Kapitalanlagerecht: Prospekthaftung; Anforderungen an die Transparenz der Angaben zu Provisionsausgaben Orientierungssatz
(13)prospektierten Platzierungskosten an die R… & C... AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlt hätte. Auch ansonsten ist für die Anlegerentscheidung allein maßgeblich, welche Mittel der Gesellschaft zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks unmittelbar zufließen und welche als "weiche Kosten" nur mittelbar dem Gesellschaftszweck dienen (vgl. KG, Urteil vom 26.11.2008, 26 U 214/07, juris Rn. 48). Randnummer 27 Dass der Prospekt nicht darüber aufklärt, dass die Provision von der Beteiligungsvariante abhängt, und die Staffelung auch nicht mitteilt, ist ebenfalls unerheblich, denn mit dieser Staffelung ist kein wesentliches Risiko für den Anleger verbunden. Die Provision schmälert den Anteil des jeweiligen Anlegers an der Gesellschaft nicht. Für die Verlustzuweisungen, Ausschüttungen, Abfindungszahlungen und sonstige wirtschaftliche Folgen wird jeweils die gesamte Zeichnungssumme in Ansatz gebracht. Randnummer 28
- d)Der Prospekt weist auch keine Defizite bei den Erläuterungen über die Fremdfinanzierung auf. Randnummer 29 Bei den angegebenen Zahlen handelt es sich ersichtlich um Planzahlen, was auch im Text auf Seite 47 an mehreren Stellen deutlich wird. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass das Erreichen dieser Planzahlen nicht gesichert sei, bedurfte es deshalb nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Folgen des Scheiterns einer Finanzierung. Einem verständigen Anleger, der sich für eine solche Anlage entscheidet, ist bewusst, dass sich, wenn die Finanzierung nicht entsprechend der Unternehmensplanung umgesetzt werden kann, das allgemeine unternehmerische Risiko verwirklicht, z.B. durch höhere Zinsen oder Darlehenskosten, und dass dies Auswirkungen auf den einzelnen Anleger haben muss. Randnummer 30 Eine hohe Fremdkapitalquote führt auch nicht automatisch zu einem strukturellen Risiko mit drohendem Totalverlust der Einlage, denn den Verbindlichkeiten der Gesellschaft steht der Sachwert des Leasinganlagevermögens gegenüber, das nach den Ausführungen auf Seite 10 des Prospekts Eigentum der Gesellschaft ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, juris Rn. 25). Randnummer 31
- e)Zwar kann ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2010, II ZR 213/08, juris Rn. 14). Der Kläger legt jedoch auch in der Berufung nicht dar, dass das Scheitern des Leasingfonds O AG im Jahr 2006 zum hier maßgeblichen Anlagezeitpunkt im Juni 2005 vorhersehbar gewesen sei. Der Umstand, dass dieser Fonds bis dahin keine Gewinne erzielt haben soll, genügt hierfür nicht. Ob es sich überhaupt um einen Vorgängerfonds im Sinne der dargestellten Rechtsprechung handelt, muss deshalb nicht entschieden werden. Randnummer 32 2. Mithin hätte es einer mündlichen Aufklärung durch den Vermittler S... nur dann bedurft, wenn er dem Kläger den Emissionsprojekt nicht so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben hätte, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, vom Inhalt des Prospektes Kenntnis zu nehmen. Einen solchen Fall müsste der insoweit darlegungsbelastete Kläger vortragen und beweisen. Randnummer 33 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Beitrittserklärungen über die hiermit verbundenen Beteiligungsrisiken nicht durch rechtzeitige Prospektübergabe aufgeklärt worden ist. Randnummer 34 Der Kläger hat bei seiner Anhörung erklärt, er denke, dass er den Prospekt erst im Rahmen des Zeichnungstermins erhalten habe. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger ergänzend erklärt, dass er glaube, dass Beratung und Zeichnung in einem Termin erfolgt sei; zuvor hatte der Kläger erklärt, er sei sicher, dass Beratung und Zeichnung in einem Termin erfolgt seien. Der Zeuge St - hat bezüglich des Zeitpunktes der Übergabe des Prospektes zunächst bekundet, er meine, dass es so gewesen sei, dass er den Prospekt bei der Zeichnung übergeben habe. Auf Nachfrage hat er dann bekundet, dass es schon vorgekommen sei, dass ein Anleger erst den Prospekt habe durchsehen wollen, um dann zu einem späteren Zeitpunkt zu zeichnen. Auf weitere Nachfrage hat er dann ausgesagt, er könne sagen, dass er sicher sei, dass der Prospekt nicht in einem separaten Termin ausgehändigt worden sei; diese Sicherheit sei der Kundenbeziehung geschuldet, da das Vertrauen des Klägers so groß gewesen sei, dass es nicht immer fünf oder sechs Termine bedurft habe, bis es zu einer Zeichnung gekommen sei. Randnummer 35 Das Gericht hat nicht unerhebliche Zweifel, ob Beratung und Zeichnung in einem Termin erfolgt sind. Weder der Kläger noch der Zeuge haben dies mit Eindeutigkeit bekunden können. Beide haben erklärt, dass sie dies denken bzw. glauben. Der Zeuge wollte sich dann zwar doch sicher sein, konnte dies aber nur mit einem Rückschluss begründen, tatsächliche genaue Erinnerungen hatte auch er nicht. Dies ist angesichts des Zeitablaufs von mehr als 10 Jahren und dem Umstand, dass Kläger und Zeuge sich in dieser Zeit und auch schon zuvor immer wieder geschäftlich getroffen habe, verständlich. Nur ergänzend sei angemerkt, dass es wenig plausibel erscheint, dass der geschäftlich erfahrene Kläger sich aufgrund einiger weniger Aussagen des Vermittlers entschlossen haben will, die Beteiligung zu zeichnen, ohne sich den Prospekt aushändigen zu lassen. Es bestand keinerlei Eile, so dass der Vermittler den Prospekt jederzeit vorab hätte überreichen können. Randnummer 36 Soweit der Kläger schriftsätzlich hat vortragen lassen, der Zeuge S... habe die Anlage als sicher dargestellt, ergibt sich daraus schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine unzulässige Relativierung des im Prospekt ausreichend dargestellten Totalverlustrisikos. Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung eine unzulässige Relativierung dieses Risikos nicht dargelegt. Allein die Empfehlung des Anlage „als gute Sache" und der Hinweis, dass die Fahrzeuge einen erheblichen Gegenwert darstellen würden, stellt noch keine unzulässige Relativierung dar. Auch der Zeugen S... hat lediglich bekunden könne, dass er erklärt habe, die Gruppe um R - & C . Habe alles getan, damit ein Totalverlust nicht entstehe. Eine unzulässige Relativierung stellt auch eine solche Erklärung nicht da. Randnummer 37 Mithin bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg. Randnummer 38 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 39 Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 40 Der Wert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus der Beteiligungssumme zzgl. Agio. Der Antrag auf Ersatz des entgangenen Gewinns bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 143/12, juris Rn. 6).