht durchführbar bzw. unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zumutbar gewesen. Randnummer 47 Der Umstand, dass der Kläger das Gespräch vom
  7. März 2014 mit der Begründung abgebrochen hatte, er könne nicht mehr, er müsse jetzt zum Arzt gehen, stellte keinen ausreichenden Hinweis darauf dar, dass der Kläger zu einer Auseinandersetzung mit den Kündigungsvorwürfen nicht in der Lage war. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Menschen, die mit Vorwürfen konfrontiert werden, sich dieser Situation entziehen wollen, und sei es auch durch den Gang zum Arzt. Jedenfalls hätte die Beklagte, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Möglichkeit gehabt, dem Kläger schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Randnummer 48 Die Einlassung der Beklagten, sie habe aus fürsorgerischen Gründen Rücksicht auf die Gesundheit des Klägers genommen, sei dann allerdings davon ausgegangen, dass sich dessen Gesundheitszustand wieder soweit stabilisiert haben müsste, dass an einem weiteren Anhörungsgesprächen teilnehmen könne, ist gleichfalls nicht geeignet, einen Ausnahmetatbestand anzunehmen, der eine Überschreitung der Wochenfrist für die Anhörung des Klägers gerechtfertigt hätte. Als die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
  8. April 2014 aufforderte, sich am
  9. April 2014 zu einem Gespräch einzufinden, innerhalb dessen er mit kündigungsrelevanten Sachverhalten vertraut gemacht werden sollte, war der Kläger noch immer arbeitsunfähig erkrankt, und zwar, wie sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
  10. April 2014 ergibt, aufgrund einer seit dem
  11. März 2014 bestehenden Erkrankung. Der Beklagten war ausweislich des einleitenden Satzes ihres Schreibens vom
  12. April 2014 bekannt, dass der Kläger weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war. Hätte die Beklagte tatsächlich aus Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers und die von ihr vermutete Krankheitsursache zunächst auf eine weitere Anhörung des Klägers verzichten wollen, dann wäre nicht erklärbar, wieso sie bereits zweieinhalb Wochen nach Beginn der Erkrankung des Klägers und in Kenntnis der fortgesetzten Erkrankung Anlass gehabt haben sollte, davon auszugehen dass der Kläger nunmehr in der Lage wäre, binnen zwei Tagen zu einem Anhörungsgespräch zu erscheinen. Die Beklagte beruft sich darauf, die ihr bekannte ärztliche Diagnose habe auf ein Krankheitsbild hingewiesen, wie es sich beispielsweise in einem Burnout zeige. Die Beklagte konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, ein an einem Burnout erkrankter Arbeitnehmer sei binnen zweieinhalb Wochen gesundheitlich wieder in erheblich besserer Verfassung. Wenn aber die Beklagte gleichwohl den Kläger mit Schreiben vom
  13. April 2014 aufforderte, zwei Tage später an einem Gespräch zur Aufklärung der Kündigungsvorwürfe teilzunehmen, dann hätte sie diese Aufforderung auch binnen einer Woche nach Abbruch des Gesprächs vom
  14. März 2014 aussprechen können, wenn sie nicht von vornherein von der Möglichkeit der kurzfristigen schriftlichen Anhörung Gebrauch machen wollte. Randnummer 49
  15. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Randnummer 50 Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, stellt eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar. Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom
  16. Februar 2000 – 3 Sa 1296/99 –, Rn. 32, juris). Randnummer 51 Da die Beklagte daran festhält, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist, besteht ein triftiger Grund für das Verlangen nach einem Zwischenzeugnis darin, dass der Kläger sich gegebenenfalls bei anderen Arbeitgebern bewerben muss. Die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts greift die Beklagte lediglich mit dem Hinweis darauf an, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden sei. Randnummer 52
  17. Der Kläger hat gegen die Beklagte angesichts der Unwirksamkeit der Kündigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom
  18. 2.1985 – GS 1/84 –, juris) aufgestellten Grundsätzen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Hauswart in Hamburg zu den im Arbeitsvertrag vom
  19. August 1991 geregelten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Schutzwürdige Interessen der Beklagten, die dieser ausnahmsweise eine Beschäftigung des Klägers unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. III. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Randnummer 54 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.