Rechtsanwaltskosten: Keine Erstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden Leitsatz Dass nach der Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren von Bevollmächtigten stets erstattungsf
§ 139Abs.
1 FGO eine Regelung zur Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach dar.
§ 139Abs.
3 FGO sei dagegen nur eine Regelung der Höhe nach, die sich lediglich auf den ersten Absatz des Paragrafen beziehe und nicht anwendbar sei, wenn eine Erstattung dem Grunde nach bereits gemäß dem zweiten Absatz der Vorschrift ausgeschlossen sei. VI. Randnummer 13 Die Kosten- und Urkundsbeamtin hat der Erinnerung am
- Juli 2015 nicht abgeholfen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 B. I. Die gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO zulässige Erinnerung gegen die Ablehnung der beantragten Kostenfestsetzung ist unbegründet. Das HZA hat keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Rechtsanwälte. Randnummer 15
- Die Erstattungsfähigkeit von Kosten richtet sich nach der Regelung des § 139 FGO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift zählen zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Randnummer 16
- Von diesem Grundsatz wird gemäß § 139 Abs. 2 FGO eine Ausnahme für die Finanzbehörde gemacht. Danach sind deren Aufwendungen nicht zu erstatten. Randnummer 17 Demgemäß können Finanzbehörden nach ständiger Rechtsprechung keine Erstattung von Auslagen verlangen (Beschlüsse BFH vom 25.03.2015 X K 8/13, Juris Rn. 16 m. w. N.; vom 06.02.2007 I B 88/05, Juris Rn. 8; vom 25.02.1975 VII B 80/73; vom 31.07.1974 I B 32/74, Juris Rn. 4; vom 31.10.1972 VII B 134/70; FG Brandenburg vom 06.09.1999 1 Ko 997/99 KF, Juris Rn. 7). Randnummer 18 Die Literatur hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Ziemer/Birkholz, FGO,
- Aufl., § 139 Rn. 10; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 Rn. 170, 181; Stapperfend in Gräber, AO/FGO,
- Aufl., § 139 Rn. 14; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 139 Rn. 200; Beermann in Ziemer/Haarmann/ Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10726). Randnummer 19
- Finanzbehörden im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO sind alle Behörden, denen die Verwaltung der Steuern in Bund und Ländern zugewiesen ist, Art. 108 GG, §§ 1, 2 FVG (BFH, Beschluss vom 31.07.1974 I B 32/14, Juris Rn. 4 f.). Die Vorschriften des FVG sind die von Art. 108 GG geforderte einfachgesetzliche Regelung zum Aufbau der Finanzbehörden (Siekmann in Sachs, GG,
- Aufl., Art. 108 Rn. 16, 26 ff.; Heun in Dreier, GG,
- Aufl., Art. 108 Rn. 21). Unter den Begriff der Steuern fallen auch Zölle (Siekmann in Sachs, GG, Art. 105 Rn. 15; Heun in Dreier, GG,
- Aufl., Art. 105 Rn. 31). Randnummer 20 Finanzbehörden, die keine Erstattung von Aufwendungen verlangen können, sind nach der Rechtsprechung: - Finanzämter (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rz. 7; FG Köln, Beschluss vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, EFG 2005, 1647, Juris Rn. 6); - jede steuerverwaltende Behörde, die einen Verwaltungsakt, der den Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht bildet, erlassen hat (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rn. 8); - Kirchensteuerbehörde (FG München, Beschluss vom 07.08.1970 VII 37/70, EFG 1971, 35); - Kirchensteuerämter und die ihnen übergeordneten Stellen (FG Köln, Beschlüsse vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, DStRE 2006, 124, Juris Rn. 6; vom 15.08.1984 X 329/82 EK, EFG 1985, 39); - Kirchengemeinden in steuerverwaltender Funktion (FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.1987 V/I Ko 4/87, EFG 1988, 246). Randnummer 21
- Auch das HZA zählt nach der Rechtsprechung des BFH zu den Finanzbehörden im Sinne des § 139 Abs. 2 FGO (BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243, Juris Rn. 7; FG Köln, Beschluss vom 11.07.2005 10 Ko 223/05, EFG 2005, 1647, Juris Rn. 6). Randnummer 22 Das beklagte HZA ist mit der Verwaltung einer Steuer, nämlich der Kernbrennstoffsteuer, beauftragt (§ 1 Abs. 1 Satz KernbrStG i. V. m. §§ 16, 23 AO, § 12 Abs. 2 FVG) und nach der Vorschrift des § 1 Nr. 4 FVG eine Finanzbehörde im Sinne des Art. 108 GG (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10727/2). Randnummer 23
- Von dem Grundsatz, dass Finanzbehörden keine Erstattung von Aufwendungen verlangen können, sind auch die Entscheidungen getragen, die eine Kostenerstattung bejahen nach der Abgrenzung, dass der Beteiligte keine Finanzbehörde ist. Erstattung können verlangen: - Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BFH, Beschluss vom 25.02.1975 VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489); - Bundesland bei Klagen wegen überlanger Verfahrensdauer (BFH, Beschlüsse vom 19.08.2014 X K 2/12, JurBüro 2015, 312; vom 20.10.2014 X K 3/13, RPfleger 2015, 427); - Landesfinanzministerium in berufsrechtlichen Streitigkeiten i. S. von § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO (FG Hessen, Beschlüsse vom 15.12.2004 12 Ko 3205/02, Juris; vom 28.07.1998 12 Ko 3483/98, EFG 1998, 1423); - Ministerium der Finanzen in Berufssachen der Steuerberater (FG Brandenburg, Beschluss vom 06.09.1999 1 Ko 997/99 KF); - Oberfinanzdirektion in berufsrechtlichen Streitverfahren i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO (FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.02.2004 6 KO 26/03); - Gemeinden im Gewerbesteuer-Zerlegungsverfahren (BFH, Beschluss vom 31.07.1974 I B 32/74; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1968 II 22-23/67, EFG 1969, 191); - Einfuhr- und Vorratsstellen (jetzt Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, BFH, Beschluss vom 31.10.1972 VII B 134/70, BFHE 107, 352, BStBl II 1973, 243). Randnummer 24
- Dementsprechend folgt aus dem Wort "stets" in Absatz 3 der Vorschrift des § 139 FGO keine Rückausnahme von der Nichterstattung von Aufwendungen für Finanzbehörden. Randnummer 25 Die Rechtsprechung lässt bei der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO keine Ausnahmen zu, auch ausdrücklich keine Ausnahmen für Rechtsanwaltskosten von Finanzbehörden (Beschlüsse BFH vom 17.03.2009 IV B 102/08, Juris Rn. 8; vom 06.03.1990 VII E 9/89, BFHE 160, 133, BStBl II 1990, 584; vom 07.05.1975 II B 51/73, BFHE 115, 424, BStBl II 1975, 672, Juris Rn. 8; vom 25.02.1975 VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489, Juris Rn. 11; Hessisches FG vom 15.12.2004 12 Ko 3205/02, Juris). Randnummer 26 Dem hat sich die Literatur angeschlossen (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 139 Rn. 185; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 Rn. 170). Randnummer 27 7.
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3 bezieht sich nur auf die Erstattungsfähigkeit von bestimmten Aufwendungen der Beteiligten, die nicht Finanzbehörde sind (BFH, Beschlüsse vom 07.05.1975 II B 51/73, BFHE 115, 424, BStBl II 1975, 672, Juris Rn. 8; vom 25.02.1975, VII B 80/73, BFHE 115, 182, BStBl II 1975, 489, Juris Rn. 11; vom 19.06.1970 II B 27/68, BFHE 99, 446, BStBl II 1970, 724; Juris Rn. 8). Randnummer 28 Dementsprechend bezieht sich die Formulierung "stets" in Absatz 3 auch nicht auf eine Erstattung dem Grunde nach, sondern nur der Höhe nach (Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 187; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rn. 36 f., 41; Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10730/1 f.). Randnummer 29
- Im Übrigen ist eine Beschränkung des § 139 Abs. 2 FGO - wie das HZA meint - auf eigene Kosten des HZA nicht mit dem Wortlaut vereinbar. Der Wortlaut der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO, wonach Aufwendungen - hier Rechtsanwaltskosten - nicht zu erstatten sind, ist aus sich heraus eindeutig; er lässt keine Ausnahme oder Einschränkung zu. Randnummer 30 Nach der Bedeutungsübersicht im Duden fällt unter den Begriff der "Aufwendung"
- das Aufwenden und
- die Ausgabe; für etwas Bestimmtes aufzuwendender Betrag. Synonyme sind unter anderem "Ausgabe" und "Auslage" (www.duden.de). Aufwendung umfasst auch Aufwendungen, Ausgaben oder Auslagen für die Mandatierung eines Rechtsanwalts. Randnummer 31 Eine weitere Auslegung hätte einen Zusatz im Wortlaut der Vorschrift erfordert. Entsprechende Formulierungen, wie etwa "die eigenen Kosten der Finanzbehörde sind nicht zu erstatten" wären möglich gewesen, wurden indes aber nicht gewählt. Randnummer 32
- Die vorstehende Auslegung nach Wortlaut und Systematik entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO. Randnummer 33 a) Die Finanzbehörden sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.
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2 FGO enthält das Gegenstück zu dieser Privilegierung (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rn. 10710/2). Randnummer 34
- b)Es wird den Finanzbehörden zugemutet, unter Ausnutzung ihres eigenen professionellen und speziellen Sachverstands einen Prozess ohne externe Hilfe zu bewältigen; alternativ können sie nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FGO Beschäftigte anderer Behörden als Bevollmächtigte bestellen. Randnummer 35
- c)Da das finanzgerichtliche Verfahren häufig besonders kompliziert und komplex ist, soll dem Kläger nach der gesetzgeberischen Entscheidung neben seinem eigenen außergerichtlichen Kostenrisiko nicht auch noch das Risiko auferlegt werden, für die Aufwendungen der Finanzbehörde aufzukommen (Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 139 Rn. 2). Randnummer 36 10. Diese Auslegung deckt sich schließlich mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die die intendierte Abweichung von Kostenerstattungsregelungen anderer Prozessordnungen verdeutlicht. Randnummer 37 Die Erstattung von Aufwendungen der Finanzbehörden wurde mit der Regelung des § 316 RAO ab 1953 abgeschafft (BGBl. 1953 I, 512). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift waren fortan nur einem Beteiligten, der nicht Finanzbehörde ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit ihm die Kosten nicht auferlegt werden. Randnummer 38 11. Auch in den FGO-Entwürfen aus 1955 (BT-Drucks. II/1716) und 1958 (BT-Drucks. III/127) wurden die Finanzbehörden bei der Erstattung von Kosten ausdrücklich ausgenommen. Im Rahmen einer grundsätzlich geplanten, teilweise wörtlichen Anlehnung an die Entwürfe zur VwGO wurde von § 159 VwGO-Entwurf (BT-Drucks. I/4278), dem heutigen § 162 VwGO, abgewichen. Randnummer 39 12. Bei der tatsächlich 1965 in Kraft getretenen Fassung der FGO war zwar eine weitgehende Gleichgestaltung mit den anderen Gerichtsverfahrensgesetzen angestrebt (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses vom 06.09.1965 zu BT-Drucks. IV/3523). Der Entwurf (§ 130 FGO im Entwurf, jetzt § 139 Abs. 1 FGO) wurde aber am 06.09.1965 um die Regelung des heutigen Absatz 2 der Vorschrift ergänzt (BT-Drucks IV/3525). II. Randnummer 40 1. Das HZA trägt die durch seine Erinnerung der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 41 2. Die Entstehung von Gerichtskosten für die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 42 3. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.