Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei Empfehlung einer Beteiligung an einem ausländischen Immobilienfonds Orientierungssatz
(3574); NZG 2009, 469). Entscheidend ist insoweit insbesondere der Gesamteindruck des Prospektes (BGH NZG 2013, 1030). Zudem ist zu beachten, dass es sich um ein ausländisches Fondsmodell handelt. Der Beratungsbedarf bei ausländischen Anlagen ist aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit von Quellen erhöht (BGH NJW 1993, 2433). Der Anleger muss sich insoweit darauf verlassen können, dass die spezifischen Risiken einer fremden Rechtsordnung richtig und vor allem vollumfänglich dargestellt werden. Die beratende Bank muss auch insoweit den Prospekt sachkundig prüfen oder gegebenenfalls prüfen lassen. Auch ist sicherzustellen, dass die Darstellung zum Haftungsrisiko der Anleger zutreffend ist. Diesem Aspekt kommt für die Risikoeinschätzung zentrale Bedeutung zu. Randnummer 82 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hätten von der Beklagten zu 2) folgende evidente Prospektfehler erkannt und die Kläger darauf hingewiesen werden müssen: Randnummer 83
- a)Risiken Randnummer 84 Grob irreführend sind zunächst die Angaben zu den Risiken, insbesondere der persönlichen Haftung. Entscheidend ist dabei der durch den Prospekt insoweit vermittelte Gesamteindruck. Randnummer 85 Die Gesellschafter einer Personengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société Civile) (Prospekt S. 72) haften gegenüber Dritten gem. Art. 1857 Code civil (vgl. z. B. http://www.legifrance.gouv.
- fr)grundsätzlich unbeschränkt und quotal, wobei ihre Haftung subsidiär zur Haftung der Gesellschaft ist. Danach ist die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten unbegrenzt. Soweit Ansprüche Dritter z. B. auf Gesetz beruhen, kommt auch ein (vertraglicher) Haftungsausschluss nicht Betracht. Dies ist mit bankkritischem Blick ohne weiteres zu erkennen, auch ohne dass in Verträge Einsicht genommen werden muss. Randnummer 86 Dies wird zunächst im Prospekt unter „Kumulation von Risiken“ auf S. 14 zutreffend, wenn auch recht verklausuliert, wie folgt erläutert: Randnummer 87 „Eine Gefährdung des Privatvermögens des Anlegers über den Totalverlust der geleisteten Einlage hinaus (so genanntes anlegergefährdendes Risiko) kann sich als maximales Risiko über eine Inanspruchnahme aus der Haftung als Gesellschafter, aus einer etwaigen Fremdfinanzierung der Beteiligung oder unter steuerlichen Gesichtspunkten ergeben.“ Randnummer 88 Bei Altlasten im Erdreich oder im Grundwasser (vgl. S. 16) handelt es sich z. B. um Ansprüche, für die gem. Art. 1857 Code civil eine Haftung in Betracht kommt, sodass die Angaben, dass „ deren Beseitigungskosten zu einer Reduzierung der Auszahlungen“ und zu „einer erheblichen Verminderung der Veräußerungsmöglichkeiten bzw. des Veräußerungserlöses führen “ können, offensichtlich unzureichend sind und den irreführenden Eindruck vermitteln, dass hier das maximale Risiko wiedergegeben wird. Randnummer 89 Auf S. 18 findet sich abstrakt eine Definition zu, Randnummer 90 „ANLEGERGEFÄHRDENDE RISIKEN Randnummer 91 Anlegergefährdende Risiken sind solche, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können.“ Randnummer 92 Im unmittelbaren Anschluss dazu führt der Prospekt dann aber unter „ Nachschusspflicht/Persönliche Haftung “ aus (S. 19): Randnummer 93 „Die Geschäftsführung der SCI hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit sog. „Non-recourse-Klauseln“ versehen, mit denen ein Rückgriff auf die Anleger über die geleistete Einlage hinaus ausgeschlossen wird (vgl. Artikel 15.6 des Gesellschaftsvertrages). Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, diese Klauseln abzuschließen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger über die geleistete Einlage hinaus wird so faktisch ausgeschlossen. Sollte bei einem zukünftig abzuschließenden Vertrag diese Non-recourse-Klausel nicht abgeschlossen werden, so haften die Anleger aus diesem Vertrag persönlich und unbeschränkt. Nach Erbringung ihrer Einlage inkl. Agio sind die Anleger nicht verpflichtet, weitere solche Leistungen zu erbringen. Eine vertragliche Nachschusspflicht besteht nicht.“ Randnummer 94 Insoweit heißt es auch im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ zur Haftung (S. 74 f.): Randnummer 95 „Die Haftung des Gesellschafters über die geleistete Kapitaleinlage hinaus erfolgt quotal und subsidiär. Gläubiger müssen zuerst auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat die bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI zu Dritten mit einer sog. „Non Recourse“-Klausel versehen, mit der ein Rückgriff auf den Anleger über die geleistete Kapitaleinlage hinaus ausgeschlossen wird. Auch für zukünftig abzuschließende Verträge ist die Geschäftsführung gehalten, eine solche Klausel durchzusetzen. Die grundsätzlich bestehende persönliche und unbeschränkte Haftung wird so faktisch ausgeschlossen. Nach Erbringung ihrer Einlage sind die Anleger nicht dazu verpflichtet, weitere Leistungen, insbesondere weitere Zahlungen, zu leisten.“ Randnummer 96 Folgende Verträge, die vor Prospekterstellung geschlossen wurden, enthalten jedoch keine Non-Recourse-Klausel:
(3)der Swap Vertrag vom 13. Juli 2006. Die im Prospekt getätigten Aussagen zur Haftungsbeschränkung sind im Hinblick auf abgeschlossene Verträge schlicht falsch. Randnummer 97 Im Hinblick auf zukünftige Verträge sind die Angaben mindestens irreführend, weil die Tatsache, dass die Geschäftsführung lediglich „gehalten“ ist, dies zukünftig auch zu tun, im Hinblick auf die Rechtsfolge keinerlei Gewähr bietet. Tatsächlich ist die Geschäftsführung – ausweislich Ziff. 15.6 des Gesellschaftsvertrages (S. 102) – lediglich verpflichtet „ einen Haftungsausschluss (…) anzustreben “. Eine derartig weiche Formulierung bietet keinerlei rechtliche Gewähr, zumal auch in den bereits abgeschlossenen Verträgen ein solcher Haftungsausschluss offenbar fehlt. Schon gar nicht lassen sich deliktische oder gesetzliche Ansprüche ausschließen, hier kann von einem „ faktischen “ Ausschluss der „ grundsätzlich bestehenden Haftung “ schon im Ansatz keine Rede sein. Auf Seite 19 heißt es dann sogar abschließend, Randnummer 98 „ Außer den in diesem Kapitel erläuterten Risiken sind der Anbieterin keine wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage bekannt.“ Randnummer 99 Dieser vom Prospekt vermittelte Gesamteindruck hat offenbar sogar die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T. GmbH verwirrt, die auf S. 9 ihres Gutachtens schreibt, Randnummer 100 „Im Prospekt auf Seite 14 wird darauf hingewiesen, dass der Anleger bei einem Misserfolg der Fondsgesellschaft mit einem maximalen Risiko, sog. „worst-case“, des Totalverlustes der geleisteten Einlage inklusive des Verlustes des Agios rechnen muss“. Randnummer 101 Erkannt hat das Gutachten jedoch, dass bei zukünftigen Verträgen das Risiko besteht, dass keine Non-Recourse-Klauseln vereinbart werden und daraus den Schluss gezogen, dass somit „eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Anleger […] entstehen könnte.“ Im Prospekt finden sich jedoch nicht einmal die Wiedergabe dieser ohnehin nur halb richtigen Schlussfolgerung, sondern ausschließlich Relativierungen und verwirrende Angaben. Randnummer 102 Bei der Frage der persönlichen Haftung, die hier noch über die geleistete Anlage hinausgehen und die sich bei Ausscheiden anderer Anleger aus der Gesellschaft sogar quotal erhöhen kann (vgl. Art. 28, S. 107), handelt es sich ersichtlich um eine für den Anleger ganz wesentliche Information. Randnummer 103
- b)Entwicklung des Mietzinses Randnummer 104 Einen weiteren evidenten Prospektfehler, der alle Prognosen und Berechnungen und das gesamte Fondsmodel in Frage stellt, stellen die Angaben in Bezug auf den Mietvertrag dar. Randnummer 105 Das französische Gewerbemietrecht sieht insoweit vor (vgl. z. B. http://www.legifrance.gouv.fr), Randnummer 106 Article L. 145-39 Randnummer 107 En outre, et par dérogation à l'article L. 145-38, si le bail est assorti d'une clause d'échelle mobile, la révision peut être demandée chaque fois que, par le jeu de cette clause, le loyer se trouve augmenté ou diminué de plus d'un quart par rapport au prix précédemment fixé contractuellement ou par décision judiciaire. Randnummer 108 Auf Deutsch: Darüber hinaus und in Ausnahme von Artikel L. 145-38, kann eine Revision verlangt werden, wenn die Miete eine indexierte Gleitklausel beinhaltet, soweit die kalkulierte Miete in Übereinstimmung mit dieser Klausel um mehr als ein Viertel steigt oder sinkt im Vergleich zum anfänglich vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Preis. Randnummer 109 Vorliegend enthält der Mietvertrag mit G. E. & Y. eine solche indexierte Gleitklausel, nach der die Anpassung des Mietzinses an den Baukostenindex INSEE gekoppelt ist (S. 43). Sobald die Miete also gegenüber dem Vertragsbeginn um mehr als 25 % steigt, kann der Mieter nach Art. L. 145-39 Code de commerce grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses verlangen. So ist es dann auch im Jahr 2012 geschehen, als – wie der Zeuge S. bestätigte – sich der Mieter auf die Revisionsklausel berief und eine signifikante Reduzierung drohte („ rückwirkend per Juni 2012 auf 5, 5 Mio. Euro p.a .“, vgl. hierzu den Bericht der Geschäftsführung vom 27.08.2014, Anl. K 20). Hierzu heißt es in dem Bericht der Geschäftsführung vom 28.10.2014 dann (vgl. Anl. K 19), “Nach Genehmigung durch die Gesellschafter konnte die Vergleichsvereinbarung mit E. & Y. abgeschlossen werden. Darin wurde eine Vereinbarung getroffen, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter des Fonds aus einer ansonsten möglichen Mitrückforderung zu vermeiden.“ Randnummer 110 Der Prospekt weist an keiner Stelle auf diese Regelung hin. Vielmehr führt der Prospekt zur Mietentwicklung aus (S. 14): Randnummer 111 „Die Mietentwicklung ist vertraglich an den veröffentlichten Baukostenindex (INSEE) gekoppelt. Die in der Prognoserechnung ab 2007 angenommene Steigerungsrate von 2,5 % p. a. entspricht in etwa dem Durchschnittswert für diesen Index, der in Frankreich im Zeitraum von 1993 bis 2004 vorlag. Die tatsächliche Mietsteigerungsrate kann jedoch auch geringer ausfallen bzw. bei ungünstiger Marktentwicklung kann eine Mieterhöhung ausbleiben. Dies würde sich in entsprechend geringeren Auszahlungen als prospektiert auswirken.“ Randnummer 112 Es wird also lediglich von Mietsteigerungen und schlimmstenfalls vom Ausbleiben einer Erhöhung gesprochen. Ausdrücklich heißt es (S. 43): Randnummer 113 „Laut Mietvertrag kann die indexgebundene Miete nicht unter den vereinbarten Anfangsmietzins sinken.“ Randnummer 114 Ausweislich der vorgelegten Verträge mag dies zwar sein, die Möglichkeit eines Absinkens durch Ausübung des gesetzlichen Revisionsrechts bleibt dabei jedoch vollkommen unberücksichtigt. Randnummer 115 Gemäß Ziff. 4.1.3 der Anlage 2 zum IDW-Standard S4 sind bei vermieteten Immobilien die bedeutsamen Aspekte des Mietverhältnisses zu erläutern. Diesbezüglich kann es keinen Unterschied machen, ob Rechte des Mieters auf vertraglicher Grundlage gewährt wurden oder ob sie bereits qua Gesetzes bestehen. Gemäß Ziff. 3.3 der Anlage 1 zum IDW-Standard S4 sind darüber hinaus bei Vermögensanlagen mit Auslandsbezug die speziellen Risiken darzustellen und zu erläutern. Dazu gehören insbesondere, Randnummer 116 „Risiken eines ausländischen Rechtssystems, das vom deutschen Rechtsverständnis abweicht, und die deshalb besonders erläuterungswürdig sind“ . Randnummer 117 Bei der Regelung in Art. L 145-39 Code de commerce handelt es sich um ein Spezifikum des französischen Gewerberaummietrechts, das dem durchschnittlichen deutschen Anleger unbekannt ist. Anders als die Beklagte zu 2) meint, ist daher eine besonders gründliche und umfassende Aufklärung über derartige Besonderheiten geschuldet. Randnummer 118 Das in dieser Regelung begründete Risiko ist auch nicht wie behauptet, exotisch und fernliegend. In der prognostizierten Ergebnisrechnung wird für die Mietanpassung eine durchschnittliche Steigerungsrate des INSEE von 2,5 % zugrunde gelegt (S. 50). Damit wird die Schwelle von 25 % Mietsteigerung seit Vertragsbeginn (laut Prospekt 1997, Verlängerung 2006), die das Anpassungsrecht auslöst, nach den Prospektangaben selbst innerhalb der gesamten Laufzeit der Gleitklausel überschritten. Es handelt sich insoweit daher klar um ein prognosegefährdendes Risiko, das im Prospekt darzulegen war. Soweit der verringerte Ertrag den Verkaufswert der Immobilie mindert, liegt überdies ein anlagegefährdendes Risiko vor. Wird die Rückführung des Darlehens beeinträchtigt, kann sich aufgrund der unzureichenden Non-Recourse-Klausel sogar ein anlegergefährdendes Risiko ergeben. Randnummer 119 Im Hinblick auf dieses wesentliche Risiko ist der Prospekt daher unzweifelhaft unvollständig. Eine eigene Untersuchung durch die Beklagte zu 2) hat offenbar auch nicht stattgefunden. Das Gutachten von D. & T. offenbart ebenfalls, dass die rechtlichen Grundlagen und Annahmen nach französischem Recht nicht näher untersucht worden sind. Darauf wäre der Anleger jedoch hinzuweisen gewesen, damit er das Risiko der Beteiligung, für die er immerhin im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen haftet, einschätzen kann. Randnummer 120 Hierbei ist auch der Hinweis im Prospekt, Randnummer 121 „Einzelne Verträge unterliegen dem französischen Recht. Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen richten sich daher nach französischen Gesetzen. Daher kann sich eine Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder Kosten verursachen, die in der Prognoserechnung nicht enthalten sind. Unabhängig von der Rechtsordnung, der die Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, besteht das Risiko einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis, was zu einer Belastung der Emittentin und damit zu einer Reduzierung der Auszahlungen führen kann.“ Randnummer 122 nicht ausreichend, da er nur auf ganz allgemeine Risiken bei der Durchsetzung von Ansprüchen mit IPR-Bezug hinweist, nicht aber darauf, dass das Risiko vorliegend zusätzlich darin besteht, dass die beratende Bank das ausländische Rechtssystem nicht einschätzen konnte und das Prospektprüfungsgutachten dies offensichtlich ebenfalls nicht untersucht hat (vgl. S. 17 des Prospektprüfungsgutachten: „ Im Rahmen der Gutachten nicht erkannte Risiken “). Diese fehlerhafte Überprüfung hat sich im Zusammenhang mit der Mietpreisrevision sogar unmittelbar realisiert. Randnummer 123
- c)Fehlende Non-Recourse-Klauseln Randnummer 124 Grob wahrheitswidrig ist der Prospekt im Hinblick auf fehlende Non-Recourse-Klauseln. Hier kann auch die Beklagte zu 2) nicht damit gehört werden, dass deren Fehlen unerheblich sei, da es sich um fernliegende exotische Risiken gehandelt habe. Die fehlenden Non-Rocourse-Klauseln haben sich sogar tatsächlich ausgewirkt. So hat z. B. die Geschäftsführung der SCI im Oktober 2014 die Anleger darauf hingewiesen, dass mit dem Mieter eine Vereinbarung getroffen werden konnte, „ um eine persönliche Haftung der Gesellschafter des Fonds aus einer ansonsten möglichen Mietrückforderung zu vermeiden “. Auf derselben Seite heißt es am Ende, „ Nach Ansicht der HSH besteht für den negativen Marktwert des Zinssicherungsswaps [ca. 25, 6 % des ursprünglichen Eigenkapitals] auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter, sofern der Wert bei einer Verwertung des Fondsobjektes aus dem Veräußerungserlös nicht ausgeglichen wird“ (vgl. Anl. K 19). Bei der fehlenden Non-Recourse-Klausel im Zins Swap spielt es auch keine Rolle, ob ein Rückgriff wegen der im Darlehensvertrag vereinbarten Non-Recourse-Klausel – so die Beklagte zu 2) – über eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen werden könnte. Das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung stellt bereits als solches ein Risiko dar, auf das der Anleger hätte hingewiesen werden müssen. Denn fehlt eine solche ausdrückliche Vereinbarung, besteht ein offensichtliches Risiko, dass sich der Vertragspartner – wie hier auch zunächst geschehen – nicht daran gebunden fühlt und ein Gericht bei einer ergänzenden Auslegung zu einer anderen Auffassung gelangt. Das ist hier schon deshalb nicht fernliegend, weil Rahmen-, Swap- und Darlehensvertrag unterschiedlichen Rechtsordnungen und Laufzeiten unterlagen.
- d)Randnummer 125 Weitere geltend gemachte erhebliche Prospektfehler können vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die zuvor dargestellten Punkte reichen jeder für sich für den Klageerfolg aus. 3. Randnummer 126 Die Beklagte zu 2) hat im Hinblick auf die erörterten Prospektfehler in evidenter Weise eigene Prüfungspflichten verletzt. Sie kann insbesondere nicht damit gehört werden, dass sie sich auf das – ebenfalls offensichtlich lücken- und fehlerhafte - Prospektprüfungsgutachten verlassen habe. Randnummer 127 Im Rahmen der Anlageberatung sind Kapitalanlagen mit banküblichem kritischen Sachverstand auf Plausibilität zu prüfen oder es ist auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (BGH NJW-RR 2013, 371; NZG 2012, 145). Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- oder objektgerecht ist (BGH NJW-RR 2013, 371; NJW-RR 2009, 687). Letzteres ist der Fall, denn vorliegend werden bei einer kritischen Prüfung des Prospektes diverse Unstimmigkeiten ersichtlich, insbesondere mit Blick auf die unzureichende Überprüfung des ausländischen Rechts und die Risikodarstellung. Die Beklagte zu 2) hat keine Tatsachen vorgetragen, die sie von dem Vorwurf entlasten könnte, diese Pflichtwidrigkeit sei schuldhaft begangen. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache ohne Bedeutung, dass eine von den Prospektinitiatoren beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Prospektes beauftragt worden war und sich die Beklagte zu 2) auf das Ergebnis dieser Prüfung verlassen haben will. Auch das Prospektprüfungsgutachten beinhaltet auffällige Unklarheiten, irreführende Darstellungen der Risikoangaben und lässt auf weitere Unrichtigkeiten des Prospekts schließen. Dass die Beklagte zu 2) den Prospekt gleichwohl in ihr Beratungsprogramm aufgenommen hat, lässt sich nur mit einer fehlenden kritischen Prüfung von Prospekt und Gutachten erklären. Eine Bank, die für ihre Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt und in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung sich als kompetent geriert, muss sich selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen (BGH NJW 1993, 2433). Die Anforderungen an die Prüfungspflicht der Bank sind – wie ausgeführt – auch nicht deshalb geringer, weil es sich bei der empfohlenen Anlage um eine Beteiligung nach ausländischem Recht handelt. Ganz im Gegenteil: Bei einer solchen Anleihe ist der Beratungsbedarf des Kunden wegen der erschwerten Zugänglichkeit der Quellen eher höher. Wenn eine Bank den mit der Informationsbeschaffung im Ausland verbundenen gesteigerten Aufwand und die Gefahren einer lückenhaften Unterrichtung scheut, muss sie auf eine Empfehlung verzichten und entsprechende Fragen des Kunden nach dieser Anleihe mit dem Hinweis auf das Risiko der von ihr nicht einzuschätzenden ausländischen Beteiligung beantworten. Randnummer 128 Die Beklagte zu 2) kann auch im Hinblick auf die fehlenden Non-Recourse-Klauseln nicht damit gehört werden, dass sie sich auf die (falschen) Angaben im Prospektprüfungsgutachten habe verlassen können müssen. Sie hätte angesichts der im Prospekt und im Prospektprüfungsgutachten evident irreführenden und unklaren Angaben (s. o.) misstrauisch werden müssen und sich in der Folge zumindest die maßgeblichen Verträge vorlegen lassen, andernfalls den Anleger auf ihre diesbezüglichen Versäumnisse hinweisen müssen. Randnummer 129 Die Beklagte zu 2) kann die Folgen ihrer eigenen Versäumnisse auch nicht auf den Kunden abwälzen, der auf ihre Beratung vertraut. Die Anlageberaterin der Beklagten zu 2) hat eine sachgemäße Aufklärung unterlassen und nicht darauf hingewiesen, dass ihr mangels eigener Information die Kompetenz zur Empfehlung des Anlageobjekts fehle. Es handelte sich um warnende Hinweise, die dem Anleger nicht verschwiegen werden durften und eine Empfehlung von vornherein ausschlossen. 4. Randnummer 130 Eine persönliche Anhörung der Kläger (zu welchem Tatsachenvortrag?) ist vorliegend entbehrlich. Die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt des Anlegers wird grundsätzlich vermutet (sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, hierzu allgemein Bassler, Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, WM 2013, 544). Lässt sich nicht feststellen, welche Motive den Anleger tatsächlich zur Zeichnung bewogen haben, geht dies zu Lasten der Gesellschaft (BGH NZG 2014, 432 [433]). Randnummer 131 Um die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen, muss die Beklagte darlegen, warum der Anleger auch in Kenntnis des konkreten Aufklärungsfehlers gezeichnet hätte (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014, 11 U 196/12). Die Beklagte zu 2) trägt jedoch keinerlei Tatsachen vor und sie sind auch sonst nicht ersichtlich, warum die Kläger – anders als sie selbst vortragen – die Anlage bei Hinweis auf die oben dargestellten evidenten Fehler gleichwohl gezeichnet hätten. Hierbei handelt es sich zudem um ganz grundlegende Fragen zu Prognosen und Risiken vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung des Anlegers mit seinem Privatvermögen. Dass die Kläger die Anlage gleichwohl gezeichnet hätten, ist angesichts dessen auch vollkommen lebensfremd. 5. Randnummer 132 Die Klageforderung ist nicht verjährt. Jedenfalls im Hinblick auf die zuvor genannten Fehler liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger vor der Ermittlung ihrer Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren Kenntnis von den falschen und irreführenden Angaben im Prospekt erhalten haben. Maßgebliche Unterlagen, die das Ausmaß der Fehlerhaftigkeit belegen, erhielten die Kläger auch erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens 6. Randnummer 133 Wegen der unbeschränkten persönlichen Haftung ist auch ein Rechtsschutzinteresse der Kläger gegeben, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) zur Freihaltung von weiteren Schäden verpflichtet ist (Klaganträge 3. und 6.). Zumindest vor dem Hintergrund steuerlicher Forderungen ist eine Haftung derzeit nicht auszuschließen. Durch das Angebot der streitgegenständlichen Anteile im Abmahnschreiben befindet sich die Beklagte zu 2) auch im Annahmeverzug (Klageanträge 2. und 5.). 7. Randnummer 134 Keinen Anspruch haben die Kläger hingegen auf Erstattung des angeblich entgangenen Gewinns in Höhe von 2 %. Hierzu hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16.11.2011, 23 U 103/11 (BeckRS 2012, 10221) ausgeführt: Randnummer 135 „Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des von ihm errechneten entgangenen Gewinns besteht demgegenüber nicht. Randnummer 136 […] Danach ist für die Darlegung eines erstattungsfähigen entgangenen Gewinns zumindest in Ansätzen ein Vortrag zu der Frage erforderlich, dass und welche andere Anlage mit dem streitgegenständlichen Betrag erfolgt wäre. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Urteil des Senats vom 08. Juli 2009, 23 U 228/08, zit. nach juris, dort Rn. 17ff.) kommt es dabei auf den konkreten Einzelfall und damit die jeweiligen Umstände des Anlegers an, die dieser vorzutragen hat, was hier trotz der verschiedenen Hinweise der Beklagten nicht geschehen ist. Selbst die Berufungsbegründung enthält zu diesem Komplex lediglich allgemeine Erwägungen, die nicht geeignet sind, konkrete Anknüpfungspunkte für die damalige Situation zu liefern. Aus diesem Grund scheidet auch eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO aus, weil es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine solche fehlt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die (jedenfalls auch) der Steuergestaltung diente, was sich der Kläger als Vortrag der Beklagten auch ausdrücklich hilfsweise zu eigen macht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, zit. nach juris, Rn. 76), selbst wenn dies seinen Ausführungen zufolge nicht im Vordergrund seiner Überlegungen gestanden haben mag“ Randnummer 137 Diese Ausführungen macht sich die Kammer für den vorliegenden Fall zu Eigen. Auch hier erschöpft sich der Vortrag der Kläger in abstrakten Ausführungen, die keinerlei Rückschlüsse auf das damalige Anlageverhalten der Kläger zulassen. 8. Randnummer 138 Abmahnkosten können die Kläger in Höhe der berechtigten Klageforderung verlangen (1,5 Geschäftsgebühr erhöht auf 1,8 nach VV 1008, §§ 2, 12 RVG, Nr. 2300 VV, Wert 2 x 12.078,43 €). 9. Randnummer 139 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der auf die Steuerzahlungen entfallende Betrag war jedoch erst ab Klageerhebung gem. § 291 BGB zu verzinsen, da es insoweit an einer Mahnung fehlte. Die Zustellung der Klage erfolgte an die Beklagte zu 2) am 04.11.2014. B. Randnummer 140 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709, 711 ZPO. C. Randnummer 141 Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand keine Veranlassung. Die Nebenintervenienten sind an die Prozesslage gebunden und müssen den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet (Zöller/ Vollkommer , ZPO, 31. Aufl., § 67 Rn. 8). Auch eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung des Zeugen S. ist nicht erforderlich, da es für die vorliegende Entscheidung auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen ankommt. Deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von der Beklagten zu 2) nicht in Abrede genommen. Randnummer 142 Soweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene, Schriftsätze neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten haben, wurden diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.