Nebenintervention: Rechtliches Beitrittsinteresse bei Regressmöglichkeit Orientierungssatz Die Regressmöglichkeit begründet nur dann ein Interventionsrecht, wenn das im Prozess verhandelte Rechtsverhältnis der Prozessparteien für das Regressverhältnis auch tatsächlich vorgreiflich ist. Die Möglichkeit allein, dass sich ein Gericht in einem Folgeprozess nur faktisch am Ergebnis eines Vorprozesses orientieren könnte, begründet noch kein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 ZPO (BGH, 10. Februar 2011, I ZB 63/09). (Rn.24) Tenor 1. Der Beitritt der V. I. SA als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Zwischenstreits hat die V. I. SA zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, acht verschiedene Ausführungen sogenannter Zauberwürfel zu verbreiten. Ferner begehrt sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und Auskunft über den Umfang der Verbreitung sowie die Vernichtung bei ihr vorhandener, beanstandeter Zauberwürfel. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Ltd. und hat ihren Sitz in L.. Sie behauptet von sich, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich des von E. R. geschaffenen „R. C.“ zu sein. Sie behauptet ferner von sich, Rechtsnachfolgerin der S. T. Ltd. zu sein. Randnummer 3 Die Beklagte zu 1) betreibt die Internetseite www. b..de, über die sie u.a. Spiele und Spielzeug an gewerbliche Abnehmer vertreibt (Anlage K2). Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind nach Vortrag Klägerin zugleich Gesellschafter der A. & F. B. GbR. Die A. & F. B. GbR betreibt die Onlineshops www. 1...de (Anlage K3) und www. m.- v..de (Anlage K4), über die u.a. Geschenke und Spielzeug vertrieben werden. Randnummer 4 Über die vorgenannten Internetseiten werden die hier streitgegenständlichen acht Ausführungen eines Zauberwürfels vertrieben. Mit Schreiben vom 31.3.2010 wurde die Beklagte zu 1) wegen der Verbreitung der streitgegenständlichen Zauberwürfel von der S. T. Ltd. abgemahnt (Anlage K22). Zu dieser Zeit war eine Klage der S. T. Ltd. gegen eine O. o. t. b. KG vor dem LG München I wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung hinsichtlich des R. C. anhängig. Die Beklagte zu 1) wies die geltend gemachten Ansprüche bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zurück und schlug vor, den Abschluss des Verfahrens abzuwarten (Anlage K23). Die S. T. Ltd. und die Klägerin unternahmen daraufhin zunächst nichts weiter. Randnummer 5 Nachdem in der Folgezeit eine rechtskräftige Entscheidung nicht erging, reichte die Klägerin am 8.4.2014 die vorliegende Klage ein, die den Beklagten jeweils am 20.4.2014 zugestellt worden ist. Randnummer 6 Mit Schriftsatz v 25.6.2014 hat die V. I. SA angezeigt, dass sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beitrete, soweit die in der Klageschrift genannten Ausführungsformen 5-7 betroffen seien (Bl. 31 f.). Randnummer 7 Die V. I. SA Randnummer 8 hat geltend gemacht, es beständen keine Zweifel an einem ausreichenden Interesse an ihrer Nebenintervention. Randnummer 9 Sie trägt vor, dass die von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen 5 bis 7 der Zauberwürfel „aus dem Hause der Nebenintervenientin“ stammten. Eine Verurteilung der Beklagten führe gegebenenfalls zu einem Regressanspruch der Beklagten gegenüber der V. I. SA. Sie habe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei. Die Beklagte zu 1) sei eine langjährige Geschäftspartnerin, die unter anderem die von der Klägerin beanstandeten Ausführungsformen 5 bis 7 von der V. I. SA beziehe und zum Verkauf anbiete (Bl. 74 d.A.). Die Nebenintervention sei auch deshalb berechtigt, weil die V. I. SA die Klägerin bei Abweisung der Klage aus § 823 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention durch die V. I. SA zurückzuweisen (Bl. 61 d.A.). Randnummer 12 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die V. I. SA ihr Interesse an der Nebenintervention nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei denkbar, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Produkte nicht direkt von der V. I. SA bezogen hätten. Den Beklagten seien die Rechte der Klägerin seit der Abmahnung von 31.3.2010 bekannt gewesen. Wenn sie dann weiterhin von der V. I. SA die Verletzungsgegenstände bezögen und die Rechtsmängel nicht rügten, so könne ein späterer Rückgriff der Beklagten auf die V. I. SA keinen Erfolg haben. Randnummer 13 Die Beklagten haben erklärt, Randnummer 14 sie hätten keine Einwendung gegen die Nebenintervention. Randnummer 15 Sie tragen vor, dass die Ausführungen der Beitretenden zutreffend seien. „Die Würfel stammen von der Nebenintervenientin“ (Bl. 110). Außerdem würde „die Beklagte“ [gemeint wohl: zu 1)] ohnehin der V. I. SA unter Umständen (nämlich bei Scheitern eines der Klägerin zwischenzeitlich unterbreiteten Vergleichsvorschlags) den Streit verkünden; im Ergebnis komme also die vorliegende Nebenintervention der Streitverkündung lediglich zuvor. Randnummer 16 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der V. I. AG wird ergänzend auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Die Parteien und die Nebenintervenientin haben einer Entscheidung des Zwischenstreits im schriftlichen Verfahren nach § 128 II ZPO zugestimmt. Entscheidungsgründe I. 1. Randnummer 17 Über den Antrag der Klägerin, die Nebenintervention zurückzuweisen, war nach § 71 I 1 ZPO zu entscheiden. Die Einlassungen der Beklagten zu 1 und der Nebenintervenientin sind dahin auszulegen, dass beide beantragen, die Nebenintervenientin als solche zum Rechtsstreit zuzulassen. 2. Randnummer 18 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der V. I. SA als Nebenintervenientin sind nicht erfüllt. Randnummer 19 Nach § 71 I 2 ZPO ist der Nebenintervenient als solcher zum Rechtsstreit zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht. Gem. § 66 I ZPO kann allerdings nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten; ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse reicht für die Zulässigkeit der Nebenintervention jedoch nicht aus. Randnummer 20 Die V. I. SA hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, ein solches eigenes auch rechtliches Interesse an der Nebenintervention zu haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.