, es sei denn, die Zimmervermietung ist mit weiteren Leistungen derart verbunden, dass diese der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben (Rn.26) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.34) .
) setzt voraus, dass diese in formaler und zeitlicher Hinsicht wirksam ist (vgl. BFH-Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Anforderungen) (Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) . Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die auf der Grundlage hinzugeschätzter Mieteinnahmen festgesetzte Umsatzsteuer. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine 2011 gegründete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die im April 2012 die Firma änderte und ihren Sitz vom A nach Hamburg verlegte. Alleiniger Gesellschafter ist der ... B. Mit Beschluss vom ... 2014 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft abgelehnt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Die ehemalige Geschäftsführerin C ist als Liquidatorin eingesetzt worden. Randnummer 3 Die Klägerin betrieb seit April 2012 unter der Anschrift X-Straße eine sogenannte Modell-Wohnung, in der sie Zimmer an Prostituierte vermietete. Die Klägerin mietete die Wohnung X-Straße von der damaligen Geschäftsführerin C ab dem 01.04.2012 für monatlich 1.725,50 € incl. Umsatzsteuer. Die Wohnung war mit insgesamt fünf Zimmern ausgestattet, die der Ausübung der Prostitution dienten, dem Eingangsbereich, einer Küche, die auch als Aufenthaltsraum genutzt wurde, sowie einem Bad. Eines der fünf Zimmer hatte eine besondere Ausstattung mit Liebesschaukel und Käfig (Domina-Zimmer). Für jedes der fünf Zimmer gab es an der Eingangstür ein eigenes Klingelschild, die Eingangstür wurde per Kamera überwacht. Die Vermietung der fünf möblierten Wohnräume erfolgte wöchentlich und verlängerte sich jeweils um eine Woche, wenn nicht spätestens drei Tage vor Ablauf der Mietzeit das Mietverhältnis von einer der Parteien gekündigt wurde. Die Miete war wöchentlich am Montag im Voraus in bar zu zahlen. Die Klägerin erstellte wöchentlich Rechnungen über die Miete unter Ausweis der Umsatzsteuer. Randnummer 4 Die Wohnung wurde auch vor der Anmietung durch die Klägerin für eine gewerbliche Vermietung von Zimmern an Prostituierte genutzt. Die Einrichtungsgegenstände hatte die Klägerin vom Vormieter übernommen. Randnummer 5 Die dort tätigen Frauen boten ihren Service über das Internet jeweils unter Angabe ihrer täglichen Erreichbarkeit in der Wohnung an. Die Dienstleistungen wurden nur nach vorheriger Kontaktaufnahme über die in der Anzeige angegebenen Handynummern erbracht. Randnummer 6 In 2013 wurde bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2012 durchgeführt. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Das Kassenbuch werde über eine Excel-Tabelle geführt, eine Kassensturzfähigkeit sei nicht gegeben. Die Belege seien nicht kontiert worden. Mehrere Frauen hätten über das Internet Leistungen unter der Anschrift X-Straße angeboten, ohne dass in der Buchführung Ausgangsrechnungen über die Mieten dieser Frauen vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus gäben die in Rechnung gestellten Beträge nicht die tatsächlichen Mieteinahmen wieder. Die Betriebsprüfung wertete die vom Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachten für den Zeitraum April bis Dezember 2012 zur Verfügung gestellten Internet-Inserate aus. Dabei handelte es sich um Ausdrucke der Internet-Seite "XXX.de" (einen für jede Woche des Zeitraums), aus denen sich ergab, welche Frauen an einem bestimmten Tag unter der Anschrift X-Straße ihre Dienste angeboten hatten. Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass zwischen 4 und 6 Frauen wöchentlich dort gearbeitet hätten. Die durchschnittliche Zimmermiete setzte die Prüferin mit 420 € pro Woche an und kam so zu Brutto-Mieteinnahmen von ... €. Randnummer 7 Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und schätzte einen Netto-Umsatz von insgesamt ... € hinzu, der gemäß den Einzelfeststellungen der Betriebsprüfung auf die Voranmeldezeiträume verteilt wurde. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für April bis Dezember 2012. Randnummer 8 Am ... legte die Klägerin gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2014 als unbegründet zurückwies. Randnummer 9 Am ... hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Zweck des beabsichtigten Kassensturzes im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht erkennbar gewesen sei und keine Rückschlüsse auf den Kassenbestand in 2012 hätte ergeben können. Die Buchführung sei im Grundsatz ordnungsgemäß, fehlende Kontierungsvermerke würden daran nichts ändern. Die Buchungen seien anhand der Originalbelege in der Folge der Ablage erfasst worden und damit nachvollziehbar. Die Kassenaufzeichnungen seien inhaltlich richtig. Die Kasse sei in der Regel unmittelbar nach Monatsende verbucht und die Buchungen vollständig unter Angabe der Rechnungsnummern erfasst worden. Die mit einem handelsüblichen Excel-Computerprogramm geführten Kassenberichte entsprächen auch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Aufgrund der digitalen Erfassung sei nachprüfbar, ob und wann Veränderungen an der Kassenbuchführung vorgenommen worden seien. Eine sachliche Unrichtigkeit der Buchführung habe ebenfalls nicht vorgelegen, so dass insgesamt die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorgelegen hätten. Randnummer 10 Die Frauen D, E und F hätten keinerlei Miete gezahlt. Jede der Frauen habe grundsätzlich ein Zimmer gehabt, aber beispielsweise D habe das Zimmer von G, L oder H mitbenutzt. Sie habe keine Miete gezahlt, weil sie kaum Kunden gehabt habe. Randnummer 11 Auch im Übrigen sei die Hinzuschätzung rechtsfehlerhaft. Die Betriebsprüfung sei bei der Kalkulation der Mieteinnahmen von falschen Annahmen ausgegangen. Es könne nicht unterstellt werden, dass jede Frau, die online ihre Leistungen angeboten habe, auch ein Zimmer gemietet habe. Denn es sei vorgekommen, dass trotz des online-Angebots tatsächlich nicht gearbeitet worden sei. Im Hinblick auf die Kundenbindung seien zu lange Abwesenheitszeiten im Internet nicht ratsam und eine monatliche Schaltung des Inserats sei kostengünstiger. Bei Bedarf hätten die anderen Frauen die Freier übernommen. Ein externer Betriebsvergleich sei nicht vorgenommen worden. Soweit 2009 für ein Zimmer in dem Appartement 300 € wöchentlich verlangt worden sein solle, könne dieser Betrag der Schätzung nicht zugrunde gelegt werden. Die Mietpreise seien seit 2009 nicht gestiegen, sondern eher stabil geblieben bzw. aufgrund des Überangebots gefallen. Es seien lediglich Mieten von 100 € wöchentlich pro Zimmer gezahlt worden, bei einer Mitbenutzung des Domina-Zimmers habe die Miete 320 € wöchentlich betragen. Randnummer 12 Darüber hinaus führe die Hinzuschätzung zu einem Gewinn, der jeder Lebenserfahrung widerspreche. Wären Gewinne in der Höhe erzielt worden, hätte sie, die Klägerin, ihre Verpflichtungen erfüllen können und nicht die Tätigkeit einstellen müssen. Randnummer 13 Streitig sei ferner, ob die Mietumsätze mit den Frauen, die bereits über sechs Monate dort ein Zimmer gemietet hätten, gemäß § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (
) von der Umsatzsteuer befreit seien. Zwar seien die Verträge nur mündlich geschlossen worden und die Mieten seien wöchentlich im Voraus zu entrichten gewesen. Dennoch seien die Vermietungen langfristig, denn die Mieterinnen hätten spätestens samstags zu erklären, ob das Mietverhältnis fortgesetzt werde, andernfalls hätten sie am Sonntag ihr Zimmer räumen müssen. Würden sie sich nicht äußern, komme zivilrechtlich nicht ein neuer Mietvertrag zustande, sondern der bestehende Mietvertrag werde automatisch verlängert. Randnummer 14 Mit Bescheiden vom 19.08.2015 hat der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorzahlungsbescheide erneut geändert ... . Er hat seine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in der Weise korrigiert, dass er eine wöchentliche Zimmermiete von 350 € und höchstens eine Vermietung von fünf Zimmer zugrunde gelegt hat. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die nach der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate April bis Dezember 2012, zuletzt vom 19.08.2015, aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Die Hinzuschätzung der Besteuerungsgrundlagen sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Randnummer 18 Die Buchführung sei formell unrichtig. Gemäß § 146 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) dürften Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar sei. Dies gelte auch bei einem Einsatz von EDV-Buchführungssystemen. Das Verfahren der DV-Buchführung müsse hiernach durch eine Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte nachweise, verständlich und nachvollziehbar gemacht werden. Diese Anforderungen erfülle eine veränderliche Dokumentation in Form einer Kassenführung per Excel-Tabelle nicht. Der formelle Mangel sei letztlich aber nicht entscheidungserheblich. Die Buchführung sei auch sachlich unrichtig, denn nach Internetrecherche und Erkenntnissen des Landeskriminalamtes Hamburg würden Preise von bis zu 500 € pro Woche und Zimmer erzielt. Danach lägen die Mieten für Modellwohnungen wöchentlich bei mindestens 300 € bis 350 €. Dies sei durch eine Internetrecherche bestätigt worden. Nach Aussage von Frauen, die 2009 in der X-Straße gearbeitet hätten, seien bereits damals Mieten von 300 € wöchentlich gezahlt worden (Anlage B 1). Auch eine aktuelle Nutzerin der Zimmer habe in ihrem steuerrechtlichen Verfahren durch den Alleingesellschafter der Klägerin vorgetragen lassen, dass die Mieten in der X-Straße mit 300 € anzusetzen seien (Anlage B 3). Schließlich habe J bei einer Befragung 2012 angegeben, dass sie 320 € für ein Zimmer in der X-Straße gezahlt habe (Anlage B 7). Der nunmehr der Kalkulation zu Grunde gelegte Wochenpreis von 350 € liege in diesem Rahmen. Randnummer 19 Darüber hinaus beruhe die Nachkalkulation auf einer Auswertung der Internetseite "XXX.de", auf der die Frauen, die in dem Apartment X-Straße gearbeitet hätten, ihre Dienste angeboten hätten. In dem Kassenbuch seien nicht für alle Wochen die Mieteinnahmen erfasst worden, in denen die Frauen ihre Dienste laut Internet angeboten hätten. Randnummer 20 Da die Liquidatorin der Klägerin bereits für den vorherigen Betreiber der Räumlichkeiten tätig gewesen sei, könne nicht die Rede davon sein, dass das Geschäft in der X-Straße unrentabel gewesen sei. Randnummer 21 Auch soweit Mietverhältnisse länger als sechs Monate bestanden hätte, sei nicht von einer steuerfreien Vermietungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 12
auszugehen. Im Übrigen hätten lediglich die Frauen K, G, L und H einen Raum länger als sechs Monate am Stück angemietet. Randnummer 22 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht zur Höhe der wöchentlichen Miete eines Zimmers in der Apartmentwohnung X-Straße Beweis erhoben durch Vernehmung von M, J, N, O und des Mitarbeiters des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen P als Zeugen. Hinsichtlich der Aussagen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Randnummer 23 Dem Gericht haben die Umsatzsteuerakte, die Betriebsprüfungsakten sowie die Rechtsbehelfsakte des Beklagten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die Protokolle über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig. Die im Handelsregister gelöschte Klägerin ist steuerrechtlich als fortbestehend anzusehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat und gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift. Diese zu einer GmbH ergangene Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.1986 VII R 146/81, BStBl II 1986, 589 m. w. N.) ist auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) übertragbar. Die Klägerin ist durch ihre Liquidatorin auch wirksam vertreten. II. Randnummer 25 Die Klage hat teilweise Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind zu ändern, soweit der Beklagte seiner Schätzung eine wöchentliche Miete pro Zimmer von mehr als 320 € zugrunde gelegt hat. Im Übrigen sind die Festsetzungen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für April bis Dezember 2012 nicht zu beanstanden. Die Klägerin erzielte insgesamt umsatzsteuerpflichtige Mieteinnahmen
erbracht, sondern bei der Zimmervermietung an die dort gewerblich tätigen Frauen handelt es sich um umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a
(a). Sie hat aber gemäß § 9 Abs. 1
zur Umsatzsteuerpflicht optiert und den Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht wirksam zurückgenommen (b). Randnummer 27 a) Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a
sind Umsätze steuerfrei, die die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Ausgenommen hiervon ist nach § 4 Nr. 12 S. 2
u. a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Randnummer 28 Der Begriff der Grundstücksvermietung ist auf der Grundlage der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL) unionrechtskonform auszulegen. Die zivilrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten sind insoweit nicht entscheidend. Grundsätzlich besteht die Grundstücksvermietung bei richtlinienkonformer Auslegung darin, dass der Vermieter dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, die Mietsache in Besitz zu nehmen und gleich einem Eigentümer zu gebrauchen und andere davon auszuschließen (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb,
, § 4 Nr. 12, Rn. 28; Bundesfinanzhof - BFH-Urteil vom 08.08.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952, jeweils m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietung eng auszulegen, denn sie stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer der Grundstücksnutzung auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ein Hauptelement des steuerfreien Umsatzes ist (vgl. EuGH-Urteile vom 22.01.2015 C-55/14, BFH/NV 2015, 462; vom 18.01.2001 C-150/99, Slg. 2001 I-493; vom 12.02.1998 C-346/95, Slg. 1998 I-481; BFH, Beschluss vom 26.04.2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345.) Randnummer 29 § 4 Nr. 12 S. 2
unterscheidet sich vom Grundtatbestand des § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a
durch die an den Mietgegenstand zu stellenden Anforderungen, bei dem es sich um zur kurzfristigen Beherbergung bereitgehaltene Wohn-und Schlafräume handeln muss. Systematisch ist § 4 Nr. 12 S. 2
ein Ausnahmetatbestand zu § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a
. So ist z. B. die auf Dauer angelegte Vermietung möblierter Wohn- und Schlafräume nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a
steuerfrei, da dann im Hinblick auf das zeitliche Element der Ausnahmetatbestand nach § 4 Nr. 12 S. 2
nicht vorliegt (BFH-Urteil vom 20.08.2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473). Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des EuGH, nach dessen Urteil vom 12.02.1998 (C-346/95, Elisabeth Blasi, Slg. 1998, I-498) die Dauer der Beherbergung - bei der Überlassung "vollständig möblierter und mit Kochgelegenheiten ausgestatteter Zimmer", bei der der Vermieter "die für die Gestellung und Reinigung der Bettwäsche, sowie für die Reinigung der Flure, Treppenhäuser, Bäder und WC" zu sorgen hatte - ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtiger Umsatz) einerseits und der Vermietung von Wohnräumen (als befreitem Umsatz) andererseits ist, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet (BFH-Urteile vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; vom 08.08.2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952). Randnummer 30 Im Streitfall liegt zwar eine Überlassung möblierter Zimmer, verbunden mit teilweise hotelartigen Leistungen wie die Gestellung von Bettwäsche und Handtüchern vor. Die vermieteten Räumlichkeiten dienten jedoch nicht der Beherbergung von Personen, sondern wurden für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 18/12, BStBl II 2013, 1058; BFH-Beschlüsse vom 15.03.2012 III R 30/10, BStBl II 2012, 661; vom 20.02.2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441). Dieser Sachverhalt wurde von den Zeuginnen bestätigt, die einhellig bekundeten, dass sie die Räume lediglich für Zwecke ihrer gewerblichen Tätigkeit nutzten. Randnummer 31 Die Vermietung der Zimmer war auch nicht derart mit zusätzlichen Leistungen verbunden, dass die weiteren Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge gaben. Randnummer 32 Eine Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a
ist allerdings auch nicht anzunehmen, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auf dem Grundstück auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht, es sich mithin um einen Vertrag besonderer Art handelt und zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427; Beschluss vom 13.09.2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212). Randnummer 33 Nach Auffassung des Senats war die Vermietung der Zimmer im Ergebnis nicht derart mit zusätzlichen Leistungen der Vermieterin verbunden, dass sie insgesamt ein anderes Gepräge erhalten haben. Die Zimmer waren möbliert und ein Zimmer, das allen Mieterinnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wurde, für Kunden mit speziellen Neigungen mit besonderen Gerätschaften (Käfig, Liebesschaukel u. ä.) ausgestattet. Die Eingangstür wurde per Videokamera überwacht, jedes Zimmer hatte ein eigenes Klingelschild und es wurden wie bei einem hotelähnlichen Betrieb Handtücher und Bettwäsche gestellt. Diese Nebenleistungen mit Ausnahme der speziellen Einrichtung für das Domina-Zimmern dominieren die Vermietungsleistung aber nicht der Weise, dass von einer anderen Art Leistung ausgegangen werden muss. Vielmehr sind Leistungen wie eine Möblierung, eine Videoüberwachung des Eingangs und getrennte Klingelschilder auch bei einer Wohnraumvermietung denkbar und nicht unüblich. Randnummer 34 Es liegen danach umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen im Sinne von § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a
vor Randnummer 35 b) Die Klägerin hat jedoch gemäß § 9 Abs. 1
zur Umsatzsteuer optiert. Sie hat regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und, soweit in der Buchführung Rechnungen über die Mieten vorliegen, erfolgte die Abrechnung immer unter Ausweis der Umsatzsteuer. Die Optionsausübung bedarf keiner Form und kann durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten abgegeben werden (vgl. Wenzel in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,
111 ff.; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb,
71 ff.). Üblicherweise geschieht dies durch den Umsatzsteuerausweis in Rechnungen oder durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. So ist auch die Klägerin verfahren. Sie hat in ihren Rechnungen über die wöchentliche Miete die Umsatzsteuer offen ausgewiesen und Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Die Rechnungserstellung mit Umsatzsteuerausweis und die entsprechenden Steuererklärungen sind somit als konkludenter Verzicht auf die Steuerbefreiung im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz zu werten. Randnummer 36 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin nicht bekannt war, dass Vermietungsleistungen grundsätzlich steuerfrei sind, aber die Möglichkeit besteht, zur Umsatzsteuer zu optieren. Sie war steuerlich beraten durch die Steuerberatungsgesellschaft ihres einzigen Gesellschafters, des ... B. Sie selbst hatte die Wohnung - trotz längerfristigen Mietvertrags - mit Umsatzsteuerausweis angemietet. Randnummer 37 Auch lagen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2
vor. Die Klägerin ging selbst davon aus, dass sie die Zimmer für gewerbliche Zwecke und damit an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerinnen vermietete. Randnummer 38 Diesen Verzicht auf die Steuerbefreiung hat die Klägerin nicht wirksam widerrufen. Randnummer 39 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung bis zur Unanfechtbarkeit rückgängig gemacht werden oder solange der Bescheid aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 01.02.2001 V R 23/00, BStBl II 2003, 673). Die Rückgängigmachung wirkt auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück. Randnummer 40 Die Rücknahme des Verzichts setzt allerdings voraus, dass diese in formaler und zeitlicher Hinsicht wirksam ist. Hatte ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (BFH-Urteile vom 19.12.2013 V R 6/12, BFHE 245, 71; vom 01.02.2001 V R 23/00, BStBl II 2003, 673; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb,
89). Randnummer 41 Eine in dieser Form wirksame Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist nicht erfolgt. Die Klägerin trägt im Rechtsmittelverfahren lediglich vor, dass von einer umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung auszugehen sei, soweit eine Mieterin ein Zimmer durch wöchentliche Vertragsverlängerungen mehr als sechs Monate gemietet hätte. Insoweit sei die materielle Richtigkeit der Buchführung nicht zu beanstanden, eine Hinzuschätzung von Einkünften nicht gerechtfertigt. Dieser Vortrag beinhaltet jedoch unabhängig von dem Fehlen einer Berichtigung der Rechnungen und Abgabe eine geänderten Umsatzsteuererklärung keine Rücknahme des zuvor erklärten Verzichts, wenn nicht konkret erklärt wird, für welche Umsätze die Rücknahme des Verzichts erfolgen soll. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trotz Nachfrage des Gerichts keine wirksame Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung erklärt. Er hat lediglich vorgetragen, dass der alleinige Gesellschafter der Klägerin von nichtsteuerpflichtigen Umsätzen ausgehe. Zugleich hat er aber eingeräumt, dass sein Vorbringen im Hinblick auf die Vorlage von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis nicht stimmig sei. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.