Maßgeblicher Zeitpunkt für die bei der Gewährung von Wohngeld zu stellenden Prognose Leitsatz
(3)Die Klägerin und der Zeuge haben zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch mit Rechtsbindungswillen gehandelt. Randnummer 50 Die Beklagte verweist zwar zu Recht darauf, dass die Klägerin das Darlehen bei der Beantragung der Weiterbewilligung des Wohngeldes am 7. August 2014 nicht im Antragsformular angegeben hat. Auch ist das Motiv des Zeugen, der Klägerin in einer schwierigen Situation zu helfen, allein nicht zur Abgrenzung von Darlehen und Schenkung geeignet, da dies nicht nur bei einem zinslosen Darlehen, sondern auch bei einer Schenkung zum Tragen käme. Dies schließt die Annahme eines Rechtsbindungswillens hinsichtlich des Abschlusses eines Darlehensvertrages jedoch nicht aus. Tatsächlich erscheint angesichts des Verhältnisses des Zeugen und der Klägerin sowie deren damaliger Situation die Annahme deutlich naheliegender, dass das Geld ihr nur vorübergehend und nicht dauerhaft zufließen sollte. Randnummer 51 Ein enges Verwandtschaftsverhältnis oder eine sonstige enge Beziehung, die den Abschluss eines Darlehensvertrages mit Rechtsbindungswillen als unglaubhaft erscheinen lassen könnte, besteht zwischen der Klägerin und dem Zeuge nicht. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, er kenne die Klägerin seit über zehn Jahren. Er habe sie kennengelernt als sie im ... gearbeitet habe. Sie träfen sich in unregelmäßigen Abständen zum Mittagessen, etwa drei- bis sechsmal pro Jahr. Eine darüber hinausgehende Beziehung bestand und besteht zwischen der Klägerin und dem Zeugen nach deren übereinstimmenden Angaben, auch in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 10. und 11. Dezember 2014, nicht. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Randnummer 52 Die Gewährung eines zinslosen Darlehens in der beträchtlichen Höhe von insgesamt 15.000,00 Euro erscheint unter guten Freunden zwar durchaus außergewöhnlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Zeuge als Partner einer internationalen Großkanzlei finanziell deutlich besser gestellt sein wird als die Klägerin. Darüber hinaus hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, es sei nicht das erste Mal gewesen sei, dass er Freunden Geld geliehen habe. Zudem sei er zu Beginn davon ausgegangen, dass sich die monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000,00 Euro bis zum Berufseinstieg der Klägerin in der Tourismusbranche nur über etwa drei bis sechs Monate hinziehen würden. Erst aufgrund der länger anhaltenden Schwierigkeiten der Klägerin, einen Arbeitsplatz zu finden, kam es zu einem Anstieg des Darlehens auf 15.000,00 Euro. Randnummer 53 Abgesehen davon, dass eine Schenkung in dieser Höhe unter guten Freunden noch ungewöhnlicher als ein zinsloses Darlehen wäre, haben die Klägerin und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung, ebenso wie in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 10. und 11. Dezember 2014, keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Geld – wie es tatsächlich seit Januar 2016 geschieht – zurückgezahlt werden sollte. Nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von der Klägerin und dem Zeugen erscheint zudem die Annahme fernliegend, diese wollten der Klägerin durch einen nur zum Schein abgeschlossenen Darlehensvertrag in unrechtmäßiger Weise Wohngeldleistungen verschaffen. Randnummer 54 Hinzu kommt, dass der E-Mailverkehr vom 21. März 2014 und 24. März 2014 zeitlich bereits vor dem Antrag vom 7. August 2014 und unabhängig von Aufforderungen der Beklagten erfolgt ist und die Überweisungen von Beginn am 25. März 2014 an unter der Angabe des Verwendungszwecks „zinsloses Darlehen“ erfolgt sind. Randnummer 55 Die tatsächlichen Möglichkeiten der Klägerin, die Darlehenssumme zurückzuzahlen, hingen zwar von der späteren Aufnahme einer besser bezahlten Berufstätigkeit ab. Diese konnte jedoch nicht als derart ungewiss angesehen werden, dass dies einem Rechtsbindungswillen ihrerseits entgegenstände. Denn nach glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stand ihr unabhängig von der angestrebten Tätigkeit in der Tourismusbranche die Rückkehr in die Gastronomie offen und hätte sie dort, ggf. mit einem oder zwei Minijobs, einen Verdienst erzielen können, der die Darlehensrückzahlung ermöglicht hätte. Nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts ist die Klägerin bereit und dazu in der Lage, für die Rückzahlung des Darlehens große Anstrengungen auf sich zu nehmen, da es sich dabei für sie um eine Frage der Ehre handelt. Randnummer 56 Schließlich steht auch der Umstand, dass der Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2014 erst nachträglich abgeschlossen wurde, der Annahme eines Rechtsbindungswillens nicht entgegen, da ein wirksamer Darlehensvertrag – wie ausgeführt – bereits zuvor bestanden hatte und der schriftliche Vertrag – wie von der Klägerin stets betont – lediglich die per E-Mail getroffene Vereinbarung wiederholt und ergänzt hat. Randnummer 57
- b)Rechtsgrundlage für die Rückforderung des in Höhe von 1.380,00 Euro festgesetzten Betrages ist § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB X. Randnummer 58 Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen nicht vor, da die mit Änderungsbescheid vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26. August 2013 für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. August 2014 nach den obigen Ausführungen rechtswidrig war und durch dieses Urteil aufgehoben wird. Randnummer 59 2. Mit dem Klagantrag zu 2. ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Randnummer 60 Der Bewilligungsbescheid vom 11. November 2014 sowie der Änderungsbescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte darin aufgrund der Einordnung der in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich erfolgten Zahlungen des Zeugen an die Klägerin als Einkommen die Bewilligung eines höheren Wohngeldes abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in Höhe von 452,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 sowie in Höhe von 288,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015. Randnummer 61 Das Wohngeld richtet sich gemäß § 4 WoGG nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8 WoGG), der zu berücksichtigenden Miete (§§ 9 bis 12 WoGG) sowie dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG) und ist nach § 19 WoGG zu berechnen. Dabei sind gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Dies gilt auch und insbesondere für die Ermittlung des Jahreseinkommens, denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 23.1.1990, 8 C 58/89, juris, Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 96/14 , juris, Rn. 30 ; VG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2016, 1 K 4310/15, n. v.). Maßgeblicher Bezugspunkt der nach diesen Normen zu stellenden Prognose ist daher die Situation im Zeitpunkt der Antragstellung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Kommentar, Lieferung 72, März 2015, § 24, Rn. 41). Randnummer 62 Der auf diesen Bezugspunkt abstellenden Prognose der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum sind diejenigen Daten und Erkenntnisse zu Grunde zu legen, die bis zur behördlichen Entscheidung vorliegen. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WoGG. Diese Norm fordert im Sinne einer Sollens-Berücksichtigung zwar unmittelbar nur die Einbeziehung qualifizierter Änderungen der Verhältnisse, die sich nach der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides ergeben. Daraus folgt jedoch zum einen, dass erst recht auch bloße neue Daten und Erkenntnisse, die über die Verhältnisse Aufschluss geben, die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen und im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind, bei der behördlichen Entscheidung Berücksichtigung zu finden haben ( OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 96/14 , juris, Rn. 31 ; VGH München, Beschl. v. 5.5.2014, 12 ZB 14.701, juris, Rn. 14; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, a.a.O., Rn. 41). Dieser Prognoseermittlungszeitraum erstreckt sich zum anderen im Falle fristgerechter Widerspruchseinlegung bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren. Denn Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bilden ein einheitliches Verwaltungsverfahren, in dem die – in der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Ausgangsbehörde identische (§ 7 Abs. 1 AGVwGO HA) – Widerspruchsbehörde zu einer umfassenden Kontrolle der Ausgangsentscheidung mit derselben Entscheidungskompetenz einschließlich reiner Zweckmäßigkeitserwägungen befugt ist wie die Ausgangsbehörde (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, a.a.O., Rn. 42). Randnummer 63 Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage der bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände getroffenen Prognoseentscheidung zu überprüfen ist. Nachträglicher Vortrag und nachträgliche Nachweise sind dabei nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die behördliche Prognoseentscheidung bei dieser Prüfung als rechtswidrig erweist. Eine fehlerhafte prognostische Tätigkeit der Behörde liegt etwa vor, wenn bei Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 SGB I Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte (VGH München, a.a.O., Rn. 16; VG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2016, 1 K 4310/15, n. v.). Dann ist die Prognose vom Gericht in ordnungsgemäßer Form nachzuholen und sind nachträgliches Vorbringen sowie nachträgliche Nachweise zu berücksichtigen (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., Rn. 53; VG Hamburg, Urt. v. 4.2.2016, 1 K 1040/15, rechtskräftig, n. v.). Randnummer 64 Es kann dahinstehen, ob diese Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs auch im Hinblick auf die streitige Einordnung von Zahlungen als Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne oder als Darlehen gilt. Dagegen spricht zwar zum einen, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die für sich gesehen keinen prognostischen Charakter hat, und zum anderen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben den zuständigen Behörden auch die Tatsachengerichte selbst gehalten sind, zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalls sorgsam zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 9.12.2011, 5 B 28/11, juris, Rn. 6). Randnummer 65 Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, weil sich die Prognose der Beklagten als rechtswidrig erweist. Abgesehen davon, dass angesichts der bereits im Verwaltungsverfahren seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen (schriftlicher Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2014, eidesstattliche Versicherungen der Klägerin und des Zeugen ..., Kontoauszüge, aus denen sich die Zahlungen unter Angabe des Verwendungszwecks „zinsloses Darlehen“ ergeben, sowie ausführliche Begründungen der Widersprüche) die Einordnung der Zahlungen als Darlehen nahelag, wäre es bei verbleibenden Zweifeln hieran angesichts der Pflicht der Beklagten zur sorgsamen Ermittlung aller Umstände des Einzelfalls geboten gewesen, die Klägerin zur Vorlage des E-Mailverkehrs vom 21. und 24. März 2014 aufzufordern und diese sowie den Zeugen auch persönlich zu befragen. Randnummer 66 Tatsächlich handelt es sich bei den monatlichen Zahlungen des Zeugen an die Klägerin in Höhe von 1.000,00 Euro – das erkennende Gericht ist aufgrund der fehlerhaften Prognose der Beklagten nicht daran gehindert, auch hinsichtlich dieses Klagantrags erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetretene Umstände zu berücksichtigen – entgegen der im Bewilligungsbescheid vom 11. November 2014 sowie im Änderungsbescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Beklagten um Darlehen und nicht um Einkommen im Sinne des Wohngeldrechts. Die obigen Ausführungen unter II. 1.
- a)gelten insoweit entsprechend. Ohne diese monatlichen Zahlungen des Zeugen errechnet sich ein der Klägerin zustehendes Wohngeld nach der Proberechnung der Beklagten aus dem Fachverfahren Diwoge – an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht – in Höhe von 452,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 und in Höhe von 288,00 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015. III. Randnummer 67 Die Beklagte trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.