VO (juris: KapVO HA) sind neben der Aufnahmekapazität des klinischen Studienteils der Schwund und die Misserfolgsquote des vorklinischen Studienteils einzubeziehen. Der unbekannte Schwund nach dem 4. Fachsemester wird aus dem Durchschnitt der Schwundquoten der 1. bis 3. Fachsemester
der vorgelegten Schwundtabelle errechnet (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 64). (Rn.40) Orientierungssatz Anders als Leitsatz 3 unmittelbar nach Einrichtung der Studiengänge im Übergangsstadium der Neustrukturierung der Studiengänge nach dem Bachelor-Master-System: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn.
O durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom
dem Stellenbesetzungsplan der der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Stellen ist gegenüber den Annahmen im Kapazitätsbericht zum einen dahingehend zu korrigieren, dass aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Institut für Physiologie 2 SWS zusätzlich zu berücksichtigen
2 LVVO mit 5 LVS (statt 4 LVS) zu bemessen ist, weil die vertragliche Nebenabrede, die die Lehrverpflichtung von Herrn P auf 4 LVS begrenzt, erst am
5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Insoweit ist auf die individuelle Lehrverpflichtung abzustellen. Randnummer 15 Bei den im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrpersonen gilt
1, 10 Abs. 5 LVVO generell das Gleiche. Einschränkend darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG
2 LVVO die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 LVS festgelegt werden. Soweit es an der Festlegung einer konkreten Lehrverpflichtung fehlt oder eine solche nicht hinreichend belegt ist, ist die höchstzulässige Lehrverpflichtung anzusetzen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , juris Rn. 34 m.w.N.). Randnummer 16 Die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren ( OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11 , juris Rn. 19 ; v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 20 m.w.N.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchstzulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173). Seine Konkretisierung obliegt vielmehr zunächst und vorrangig dem Normgeber und der Hochschulverwaltung, was eine Nachprüfbarkeit allerdings nicht ausschließt, ob die Lehrverpflichtungen im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen tatsächlich angemessen sind. Randnummer 17 Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber ( OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12 , juris Rn. 33 ; v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11 , juris Rn. 20 ; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , juris Rn. 32 m.w.N.). Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, sind unbesetzte Stellen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot mit der jeweils höchstzulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11 , juris Rn. 20 ; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , juris Rn. 32 ). Soweit das Beschwerdegericht allein die Reduzierung der Lehrverpflichtung des vorherigen Stelleninhabers als ausreichenden Anhaltspunkt dafür angesehen hat, dass der künftige Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung haben wird ( OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12 , juris Rn. 33 ; v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7), hält das Beschwerdegericht daran nicht mehr fest. Denn die Gründe, die zur Vereinbarung einer Lehrverpflichtung führen, bei der die zulässige Höhe der Lehrverpflichtung nicht ausgeschöpft wird, können vielfältig sein und müssen nicht derart der Stelle immanent sein, dass mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass ein künftiger Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung übernimmt. Auch aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern regelmäßig keine höhere Lehrverpflichtung vereinbart worden ist, lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass nicht zukünftig die rechtlich zulässige Lehrverpflichtung ausgeschöpft wird, da zum Berechnungsstichtag nicht ersichtlich ist, dass es eine entsprechende generelle Entscheidung des Antragsgegners gab. Randnummer 18 Demgegenüber dürften sich künftig hinreichende Anhaltspunkte für die Festlegung einer Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter aus der Entscheidung des Dekanats vom 3. September 2015 ergeben, wonach der Deputatsregelansatz von 4 SWS für die Stellen im akademischen Mittelbau auch unter Berücksichtigung des Gebotes bestmöglicher Kapazitätsauslastung weiter für notwendig erachtet werde (vgl. in Abgrenzung hierzu für besetzte Stellen: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11 , juris Rn. 24 ). Für die Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 kann diese Entscheidung aber nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insoweit um „wesentliche Änderungen der Daten“ vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO handelt, weil diese nur zu berücksichtigten sind, wenn sie am Berechnungsstichtag erkennbar waren ( OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12 , juris Rn. 39 ). Vorliegend ist nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Dekanats zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags erkennbar war. Randnummer 19 Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 sind daher (zumindest) folgende Stellen abweichend von dem Ansatz des Antragsgegners zu bewerten: Randnummer 20 Im Institut für Anatomie war die 0,5-Stelle 30012319 nach Angabe des Antragsgegners bis zum 31. Dezember 2014 mit einem Drittmittelbeschäftigten besetzt (Herr D ), der keine Lehrverpflichtung hatte. Dennoch ist für diese Stelle, wie es auch der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht getan haben, ein Lehrdeputat anzusetzen, weil es sich um eine aus Haushaltsmitteln geschaffene Stelle handelt. Das Verwaltungsgericht hat die Stelle zutreffend wie eine unbesetzte Stelle behandelt. Das vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht mit 2 SWS angenommene Lehrdeputat ist indes nach den oben genannten Grundsätzen zumindest mit 2,5 SWS anzusetzen, wobei (zugunsten des Antragsgegners)
HG (und nicht 6 LVS gem. § 10 Abs. 5 S. 4 LVVO für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG ) zugrunde gelegt wird. Randnummer 21 Des Weiteren sind im Institut für Anatomie die unbesetzten Ä2-Stellen 30002762 (0,5-Stelle), 9343008 (ganze Stelle), 30002761 (ganze Stelle) zumindest mit dem höchstzulässigen Lehrdeputat von jeweils 5 LVS für eine ganze Stelle
2 LVVO in die Kapazitätsberechnung mit einzubeziehen, wobei ebenfalls zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen wird, dass es sich um Stellen für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG handelt. Randnummer 22 Im Institut Medizinische Biochemie und Molekularbiologie ist die 0,5-Stelle 30008504 für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unbesetzt, die ausgehend von der möglichen Lehrverpflichtung von 5 LVS für eine ganze Stelle mit 2,5 LVS (statt wie vom Antragsgegner vorgenommen mit 2 LVS) zu berücksichtigen ist. Randnummer 23 Im Institut für Physiologie sind die Stellen 3000552 (ganze Stelle), 30011878 (0,5-Stelle) und 9339728 (0,5-Stelle) unbesetzt und ebenfalls auf der Grundlage einer Lehrverpflichtung von 5 LVS je ganzer Stelle zu bemessen. Randnummer 24 Schließlich sind die unbesetzten Stellen 8408157 (ganze Stelle), 9347143 (0,5-Stelle) und 9347144 (0,5-Stelle) im Institut für Medizinische Soziologie mit 5 LVS je ganzer Stelle zu berücksichtigen. Randnummer 25 Insoweit ergeben sich (neben den 2 bereits vom Verwaltungsgericht zusätzlich berücksichtigten SWS im Institut für Physiologie (s.o.
VO Lehrauftragsstunden im Umfang von insgesamt 15,25 SWS zu berücksichtigen. Randnummer 29 b) Den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge (E) berücksichtigt das Beschwerdegericht mit 32,93 SWS. Dabei unterstellt das Beschwerdegericht, dass der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie wie im Kapazitätsbericht angegeben mit 31,09 bzw. 1,84 anzusetzen ist. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass der Dienstleistungsbedarf insoweit tatsächlich höher sei. Der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master ist hingegen nicht anzuerkennen: Randnummer 30 § 11 Abs. 1 KapVO definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ (als Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat) und § 11 Abs. 2 KapVO regelt die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs. Die Vorgaben für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergeben sich aus der Anlage 1 KapVO (i.V.m. § 6 KapVO ), und zwar konkret aus der dort aufgeführten Formel E = !X!CAq • Aq/2, wobei
der Definition in Anlage 3 CAq der Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q ist, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist. Für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master fehlen indes Curricularnormwerte, so dass jeweils auch kein Curricularanteil ermittelt werden kann. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom
VO der bisherigen Verteilung des Lehrangebots entnommen werden. Diese Vorschrift erlaubt hilfsweise einen Rückgriff auf die bisherige Verteilung des Lehrangebots, wenn es (nur) an der Bildung von Curricularanteilen fehlt, sie setzt das Bestehen eines Curricularnormwerts aber voraus. Randnummer 33 Fehlt mithin die normative Festlegung eines Curricularnormwerts für den nicht zugeordneten Studiengang, kann auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung der Dienstleistungsbedarf hierfür nicht bestimmt werden. Das Beschwerdegericht sieht sich angesichts der expliziten gesetzgeberischen Entscheidung, für die Mehrzahl der Studiengänge einschließlich Molecular Life Science / Bachelor und Master keinen Curricularnormwert vorzusehen, gehindert, diese Bemessungsgröße zu substituieren (anders unmittelbar nach Einrichtung dieser Studiengänge im Übergangsstadium der Neustrukturierung der Studiengänge nach dem Bachelor-Master-System: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 7). Randnummer 34 Unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner errechneten Dienstleistungsbedarfs für Zahnmedizin (31,09) und Pharmazie (1,84) von insgesamt 32,93 ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 356,82: Randnummer 35 Deputatstunden der Lehreinheit 374,5 Lehrauftragsstunden (L) + 15,25 Unbereinigtes Lehrangebot (S) = 389,75 Dienstleistungsbedarf (E) - 32,93 Bereinigtes Lehrangebot (Sb) = 356,82 Randnummer 36 Hieraus folgt bei Übernahme der vom Antragsgegner im Übrigen ermittelten Daten eine Kapazität von 400 Studienplätzen: Randnummer 37 Bereinigtes Lehrangebot (Sb) • 2 713,64 CA p Vorklinik / 1,8474 Bereinigtes Ergebnis (A p ) = 386,29 Schwundausgleichsfaktor (SF) / 0,9657 Bereinigtes Ergebnis mit Schwund (gerundet) = 400 Randnummer 38 Da nur 379 Studienplätze belegt sind, stehen für die insgesamt 10 Antragsteller ausreichend Studienplätze zur Verfügung. Randnummer 39 c) Der (vorläufigen) Zuweisung von Vollstudienplätzen für diese Antragsteller steht ein klinischer Engpass nicht entgegen. Zwar ist die Zulassungszahl
VO zu vermindern, wenn das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger ist als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs. Auf einen klinischen Engpass hat sich der Antragsgegner aber mit Recht nicht berufen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10 , juris Rn. 72 ; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09 , juris Rn. 73 ). Dieser besteht jedenfalls hinsichtlich der 10 Antragsteller nicht. Randnummer 40 Das Beschwerdegericht bestimmt den klinischen Engpass, indem der unbekannte Schwund nach dem 4. Fachsemester aus dem Durchschnitt der Schwundquoten der 1. bis 3. Fachsemester
der vorgelegten Schwundtabelle errechnet wird (siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 64). Vorliegend errechnet sich aus den Semestererfolgsquoten des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.