Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft Orientierungssatz Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG sind erfüllt, wenn der Betroffene auf Grundlage eines vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen und rechtskräftigen Vergleichs vollziehbar ausreisepflichtig ist und aufgrund des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit, indem dieser die Meldeauflagen nicht erfüllt sowie erklärt hat, nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit zu sein, der begründete Verdacht besteht, dass er sich der geplanten Abschiebung entziehen wird. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 14. April 2015, 219a XIV 12/15, Beschluss nachgehend BGH, 29. Oktober 2015, V ZB 67/15, Beschluss Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.04.2015, Az. 219a XIV 12/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Hinsichtlich des Sachverhalts verweist die Kammer zunächst zwecks Vermeidung schlichter Wiederholungen auf den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts vom 14.04.2015. Mit diesem hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 20.05.2015 angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde. Randnummer 2 Zur Begründung führt die Betroffene nunmehr insbesondere aus, dass der Vollzug der Abschiebehaft und damit die Abschiebehaftanordnung selbst rechtswidrig sei, weil die Betroffene am Tag ihrer Festnahme (14.04.2015) zunächst der Untersuchungshaftanstalt in Hamburg zugeführt worden sei. In der Stellungnahme zur Beschwerde hat die Beteiligte darauf hingewiesen, dass die Abschiebung nunmehr am 29.04.2015 stattfinden soll und die Betroffene unmittelbar nach Erlass des Haftbefehls in die Abschiebehaftanstalt der JVA Berlin B.-Köpenick K. verschubt wurde. Dort finde auch die Unterbringung statt. Randnummer 3 Letzteres folgt auch aus der Ausländerakte der Betroffenen, welche die Kammer beigezogen und eingesehen hat. II. 1. Randnummer 4 Die gemäß § 106 AufenthG, §§ 58, 59 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 5 Das Amtsgericht ist im angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG vorgelegen haben. Randnummer 6 Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft sind gegeben. Insoweit verweist die Kammer zwecks Vermeidung schlichter Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 14.04.2015. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen: Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.