trägliche Erfassung von Antidumpingzoll bei Vorlage einer formal fehlerhaften Handelsrechnung Leitsatz
erhebungsbescheids über ca. 300.000 € kein unersetzbarer Schaden, weil die Vollziehung voraussichtlich ins Leere gehen wird (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) . Orientierungssatz Der Abgabenschuldner kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass das HZA in drei von vier geprüften Fällen die fehlende Übereinstimmung der Handelsrechnung mit den Anforderungen des Anhangs der Verordnung Nr. 501/2013 (hier: TARIC-Zusatzcode nicht auf Handelsrechnung genannt) nicht moniert hat. Allein daraus, dass Zollbeamte im Rahmen der Massenabfertigung eine ungenaue Prüfung vornehmen, kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht folgern, dass ein solche Irrtum, der bei einem schlichten Abgleich des Inhalts der Handelsrechnung mit den Vorgaben des Anhangs der Verordnung Nr. 501/2013 möglich gewesen wäre, vernünftigerweise von ihm nicht hätte erkannt werden können (Rn.28) (Rn.31) (Rn.32) . Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids, mit dem Antidumpingzölle
erhoben wurden. Randnummer 2 In der Zeit vom 14.-20.01.2015 meldete der Antragsteller, vertreten durch die A Internationale Speditionsgesellschaft mbH, in 39 Fällen Fahrräder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei innergemeinschaftlicher Weiterleitung unter Verwendung der TARIC-Warennummer 76120030 10 0 und dem Zusatzcode XXYY an. Dieser Code steht für das
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 von einem Antidumpingzoll ausgenommene Unternehmen B ... (im Folgenden: B) aus Sri Lanka. Für die Aufstellung der einzelnen Einfuhrvorgänge wird auf Bl. 850 der Sachakte verwiesen. Randnummer 3 Den Einfuhren lagen vier Handelsrechnungen vom 21. bzw. 29.12.2014 des Herstellers B vom 21.12.2014 zugrunde (Bl. 854 bis 857 der Sachakte), die bei der Einfuhrabfertigung vorlagen. Sie enthalten den folgenden Zusatz: I, the undersigned, [3654, 3596, 3368 bzw. 2954] Sets of bicycles, sold for export to the European Union covered by this invoice was manufactured by B, No. ..., X-Straße, C, D (Tariff Code 8712003010) in Sri Lanka. I declare that the information provided in this invoice is complete and correct. Die Rechnungen sind unterschrieben, enthalten aber außer dem im Rechnungskopf angegebenen Datum keine weitere Datumsangabe. Randnummer 4 Mit einer Ausnahme wurde in allen Fällen lediglich der anwendbare Drittlandszollsatz festgesetzt. Bei Prüfung der Einfuhranmeldung Nr. AT/C/42/...-1 vom 19.01.2015 stellte das Zollamt E jedoch fest, dass die vorgelegte Handelsrechnung nicht den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 entsprach, weil sie nicht den TARIC-Zusatzcode XXYY enthielt und bei der Unterschrift das Datum fehlte. Da somit
Auffassung des Antragsgegners die Voraussetzungen für die Befreiung vom Antidumpingzoll nicht gegeben seien, setzte er mit Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/C/42/...-1 vom 19.01.2015 neben Drittlandszoll Antidumpingzoll in Höhe von 48,5 %, mithin 7.688,99 Euro, fest. Hinsichtlich dieser Einfuhrabgaben stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.01.2015 einen Erstattungsantrag. Bei dessen Prüfung bemerkte der Antragsgegner, dass bei den weiteren 38 Einfuhren des Antragstellers von Fahrrädern desselben Herstellers die eingereichten Handelsrechnungen dieselben Fehler aufwiesen. Randnummer 5 Daher lehnte der Antragsgegner nicht nur mit Bescheid Nr. AT/S/00/...-2 vom 26.01.2015 (Bl. 858 der Sachakte) die Erstattung des mit Bescheid vom 19.01.2015 erhobenen Antidumpingzolls ab, sondern erhob mit Bescheid Nr. AT/S/00/...-3 vom 17.02.2015 für die weiteren 38 Einfuhren Antidumpingzoll in Höhe von 48,5 %, mithin insgesamt € 300.306,48,
. Da die Voraussetzungen für die Befreiung vom Antidumpingzoll nicht vorlägen, sei der für alle übrigen Unternehmen geltende Antidumpingzollsatz anzuwenden. Die Erstattung der Einfuhrabgaben
ZK sei nicht vorgesehen, da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung bereits im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorliegen müssten. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 20.02.2015 legte der Antragsteller Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 17.02.2015 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er beruft sich auf das Drohen eines unersetzbaren Schadens gem. Artikel 244 Unterabs. 2, 2. Alt. ZK. Wenn den Zollbeamten gleich bei der ersten Einfuhr aufgefallen wäre, dass die Handelsrechnung nicht korrekt ausgestellt worden sei, hätte er entsprechend reagieren können. Durch die
erhebung sei seine geschäftliche und private Existenz bedroht. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 22.03.2015 legte der Antragsteller seine wirtschaftlichen Umstände dar. Gegenwärtig beziehe er Arbeitslosengeld II und erwarte ab dem 01.12.2015 eine Altersrente in Höhe von ca. 820 €. Seine privaten Schulden bei zehn Inkassounternehmen beliefen sich auf ca. 380.000 €. Mit seiner freiberuflichen Tätigkeit habe er im Jahr 2013 noch Verluste erwirtschaftet. Im Folgejahr habe er einen Überschuss vor Steuern in Höhe von ca. 15.500 € erzielt. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 21.04.2015 (...) lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides Nr. AT/S/00/...-3 vom 17.02.2015 ab. Es lägen keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vor. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, dass ein unersetzbarer Schaden drohe, wenn der Bescheid vollzogen werde. Vorliegend sei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 501/2013 anwendbar, mit dem der endgültige Antidumpingzoll "für alle übrigen Unternehmen" gem. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 990/2011 auf Einfuhren von Fahrrädern insbesondere aus Sri Lanka ausgedehnt worden sei. Dieser Antidumpingzoll sei anzuwenden, weil die Ausnahme gem. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 501/2013 nicht erfüllt sei. Die Handelsrechnungen, die der Antragsteller vorgelegt habe, erfüllten nämlich nicht die unter Ziff. 2 des Anhangs dieser Verordnung genannte Anforderung, dass der TARIC-Zusatzcode für den Hersteller B (XXYY) angegeben werden müsse. Die Angabe dieses Zusatzcodes in der elektronischen Einfuhranmeldung sei nicht ausreichend. Außerdem fehle das in Ziff. 3 des Anhangs genannte Datum.
ständiger Rechtsprechung müssten diese Anforderungen bei Annahme der Zollanmeldung vorliegen. Art. 220 ZK stehe der
erhebung nicht entgegen. Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b, Unterabs. 1 ZK lägen nicht vor. Selbst wenn der Antragsgegner einem aktiven Irrtum unterlegen wäre, hätte dies dem Antragsteller vernünftigerweise auffallen müssen. Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 501/2013 sei nämlich klar geregelt, wie eine Handelsrechnung ausgestaltet sein müsse. Dem Antragsteller drohe auch kein unersetzbarer Schaden, der gerade durch die angefochtene Entscheidung verursacht würde. An einer solchen Kausalität zwischen sofortiger Vollziehung und dem Schaden fehle es, wenn die Insolvenz des Abgabenschuldners ohnehin eintrete oder sicher zu erwarten sei. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ließen nicht erkennen, dass der Antragsteller seine Schulden in absehbarer und vertretbarer Zeit werde tilgen können. Es liege ohnehin eine hohe Verschuldung vor, die zu einer eventuellen Insolvenz führe. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 28.04.2015 legte der Antragsteller Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ein. Er sei gutgläubig und ihn treffe kein Verschulden an der möglicherweise ursprünglich fehlerhaften Festsetzung der Einfuhrabgaben. Die Voraussetzungen für eine Änderung
Wegen seiner finanziellen Lage könne der geltend gemachte Anspruch nicht realisiert werden. Alle Bemühungen zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz würden bei Vollstreckung des Bescheids endgültig zerschlagen werden. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 19.08.2015 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Er vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheids. Im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes
2 Buchstabe b ZK habe jeder Wirtschaftsteilnehmer, auch der rechtlich unerfahrene, die Pflicht, sich über das geltende Recht zu informieren. Im Übrigen sei die rechtliche Grundlage nicht kompliziert. Aus der Verordnung (EU) Nr. 501/2013 gehe eindeutig hervor, was mit dem firmenspezifischen Zusatzcode gemeint sei. Randnummer 11 Mit dem am 22.08.2015 gestellten gerichtlichen Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Änderung der bereits bestandskräftig festgesetzten 38 Einfuhrabgabenbescheide. Der Antragsgegner habe durch die beanstandungslose Abfertigung von 38 nämlichen Einfuhren einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auf § 89 Abs. 1 AO werde hingewiesen. Den Antragsgegner treffe ein überwiegendes Mitverschulden und es stelle sich die Frage der Amtshaftung. Es sei zynisch zu behaupten, die Rechtslage sei einfach gewesen, obwohl 38 Einfuhren zunächst beanstandungslos abgefertigt worden seien. Randnummer 12 Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids Nr. AT/S/00/...-3 vom 17.02.2015 auszusetzen. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 14 Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Lediglich in vier von 39 Fällen seien die Voraussetzungen für die Befreiung des Antidumpingzolls geprüft worden (Zollanmeldungen Nr. AT/C/42/...-4, ...-1, ...-5 und ...-6). In einem dieser Fälle sei schließlich aufgefallen, dass die Handelsrechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt gewesen sei. In den übrigen Fällen seien die Unterlagen lediglich hinsichtlich der einfuhrumsatzsteuerfreien Lieferung geprüft worden. Die Angabe des Zusatzcodes auf der Handelsrechnung sei keine bloße Formalie. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe darauf hingewiesen, dass Befreiungen von Antidumpingzöllen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien. Eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz sei bei dem Antragsteller, der Einzelkaufmann sei, schon deshalb nicht möglich, weil er sich auf die Pfändungsschutzvorschriften der Abgabenordnung berufen könne. Randnummer 15 Bei der Entscheidung hat die Rechtsbehelfsakte vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des
erhebungsbescheids vom 17.02.2015 bleibt ohne Erfolg. Randnummer 17 In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass im Geltungsbereich des Zollkodex auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren
3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 11.07.2000, VII B 41/00). Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex bestimmt, dass die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründete Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94). Randnummer 18
dem vorstehend aufgezeigten Prüfungsmaßstab vermag der Senat nicht festzustellen, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen (dazu 1.). Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die sofortige Vollziehung ein unersetzbarer Schaden droht (dazu 2.). Randnummer 19 1. Die
erhebung der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17.02.2015 geltend gemachten Antidumpingzölle dürfte zu Recht erfolgt sein. Der entstandene Antidumpingzoll wurde bisher nicht erhoben (dazu 1.1). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich auf Vertrauensschutz berufen kann (dazu 1.2). Randnummer 20 1.1 Der
erhobene Antidumpingzoll dürfte entstanden sein. Ermächtigungsgrundlage für die
erhebung von Antidumpingzoll ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK. Danach hat die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Diese Vorschrift ist lex specialis zu dem vom Antragsteller genannten Art. 8 ZK, der die Rücknahme begünstigender Entscheidungen nur unter bestimmten Umständen zulässt. Als unmittelbar anwendbares Unionsrechts geht Art. 220 ZK dem nationalen Abgabenrecht vor (Alexander, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, vor Art. 220, Rn. 11), so dass der Antragsteller auch aus § 89 AO Nichts für sich ableiten kann. Randnummer 21 Nicht erhoben wurde Antidumpingzoll in Höhe von 48,5 % gemäß Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 vom 29.05.2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. EU L 153/1 vom 05.06.2013; im Folgenden: Verordnung Nr. 501/2013) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 vom 03.10.2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung
1225/2009 (ABl. EU L 261/2 vom 06.10.2011; im Folgenden: Verordnung Nr. 990/2011). Randnummer 22
1 der Verordnung Nr. 990/2011 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zweirädern, ohne Motor, mit Ursprung in der VR China, die derzeit insbesondere in die Unterposition 8712 0030 KN eingereiht werden.
2 dieser Verordnung beträgt der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze unverzollt 48,5 %. Durch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 501/2013 wird dieser endgültige Antidumpingzoll grundsätzlich ausgeweitet "für alle übrigen Unternehmen", die derartige Waren insbesondere aus Sri Lanka in die Union versenden. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Zweiräder, die von den im Einzelnen aufgeführten Unternehmen hergestellt werden (Art. 1 Abs. 1 a. E. der Verordnung Nr. 501/2013).
2 S. 1 der Verordnung Nr. 501/2013 setzt die Befreiung vom Antidumpingzoll für die im einzelnen aufgeführten Hersteller voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den im Anhang der Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht. Danach muss die gültige Handelsrechnung die folgenden Angaben enthalten:
der Liste in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 501/2013 "XXYY" lautet. Auf den Handelsrechnungen ist vielmehr lediglich "Tariff Code: 8712003010" vermerkt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den unternehmensspezifischen Zusatzcode, sondern die zehnstellige Tarifnummer des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Verordnung ist es nicht ausreichend, dass der Zusatzcode in der elektronischen Einfuhranmeldung angegeben wurde. Anders als der Antragsteller meint, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Angabe dieses Zusatzcodes in der Handelsrechnung nicht um eine bloße Förmelei (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006 - 4 K 193/03 -, Rn. 30, juris). Die Befreiung von dem Antidumpingzoll stellt eine Ausnahmeregelung dar, die
der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 17.09.2014, Rs. C-3/13, Rn. 24 m. w. N.). Eine Handelsrechnung muss also den im Anhang zur Verordnung Nr. 501/2013 genannten Voraussetzungen genau entsprechen (vergleiche zu einer Verpflichtungserklärung mit ähnlichem Inhalt: EuGH, Urteil vom 17.09.2014, Rs. C-3/13, Rn. 27). Im Übrigen ordnet Art. 1 Abs. 2 S. 2 der Verordnung Nr. 501/2013 ausdrücklich an, was geschieht, wenn eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die nicht den Anforderungen des Anhangs der Verordnung entspricht. In diesem Fall soll nämlich der mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ausgedehnte Antidumpingzoll gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 990/2011 zur Anwendung kommen. Randnummer 27 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Auslassung der Wörter "certify that" in den Handelsrechnungen eine weitere beachtliche Abweichung von dem Erklärungstext
Nr. 2 des Anhangs der Verordnung Nr. 501/2013 darstellt. Randnummer 28 1.2 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Vertrauensschutz beanspruchen kann.
2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine
trägliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Randnummer 29 1.2.1 Bei einem Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 ZK bedarf es eines so genannten "aktiven Irrtums", also eines Irrtums, der auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen ist. Nicht ausreichend ist ein Irrtum, dem die Zollbehörde im Zeitpunkt der Abgabenerhebung wegen unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Abgabenschuldners unterlag (BFH, Urteil vom 07.06.2011 - VII R 36/10 -, BFHE 234, 77, Rn. 9; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 - 4 K 6/13 -, Rn. 26 , juris). Ein solcher aktiver Irrtum lag allenfalls in den drei Fällen vor, in denen der Antragsgegner geprüft hat, ob die vorgelegten Einfuhrunterlagen die Befreiung von dem Antidumpingzoll rechtfertigen. Anders als in den übrigen Fällen, in denen keine Unterlagenprüfung durchgeführt wurde, ist die buchmäßige Erfassung der Antidumpingzölle in diesen Fällen unterblieben, weil der Antragsgegner den fehlenden unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode auf der Handelsrechnung nicht entdeckt hat. Randnummer 30 1.2.2 Ob ein aktiver Irrtum vorliegt, kann jedoch dahinstehen, da das irrtümliche Unterlassen der buchmäßigen Erfassung vernünftigerweise vom Antragsteller als Zollschuldner hätte erkannt werden können. Randnummer 31 Für die Beantwortung der Frage, ob ein Irrtum vom Zollschuldner hätte erkannt werden können, kommt es auf eine konkrete Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls an, wobei namentlich (nicht nur) die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Allein der Umstand, dass die Zollbehörden sich geirrt haben, bedeutet nicht, dass der Irrtum für den Wirtschaftsbeteiligten nicht erkennbar war. Der Beteiligte muss sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften informieren (BFH, Beschluss vom 23.03.2000 - VII B 299/99 -, Rn. 13, juris, m. w. N.). Bedient sich der Einführer - wie hier - bei der Abfertigung eines Vertreters, so kommt es für die Erkennbarkeit des Irrtums auf dessen Verhalten und Kenntnisse an (Alexander, in: Witte, Zollkodex,
der Rechtsprung des EuGH nur dann vor, wenn dieser schwer und nicht wiedergutzumachen ist. Letzteres soll nur dann der Fall sein, wenn der Schaden im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, weil etwa die Existenzgefährdung des Unternehmens droht ( FG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2014 - 4 V 63/14 -, Rn. 21 , juris, m. w. N.). Randnummer 34 Dass ihm ein solcher Schaden droht, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. In Anbetracht seiner privaten Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 380.000 €, der geringen Altersrente, die durch seine selbständigen Tätigkeit bisher nur geringfügig aufgestockt wird, sowie seines bereits fortgeschrittenen Lebensalters ist nicht zu erwarten, dass er die mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 17.02.2015 geltend gemachte Forderung wird erfüllen können. Da der Antragsteller auch nicht das Bestehen weiterer Vermögenswerte vorgetragen hat, ist unter Berücksichtigung von Schuldnerschutzvorschriften (insbesondere § 295 S. 1 AO i. V. m. §§ 811-812, 813 Abs. 1-3 ZPO, § 319 AO i. V. m. §§ 850-852 ZPO) nicht zu erwarten, dass Vollstreckungsversuche Erfolg haben werden. Da die Vollziehung des Bescheids vermutlich weitgehend ins Leere laufen wird, kann sie nicht zu einem Schaden führen, der - bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Bescheids - nicht wieder gutgemacht werden könnte. Randnummer 35 Ferner hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die sofortige Vollziehung kausal für einen unersetzbaren Schaden wäre (zu diesem Erfordernis: Alexander, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 244, Rn. 26). Die Vollziehung ist dann nicht auszusetzen, wenn die Vollziehung als solche und nicht gerade die sofortige Vollziehung den Schaden herbeiführte (Dorsch/Rüsken, 144. EL, November 2013, Art. 244 ZK, Rn. 52). Die bereits dargelegte finanzielle Situation des Antragstellers lässt diese Kausalität entfallen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine übrigen Verbindlichkeiten erfüllen kann, führte eine Vollstreckung wegen der Antidumpingzölle nicht zu einer weiteren Verschlechterung seiner finanziellen Situation. Randnummer 36 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.