träglicher Schuldzinsenabzug bei einer wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG Leitsatz
trägliche Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung können
Einführung des Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch nicht als "den Veräußerungsgewinn mindernde Beteiligungskosten" bei den Einkünften i. S. d. § 17 EStG geltend gemacht werden (Rn.36) (Rn.37) (Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.45) . Orientierungssatz Die Gewinnermittlungsvorschrift des § 17 Abs. 2 EStG kennt mit den Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten lediglich zwei Faktoren, die sich steuermindernd bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auswirken. Der Umstand, dass eine wesentliche Beteiligung veräußert wird, hat keine Änderung der rechtlichen Einordnung der Aufwendungen zur Folge, d.h. es kommt zu keiner Umqualifizierung von Werbungskosten in im Rahmen der Gewinnermittlung des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Faktoren, da es insoweit an einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften des § 17 EStG fehlt (Rn.43) (Rn.45) . Tatbestand Randnummer 1 A. Die Klägerin begehrt den Abzug von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG), die auf Zeiträume
Veräußerung der Beteiligung entfallen. I. Randnummer 2 1. Die Klägerin war bis 2008 am Stammkapital der A ... GmbH (A-GmbH) mit einer Stammeinlage von 100 % beteiligt. Die A-GmbH erwarb Baugrundstücke, errichtete darauf ... und veräußerte die Grundstücke wieder. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit nahm die A-GmbH Fremdkapital bei Banken auf, wobei sich die Klägerin stets als Bürgin mit ihrem kompletten Privatvermögen verpflichtete. Randnummer 3 2.
prüfung fest. Mit Änderungsbescheiden vom 31.03.2011 und vom 26.07.2012 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für 2009, zuletzt auf ... €, wobei der Vorbehalt der
prüfung bestehen blieb. Randnummer 7 b) Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 01.07.2013 setzte das FA unter dem Vorbehalt der
prüfung die Einkommensteuer für 2010 entsprechend der am 12.11.2012 eingereichten Einkommensteuererklärung auf 0,00 € fest. Randnummer 8 c) Mit Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 20.11.2013 setzte das FA unter dem Vorbehalt der
prüfung die Einkommensteuer für 2011 entsprechend der am 30.05.2013 eingereichten Einkommensteuererklärung auf 0,00 € fest. Randnummer 9 2. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb
trägliche Verluste aus § 17 EStG in Höhe von ... € geltend. Dabei handelte es sich um 60% der in 2012 gezahlten Schuldzinsen für die übernommenen Darlehen der A-GmbH. Randnummer 10 Das FA setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 06.11.2014 die Einkommensteuer für 2012 auf ... € fest, dabei erkannte es die geltend gemachten Verluste gem. § 17 EStG nicht an. III. Randnummer 11
träglich als ehemalige Gesellschafterin der A-GmbH getragenen Zinsaufwendungen seien als
trägliche Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb anzuerkennen. Versehentlich habe sie die Zinsen in der Steuererklärung für 2011 ursprünglich nicht angesetzt. Die von ihr, der Klägerin, übernommenen Darlehen hätten durch den erzielten Veräußerungserlös nicht abgelöst werden können. Gemäß aktueller Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08) gebe es eine Abkehr von der bisherigen Rechtsauffassung,
der
trägliche Zinsen aus der Aufgabe oder Veräußerung einer Beteiligung im Sinne von § 17 EStG nicht zu berücksichtigen seien, dahin, dass nun diese Zinsen als
trägliche Schuldzinsen anzusehen seien. Randnummer 13 3. Am 13.03.2014 beantragte die Klägerin dementsprechend die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 durch die zusätzliche Berücksichtigung
träglicher Zinsen aus der Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von ... € für das Jahr 2009 und in Höhe von ... € für das Jahr
dem das FA die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2015 darauf hingewiesen hatte, dass eine Berücksichtigung der Zinsen nicht in Betracht komme, da die Darlehenszinsen als
trägliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einzuordnen seien, wobei seit dem Systemwechsel zur Abgeltungssteuer ab 2009 der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen sei und auch die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, wonach ein Abzug der tatsächlichen Zinsaufwendungen ausnahmsweise möglich sei, vorliegend nicht vorlägen, da die Beteiligung vor den Streitjahren veräußert worden sei, wies es mit Einspruchsentscheidung vom 02.04.2015 die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2009, 2011 und 2012 sowie gegen den Ablehnungsbescheid vom 31.03.2014 unter Bezugnahme auf den Inhalt des Schreiben vom 06.03.2015 als unbegründet zurück. IV. Randnummer 17 Dagegen hat die Klägerin am 29.04.2015 Klage erhoben. Randnummer 18 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor:
der Rechtsprechung des BFH könnten Schuldzinsen, die für die Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG angefallen seien,
Veräußerung, Auflösung oder Liquidation der Beteiligung als
trägliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, soweit die für die Anschaffung aufgewendeten Darlehen aus dem Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös nicht hätten getilgt werden können. Diese Voraussetzungen seien für die von ihr geltend gemachten Schuldzinsen in den Streitjahren erfüllt. Randnummer 19 Im Übrigen falle der in 2008 getätigte Verkauf der Beteiligung in eine Gesetzeslücke, da aufgrund des Systemwechsels zur Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen und andererseits § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erst ab 2009 anzuwenden sei. Randnummer 20 Die Grundlagen, auf die sie, die Klägerin, sich im Jahre 2008 zum Zeitpunkt des Verkaufs verlassen habe, seien mit dem Systemwechsel zur Abgeltungssteuer auch für "Altfälle" geändert worden. Daher finde eine Ungleichbehandlung der Verkäufe ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mit dem vorherigen Zeitraum statt. Randnummer 21 Weiterhin werde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, weil durch eine Änderung der Steuergesetzgebung ein- und derselbe Sachverhalt zum
teil des Steuerpflichtigen unterschiedlich besteuert werde und eine Übergangsregelung nicht eingeführt worden sei. Schließlich wären die Zinsen bei Fortbestand der Gesellschaft als Betriebsausgaben zu berücksichtigen gewesen. Da die Zinsen mit der Tätigkeit der A-GmbH im Zusammenhang gestanden hätten, befinde man sich eigentlich grundsätzlich im gewerblichen Bereich und nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 10.03.2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 31.03.2011 und vom 26.07.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2015 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von ... € (60% der Schuldzinsen in Höhe von ... €) berücksichtigt werden, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31.03.2014 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 01.07.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2015 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von ... € (60% von ... €) berücksichtigt werden, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 20.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2015 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von ... € (60% von ... €) berücksichtigt werden, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 06.11.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.12.2014 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2015 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Betriebsausgaben in Höhe von ... € berücksichtigt werden. Randnummer 23 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Zur Begründung nimmt es auf die Einspruchsentscheidung Bezug. V. Randnummer 25
G n. F. erstmals für Verluste, für die
dem 13.12.2010 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages abgegeben worden ist, sie ist somit vorliegend auf die Streitjahre 2010 und 2011 anzuwenden. II. Randnummer 31 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 32 Das FA hat zu Recht die gezahlten Schuldzinsen weder als
trägliche Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (1.) noch bei den Einkünften im Sinne des § 17 EStG (2.) berücksichtigt. Randnummer 33 1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind, § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG. Schuldzinsen können
G als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (BFH-Urteil vom 24.11.2009 VIII R 30/07, juris). Randnummer 34 a) aa) Ursprünglich ging der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Zinsen für den Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung
der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht als
trägliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar seien. Zur Begründung stellte der BFH darauf ab, dass mit dem Ende der Einkünfteerzielung durch Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder durch Auflösung der Gesellschaft der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen entfalle (vgl. BFH-Urteile vom 12.09.2007, VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37; vom 27.03.2007, VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639). Die aufgrund der Fremdfinanzierung der Kapitalanlage weiterhin anfallenden Schuldzinsen seien nur noch Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung steuerbarer Einnahmen diene. Randnummer 35 bb) Diese Rechtsprechung hat der BFH insbesondere im Hinblick auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG mit Urteil vom 16.03.2010 (VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) ausdrücklich aufgegeben. Danach konnten
trägliche Schuldzinsen grundsätzlich dann wie Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden, sofern die Beteiligung
dem 31.12.1998 veräußert worden war. Der BFH behandelte damit
trägliche Schuldzinsen nicht anders als Schuldzinsen, die während des Haltens einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG anfallen und die
allgemeiner Ansicht ebenfalls zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (BFH-Urteile vom 27.03.2007 VIII R 28/04, BFHE 217, 460, BStBl II 2007, 699; vom 05.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54). Randnummer 36 cc) aaa) Mit der Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet:
G können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 €. Randnummer 37 bbb)
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beinhalten. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 € hat der Gesetzgeber jedoch eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bisher bis zu 45 % auf nunmehr 25 % zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975). Randnummer 38
träglichen Schuldzinsen vertrauen konnte, da der BFH erst mit Urteil vom 16.03.2010 seine Rechtsprechung dahingehend änderte, dass er einen Abzug von
träglichen Schuldzinsen zuließ. Randnummer 39 b) Der Klägerin stand der Werbungskostenabzug auch nicht
Maßgabe des § 32d EStG zu.
G gilt § 32d Abs. 1 EStG und somit der gesonderte Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. In diesem Fall findet
G das sog. Teileinkünfteverfahren Anwendung. Randnummer 40 Abgesehen davon, dass die Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen keinen entsprechenden Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gestellt hatte (vgl. zu der Notwendigkeit BFH-Urteil vom 28.07.2015 VIII R 50/14, DStR 2015, 2234), lagen die Voraussetzungen des § 32d EStG auch bereits deshalb nicht vor, da § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung zu zumindest irgendeinem Zeitpunkt in dem Veranlagungszeitraum verlangt. Dies war
der Veräußerung der Beteiligung in 2008 in den Streitjahren jedoch zu keinem Zeitpunkt der Fall. Randnummer 41 2. Eine Abziehbarkeit
träglicher Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte des § 17 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 42 a)
G gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Bei § 17 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine Gewinnermittlungsvorschrift eigener Art, die eine stichtagsbezogene Gewinnermittlung auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft vorsieht (Gosch in Kirchhof, EStG, 14. Auflage, § 17 EStG Rn. 66, Vogt in Blümich, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 460, 461; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rn. 162). Damit knüpft § 17 Abs. 2 EStG als sog. Einmaltatbestand an ein einmaliges, punktuelles Ereignis an (vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648). Randnummer 43 b) aa) Die Gewinnermittlungsvorschrift des § 17 Abs. 2 EStG kennt mit den Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten lediglich zwei Faktoren, die sich steuermindernd bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auswirken. Aufwendungen, die nicht einem dieser beiden Faktoren zugeordnet werden können, scheiden somit bei der Gewinnermittlung
G aus. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns sämtliche Aufwendungen zum Abzug zu bringen sind, die durch eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG veranlasst sind, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660). Randnummer 44 bb) Laufende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung anfallen und sich - wie Schuldzinsen - weder den Anschaffungskosten noch den Veräußerungskosten zuordnen lassen, können somit bei diesen Einkünften nicht geltend gemacht werden, sondern sind
den für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (oder auch bei den Einkünften gem. § 19 EStG beim Geschäftsführer) geltenden Grundsätzen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 12.09.2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37). Randnummer 45 c) Der Umstand, dass eine wesentliche Beteiligung veräußert wird, hat keine Änderung der rechtlichen Einordnung der Aufwendungen zur Folge, d. h. es kommt zu keiner Umqualifizierung von Werbungskosten in im Rahmen der Gewinnermittlung des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Faktoren, da es insoweit an einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften des § 17 EStG fehlt. Folglich können die Schuldzinsen auch nicht als "den Veräußerungsgewinn mindernde Beteiligungskosten" behandelt werden (entgegen Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 17 Rn.132; Dornheim, DStZ 2011, 763). III. Randnummer 46 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 47 2. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich.
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