des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Kontrollrechte (Auskunfts- und Einsichtsrecht) auch von den Treugebern selbst wahrgenommen werden können (§ 2 Ziffer 3).
besteht für die Treuhänderin die Pflicht, nach den Weisungen der Treugeber zu handeln und sie vor wesentlichen Entscheidungen anzuhören. § 5 sieht vor, dass einmal jährlich eine Treugeberversammlung abzuhalten ist, auf der Weisungen bezüglich einzelner Beschlussgegenstände der Gesellschaftsversammlung erteilt werden können.
ist umfangreich geregelt, inwieweit die Treuhänderin nach Weisung abzustimmen hat, grundsätzlich besteht danach eine Verpflichtung, dies zu tun.
Ziffer 1 erteilt die Treuhänderin den Treugebern die Vollmacht, soweit rechtlich zulässig, das Stimmrecht aus der Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft auszuüben. Sie ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, soweit der Treugeber von der Vollmacht Gebrauch macht. Randnummer 61 Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Gründungsgesellschafter und dem Anleger ist unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich. b.) Randnummer 62 Die Beklagte war daher dafür verantwortlich, dass dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt wird, das heißt, dass er über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wird (BGH vom 23.4.2012 – II ZR 211/09). Die Aufklärungspflichtigen kommen ihrer Verpflichtung regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 - 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB,
BGB zustehenden Rechts darstellt und Folge der in den Prospekten an mehreren Stellen angeführte Möglichkeit, dass es zu den von den Prognosen abweichenden negativen Verläufen kommen könne. Hierbei handelt es sich um eine mögliche Ausprägung bzw. Folge der im Prospekt mehrfach aufgeführten wirtschaftlichen Risiken (so LG Hamburg 318 O 192/14 – 22.6.2015 mwN.). Alle denkbaren Möglichkeiten insoweit aufzuführen würde die Aufklärungspflicht überspannen, den Inhalt des Prospekts unübersichtlich werden lassen und ist für den Anleger letztlich im Detail auch nicht von Bedeutung, wenn ihm jedenfalls wie hier vor Augen geführt wird, dass eine negative wirtschaftliche Entwicklung zur Einbuße bis zum Totalverlust führen kann. Randnummer 90 Dabei ist der Hinweis auf unterschiedliche Bewertungsverfahren ebenfalls nicht erforderlich, weil es sich dabei um ein noch spezifischeres Detail handelt, so dass dieses neben den dargestellten allgemeinen wirtschaftlichen Risiken nicht auch noch dargestellt werden muss. Außerdem heißt es auf Seite 52 des Prospekts zu MT „G. P.“, dass „die Bank ihre Darlehenszusage aufgrund der üblichen Kündigungsmöglichkeiten im Kreditvertrag zurückzieht. Im schlechtesten Fall könnte es zu einer Rückabwicklung kommen, die ggf. den Verlust eines Teils der Einlage zur Folge haben könnte“. Auf Seite 45 des Prospekts zu MS „S. P.“ wird auf das für den Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bestehende Sonderkündigungsrecht der Bank hingewiesen und das Risiko des Verlusts des Schiffes. Randnummer 91 Auf das Risiko der Insolvenz der Treuhandkommanditistin bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin musste nicht gesondert hingewiesen werden, weil in § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen ist, dass der Gesellschafter dann aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Gesellschaft wird sodann von den übrigen Gesellschaftern, denen der Anteil anwächst, ausgezahlt. Im Fall der Insolvenz der Treuhandkommanditistin entsteht ebenfalls kein Nachteil für den Treugeber, weil er
6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages jederzeit verlangen kann, dass er selbst anstelle der Treuhänderin in das Handelsregister eingetragen wird. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht ihm insoweit ein Aussonderungsrecht
O zu. Im Übrigen greift die generelle gesellschaftsrechtliche Folge ein, dass der ausscheidende Gesellschafter einen Abfindungsanspruch hat und sein Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern anwächst. Aufklärungsbedürftige Nachteile entstehen dabei für den Anleger nicht. Eine über den Einlagebetrag hinausgehende Haftung ist nicht erkennbar. Im Übrigen gehören Insolvenzrisiken zu den durchschnittlichen Anlegern im Rahmen unternehmerischer Beteiligungen allgemein bekannten Risiken, über die nicht im Detail aufgeklärt werden muss. Randnummer 92 Ferner trifft es nicht zu, dass der einzelne Treugeber das Insolvenzrisiko einzelner Mitanleger tragen müsse, denn die vom Kläger angenommene gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Randnummer 93 Auf das Verwässerungsrisiko musste ebenfalls nicht gesondert hingewiesen werden. Ein Ausschluss des Gesellschafters wegen Verweigerung einer Kapitalerhöhung ist nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen und musste daher auch nicht befürchtet werden ( vgl. BGH vom 25.1.2011, II ZR 122/09). Dass eine beschlossene Kapitalerhöhung das Anteilsverhältnis verändern kann, liegt auf der Hand und stellt nicht zwangsläufig ein Risiko dar, weil gleichzeitig Liquidität zugeführt wird. Insoweit besteht daher keine Aufklärungspflicht. Randnummer 94 Ein Prospektfehler liegt auch nicht darin, dass nicht auf die möglicherweise unrichtige Widerrufsbelehrung hingewiesen worden ist verbunden mit dem Risiko eines ewigen Widerrufsrechts. Ob die Widerrufsbelehrung unrichtig ist, hängt davon ab, ob nach den Umständen des jeweiligen Geschäfts überhaupt ein Widerrufsrecht bestanden hat (Fernabsatz-, Haustürgeschäft), was jedoch in einem jeden Einzelfall zu untersuchen wäre. Würde die Widerrufsbelehrung nur einem fakultativ eingeräumten Widerruf Rechnung tragen, so wäre sie nicht einmal unwirksam. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62). Ob darüber hinaus tatsächlich ein realistisches Risiko bestanden hat, dass sich eine Vielzahl von Anlegern auch nach langer Zeit noch durch einen Widerruf von dem Geschäft lossagen würden, erscheint im Übrigen auch unwahrscheinlich und ist vom Kläger nicht dargelegt, zumal sie lediglich einen nicht selten geringeren Abfindungsanspruch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft hätten. Randnummer 95 Es besteht auch keine Verpflichtung, auf §§ 1365 f. BGB hinzuweisen. Insoweit handelt es sich genau so wenig wie das Risiko fehlender Geschäftsfähigkeit um ein spezifisches Risiko der Beteiligung. Randnummer 96 Erlaubnispflichtige Geschäfte, über die hätte aufgeklärt werden sollen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 97 Es ist nicht erkennbar, weshalb über den Unterschied zwischen offenen und geschlossenen Immobilienfonds hätte aufgeklärt werden müssen. Randnummer 98 Die Beklagte hat daher grundsätzlich ihrer Verpflichtung zur anlagegerechten Aufklärung durch die Herausgabe eines ordnungsgemäßen Prospekts genügt. b.b.) b.b.a.) Randnummer 99 Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, den Prospekt nicht rechtzeitig erhalten zu haben und daher nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein. Dass der Kläger die Prospekte erhalten hat, ist unstreitig. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihm bereits bei Zeichnung vorgelegen haben. Die diesbezüglich Behauptung der Beklagten hat er nicht bestritten, sondern lediglich gemeint, die Überlassung sei nicht rechtzeitig erfolgt. Der Kläger hat ferner selbst vorgetragen, dass er lediglich zwei 5-minütige Telefonate mit dem Vermittler S. geführt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Prospekte zusammen mit den Beitrittserklärungen übersandt wurden. Der Kläger hatte es daher in der Hand, wann er die Beitrittserklärungen unterzeichnete, zumal nach diesem Ablauf und dem Vortrag des Klägers nichts dafür spricht, dass der Vermittler S. ihm den Prospekt persönlich übergeben und er die Beitrittserklärung in dessen Gegenwart unterzeichnet hat. Er hatte es daher in der Hand, den Prospekt vor der Zeichnung durchzulesen, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass er gezwungen gewesen wäre, die Beitrittserklärung am Tag des Erhalts des Prospekts zu unterzeichnen, ohne sich daraus ausreichend informieren zu können. Randnummer 100 Das Gericht teilt nicht die Auffassung, dass aufgrund des Umfangs des Prospekts ihm eine bestimmte Anzahl von Tagen eingeräumt werden musste, um den Prospekt zu studieren. Dies ist vielmehr vom Einzelfall abhängig und davon, wie sich jeweils der Beratungsbedarf und die Fähigkeit, den Prospektinhalt zu verarbeiten, darstellt. Wenn der Kläger wie in diesem Fall ersichtlich die Möglichkeit gehabt hat, den Prospekt durchzulesen, bevor er die Beteiligungen zeichnete, dies aber ggf. nicht getan hat, so ist dies der Beklagten nicht anzulasten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Vermittler „Druck gemacht habe, weil es die letzte Möglichkeit sei, eine derartige steuerbegünstigte Anlage zu zeichnen. Selbst wenn S. dies geäußert haben sollte, so folgt daraus noch nicht, dass dem Kläger nicht dennoch genügend Zeit geblieben ist, sich anhand des Prospekts zu unterrichten. Die Behauptung, S. habe Druck aufgebaut, ist unsubstantiiert und ergibt nicht, dass er ihn von einer Prüfung des Prospekts abgehalten hätte. Daher ist es auch nicht an der Beklagten, näher darzulegen, wann der Kläger den Prospekt erhalten hat. Dazu ist der Kläger selbst in der Lage, der schließlich zugesteht, ihn erhalten zu haben. Dies tut er jedoch nicht, sondern meint lediglich, es sei nicht rechtzeitig erfolgt. Davon ist jedoch nach den vorgenannten Gründen nicht auszugehen. Randnummer 101 Der Kläger hat es daher ohne zwingenden Grund selbst bestimmt, die Beteiligungen ggf. kurzfristig zu zeichnen (vgl. LG Dortmund vom 14.8.2015 - 3 O 482/13 mwN). Wenn sich der Kläger selbst nicht die Zeit genommen, die notwendigen und ihm zur Verfügung gestellten Informationen einzuholen, kann dies nicht der Beklagten entgegengehalten werden. b.b.b.) Randnummer 102 Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass S. die Risiken gegenüber den Prospektangaben verharmlost habe. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis auf das Schreiben vom 26.4.2005 (Anlage K3). Damit hatte S. dem Kläger die Beteiligung an der MS „S. P.“ nur kurz angerissen und sich im Übrigen für weitere Informationen und Rückfragen zur Verfügung gestellt. Dieses Schreiben stellte lediglich eine Kurzvorstellung dar mit werbendem Charakter, um das Interesse des Klägers zu wecken (wie es ausdrücklich in dem Schreiben heißt), der keine verbindlichen Detailangaben entnommen werden konnten. Wenn in dem Schreiben u.a. ein 5-jähriger Chartervertrag angeführt wurde, so rechtfertigte dies nicht die behauptete Annahme des Klägers, dass die Charterraten steigen würden. Daraus konnte der Kläger auch nicht den Schluss ziehen, dass die Anlage sicher sei. Der Hinweis, dass hohe Steuerersparnisse und attraktive Renditen bei steigenden Charterraten bald der Vergangenheit angehören, hatte ebenfalls ersichtlich werbenden Charakter und konnte nicht als Zusicherung verstanden werden, dass diese Merkmale bei der fraglichen Beteiligung erfüllt sein würden. Randnummer 103 Die Behauptung des Klägers, es sei ihm um den Kapitalerhalt und um sichere regelmäßige Ausschüttungen gegangen, was S. auch gewusst habe, „sollte er doch passende Anlagen heraussuchen, die für die Klagepartei geeignet waren“ stellt keinen substantiierten Vortrag dar, mit dem, wie der Kläger wohl ausdrücken will, ihm die Beteiligungen als sichere Beteiligungen mit sicheren regelmäßigen Ausschüttungen dargestellt worden seien. Eine entsprechende Erklärung des Vermittlers hat der Kläger nicht behauptet. Weshalb S. dies gewusst haben soll, wird nicht vorgetragen. Sofern der Kläger hierzu seine Anhörung bzw. Einvernahme anbietet, ist dies ungeeignet, weil es sich dabei um einen inneren Vorgang des Vermittlers handelt. Die Behauptung, ihm sei eine langfristige und sichere Kapitalanlage suggeriert worden, ist unsubstantiiert und lässt nicht auf eine entsprechende Behauptung des Vermittlers schließen. c.) Randnummer 104 Da eine Pflichtverletzung der Beklagten schon nicht hinreichend dargelegt worden ist, ist nicht zu klären, ob die Ansprüche verjährt sind. II. Randnummer 105 Da der Hauptanspruch nicht besteht, kann der Kläger auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. III. Randnummer 106 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Die Höhe des Streitwerts berücksichtigt, dass der Kläger mit den Feststellungsanträgen die Gefahr möglicher weiterer Schäden geltend macht sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Insgesamt erscheint ein Wert für die Feststellungsanträge in Höhe von bis zu 6.200,00 € unter Berücksichtigung eines für die Anträge zu II. und III. vorzunehmenden Feststellungsabschlags von 20 % und der vorrangigen Befürchtung des Klägers, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, angemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.